{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_250-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-18","aktenzeichen":"II ZR 250/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 3; UmwG § 2 Nr. 2 a) Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Akti- engesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechts- träger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken. b) Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Be- schlußgegenstandes \"erforderlich\" sind, so liegt darin zugleich ein \"relevan- ter\" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfecht- barkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 250/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAktG §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 3; UmwG § 2 Nr. 2 \n\na) Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Akti-\nengesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechts-\nträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs \n(§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines \nHauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) \nauch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung \nerstrecken. \n\nb) Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, \ndie aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation \nzur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Be-\nschlußgegenstandes \"erforderlich\" sind, so liegt darin zugleich ein \"relevan-\nter\" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden \nAktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfecht-\nbarkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche \nInhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im \nAnfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär \nvon der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli \n\n2002 aufgehoben, soweit die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 \n\ngegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 24. Mai 2000 abgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 2 (künftig: die Klägerin) ist Aktionärin der Beklagten, \n\ndie durch Verschmelzung im Wege der Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) \n\naus \n\nder T. AG \n\nund \n\nder F. K. AG H.-K. \n\n(im \n\nfolgenden: K. AG) \n\nhervorgegangen ist. Die Verschmelzung wurde am 17. März 1999 in das Han-\n\ndelsregister eingetragen. In der ersten ordentlichen Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 24. Mai 2000 wurde u.a. die Entlastung des Vorstands und des \n\nAufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1998/99 (TOP 3 und 4) mit Mehrheiten von \n\nüber 99 % beschlossen. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die beiden Entlastungsbeschlüsse \n\nangefochten und dazu geltend gemacht, die - mit den Organmitgliedern der \n\nübertragenden Rechtsträger weitgehend personenidentischen - Mitglieder des \n\nVorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten hätten im Zusammenhang mit \n\nder unternehmerisch verfehlten Verschmelzung ihre Sorgfaltspflichten verletzt, \n\ninsbesondere die K. AG zu Lasten der Aktionäre der T. AG maßlos \n\nüberbewertet. Die zur Rechtfertigung der Verschmelzung unterbreiteten Pro-\n\ngnosen hätten sich in der Folge als völlig unrealistisch erwiesen. In der Haupt-\n\nversammlung seien auf die Aufklärung dieses Sachverhalts zielende Aus-\n\nkunftsersuchen u.a. der Klägerin pflichtwidrig nicht beantwortet worden, um die-\n\nse Fehlleistungen und Täuschungen zu verdecken. Die auch noch gegen weite-\n\nre Hauptversammlungsbeschlüsse vom 24. Mai 2000 gerichtete Anfechtungs-\n\nklage blieb in den Vorinstanzen insgesamt erfolglos. Der Senat hat die Revision \n\nder Klägerin insoweit zugelassen, als die Anfechtungsklage gegen die Entla-\n\nstungsbeschlüsse abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Anfechtungsbegehren mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Behauptungen der Klägerin über an-\n\ngebliche Fehlleistungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Ver-\n\nschmelzung seien gegenüber den Entlastungsbeschlüssen \"von vornherein un-\n\nerheblich\", weil die Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Entla-\n\nstung ein nahezu freies Ermessen habe und es ihr frei stehe, auch eine pflicht-\n\nvergessene Verwaltung zu entlasten. Die Entlastungsbeschlüsse seien auch \n\nnicht wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 \n\nAktG) anfechtbar. Die auf nachteilige Auswirkungen der Verschmelzung zielen-\n\nden Auskunftsbegehren der Klägerin seien für die Entscheidung eines objektiv \n\nurteilenden Aktionärs über die Entlastung der Organe der Beklagten schon nicht \n\nerforderlich gewesen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG), weil die Verschmelzung von \n\nden Organen der übertragenden Rechtsträger betrieben worden sei und diese \n\ntrotz weitgehender Personengleichheit nicht mit den Organen der Beklagten \n\nidentisch seien, über deren Entlastung durch die angefochtenen Beschlüsse \n\nallein entschieden worden sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen \n\nKausalität der angeblichen Auskunftspflichtverletzung für die Beschlußergeb-\n\nnisse. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zu weit geht die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege im Ermessen \n\nder Hauptversammlung, auch pflichtvergessenen Verwaltungsmitgliedern Ent-\n\nlastung zu erteilen (§ 120 AktG), ohne daß dies zur Anfechtbarkeit des Be-\n\nschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) führe. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß des \n\nangefochtenen Urteils ergangenen - Urteil vom 25. November 2002 \n\n(II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungs-\n\nbeschluß, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und \n\neindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhalt-\n\nlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Ein solcher \n\nVerstoß ist aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision er-\n\nhebt insoweit auch keine Aufklärungsrüge. \n\n2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Entlastungsbeschlüsse seien auch nicht wegen Verletzung des Auskunfts-\n\nrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) anfechtbar. \n\na) Wie sich schon aus § 243 Abs. 4 AktG ergibt und von dem Berufungs-\n\ngericht im Ansatz nicht verkannt wird, kann ein Hauptversammlungsbeschluß \n\nauch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) \n\ngesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. Das Infor-\n\nmationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch \n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Vorausset-\n\nzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 \n\nAktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349). \n\nGemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der \n\nHauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesell-\n\nschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes \n\nder Tagesordnung erforderlich ist. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt sich die \n\nErforderlichkeit der von der Klägerin in der Hauptversammlung begehrten Aus-\n\nkünfte jedenfalls mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung \n\nnicht verneinen. \n\naa) Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforder-\n\nlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt lediglich darauf ab, \n\nmißbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptver-\n\nsammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Be-\n\nschluß- oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen \n\nzu belasten (vgl. BegrRegE bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 185; Decher in \n\nGroßkomm.z.AktG 4. Aufl. § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des \n\nAuskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, \n\ninsbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen \n\nsoll (vgl. BGHZ 149, 158, 164; weitergehend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG \n\n§ 131 Rdn. 3, 81; Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 131 Rdn. 3, 41), ist \n\nMaßstab für die \"Erforderlichkeit\" bzw. \"Beurteilungserheblichkeit\" (vgl. Kubis \n\naaO Rdn. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urtei-\n\nlenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse \n\nnur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte \n\nAuskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. \n\nDecher aaO § 131 Rdn. 141; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 131 Rdn. 12 jew. \n\nm.w.Nachw.). \n\nbb) Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organent-\n\nlastung gemäß § 120 AktG gilt im Grundsatz nichts anderes. Zu entscheiden \n\nhaben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abge-\n\nlaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine \n\n\"glückliche Hand\" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künf-\n\ntige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; Mülbert in Groß-\n\nkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 25 ff.). Weder die beschränkte Wirkung der \n\nEntlastung (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) noch das der Hauptversammlung bei \n\ndieser Entscheidung zustehende Ermessen (bis zu der oben I 1 genannten \n\nGrenze) rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 \n\nAktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen (vgl. Decher aaO § 131 \n\nRdn. 188), wie das Berufungsgericht meint. Auch ein innerhalb der Ermessens-\n\ngrenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG an-\n\nfechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Aus-\n\nkünfte unberechtigt verweigert werden (vgl. BGHZ 36, 121, 139 ff.), was freilich \n\nvoraussetzt, daß das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht \n\ngerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung \n\nvon Bedeutung sind. Für eine weitergehende Einschränkung besteht kein An-\n\nlaß, weil einem Aktionär nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit der Verwaltung ohne \n\ndie dazu erforderlichen Informationen \"abzusegnen\" und ihr das Vertrauen aus-\n\nzusprechen. \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die von der Klä-\n\ngerin begehrten Auskünfte über die Anteile der verschmolzenen Rechtsträger \n\nan dem insgesamt enttäuschenden Jahresergebnis nicht deshalb für die Entla-\n\nstungsentscheidung \"irrelevant\", weil die Verschmelzung von den Organen der \n\nRechtsvorgängerinnen der Beklagten vorbereitet und durchgeführt worden ist. \n\nAbgesehen davon, daß die von der Klägerin gestellten Fragen zum Teil die Ge-\n\nschäftstätigkeit der Beklagten und damit die Tätigkeit ihrer Organe im abgelau-\n\nfenen Geschäftsjahr betrafen, verkennt das Berufungsgericht, daß die Entla-\n\nstung gemäß § 120 Abs. 1 AktG sich nicht auf die institutionellen \"Organe\", \n\nsondern - auch bei der üblichen Form der Gesamtentlastung (vgl. dazu Hüffer \n\naaO § 120 Rdn. 8) - auf die Organmitglieder bezieht. Diese waren hier - wie das \n\nBerufungsgericht feststellt - mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger \n\nweitgehend personengleich. Es läßt sich daher nicht von vornherein ausschlie-\n\nßen, daß ihre etwaigen unternehmerischen Fehlleistungen oder Fehleinschät-\n\nzungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung, auf deren Herausstellung \n\ndie Auskunftsbegehren der Klägerin zielten, aus der Sicht eines objektiv urtei-\n\nlenden Aktionärs für die Entscheidung über die Entlastung zumindest unter dem \n\nAspekt des darin liegenden Vertrauensvotums für die Zukunft (vgl. oben bb) \n\neine Rolle spielen konnten. Das gilt unabhängig von der Rechtsfrage, ob die \n\nVerschmelzung eine Zäsur für den Vergangenheitsbezug der Entlastung bildet \n\nund die Hauptversammlung des neuen Rechtsträgers daher nicht befugt ist, die \n\nOrganmitglieder der übertragenden Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit zu \n\nentlasten (so Lutter/Grunewald, UmwG 2. Aufl. § 20 Rdn. 29; Kubis \n\nin \n\nMünch.Komm.z.AktG aaO § 120 Rdn. 19, a.A. Martens, AG 1986, 57, 59). Hier \n\ngeht es umgekehrt darum, ob den Organmitgliedern mit Rücksicht auf etwaige \n\nfrühere