{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_287-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"II ZR 287/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71 a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktien- gesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu er- setzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149). b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc- Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadens- ausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutz- vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausge- schlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 287/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71 \n\na) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktien-\n\ngesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht \netwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem \nPreis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu er-\nsetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung \ndes gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder \n- sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden \nsind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises \nverlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 \n- z.V.b. in BGHZ 160, 149). \n\nb) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die \nAktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-\nMitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog \n§ 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadens-\nausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutz-\nvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das \nVerbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausge-\nschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Münke und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 9, 10, 11, 15, 16, 17, \n\n22, 23, 24, 25, 29, 35, 36, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 52, 54, 55, \n\n58 und 59 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 18. Juli 2002 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als deren Klagen abgewiesen worden \n\nsind. \n\nII. Auf die Revisionen der Kläger zu 7, 8, 12, 19 und 20, 30, 32, \n\n33 und 34, 39, 41 und 42, 46, 51 und 56 wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil weiter im Kostenpunkt und im nachfolgend näher \n\nbezeichneten Umfang der Abweisung ihrer Klagen aufgeho-\n\nben: \n\n 1. Klägerin zu 7 in Höhe von insgesamt 8.075,00 € n ebst Zinsen \n\n(Kauf vom 17. April 2000 über 3.775,00 € und vom 9. O ktober \n\n2000 über 4.300,00 €); \n\n 2. Kläger zu 8 in Höhe von insgesamt 15.245,00 € neb st Zinsen \n\n(Kauf vom 29. Juni 2000 über 6.120,00 € und vom 10. Okt ober \n\n2000 über 9.125,00 €); \n\n 3. Kläger zu 12 in Höhe von insgesamt 81.834,20 € neb st Zinsen \n\n(sämtliche Aktienkäufe mit Ausnahme desjenigen vom \n\n11. November 1999 über 4.345,52 € abzüglich anteiliger Ver-\n\nkauf von 1.158,18 €); \n\n 4. Kläger zu 19 und 20 gemeinsam in Höhe von insgesamt \n\n29.468,17 € nebst Zinsen (31.793,17 € abzüglich Nettove r-\n\nkaufserlös von 2.325,00 €); \n\n 5. Kläger zu 30 in Höhe von insgesamt 19.327,27 € neb st Zinsen \n\n(Kauf vom 9. Oktober 2000 über 15.771,56 € sowie vom \n\n22. November 2000 über 8.552,13 € abzüglich Verkauf vom \n\n14. Dezember 2000 über 4.996,42 €); \n\n 6. Kläger zu 32 in Höhe von insgesamt 12.068,60 € neb st Zinsen \n\n(Kauf vom 13. März 2000 über 12.651,90 € abzüglich ent spre-\n\nchender Verkauf vom 28. Dezember 2000 über 583,30 €); \n\n 7. Kläger zu 33 und 34 gemeinsam in Höhe von 569,50 € nebst \n\nZinsen (Kauf vom 28. November 2000); \n\n 8. Kläger zu 39 in Höhe von 2.454,73 € nebst Zinsen ( Kauf vom \n\n27. November 2000); \n\n 9. Kläger zu 41 und 42 gemeinsam in Höhe von 1.638,13 € nebst \n\nZinsen (Kauf vom 30. August 2000); \n\n10. Kläger zu 46 in Höhe von 1.286,35 € nebst Zinsen (K auf vom \n\n17. November 2000); \n\n11. Kläger zu 51 in Höhe von insgesamt 15.460,07 € nebst Zinsen \n\n(Kauf vom 13. März 2000 über 7.981,32 € sowie vom 27. April \n\n2000 über 8.352,09 € abzüglich Verkauf vom 9. Januar 200 1 \n\nüber 873,34 €); \n\n12. Kläger zu 56 in Höhe von 2.381,61 € nebst Zinsen (K auf vom \n\n19. Mai 2000). \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- \n\nund Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger - soweit noch am Revisionsverfahren beteiligt - erwarben in \n\nder Zeit von Anfang März 2000 bis 1. Dezember 2000 Aktien der Beklagten \n\nzu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2 und deren Finanzvorstand \n\nder Beklagte zu 3 war. Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1 lag am \n\n30. Oktober 1997 (Börseneinführung) bei 18,15 €, stieg bis Februar 2000 auf \n\nknapp 116,00 € und sank in der Folgezeit - von gewissen S pitzen abgesehen - \n\nbis Ende November 2000 auf ca. 20,00 € ab, ehe er nach einer von der Beklag-\n\nten zu 1 am 1. Dezember 2000 herausgegebenen Gewinnwarnung auf deutlich \n\nunter 10,00 € abstürzte. Die Kläger verlangen von den B eklagten Schadenser-\n\nsatz mit der Behauptung, Aktien der Beklagten zu 1 aufgrund bewußt falscher \n\nAd-hoc-Mitteilungen und anderer öffentlicher Informationen der Beklagten zu 2 \n\nund 3 zu Geschäftsvorgängen der Gesellschaft erworben bzw. nicht verkauft zu \n\nhaben. Die angeblichen Falschinformationen betreffen folgende Sachverhalts-\n\nkomplexe: \n\n- Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2000 über den Erwerb der \n\nJ. Company (J.), der als wichtigster Meilenstein in der Entwick-\n\nlung des Unternehmens bezeichnet wurde. \n\n- Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der S. \n\nInvestment Ltd. (F.-Gruppe) für 1,8 Mrd. US-Dollar, die der wich-\n\ntigste Abschluß in der Geschichte des Unternehmens gewesen \n\nsei. \n\n- Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekannt gegebener \n\nQuartalsbericht über die Halbjahreszahlen des Unternehmens, in \n\ndie zu Unrecht Umsatz- und Ergebnisbeiträge der J. und der \n\nF.-Gruppe eingestellt waren und die danach u.a. eine \n\nSteigerung des Konzernumsatzes um 195 % auswiesen; die \n\ndiesbezügliche Korrekturmeldung vom 9. Oktober 2000 führte zu \n\neinem starken Kurssturz der Aktie. \n\n- Wiederholte öffentliche Prognosen der Beklagten zu 2 und 3 in \n\nder Zeit vom 8. Mai 2000 bis zum 28. November 2000, nach \n\ndenen für das Jahr 2000 ein Umsatz von ca. 1,6 Mrd. DM und \n\nein Gewinn vor Steuern von ca. 600 Mio. DM zu erwarten sei. \n\nIn der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die Umsatzerwar-\n\ntung auf 1,38 Mrd. DM bei einem Fehlbetrag von 350 Mio. DM korrigiert. Am \n\n2. Mai 2001 bezifferte der Vorstand der Beklagten zu 1 schließlich den Kon-\n\nzernverlust mit 2,8 Mrd. DM. \n\nDas Landgericht hat die auf § 826 BGB und die Verletzung von Schutz-\n\ngesetzen i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (darunter § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) gestütz-\n\nte Schadensersatzklage abgewiesen; dabei hat es - neben anderen Erwägun-\n\ngen - insbesondere darauf abgestellt, daß die Kläger nicht die von ihnen gel-\n\ntend gemachte Naturalrestitution, sondern allenfalls den Kursdifferenzschaden \n\nbeanspruchen könnten, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt hätten. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufungen der 55 in dieser Instanz noch beteiligten \n\nKläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den dagegen ge-\n\nrichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat nur insoweit stattgege-\n\nben, als den Klagen Aktienkäufe ab Anfang März 2000 zugrunde lagen. Die \n\ndanach am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger verfolgen - im Um-\n\nfang der Zulassung ihrer Rechtsmittel durch den Senat - ihre Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen der Kläger sind im Umfang ihrer Zulassung begründet \n\nund führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt: \n\nEs brauche nicht geklärt zu werden, ob die Beklagten zu 2 und 3 - der \n\nBeklagten zu 1 zurechenbar - durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen \n\nund sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung der Beklag-\n\nten zu 1 gegen § 826 BGB oder gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 \n\nBGB verstoßen und dadurch die Kläger zum Erwerb von Aktien der Beklagten \n\nzu 1 veranlaßt oder sie vom Verkauf solcher Aktien abgehalten hätten. Denn \n\nselbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstelle, so hätten sie \n\ngleichwohl nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen ein ersatzfähiger Schaden \n\nentstanden sei. Die von ihnen allein begehrte Naturalrestitution in Form der Er-\n\nstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien oder unter \n\nAnrechnung eines zwischenzeitlich erhaltenen niedrigeren Verkaufspreises \n\nkönnten sie nicht beanspruchen. Der Schadensersatz sei in diesen Fällen auf \n\ndie