{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_241-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"II ZR 241/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 252, 823 Abs. 2 Bf; GmbHG § 64 Abs. 1 a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubi- ger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen. b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahr- scheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufneh- men, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die ver- spätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erlei- det.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 241/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n7. Juli 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 252, 823 Abs. 2 Bf; GmbHG § 64 Abs. 1\n\na) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubi-\nger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft\nverletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch\nnehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der\ninsolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche\nSchuldverhältnisse gilt, bleibt offen.\n\nb) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahr-\nscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort\neine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufneh-\nmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die ver-\nspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erlei-\ndet.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 241/02 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war seit 2. Januar 1994 Geschäftsführer der G.\n\nGmbH. Auf seinen Antrag vom 14. Oktober 1997 \n\nist am 1. März\n\n1998 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wor-\n\nden. Die klagende gesetzliche Krankenkasse hat von dem Beklagten Schaden-\n\nersatz in Höhe von insgesamt 147.525,62 DM verlangt, weil er für die Monate\n\nJuni und August bis Oktober 1997 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für\n\ndie Arbeitnehmer der G. GmbH nicht abgeführt hat und weil dadurch außer-\n\ndem Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren entstanden sind. Die Arbeit-\n\nnehmeranteile zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1997 sind in der Kla-\n\ngesumme nicht enthalten; sie hat die Klägerin in einem eigenen Verfahren gel-\n\ntend gemacht. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Betrag in Höhe von\n\n7.450,17 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:20)(cid:21)(cid:3)(cid:5)(cid:18)(cid:22)(cid:16)(cid:2)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:21)(cid:23)(cid:24)(cid:3)(cid:5)(cid:25)\n\n(cid:12)(cid:26)(cid:3)(cid:11)(cid:27)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:18)\n\n(cid:30)(cid:29)(cid:16)(cid:31)(cid:1)(cid:11) !(cid:23)\"(cid:18)\n\n(cid:3)$#%(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:13)(cid:3)&(cid:18)\n\n(cid:12)’(cid:10)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:16)(cid:24) ((cid:3)(cid:5)(cid:4)’(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:13)(cid:12))(cid:3)(cid:5)(cid:18)*(cid:25)\n\n(cid:3)+(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:24)(cid:4)\n\nSozialversicherung für den Monat August 1997. Hinsichtlich der weiteren\n\nSozialversicherungsbeiträge, die Gegenstand des Klagebegehrens sind (Ar-\n\nbeitgeberanteile für Juni und August, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile für\n\nSeptember und Oktober 1997), und hinsichtlich der Säumniszuschläge, Gebüh-\n\nren und Kosten hatte die Klage in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.\n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche\n\nweiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Sie stützt ihr Begehren in\n\ndritter Instanz nur noch darauf, daß ihr selbst durch die verspätete Stellung des\n\nKonkursantrages ein Beitragsausfallschaden entstanden sei, weil die bei ihr\n\nversicherten Arbeitnehmer im Juni 1997 sofort andere Arbeit gefunden hätten\n\nund weil dann Sozialversicherungsbeiträge in der von der G. geschuldeten\n\nHöhe an sie gezahlt worden wären; hilfsweise beruft sie sich auf den gesetzli-\n\nchen Übergang der den Arbeitnehmern zustehenden Ansprüche nach\n\n§§ 115 ff., 119 SGB X.