Fehlleistungen und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamt-\n\nlage der Gesellschaft das Vertrauensvotum zu verweigern war. Daß die von der \n\nKlägerin gestellten Fragen nach den Ursachen für die enttäuschende Ge-\n\nschäftslage der Beklagten \"Angelegenheiten der Gesellschaft\" i.S. von § 131 \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG betrafen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. \n\nOb die Entlastungsbeschlüsse der übertragenden Rechtsträger vom \n\n25. und 26. Februar 1999 Rechtswirkung für die Beklagte und deren Hauptver-\n\nsammlung hatten, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon kann sich das \n\nAuskunftsrecht des Aktionärs im Rahmen der Entlastungsentscheidung auch \n\nauf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder (vgl. Zöllner in Kölner Komm.z.AktG \n\n§ 131 Rdn. 49) sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahrs \n\nerstrecken, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt \n\ngeworden sind, oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegen-\n\nden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. Decher aaO § 131 \n\nRdn. 150 f.; Zöllner aaO § 131 Rdn. 25). \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich die Hilfsbegründung \n\ndes Berufungsgerichts, die Anfechtung der vorliegenden Entlastungsbeschlüsse \n\nscheitere jedenfalls an fehlender Kausalität der angeblichen Auskunftspflicht-\n\nverletzung für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs. \n\naa) Zur Einschränkung des nach einhelliger Ansicht zu weit gefaßten \n\n§ 243 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Hüffer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 \n\nRdn. 27), wonach jeder Verfahrensverstoß zur Anfechtbarkeit eines Hauptver-\n\nsammlungsbeschlusses führen würde, hat der Senat zwar früher gefordert, daß \n\ndas Beschlußergebnis - im Sinne einer potentiellen, von der Gesellschaft zu \n\nwiderlegenden Kausalität - auf dem Verstoß \"beruhen\" muß. Um namentlich in \n\nden Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den \n\nSchutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings \n\nnach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Be-\n\nschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, \n\nsondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. \n\nin Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als \n\ndies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; \n\n107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.). Diese Rechtsprechung, die \n\nauch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der Senat jedoch schon im \n\nUrteil vom 12. November 2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.) aufgege-\n\nben (vgl. auch BGHZ 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der \n\nTagesordnung). Maßgebend ist danach die \"Relevanz\" des Verfahrensversto-\n\nßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne \n\neines dem Beschluß anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer werten-\n\nden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechts-\n\nfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. grundlegend \n\nZöllner in Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff.; ähnlich Hüffer, AktG 6. Aufl. \n\n§ 243 Rdn. 12 f.; derselbe in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 28 ff.; \n\nK. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 24 ff.). Werden einem \n\nAktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden \n\nAktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlußge-\n\ngenstandes in dem oben (zu 2 a) dargelegten Sinne \"erforderlich\" sind, so liegt \n\ndarin zugleich ein \"relevanter\" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungs-\n\nrecht des betreffenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ohne daß es dar-\n\nauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verwei-\n\ngerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen \n\nobjektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage ab-\n\ngehalten hätte (mißverständlich § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG-RefE UMAG; dazu \n\nSeibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256). Soweit in BGHZ 149, 158, 164 f. noch \n\nKausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen, wird dar-\n\nan nicht festgehalten. \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin begehrten \n\nAuskünfte seien zur Ermittlung eines unredlichen Verhaltens der Organmitglie-\n\nder nicht geeignet und daher für die Entlastungsentscheidung eines vernünftig \n\nurteilenden Aktionärs \"nicht relevant\" gewesen, hat das mit obigen Relevanzkri-\n\nterien nichts zu tun und geht daran vorbei, daß nicht nur ein unredliches, son-\n\ndern auch ein sonstiges fehlsames Organhandeln Grund für die Verweigerung \n\nder Entlastung sein kann. Ob die Klägerin ihr subjektiv verfolgtes Ziel, ein un-\n\nredliches Organhandeln aufzudecken, mit den begehrten Auskünften erreichen \n\nkonnte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Auskunft nicht entscheidend. \n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließen-\n\nde Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat die \n\nSache aufgrund unzutreffender rechtlicher Prämissen nicht unter den oben im \n\neinzelnen dargestellten Aspekten der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte \n\nund damit der Relevanz einer etwaigen Auskunftspflichtverletzung geprüft. In \n\ndieser Hinsicht bedarf die Sache noch einer umfassenden tatrichterlichen Wür-\n\ndigung im Hinblick auf die von der Klägerin im einzelnen gestellten Fragen und \n\nderen Erforderlichkeit bzw. Erheblichkeit für die Ausübung des Entlastungser-\n\nmessens eines objektiv urteilenden Aktionärs. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch \n\nerforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Partei-\n\nen, zu treffen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-18/ii-zr-250-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-18/ii-zr-250-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:56.940353+00:00"}}