{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_276-02C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"II ZR 276/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 276/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie \"Anhörungsrüge\" der Beklagten zu 2 und 3 gegen das \n\nSenatsurteil vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagten zu 2 und 3 sind durch Urteil des Senats vom \n\n13. September 2004 zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin aus \n\n§ 826 BGB verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sie innerhalb von zwei \n\nWochen nach dessen Zustellung \"Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO\" erho-\n\nben, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehr-\n\nfacher Hinsicht geltend machen. Sie beabsichtigen, Verfassungsbeschwerde \n\neinzulegen. \n\nII. Es kann dahinstehen, ob der Entscheidung über die vorliegende Anhö-\n\nrungsrüge das am 1. Januar 2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene \n\nAnhörungsrügengesetz (BGBl. I S. 3220) bzw. die Neufassung des § 321 a \n\nZPO zugrunde zu legen ist oder die §§ 321 a, 705 Satz 2 ZPO in ihrer früheren \n\nFassung hier über § 555 ZPO entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist \n\neine - nach beiden Regelungen erforderliche - entscheidungserhebliche Verlet-\n\nzung des Anspruchs der Beklagten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör nicht dar-\n\ngetan. \n\n1. Soweit die Beklagten sich zur Begründung eines Mitverschuldens der \n\nKlägerin und des Zedenten, dessen Prüfung der Senat unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG unterlassen haben soll, auf schriftsätzlichen Vortrag in der \n\nVorinstanz berufen, ist zunächst auf § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verweisen. \n\nNachdem das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerseite auch in dem \n\ninsoweit gleichgelagerten Verhältnis zu der verurteilten Beklagten Ziffer 1 nicht \n\nin Erwägung gezogen hatte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich in der \n\nRevisionsinstanz vorsorglich auf den genannten Sachvortrag zu berufen. Davon \n\nabgesehen war und ist dieser Sachvortrag ebensowenig entscheidungserheb-\n\nlich wie die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und der Zedent \n\nhätten ebenso wie eine unbekannte Zahl anderer Anleger nach Aufklärung über \n\ndas Risiko auf eine Absicherung ihrer Einlagen durch werthaltige Null-Coupon-\n\nAnleihen verzichtet. Denn nach den vorformulierten Gesellschaftsverträgen war \n\neine Verlustbeteiligung der Anleger entsprechend § 231 Abs. 2 HGB ohnehin \n\nausgeschlossen und konnten daher die Anleihen lediglich die Abdeckung eines \n\n- aus Sicht der Anleger eher abstrakten - Risikos einer Insolvenz der Beklagten \n\nzu 1 bezwecken, wie der Senat im einzelnen ausgeführt hat (Urteilsumdr. \n\nS. 13-15). Im übrigen kommt ein Mitverschulden des fahrlässig handelnden Ge-\n\nschädigten gegenüber einer Haftung des Schädigers aus § 826 BGB, dessen \n\nSittenwidrigkeitserfordernis der Senat aufgrund der maßgeblichen Mitwirkung \n\nder Beklagten zu 2 und 3 an dem gegen das Auslandinvestmentgesetz versto-\n\nßenden (Urteilsumdr. S. 17-19, 21 f.) und obendrein durch die Verwendung irre-\n\nführender Vertragstexte (Urteilsumdr. S. 14, 22 Abs. 1) geprägten Vertriebssy-\n\nstem der Beklagten zu 1 als erfüllt angesehen hat, grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BGHZ 76, 216, 218; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, \n\nNJW 1992, 310; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 826 Rdn. 13). Aus den ge-\n\nnannten Gründen hat der Senat keinen Anlaß gesehen, auf die Frage eines \n\nMitverschuldens der Klägerseite gesondert einzugehen. \n\n2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vermag der Senat auch nicht \n\ndarin zu sehen, daß er im Gegensatz zu dem Berufungsgericht einen Vorsatz \n\nder Beklagten zu 2 und 3 im Sinne von § 826 BGB bejaht (Urteilsumdr. S. 22 f.) \n\nund gemäß § 563 Abs. 3 ZPO \"in der Sache selbst\" entschieden hat. Von \n\neinem sittenwidrigen Handeln der Beklagten zu 2 und 3 war bereits das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend und von ihnen in der Revisionsinstanz unbeanstandet \n\nausgegangen. Entgegen ihrer Ansicht war die Sache auch hinsichtlich der in \n\nder Revisionsinstanz allein noch streitigen Frage ihres bedingten Schädigungs-\n\nvorsatzes entscheidungsreif. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon \n\nausgegangen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten auf eine Absicherung der Einla-\n\ngen mittels der Null-Coupon-Anleihen vertrauen dürfen. Denn sie wußten, daß \n\ndie Beklagte zu 1 den Anlegern die Möglichkeit bot, unter Verwendung von ihr \n\nvorbereiteter Formulare auf diese Absicherung zu verzichten. Infolgedessen \n\nkonnten die Beklagten zu 2 und 3 auf eine Absicherung dieser Anleger - wie der \n\nKlägerin und des Zedenten - eben nicht vertrauen. Darauf wurde in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen (vgl. die \"nochmalige Betonung\" \n\ndieses Gesichtspunkts im Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2004). Die \n\nBeklagten tragen auch jetzt nicht vor, was sie dem entgegensetzen könnten \n\n(vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321 a Rdn. 13). \n\n3. Schließlich rügen die Beklagten zu 2 und 3, sie hätten Gelegenheit er-\n\nhalten müssen, vor dem Berufungsgericht weiteren Vortrag dazu zu halten, daß \n\nund wieso die im vorinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2002 in anderem Zu-\n\nsammenhang erhobene Verjährungseinrede (§ 852 a.F. BGB) auch gegenüber \n\nden Ansprüchen aus § 826 BGB durchgreife. Auch insoweit ist wiederum auf \n\n§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. darauf zu verweisen, daß die Beklagten zu 2 und \n\n3 sich in der Revisionsinstanz auf Verjährung nicht berufen haben. Dabei \n\nkommt es - entgegen ihrer Ansicht - für den Beginn der Verjährungsfrist des \n\n§ 852 a.F. BGB nicht entscheidend darauf an, daß der Senat einen Schaden \n\nder Anleger schon in der Investition ihres Kapitals in das riskante Anlagemodell \n\ngesehen hat. Daß sie ihr Kapital einem so nicht gewollten (und auch nicht ver-\n\neinbarten; vgl. oben 1) Verlustrisiko ausgesetzt hatten und insofern von einem \n\nSchaden betroffen waren, konnten die Klägerin und der Zedent - entsprechend \n\nden Ausführungen auf S. 15 des Berufungsurteils - frühestens aus der ihnen im \n\nFolgejahr nach ihrem Beitritt erteilten Abrechnung der Beklagten zu 1 ersehen. \n\nFrühestens von da an lief die Verjährungsfrist des § 852 BGB. Auf die Behaup-\n\ntung der Beklagten zu 2 und 3, die Klägerin und der Zedent hätten von vornher-\n\nein gewußt, daß es sich um ein den Anforderungen des Auslandinvestmentge-\n\nsetzes nicht entsprechendes Produkt des grauen Kapitalmarkts gehandelt ha-\n\nbe, kommt es nicht an. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_276-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ii-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_276-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_276-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ii-zr-276-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_276-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:25.002368+00:00"}}