{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_243-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-24","aktenzeichen":"II ZR 243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 34 Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wis- sen gehandelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 243/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nGmbHG § 34\n\nVerkündet am:\n24. Februar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDie Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die\n\nzwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn\n\ner vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den\n\nSachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wis-\n\nsen gehandelt hat.\n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hält 51 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM der Be-\n\nklagten. Weitere Gesellschafter sind der Mitgeschäftsführer der Beklagten,\n\nB. F., mit einem Geschäftsanteil von 12.200,00 DM \n\n(24,4 %), sein\n\nBruder A. F. mit einem Geschäftsanteil von 7.300,00 DM (14,6 %) sowie des-\n\nsen Töchter J. und S. mit Geschäftsanteilen von \n\nje 2500,00 DM (je\n\n5 %). Die Beklagte ist die Komplementärin der Al. F. GmbH & Co. in\n\nD.. Diese Gesellschaft hatte der Vater der Brüder F. als Kommanditgesellschaft\n\ngegründet; nach seinem Tod ist sie seit 1978 in der jetzigen Rechtsform zu-\n\nnächst von seinen beiden Söhnen gemeinsam geleitet worden. Inzwischen ist\n\nHerr A. F. aus der Geschäftsführung ausgeschieden, blieb der Gesellschaft\n\naber durch einen Beratervertrag verbunden.\n\nDie Kommanditgesellschaft befand sich im Jahr 1996 in finanziellen\n\nSchwierigkeiten, die zu einer Umstrukturierung führten, in deren Verlauf die\n\nKlägerin Mitglied der Kommanditgesellschaft und ebenso deren Komplementä-\n\nrin wurde. Die unter dem 24. Dezember 1996 neugefaßte Satzung bestimmt in\n\n§ 8 u.a., daß ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einstimmigen Be-\n\nschluß zwangsweise eingezogen werden kann, \"wenn in der Person des be-\n\ntreffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt\". Als wichtiger Grund\n\nsollen insbesondere Umstände gelten, welche bei einer offenen Handelsgesell-\n\nschaft zur Ausschließung (§§ 140, 133 HGB) ausreichen würden.\n\nZwischen den Brüdern B. und A. F. bestehen seit mehreren Jahren\n\n- auch gerichtlich ausgetragene - Streitigkeiten, die auch damit zusammenhän-\n\ngen, daß A. F. seinem Bruder und dessen Sohn F. zum Vorwurf macht, sich zu\n\nLasten der Kommanditgesellschaft Vorteile verschafft zu haben. Nachdem A. F.\n\nmit seinem Versuch gescheitert war, B. F. aus dem Geschäftsführeramt abbe-\n\nrufen und gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen zu lassen, hat\n\ner durch seinen Anwalt im August und September 1999 Strafanzeigen gegen\n\nseinen Bruder und seinen Neffen und gegen den Geschäftsführer der Klägerin,\n\nL., bei den Staatsanwaltschaften Aa. und Lu. erstattet. Im Zuge der daraufhin\n\neingeleiteten Ermittlungsverfahren sind von dem Ermittlungsrichter in Aa. zahl-\n\nreiche Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden. Die Ermittlungen - auch in\n\nLu. - sind nicht abgeschlossen.\n\nGestützt im wesentlichen auf diesen Vorgang haben die Klägerin und\n\nHerr B. F. seit dem Jahre 2000 versucht, den Gesellschafter A. F. aus der\n\nKommanditgesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil an der Be-\n\nklagten aus wichtigem Grund einzuziehen. Die entsprechenden Beschlüsse\n\nvom 2. Mai 2000 (KG) und vom 12. April 2000 (Komplementär-GmbH) sind vom\n\nLandgericht Aa. für nichtig erklärt, die hiergegen eingelegten Berufungen sind\n\n- nach Nichtannahmeentscheidungen des Senats vom 24. Februar 2003\n\n(II ZR 320/01 und II ZR 321/01) rechtskräftig - zurückgewiesen worden.\n\nIn der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2001 ist\n\nvorsorglich - für den Fall, daß der erste Versuch, A. F. aus der GmbH (entspre-\n\nchendes gilt für den Ausschluß aus der Kommanditgesellschaft) zu entfernen,\n\ngescheitert sein sollte - erneut über die zwangsweise Einziehung von dessen\n\nGeschäftsanteil abgestimmt worden. Der Beschlußvorschlag fand nicht die\n\nnach § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung aller von der Zwangseinzie-\n\nhung nicht selbst betroffenen Gesellschafter, weil die Töchter J. und S. von A.\n\nF. gegen den Antrag stimmten. Hierin erblickt die Klägerin einen Stimmrechts-\n\nmißbrauch dieser beiden Gesellschafterinnen und hat deswegen Anfechtungs-\n\nund positive Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben und zu-\n\ngleich den Gesellschafterinnen J. und S. F. den Streit verkündet. Diese sind\n\ndem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat in dem den Aus-\n\nschluß aus der Kommanditgesellschaft betreffenden Verfahren (AZ des Senats:\n\nII ZR 244/02) ebenfalls gegen die ausschließungswilligen Gesellschafter er-\n\nkannt. Das Oberlandesgericht hat beide Entscheidungen bestätigt. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, deren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2\n\nZPO weder ersichtlich noch von dem Berufungsgericht dargelegt ist, ist nicht\n\nbegründet. Die Streithelferinnen haben von \n\nihrem Stimmrecht nicht \n\nin\n\ntreupflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht, als sie gegen den Zwangseinzie-\n\nhungsantrag gestimmt haben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im übri-\n\ngen in rechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundes\n\ni.S.v. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verneint und folgerichtig ausge-\n\nsprochen, daß schon aus diesem Grund die Streithelferinnen nicht verpflichtet\n\nwaren, für den Einziehungsantrag zu stimmen.\n\n1. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt.\n\nv. 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, WM 1995, 250; Urt. v. 20. Februar 1995\n\n- II ZR 9/94, ZIP 1995, 560; Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 118/95,\n\nWM 1997, 68) in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob be-\n\nstimmte Umstände als \"wichtiger Grund\" zu werten sind. Die revisionsgerichtli-\n\nche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechts-\n\nbegriff des wichtigen Grundes richtig erfaßt, ob es aufgrund vollständiger Sach-\n\nverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des\n\nkonkreten Falls einbezogen hat.\n\n2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht entschie-\n\nden, daß weder die einzelnen Umstände, aus denen die Klägerin die Befugnis\n\nherleitet, den Mitgesellschafter A. F. zwangsweise aus der Gesellschaft zu ent-\n\nfernen, für sich betrachtet einen wichtigen Grund abgeben, noch daß die gebo-\n\ntene Gesamtabwägung diese Bewertung rechtfertigt.\n\na) Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das Organmit-\n\nglied einer Mitgesellschafterin gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall als\n\nein Verhalten anzusehen, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Ge-\n\nsellschaft unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nicht\n\nleichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich an\n\ndie Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafter\n\nPrüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, ist\n\nes ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Das gilt erst\n\nrecht dann, wenn seine Versuche, die Fragen innergesellschaftlich zu klären,\n\nam Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Von diesen Grundsätzen\n\nhat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung leiten lassen und hat vor\n\nallem dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Strafverfolgungsbehör-\n\nden auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen - auch in der Form von\n\nrichterlich angeordneten Durchsuchungen - angestellt und dabei über weite\n\nStrecken den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf bestätigt gefunden\n\nhaben, daß der Mitgesellschafter B. F. im Zusammenwirken mit seinem Sohn F.\n\nund dem Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Geschäfte vorgenommen\n\nhat, die zu Lasten der Al. F. GmbH & Co. gegangen sind, letztlich aber dem\n\neigenen Vorteil gedient haben.\n\nb) Sollte A. F. sich gegenüber einem Mitglied des ehemaligen Beirats\n\nund gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft in der ihm von der Klägerin\n\nzugeschriebenen Weise geäußert haben, müßte dies jedenfalls in den Gesamt-\n\nzusammenhang der Auseinandersetzung der Brüder gestellt werden. Dem trägt\n\ndie Würdigung des Berufungsgerichts, die die Revision durch die\n\neigene Wertung der Klägerin ersetzen will, Rechnung. Aus revisionsrechtlicher\n\nSicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Vorgänge um\n\ndie Reparatur des Laptop und der Klimaanlage als weniger gewichtig und je-\n\ndenfalls nicht für eine Zwangseinziehung ausreichend erachtet hat.\n\nc) Da bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht allein auf die Zer-\n\nstrittenheit der Gesellschafter F. abgestellt werden darf, sondern zu berücksich-\n\ntigen ist, daß die Gründe für das die Gesellschaft belastende - äußerstenfalls\n\ndurch Auflösung der Gesellschaft auszuräumende (vgl. Urt. v. 20. September\n\n1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 m.w.N.) - Zerwürfnis nicht einseitig (vgl.\n\nUrt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249; Urt. v. 3. November\n\n1997 - II ZR 353/96, NJW 1998, 1225; Urt. v. 20. September 1999 aaO) A. F.\n\nanzulasten sind, sondern auch auf der Seite der die Zwangseinziehung betrei-\n\nbenden Gesellschaftergruppe Gründe für die Uneinigkeit gesetzt worden sind,\n\nrügt die Revision zu Unrecht die abschließende Gesamtwürdigung des Beru-\n\nfungsgerichts.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/ii-zr-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/ii-zr-243-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:46.981086+00:00"}}