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Zugunsten der Klägerin ist, wie sie mit\n\nRecht geltend macht, für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der Be-\n\nklagte schuldhaft verspätet Konkursantrag gestellt hat und daß er deswegen\n\nden Gläubigern der von ihm geführten GmbH nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n\n§ 64 Abs. 1 GmbHG wegen Insolvenzverschleppung auf Ersatz des ihnen durch\n\ndie Pflichtverletzung entstandenen Schadens haftet (vgl. BGHZ 126, 181 ff.).\n\nDa die dem Geschäftsführer auferlegte Pflicht, rechtzeitig Insolvenzan-\n\ntrag zu stellen, neue Gläubiger der Gesellschaft davor bewahren soll, mit einer\n\ninsolventen Gesellschaft noch in geschäftlichen Kontakt zu treten, können nach\n\nder genannten Rechtsprechung des Senats (BGHZ aaO, S. 198) die Neugläu-\n\nbiger der Gesellschaft den schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer\n\nauf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht,\n\ndaß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen\n\nGesellschaft getreten sind. Ob dieser auf Ersatz des negativen Interesses ge-\n\nrichtete Anspruch über den Kontrahierungsschaden hinaus auch auf gesetzli-\n\nche Schuldverhältnisse zu erstrecken ist, wie die Klägerin meint, ist eine im\n\nSchrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage (bejahend etwa Michalski/\n\nNerlich, § 64 Rdn. 75 f.; Reiff/Arnold, ZIP 1998, 1893, 1896 ff.; a.A. Medicus,\n\nGmbHR 2000, 7, 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 45;\n\nBaumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 64 Rdn. 84; Wiede-\n\nmann, EWiR 1993, 584; kritisch auch \n\n- bei \n\nje anderem Ansatz -\n\nRoth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 34 m.N.; Scholz/K.Schmidt,\n\nGmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 40; unklar Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 64\n\nRdn. 41).\n\nDer Senat hat hierzu bisher nicht abschließend Stellung nehmen müssen\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967 = WM 1999, 1117);\n\ndie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man mit der\n\nKlägerin annehmen wollte, daß die Insolvenzverschleppungshaftung nach\n\nihrem Sinn und Zweck auch auf gesetzlich begründete Beziehungen eines\n\nGläubigers zu der insolvenzreifen Gesellschaft zu erstrecken ist, kann die Klä-\n\ngerin mit ihrer Klage, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,\n\nkeinen Erfolg haben, weil sie nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat, daß\n\nihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.\n\nDie Klägerin verkennt selbst nicht, daß sie wegen der Beitragsausfälle,\n\ndie durch die Insolvenz der G. GmbH entstanden sind, den Beklagten nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung belangen kann; denn ein\n\nsolcher Anspruch richtete sich auf Ersatz des positiven Interesses, das im\n\nRahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG nicht geschützt wird\n\n(Sen.Urt. v. 8. März 1999 aaO). Nach Meinung der Klägerin soll der ihr in die-\n\nsem Rahmen ersatzfähige Schaden darin bestehen, daß bei rechtzeitiger Stel-\n\nlung des Insolvenzantrages die betreffenden Arbeitnehmer zeitgleich eine ande-\n\nre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätten, so daß sie Bei-\n\nträge in entsprechender Höhe erhalten hätte.\n\nAuch unter Berücksichtigung des grundsätzlich zu ihren Gunsten heran-\n\nzuziehenden § 252 BGB hat die Klägerin jedoch nicht in der gebotenen Weise\n\nvorgetragen, daß ihr - Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer der G.