Differenz zwischen dem infolge einer unrichtigen Meldung zu hohen Kurs \n\nund dem im Falle des Unterbleibens der Mitteilung hypothetischen angemesse-\n\nnen Kurs beschränkt. Die Kläger seien jedoch der ihnen insoweit obliegenden \n\nDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Einflusses einer als un-\n\nwahr zu unterstellenden, beschönigenden Mitteilung durch die Beklagten zu 2 \n\nund 3 auf den Kurswert der Aktie unter Angabe eines konkreten Euro-Betrages \n\nnicht nachgekommen. Ohnehin sei der konkrete Schaden nicht meßbar, weil \n\nder Kurswert einer Aktie zeitgleich von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt \n\nwerde, deren genaue Auswirkungen sich nicht exakt feststellen ließen. Daher \n\nkomme weder eine Schadensberechnung durch Sachverständige noch eine \n\ngerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausschluß der Naturalre-\n\nstitution - selbst in dem von ihm unterstellten Fall des Vorliegens der übrigen \n\nVoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 \n\nBGB wie auch des vorsätzlichen Verstoßes gegen ein die Individualinteressen \n\ndes einzelnen Kapitalanlegers schützenden Gesetzes i.S. von § 823 Abs. 2 \n\nBGB - liegt ein offenbar unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S. \n\nder §§ 249 ff. BGB zugrunde. \n\n1. a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - \n\nWahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt un-\n\nwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder \n\nüber die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der \n\nGesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den \n\nDifferenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächli-\n\nchen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizi-\n\ntätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der \n\nSenat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichba-\n\nren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahl-\n\nten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese \n\nwegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen An-\n\nrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen \n\n(Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, \n\n1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; \n\n- Infomatec). § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die \n\nVerletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht \n\nnur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hin-\n\naus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Be-\n\nlastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz \n\neines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist \n\nder in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklag-\n\nten zu 2 und 3 - wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist - enttäuschte Anle-\n\nger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die \n\nfür die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen \n\nMitteilung nachgekommen wären. Da die am Revisionsverfahren beteiligten \n\nKläger in diesem Fall - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die Aktien nicht erwor-\n\nben hätten, können sie nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den \n\nAktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen \n\nRechtspositionen auf die - an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädi-\n\nger, die Beklagten zu 2 und 3, verlangen. \n\nb) Schadensersatz in Form der Naturalrestitution können die Kläger nach \n\nden vorstehenden Grundsätzen von den Beklagten zu 2 und 3 auch insoweit \n\nverlangen, als diese aufgrund der Wahrunterstellung des Berufungsgerichts \n\ndurch die ihnen vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen ein dem Schutz \n\nder Anleger dienendes Gesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben. \n\nHier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten \n\nzu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die \n\nKonzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten \n\nStrafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirt-\n\nschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollstän-\n\ndigkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP \n\n2005, 78, 79 ff.