{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_240-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"II ZR 240/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a Verkündet am: 31. Januar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer miß- bräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgelt- lich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55). b) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesell- schafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17). c) Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt. d) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, daß der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen kön- nen, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 240/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a \n\nVerkündet am: \n31. Januar 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine \neigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz \nüber das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, \ndas Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer miß-\nbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgelt-\nlich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55). \n\nb) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des \nGrundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesell-\nschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ \n127, 1; 127, 17). \n\nc) Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den \n\nZwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt. \n\nd) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, daß der Insolvenzverwalter das \nGrundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen kön-\nnen, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; \n127, 17). \n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten gründeten im Jahre 1990 die S. GmbH. Zugleich vermiete-\n\nten sie das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück L.straße 22 in D. an die \n\nGesellschaft. Die Miete sollte 18.000,00 DM pro Monat betragen, wurde aber \n\nbis auf einen Betrag von 40.000,00 DM nicht gezahlt. Am 20. Januar 1998 über-\n\ntrugen die Beklagten zu 3 und 4 ihre Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 1 \n\nund 2. \n\nAm 30. Juli 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nGmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag \n\neines Grundpfandrechtsgläubigers wurde am 30. März 2000 die Zwangsverwal-\n\ntung des der Schuldnerin überlassenen Grundstücks angeordnet. Der Zwangs-\n\nverwalter verlangte von dem Kläger Zahlung der laufenden Miete. Daraufhin \n\nkündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2000 und vereinbar-\n\nte anschließend eine Vertragsaufhebung zum 15. Juli 2000. Miete zahlte er \n\nnicht. Wohl einigte er sich mit dem Zwangsverwalter auf eine noch offene Miet-\n\nforderung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli 2000 i.H.v. 39.500,00 DM, die \n\ner in die Insolvenztabelle einstellte. \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Rückzahlung der 40.000,00 DM \n\nMiete und Zahlung weiterer 306.000,00 DM als Ersatz für den Wegfall der Nut-\n\nzungsmöglichkeit an dem Grundstück in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum \n\n30. September 2001, dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach dem \n\nMietvertrag. Er meint, die Überlassung des Grundstücks habe Eigenkapital er-\n\nsetzt, mit der Beschlagnahme des Grundstücks sei die unentgeltliche Nut-\n\nzungsmöglichkeit entfallen und deshalb seien die Beklagten zum Ersatz des \n\nNutzungswerts - in Höhe der vereinbarten Miete - verpflichtet. \n\nDas Landgericht hat der Klage i.H.v. 40.000,00 DM stattgegeben und sie \n\nim übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf Beschwerde zugelassene Revisi-\n\non des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung aus-\n\ngeführt: Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks habe eigenkapi-\n\ntalersetzenden Charakter gehabt, weil die Schuldnerin jedenfalls seit dem \n\n31. Dezember 1998 in der Krise gewesen sei. Ob das auch schon für den Zeit-\n\npunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 3 und 4 aus der Gesellschaft gelte, \n\nkönne offen bleiben. Mit dem Wirksamwerden des Beschlagnahmebeschlusses \n\nim Rahmen der Zwangsverwaltung habe das unentgeltliche Nutzungsrecht des \n\nKlägers geendet. Dennoch seien die Beklagten nicht zum Ersatz des Wertes \n\nder Nutzungsmöglichkeit verpflichtet. Das Grundstück sei nämlich schon vor \n\ndem Beginn der Krise mit den Grundpfandrechten belastet gewesen, die zu der \n\nZwangsverwaltung geführt hätten. Dann aber sei die Möglichkeit der Grund-\n\nstücksnutzung von vornherein durch das Risiko einer Zwangsvollstreckung be-\n\nlastet gewesen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten würde gegen den Grundsatz \n\nverstoßen, daß die Gesellschafter lediglich gehindert seien, eigenkapitalerset-\n\nzendes Vermögen abzuziehen, nicht aber auch die Pflicht hätten, zusätzliches \n\nKapital nachzuschießen. \n\nII. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. \n\n1. Richtig und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die mietweise Überlassung eines Grundstücks \n\nan eine GmbH stelle eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters \n\ndar, wenn sie während einer Krise der Gesellschaft erfolge oder nach Eintritt \n\nder Krise nicht beendet werde, obwohl das möglich sei. Der Gesellschafter ist \n\ndann verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung \n\nfür den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer mißbräuchlichen Zeitbe-\n\nstimmung für den angemessenen Zeitraum - zu belassen. Nach Insolvenzeröff-\n\nnung hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich wei-\n\nterzunutzen, sei es im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens der \n\nSchuldnerin, sei es durch Vermietung oder Verpachtung (BGHZ 109, 55, 57 ff.; \n\n127, 1, 7 ff.; 127, 17, 21 ff.; 140, 147, 149 f.). Diese Überlassungspflicht trifft \n\nauch den nach Eintritt der Krise ausgeschiedenen Gesellschafter (Sen.Urt. v. \n\n9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, NJW 1987, 1080, 1081; BGHZ 127, 1, 6 f.). Ab \n\nwann die Voraussetzungen einer Krise bei der Schuldnerin vorgelegen haben, \n\nhat das Berufungsgericht offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist daher \n\ndavon auszugehen, daß diese Voraussetzungen schon bei Ausscheiden der \n\nBeklagten zu 3 und 4 erfüllt waren. \n\nEbenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß \n\nim Falle einer Zwangsverwaltung des Grundstücks das Recht der Gesellschaft \n\nbzw. des Insolvenzverwalters zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks mit \n\ndem Wirksamwerden der Beschlagnahme gemäß §§ 148, 152 Abs. 2, § 22 \n\nZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB endet (BGHZ 140, 147, 150 ff.; Sen.Urt. v. \n\n31. Januar 2000 - II ZR 309/98, ZIP 2000, 455). Danach war der Kläger in dem \n\nhier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2000 verpflichtet, die vertraglich vereinbarte \n\nMiete an den Zwangsverwalter zu zahlen. \n\n2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nWegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Klägers führe nicht zu \n\neinem Ersatzanspruch gegen die Beklagten. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats und den darauf aufbauenden \n\nRegeln der §§ 32 a, b GmbHG und 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll durch die Umquali-\n\nfizierung von Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital ausgeschlossen \n\nwerden, daß sich der Gesellschafter im Falle eines wirtschaftlichen Zusammen-\n\nbruchs der Gesellschaft vorrangig vor oder gleichrangig mit den Gläubigern aus \n\ndem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen befriedigt. Zugleich soll verhin-\n\ndert werden, daß eine Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen \n\nverschleppt und das verbliebene Vermögen zu Lasten der Gläubiger weiter ver-\n\nringert wird. Wenn der Gesellschafter die GmbH in der Krise fortführen will, muß \n\ner ihr zusätzliches Eigenkapital zuführen. Tut er das nicht, sondern beschränkt \n\ner sich darauf, sonstige Leistungen zu gewähren oder stehen zu lassen, werden \n\ndiese Leistungen in Eigenkapital umqualifiziert (BGHZ 109, 55, 57). Der Gesell-\n\nschafter ist nicht verpflichtet, Kapital nachzuschießen, wohl aber darf er das \n\ngewährte Kapital nicht abziehen (BGHZ 127, 17, 23, 30). \n\nDaraus folgt für den Fall der Nutzungsüberlassung, daß der Gesellschaf-\n\nter in der Krise verpflichtet ist, der Gesellschaft das Wirtschaftsgut unentgeltlich \n\nzu belassen. Diese Pflicht erfüllt er nicht, wenn die Gesellschaft oder der Insol-\n\nvenzverwalter nach Anordnung der Zwangsverwaltung Miete oder Pacht an den \n\nZwangsverwalter zahlen muß. In diesem Fall ist der Gesellschafter daher nach \n\nallgemeinen Grundsätzen verpflichtet, der Gesellschaft oder dem Insolvenzver-\n\nwalter die gezahlte Miete oder Pacht zu erstatten. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts ist dieser Fall nicht vergleichbar mit der unentgeltlichen \n\nÜbereignung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks an die Ge-\n\nsellschaft. Bei einer Übereignung verliert der Gesellschafter das Eigentum an \n\ndem Grundstück. Bei der Nutzungsüberlassung behält er dagegen das Eigen-\n\ntum und wird durch die Miet- oder Pachtzahlungen an den Zwangsverwalter \n\ninsofern begünstigt, als er dadurch von seinen Schulden gegenüber den \n\nGrundpfandrechtsgläubigern in entsprechendem Umfang befreit wird. Eine Er-\n\nstattung dieser Zahlungen an die Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter \n\nstellt sich deshalb auch nicht als eine Zuführung zusätzlichen Kapitals dar. Der \n\nGesellschafter gleicht lediglich den Vorteil aus, den er durch die Zahlungen aus \n\ndem Gesellschaftsvermögen erlangt hat. \n\nb) Darin erschöpft sich die Ausgleichspflicht des Gesellschafters indes \n\nnicht. Auch wenn die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter - wie hier - keine \n\nMiete zahlt, wohl aber das Grundstück wegen der Zwangsverwaltung vorzeitig \n\nan den Zwangsverwalter herausgibt, schuldet der Gesellschafter einen Aus-\n\ngleich. Eine derartige Ausgleichspflicht hat der Senat bereits für den Fall fest-\n\ngestellt, daß dem Insolvenzverwalter das Grundstück ohne seinen Willen aus in \n\nder Sphäre des Gesellschafters liegenden Gründen entzogen wird, obwohl es \n\nihm nach den Kapitalersatzregeln weiter hätte überlassen werden müssen. \n\nDann ist der Gesellschafter nach den Regeln über Leistungsstörungen bei \n\nSacheinlagen verpflichtet, den nicht verbrauchten Wert der Nutzung zu erset-\n\nzen (BGHZ 127, 1, 14 f.; BGHZ 127, 17, 31). Dem steht der Fall gleich, daß \n\n- wie hier - der Insolvenzverwalter das Grundstück vorzeitig herausgibt, um \n\nnicht den Mietansprüchen weiter ausgesetzt zu sein. Zwar beruht das auf einer \n\nHandlung des Insolvenzverwalters. Der Grund dafür - die sonst bestehende \n\nPflicht zur Mietzahlung aus der Insolvenzmasse - fällt aber in die Risikosphäre \n\ndes Gesellschafters. Dem Insolvenzverwalter ist es nicht zumutbar, die Insol-\n\nvenzmasse mit Mietansprüchen zu belasten in der vagen Aussicht auf eine \n\nFreistellung durch den Gesellschafter. \n\nc) Wenn und soweit der Insolvenzverwalter dagegen weder Miete oder \n\nPacht an den Zwangsverwalter zahlt noch das Grundstück an diesen heraus-\n\ngibt, besteht auch kein Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter. Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Nutzungsrecht an dem \n\nGrundstück in dieser Zeit wirtschaftlich verwerten konnte. Das Risiko der Un-\n\nverwertbarkeit trägt der Insolvenzverwalter und nicht der Gesellschafter (BGHZ \n\n127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31). \n\nDer danach von dem Gesellschafter auszugleichende Wert des Nut-\n\nzungsrechts bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab (BGHZ 127, 1, 15), \n\nwobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Vereinbarung in dem Miet- \n\noder Pachtvertrag ausgegangen werden kann. Wird das Gesellschaftsunter-\n\nnehmen von dem Insolvenzverwalter - wie hier - nicht fortgeführt und hat die \n\nÜberlassung des Grundstücks auch sonst - etwa als Lagerfläche für die durch \n\nden Insolvenzverwalter zu verwertenden Wirtschaftsgüter - keinen Wert für die \n\nInsolvenzmasse, so bemißt sich der Ausgleichsanspruch nach der Miet- oder \n\nPachthöhe, die der \n\nInsolvenzverwalter bei einer Untervermietung oder \n\n-verpachtung hätte erzielen können, wenn er das Grundstück nicht an den \n\nZwangsverwalter herausgegeben hätte. Wäre das Grundstück in dieser Weise \n\nnicht zu nutzen gewesen - wie die Beklagten behaupten -, entfällt eine Aus-\n\ngleichspflicht des Gesellschafters. \n\n3. Die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat das Berufungs-\n\ngericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit. Dabei ist davon auszugehen, \n\ndaß die bloße Einigung des Klägers mit dem Zwangsverwalter auf eine aus der \n\nInsolvenzmasse zu zahlende Miete - 39.500,00 DM für 2 ½ Monate - noch nicht \n\nzu einem Zahlungs-, wohl aber zu einem Freistellungsanspruch gegen die \n\nGesellschafter führen kann. Zu klären ist auch, ob der Kläger wenigstens \n\naus \n\ndem Mietvertrag \n\nzwischen der Schuldnerin \n\nund \n\nder DR. \n\nGmbH vom 1. August 1996 über eine Teilfläche des Grundstücks eine Miete \n\nhätte erzielen können oder ob die Mietansprüche, wie die Beklagten behauptet \n\nhaben, an die Bank abgetreten sind. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-31/ii-zr-240-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:31.802372+00:00"}}