\n\nGmbH, deren angebliche Ansprüche sie als nach §§ 115, 119 SGB X als auf\n\nsich übergegangen erachtet - ein solcher Schaden entstanden ist. Das Vorbrin-\n\ngen, im Sommer seien vor allem kleine Baufirmen stets an der befristeten Ein-\n\nstellung von Arbeitskräften interessiert, so daß bei fristgerechter Insolvenzan-\n\ntragstellung die Arbeitnehmer der G. GmbH sogleich einen entsprechenden\n\nArbeitsplatz gefunden hätten, enthält nicht die notwendige Darlegung der An-\n\nknüpfungstatsachen, welche die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösen\n\n(vgl. zur Darlegungslast BGHZ 54, 45, 55; MK z. BGB/Oetker, 4. Aufl. 2003,\n\n§ 252 Rdn. 37 m.w.N.). Denn die Klägerin unterstellt zu Unrecht, daß die Ar-\n\nbeitnehmer einer in Konkurs geratenen Gesellschaft unmittelbar nach Bekannt-\n\nwerden des Insolvenzfalls sofort ihr Arbeitsverhältnis kündigen, statt die weitere\n\nEntwicklung - z.B. die Gründung einer Auffanggesellschaft oder die Überleitung\n\nder Beschäftigungsverhältnisse durch den Insolvenzverwalter auf ein anderes\n\nUnternehmen - abzuwarten und in der Zwischenzeit die Rechte wahrzunehmen,\n\ndie sich aus den für diesen Fall zu ihrem Schutz erlassenen gesetzlichen Be-\n\nstimmungen ergeben.\n\nFerner berücksichtigt sie nicht das naheliegende Interesse dieses Perso-\n\nnenkreises, eine gleichwertige, also auf Dauer angelegte Anstellung zu finden,\n\nwas zur Folge hat, daß nicht die erste sich bietende Gelegenheit zur Arbeits-\n\naufnahme wahrgenommen und deswegen eine nur auf wenige Monate befri-\n\nstete Stellung nicht angetreten wird. Wie sich aus dem weiteren Vorbringen der\n\nKlägerin ergibt, ist ein Teil der ehemaligen Arbeitnehmer der G. GmbH über-\n\nhaupt nicht mehr in ein neues Beschäftigungsverhältnis eingetreten, sondern in\n\nden Ruhestand gewechselt. Daß einige der früheren Mitarbeiter des G.\n\nGmbH nach der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit der Gemeinschuld-\n\nnerin bei einer anderen von dem Beklagten geführten Gesellschaft, der I.\n\nGmbH, für die Durchführung der von ihr aquirierten Aufträge angestellt worden\n\nsind, begründet ebenfalls nicht die nach § 252 Satz 2 BGB erforderliche Wahr-\n\nscheinlichkeit, daß sich auch schon im Juni 1997 entsprechende Beschäfti-\n\ngungsmöglichkeiten ergeben hätten. Denn die I. GmbH war ursprünglich als\n\neine reine Regiegesellschaft konzipiert worden, die sich bei der Durchführung\n\nder ihr erteilten Bauaufträge anderer Unternehmen, etwa der G. GmbH be-\n\ndiente. Erst nach dem Zusammenbruch der G. und deren dadurch eingetre-\n\ntenen Unfähigkeit, ihren Arbeitnehmern noch Löhne auszuzahlen, erwies sich\n\nfür die I., wollte sie ihre begonnenen Verträge erfüllen, die Notwendigkeit,\n\nselbst als Bauunternehmen mit eigenen Arbeitskräften tätig zu werden. Daß\n\ndies in gleicher Weise auch schon im Juni 1997, also zeitgleich mit dem Entste-\n\nhen der I. GmbH der Fall gewesen ist, kann schon wegen des im Juni 1997\n\nanders gearteten Bautenstandes als im November 1997 nicht ohne weiteres\n\nangenommen werden; davon abgesehen hatte die I. GmbH kurz nach ihrer\n\nErrichtung andere Handlungsmöglichkeiten, zumal saisonbedingt die Zahl der\n\nAnbieter von Bauleistungen in der wärmeren Jahreszeit deutlich größer ist als\n\ngegen Ende des Jahres.\n\nSchließlich reicht der Vortrag der Klägerin auch deswegen nicht aus, die\n\nVermutung nach § 252 Satz 2 BGB zu begründen, weil nicht sicher gestellt ist,\n\ndaß die Arbeitnehmer, die nach der Stellung des Konkursantrages eine neue\n\nArbeit aufnehmen, auch bei der Klägerin versichert sind. Nach § 28 i SGB IV\n\ni.V.m. §§ 173, 175 SGB V ist für den Einzug der Gesamtsozialversicherungs-\n\nbeiträge, deren Zahlung Gegenstand der Klage ist, diejenige unter den in § 173\n\nAbs. 2 SGB V aufgeführten Krankenkassen zuständig, bei welcher der Arbeit-\n\nnehmer in Ausübung seiner Wahlfreiheit versichert ist.\n\nSoweit sich die Klägerin hilfsweise darauf beruft, nach Anbringung des\n\nKonkursantrages arbeitslos gewordene Arbeitnehmer der G. GmbH hätten\n\njedenfalls Arbeitslosengeld bezogen und seien deswegen sozialversicherungs-\n\npflichtig gewesen, handelt es sich nicht nur um in dritter Instanz unzulässigen\n\nneuen Sachvortrag; die Klägerin hat auch in diesem Zusammenhang nicht dar-\n\ngetan, daß sie die zuständige und deswegen zur Geltendmachung des Scha-\n\ndens berufene Einzugsstelle ist.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_241-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zr-241-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_241-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_241-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zr-241-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_241-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:26.570438+00:00"}}