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 \n\nAbs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger \n\nAktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter An-\n\ngaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, \n\naaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, \n\naaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. a) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch \n\ndie Beklagte zu 1, die als juristische Person für die von ihrem Vorstand als ver-\n\nfassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen began-\n\ngenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (§ 826 BGB) und vorsätzli-\n\nchen Verstöße gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG) analog \n\n§ 31 BGB einzustehen hat. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 \n\nWpHG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom \n\n26. Juli 1994 (im folgenden: a.F.) eine besondere Schadensersatzhaftung des \n\nEmittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1-3 WpHG a.F. aufer-\n\nlegten Ad-hoc-Publizität ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß \n\njene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sein soll. Jedoch blei-\n\nben gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. ausdrücklich Schadensersatzan-\n\nsprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Dabei wurde \n\nim Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben (vgl. Bericht des \n\nFinanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918 S. 102), \n\ndaß ein Haftungsausschluß zugunsten des Emittenten in Fällen betrügerischer \n\noder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung \n\nnicht vereinbar wäre und eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung des Emit-\n\ntenten gegenüber anderen Unternehmen darstellen würde, die für betrügeri-\n\nsches Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters - gegebenenfalls mit existenzbe-\n\ndrohenden Konsequenzen für das Unternehmen - haften müßten. Danach ist es \n\ngerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298, \n\n302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber \n\ndem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826 \n\nBGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadenser-\n\nsatz haften zu lassen. \n\nb) Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig ge-\n\nschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen \n\nGläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 \n\nAktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder \n\ngar ausgeschlossen. \n\naa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung \n\nzunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fäl-\n\nlen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien \n\nverleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum \n\nSchutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen \n\nHaftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich \n\nauch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des \n\nAktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder \n\nin Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine \n\nallgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Pro-\n\nspekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesell-\n\nschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem \n\ngewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Ge-\n\nsellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; \n\n88, 271, 272). Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher \n\nRechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herr-\n\nschenden Lehre im Schrifttum (vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 \n\nRdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - \n\nUnterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapital-\n\nmarktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der \n\nVermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf \n\neine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen \n\ndes historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 \n\nS. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG; \n\nzum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47 \n\nAbs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage \n\ndieser bislang herrschenden Meinung muß jedenfalls in dem hier vorliegenden \n\nFall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB und eines \n\nvorsätzlichen Verstoßes gegen § 400 AktG als anlegerschützendes Gesetz i.S. \n\ndes § 823 Abs. 2 BGB der Kapitalschutzgedanke des § 57 AktG zu Lasten der \n\nBeklagten zu 1 zurückstehen. Die Kläger haben - infolge der vorsätzlich fal-\n\nschen Ad-hoc-Mitteilungen des Vorstandes der Beklagten zu 1 - die Aktien der \n\nBeklagten zu 1 durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt, und \n\nzwar nicht einmal unmittelbar von der Beklagten zu 1, sondern von dritten \n\nMarktteilnehmern, erworben. Die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise \n\ngeschädigten Kläger gegen die Gesellschaft beruhen daher in erster Linie nicht \n\nauf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - \n\nmitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer \n\nStellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpft \n\nan die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten (§ 15 WpHG) an, die ihr \n\nin erster Linie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapital-\n\nmarktes auferlegt wurden (vgl. Steinhauer, Insiderhandelsverbot und Ad-hoc-\n\nPublizität 1999, S. 141 f.; Schwark/Zimmer, KMRK 3. Aufl. § 37 b, § 37 c WpHG \n\nRdn. 12 m.w.Nachw.). Das Gesellschaftsvermögen wird also durch die Bela-\n\nstung mit einer derartigen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei \n\nsonstigen Deliktsansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genom-\n\nmen. Angesichts dessen besteht bei der kapitalmarktbezogenen sittenwidrigen \n\nBeeinträchtigung der Willensfreiheit des Anlegers durch das Leitungsorgan kein \n\nAnlaß, die Gesellschaft wegen des aktienrechtlichen Vermögensbindungs-\n\ngrundsatzes von jeglicher Ersatzverpflichtung freizustellen oder auch nur die \n\nHaftung auf das sog. freie Vermögen, d.h. auf einen das Grundkapital und die \n\ngesetzliche Rücklage übersteigenden Betrag, zu beschränken \n\n(vgl. \n\nSchwark/Zimmer aaO Rdn. 14 m.w.Nachw.; a.A. Henze, NZG 2005, 109, \n\n120 f.). \n\nbb) Einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution steht auch \n\nnicht entgegen, daß diese unter Umständen dazu führt, daß die Beklagte zu 1 \n\ngegen Erstattung des von den geschädigten Klägern aufgewendeten Kaufprei-\n\nses die von diesen erworbenen Aktien übernehmen muß und dadurch formal \n\ngesehen - entgegen § 71 AktG - eigene Aktien \"erwirbt\". Auch insoweit hat das \n\nIntegritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares - der \n\nGesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger \n\nauf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe \n\nkommt (§ 249 Abs. 1 BGB), Vorrang vor dem - ähnlich wie § 57 AktG auch der \n\nKapitalerhaltung bzw. Vermögensbindung dienenden - Verbot des Erwerbs \n\neigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ohnehin ist die Tatsache, daß es \n\nim Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener \n\nAktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderhei-\n\nten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatz-\n\npflichtigen Gesellschaft hinzunehmen: Während die eigentliche Belastung des \n\nVermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anle-\n\ngern aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des Ge-\n\nschädigten, die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an \n\nden am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem \n\ndarauf, daß ihm aus Anlaß der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens \n\nhinausgehender Vorteil (\"Bereicherungsverbot\") verbleiben soll. Haben die ge-\n\nschädigten Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus \n\ndemselben Grunde bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung \n\ndes aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter Wer-\n\ntungsaspekten wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkon-\n\nstellationen - Schadensersatz bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, Aus-\n\nschluß des Ersatzes bei deren Vorhandensein im Hinblick auf § 71 AktG - nicht \n\ngerechtfertigt, zumal der nur in der zweiten Variante auftretende Gesichtspunkt \n\ndes \"Erwerbs eigener Aktien\" mehr oder minder zufällig ist und im übrigen \n\ndurch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien \n\nvermieden werden kann. Entsprechendes gilt im übrigen, sofern sich der ge-\n\nschädigte Anleger - was zulässig wäre - auf die alternativ bestehende Möglich-\n\nkeit der Geltendmachung des Differenzschadens beschränken würde. Auch \n\ndeshalb gebührt dem Grundsatz der Naturalrestitution, sofern er im Zuge der \n\nSchadensabwicklung mit dem formalen Aspekt des faktischen Erwerbs eigener \n\nAktien (§ 71 AktG) in Widerstreit gerät, der Vorrang. \n\n3. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, die Kläger \n\nverlangten als Folge der den Beklagten angelasteten falschen Ad-hoc-\n\nMitteilungen Schadensersatz hinsichtlich des Erwerbs \"bzw.\" des Nichtverkaufs \n\nvon Aktien, finden sich bezüglich der zweiten Konstellation im Urteil keine wei-\n\nteren quantitativen oder qualitativen Ausführungen oder Differenzierungen hin-\n\nsichtlich der Form des Schadensersatzes. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts machen sämtliche Kläger jedoch konkret allein Naturalrestitution \n\nfür den aufgewendeten Kaufpreis geltend; in Übereinstimmung damit ergibt sich \n\naus dem von den vorinstanzlichen Entscheidungen in Bezug genommenen \n\nSchriftsatz der Kläger vom 18. Juli 2001, daß solche Kläger, die mehrfach \n\nAktien der Beklagten zu 1 erworben haben, vortragen, durch die Äußerungen \n\nder Beklagten zu 2 und 3 zum \"Halten\" der bisherigen Aktien und zum Erwerb \n\nweiterer Aktien veranlaßt worden zu sein; gesonderte schadensersatzrechtliche \n\nKonsequenzen werden daraus neben oder anstelle des begehrten Ersatzes für \n\nden Erwerb von Aktien (bislang) nicht gezogen. Damit bleiben die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts für diese Konstellation derzeit ohne prozessuale \n\nRelevanz. Insoweit merkt der Senat lediglich an, daß solche Altanleger, die \n\ndurch eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nachweisbar von dem zu \n\neinem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand \n\ngenommen haben, selbstverständlich nicht den Erwerbspreis als Schadenser-\n\nsatz beanspruchen könnten, sondern den hypothetischen Verkaufspreis zum \n\nKurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin (gegen Überlassung der \n\netwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich \n\netwa tatsächlich erzielten Verkaufserlöses). Auch insoweit würde es sich aller-\n\ndings um eine Form der Naturalrestitution, nicht hingegen um einen Differenz-\n\nschaden handeln. \n\n4. Darauf, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger \n\nDifferenzschaden lasse sich in Bezug auf den Aktienkurs nicht feststellen, \n\ndurchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. dazu unter III 3), kommt es danach \n\nnicht mehr entscheidend an. \n\nIII. Der unter II 1 f. aufgezeigte Rechtsfehler macht die Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht erforderlich (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsurteil läßt sich nicht etwa durch abschließende Endent-\n\nscheidung des Senats mit anderer Begründung aufrechterhalten (vgl. § 561 \n\nZPO). Als hinreichende Beurteilungsgrundlage reicht dem Senat insoweit hin-\n\nsichtlich der am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger die bloße Be-\n\nzugnahme des Oberlandesgerichts auf die Begründung des landgerichtlichen \n\nUrteils nicht aus. Zwar hat das Landgericht abgesehen von der nicht tragfähi-\n\ngen, auf einer Wahrunterstellung beruhenden Verneinung des geltend gemach-\n\nten Schadens die Klageabweisung auch darauf gestützt, daß die meisten Klä-\n\nger nicht substantiiert vorgetragen hätten, aufgrund welcher konkreten Hand-\n\nlung der Beklagten sie zu einem Kauf der Aktien veranlaßt worden seien; selbst \n\nder Vortrag der übrigen Kläger sei letztlich nicht hinreichend, um einen Scha-\n\ndensersatzanspruch zu begründen. Das Berufungsurteil läßt aber nicht erken-\n\nnen, inwiefern es sich mit den Einwänden der Berufung gegen die beiden Ar-\n\ngumentationslinien des Landgerichts konkret auseinandergesetzt hätte. Da es \n\nsich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell ge-\n\nprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende \n\nBetrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtan-\n\nwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, \n\nWM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; \n\nII ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen \n\nKläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - \n\nzu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende \n\nBehandlung wie in einem Massenverfahren. \n\n2. Das Berufungsgericht wird sich daher in der wiedereröffneten Beru-\n\nfungsverhandlung jeweils im einzelnen mit den Klagen der diversen nach \n\nDurchführung der Revision noch verbliebenen Kläger zu befassen haben; nur \n\nsoweit die Klagen tatsächlich gleichgelagert sind, bestehen gegen eine zusam-\n\nmengefaßte Behandlung unter Darlegung der vergleichbaren Umstände in einer \n\nerneuten Berufungsentscheidung keine