{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_259-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 259/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 259/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli \n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beru-\n\nfung gegen das Endurteil des Landgerichts München I, \n\n28. Zivilkammer, vom 19. Juni 2001 in Höhe des Erfüllungs-\n\neinwandes von 35.927,00 DM zurückgewiesen worden ist. \n\nII. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung \n\nihres Rechtsmittels im übrigen - das vorbezeichnete Endurteil \n\ndes Landgerichts München I in Nr. I des Tenors teilweise ab-\n\ngeändert und in diesem Punkt wie folgt neu gefaßt: \n\n Die Beklagte wird - unter Abweisung dieses Antrags im \n\nübrigen - verurteilt, an den Kläger 137.025,00 DM nebst \n\n4 % Zinsen aus jeweils 4.725,00 DM seit 5. November \n\n1997, 3. Dezember 1997, 6. Januar 1998, 4. Februar 1998, \n\n4. März 1998, 3. April 1998, 3. Mai 1998, 3. Juni 1998, \n\n3. Juli 1998, 3. August 1998, 3. September 1998, \n\n3. Oktober 1998, 3. November 1998, 3. Dezember 1998, \n\n3. Januar 1999, 3. Februar 1999, 3. März 1999, 3. April \n\n1999, 3. Mai 1999, 3. Juni 1999, 3. Juli 1999, 3. August \n\n1999, 3. September 1999, 3. Oktober 1999, 3. November \n\n1999, 3. Dezember 1999, 3. Januar 2000, 3. Februar 2000, \n\n3. März 2000, 3. April 2000, 3. Mai 2000, 3. Juni 2000, \n\n3. Juli 2000, 3. August 2000, 3. September 2000, \n\n3. Oktober 2000, 3. November 2000, 3. Dezember 2000, \n\n3. Januar 2001, 3. Februar 2001, 3. März 2001 und 3. April \n\n2001 abzüglich am 31. Juli 2000 ausgezahlter \n\n35.927,00 DM (Leistung aus Kapitallebensversicherung der \n\nG. Lebensversicherung AG) zu zahlen. \n\nIII. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem \n\nKläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt. \n\nIV. Die Kosten des dritten Rechtszuges (Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde- und Revisionsverfahren) werden wie folgt verteilt: \n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50,2 % und der \n\nBeklagten zu 49,8 % auferlegt. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Be-\n\nklagte 61,1 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der \n\nKläger 38,9 %. \n\nIm übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten von \n\ndieser aufgrund einer Versorgungszusage im Hinblick auf eine nach Ablauf der \n\nWartefrist aufgetretene Parkinsonerkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Be-\n\nrufung ist das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache \n\nan das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nach Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens die Beklagte erneut zur Zahlung rückständiger \n\nVersorgungsleistungen in Höhe von 137.025,00 DM nebst gestaffelten Zinsen \n\nfür die Zeit vom 5. November 1997 bis 3. April 2001 sowie zur Zahlung weiterer \n\nmonatlicher Renten von 4.725,00 DM ab Mai 2001 bis einschließlich November \n\n2001 verurteilt. Dagegen hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und dabei \n\nu.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - in Höhe von \n\n35.927,00 DM hilfsweise Erfüllung eingewandt. Insoweit hat sie - unwiderspro-\n\nchen - vorgetragen: \n\nDer Kläger habe sich im Juli 2000 durch die G. Lebensversiche-\n\nrung AG die Ablaufleistung von 35.927,00 DM aus einer von der Beklagten ab-\n\ngeschlossenen Kapitallebensversicherung auszahlen lassen. Dieses eigen-\n\nmächtige Vorgehen habe er - in einem zwischen den Parteien anhängigen wei-\n\nteren Rechtsstreit (21 U 5416/01 OLG München) - damit begründet, daß ihm \n\ndie Leistung aus der ihm sicherungshalber übertragenen Versicherung gerade \n\nwegen seiner Berufsunfähigkeit zustehe. Diesen Vortrag mache sie sich hilfs-\n\nweise zu eigen, so daß die Klageforderung jedenfalls insoweit als erfüllt anzu-\n\nsehen sei. \n\nDas Berufungsgericht hat, ohne sich mit diesem Hilfseinwand der Be-\n\nklagten zu befassen, die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision \n\nnicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der \n\nSenat die Revision nur im Umfang dieses vom Oberlandesgericht übergange-\n\nnen Erfüllungseinwandes in Höhe von 35.927,00 DM zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist im zugelassenen Umfang begründet und \n\nführt insoweit in Höhe der vom Kläger vereinnahmten Versicherungsleistung \n\nvon 35.927,00 DM zur Klageabweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - unter Ver-\n\nstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) offensichtlich deren hilfsweise geltend gemachten, ent-\n\nscheidungserheblichen Erfüllungseinwand in Höhe von 35.927,00 DM übergan-\n\ngen. \n\nII. Dieser Hilfseinwand der Beklagten führt, nachdem ihre primär gegen \n\nden Klageanspruch erhobenen Einwendungen erfolglos waren, in Höhe von \n\n35.927,00 DM zum Erlöschen der Klageforderung durch Erfüllung (§ 362 BGB). \n\nDer Kläger hat - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklag-\n\nten - die Ablaufleistung aus der von dieser bei der G. Lebensversicherung \n\nAG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf der Grundlage einer \n\nSicherungsabtretung gerade wegen der Berufsunfähigkeit, für die er im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit eine Versorgungsrente beansprucht, vereinnahmt. Da sich \n\ndie Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag aus dem Parallelprozeß hilfs-\n\nweise zu eigen gemacht hat, ist die Versicherungsleistung als Erfüllungssurro-\n\ngat im Sinne einer einvernehmlichen Anrechnung auf die hiesige Klageforde-\n\nrung anzusehen und daher - nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils - von \n\nder Klageforderung nebst Zinsen in Abzug zu bringen (§§ 366 Abs. 2, 367 \n\nBGB). \n\nIII. Der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen, da die Sache \n\ninsoweit schon vorinstanzlich - bei der gebotenen Berücksichtigung des Beklag-\n\ntenvortrags durch das Berufungsgericht - endentscheidungsreif war und \n\ndemnach wegen der Unstreitigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts eine \n\nweitere tatrichterliche Aufklärung nicht erforderlich ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-259-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:31.062430+00:00"}}