Bedenken. \n\nIm übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu \n\nvergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen \n\ndes Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen. \n\nAbgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt \n\nhier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartals-\n\nbericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 \n\n- für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des \n\n1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfah-\n\nren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen. Soweit es \n\nfür die Beurteilung der individuellen Anlageentscheidungen der Kläger im weite-\n\nren Verfahren auf das Zeitmoment der Nähe der jeweiligen Kaufentschlüsse zu \n\nden behaupteten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 2 und 3 an-\n\nkommt, weist der Senat darauf hin, daß u.a. der Kläger zu 35 nach seinem Vor-\n\nbringen die entsprechende Anlageentscheidung noch am Tag der Veröffentli-\n\nchung des Halbjahresberichtes vom 24. August 2000 und der Kläger zu 22 sei-\n\nne diesbezügliche Entscheidung am Folgetage getroffen hat. Ein derartiges \n\nZeitmoment kann auch ausschlaggebend für die erforderliche Anfangswahr-\n\nscheinlichkeit im Rahmen der beantragten Parteivernehmung nach § 448 ZPO \n\nsein, zumal dann, wenn die Kläger - wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen \n\nhaben - hinsichtlich ihrer individuellen Anlageentscheidung über keine anderen \n\nBeweismittel als ihre eigene Vernehmung als Partei verfügen. \n\n3. Sofern Kläger in der neu eröffneten Berufungsinstanz etwa im Rah-\n\nmen ihres Schadensersatzbegehrens von der Naturalrestitution zu der alternativ \n\nmöglichen Differenzschadensberechnung übergehen sollten, weist der Senat \n\nvorsorglich auf folgendes hin: \n\nDer Differenzschaden in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem \n\ntatsächlich gezahlten Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtge-\n\nmäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts grundsätzlich ermittelbar. Bei der Berechnung der Wertdifferenz \n\nsteht zunächst der von dem getäuschten Anleger gezahlte Kaufpreis fest, wäh-\n\nrend sich lediglich der wahre Wert bei Geschäftsabschluß im Falle pflichtgemä-\n\nßem Publizitätsverhaltens als eine hypothetische Größe der unmittelbaren \n\nWahrnehmung entzieht. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - Kurs-\n\nbewegungen niemals monokausal sind (vgl. dazu Groß, WM 2002, 477, 486), \n\nso besteht doch in der herrschenden Meinung der Literatur Übereinstimmung, \n\ndaß sich trotz aller Schwierigkeiten der hypothetische Transaktionspreis mit den \n\nMethoden der modernen Finanzwissenschaft durchaus mit der erforderlichen \n\nSicherheit errechnen läßt, um - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - zumin-\n\ndest eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen \n\n(vgl. insbesondere zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Schadens-\n\nberechnung zu §§ 37 b, 37 c WpHG n.F.: Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 ff. m. \n\numfangr. rechtsvergleichenden Nachw.; Steinhauer aaO S. 272 ff., 281 f.; \n\nFuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Rützel, AG 2003, 69, 76 f.; Reichert/ \n\nWeller, ZRP 2002, 49, 55; Sethe, WpHG § 37 b, 37 c Rdn. 60 ff.). Als geeignete \n\nHilfsgröße zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann auf die Kursverän-\n\nderung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen \n\nund sodann \"vermittels rückwärtiger Induktion\" auf den wahren Wert des Pa-\n\npiers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen wer-\n\nden (vgl. Fleischer aaO S. 1873 m.w.Nachw.). Auch wenn es dabei - ähnlich \n\nwie bei der Unternehmensbewertung - im Detail unterschiedliche methodische \n\nAnsätze für die Näherungsrechnung geben mag, so wird dadurch die Bere-\n\nchenbarkeit als solche nicht in Frage gestellt. Der Tatrichter ist auf der Grundla-\n\nge entsprechenden Vortrags der geschädigten Anleger zu den hier \n\nrelevanten Zeitpunkten in der Lage, sich mit sachverständiger Hilfe zumindest \n\ndie gebotene wissenschaftlich abgesicherte Schätzungsgrundlage für die Er-\n\nmittlung des Vermögensschadens der Kapitalanleger i.S. von § 287 ZPO zu \n\nverschaffen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-287-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-287-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:11.364179+00:00"}}