{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_193-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-04-07","aktenzeichen":"II ZR 193/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 43, 46 Nr. 6 a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks verun- treut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar. b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 193/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. April 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 43, 46 Nr. 6\n\na) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis\n\nmit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses\n\nGesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks verun-\n\ntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43\n\nAbs. 2 GmbHG dar.\n\nb) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im\n\nHinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem\n\nMehrheitsgesellschafter.\n\nBGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 193/02 - OLG Saarbrücken\n\n LG Saarbrücken\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. April\n\n2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Mandant der E. Steuerberatungs-GmbH. Ihr Alleinge-\n\nschäftsführer war der Beklagte, der 5 % ihres Stammkapitals hielt. Die restli-\n\nchen 95 % hielt der Gesellschafter W. B. , der - anders als der Beklagte -\n\nkein zugelassener Steuerberater war, aber den Kläger als Mandanten der\n\nGmbH betreute. Unter dem 17. Januar 1996 beschlossen die Gesellschafter\n\n\"einstimmig\" die Beendigung des Geschäftsführeramtes des Beklagten zum\n\n31. Januar 1996; zugleich wurde ihm Entlastung erteilt mit dem Zusatz: \"Er ü-\n\nbernimmt keine Haftung für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH\n\nbetreffen bzw. betrafen. Dafür steht der Gesellschafter W. B. in Pflicht, was\n\ndieser mit seiner Unterschrift bestätigt\". Unter dem 17. Dezember 1997 aner-\n\nkannte der Zeuge B. zu notarieller, vollstreckbarer Urkunde, dem Kläger\n\naus ihm von diesem in der Zeit von März 1994 bis September 1997 übergebe-\n\nnen Schecks den Gesamtbetrag von 104.184,50 DM (nebst Zinsen) zu schul-\n\nden. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 1998 nahm der Kläger den Beklagten\n\nauf Schadensersatz wegen vier dieser Schecks aus der Zeit von März bis Sep-\n\ntember 1995 mit der Begründung in Anspruch, daß der Beklagte infolge Verlet-\n\nzung seiner Aufsichtspflicht als Geschäftsführer und verantwortlicher Steuerbe-\n\nrater die Veruntreuung der zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmten\n\nSchecks durch den Gesellschafter B. ermöglicht habe. Im Juli 2000 er-\n\nwirkte der Kläger gegen die inzwischen in Liquidation befindliche E. -GmbH\n\neinen Zahlungstitel wegen neun angeblich veruntreuter Schecks aus der Zeit\n\nvom 7. März 1994 bis 13. März 1996 in Höhe von insgesamt 75.336,50 DM\n\n(nebst Zinsen) und ließ daraufhin angebliche Schadensersatzansprüche der\n\nE. -GmbH i.L. gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG in entsprechen-\n\nder Höhe pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Diese Ansprüche\n\nmacht der Kläger - neben solchen aus eigenem Recht - im vorliegenden\n\nRechtsstreit gegen den Beklagten geltend. Die Klage blieb in beiden Vorinstan-\n\nzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß Ersatzansprüche\n\ndes Klägers aus übergegangenem Recht der E. -GmbH i.L. gegen den Be-\n\nklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen unterlassener Beaufsichti-\n\ngung des Mitarbeiters und Mehrheitsgesellschafters B. nicht bestehen.\n\n1. Die Klage scheitert insoweit bereits daran, daß in der von dem Be-\n\nklagten in offensichtlichem Einverständnis mit seinem Mitgesellschafter B. \n\nunterlassenen Beaufsichtigung dieses Mitgesellschafters keine Pflichtverletzung\n\ndes Beklagten gegenüber der E. -GmbH im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG\n\ngesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senates wird der Wille\n\neiner GmbH im Verhältnis zu ihrem Geschäftsführer grundsätzlich durch denje-\n\nnigen ihrer Gesellschafter repräsentiert (vgl. Sen.Urt. v. 31. Januar 2000\n\n- II ZR 189/99, ZIP 2000, 493 m.w.N.); ein Handeln oder Unterlassen des Ge-\n\nschäftsführers im - auch stillschweigenden - Einverständnis mit sämtlichen Ge-\n\nsellschaftern (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP\n\n2000, 135 f. zu 1) stellt daher grundsätzlich keine (haftungsbegründende)\n\nPflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar.\n\nDie Klage aus übergegangenem Recht der E. -GmbH könnte selbst\n\ndann keinen Erfolg haben, wenn in den (angeblichen) Scheckveruntreuungen\n\nB. mit Rücksicht auf die Haftung der E. -GmbH für dieses Verhalten\n\n(§ 278 BGB) eine Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an ihn zu sehen und\n\ndem Beklagten über die unterlassene Beaufsichtigung B. hinaus eine\n\nMitwirkung an dieser Auszahlung zur Last zu legen wäre. Denn auch eine Aus-\n\nzahlung von Gesellschaftsvermögen stellt bei Einverständnis sämtlicher Gesell-\n\nschafter keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft dar, soweit die Dis-\n\npositionsbefugnis der Gesellschafter gegenüber der GmbH reicht (vgl. auch\n\nBGHZ 142, 92; Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128),\n\nalso die Grenzen der §§ 30 f., 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG oder des unab-\n\ndingbaren Schutzes der GmbH vor existenzvernichtenden Eingriffen (vgl. dazu\n\nBGHZ 149, 10, 16; Sen.Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848)\n\nnicht berührt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß durch die\n\nzweckwidrige Verwendung der Schecks das Stammkapital der E. -GmbH\n\ni.S.v. § 30 GmbHG verletzt oder ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wurde.\n\nOffen ist zudem, inwieweit der Gesellschafter B. die Scheckbeträge\n\nzu eigenen oder für Zwecke der Gesellschaft verwendet hat. Im letzteren Fall\n\nwäre die E. -GmbH dadurch nicht geschädigt (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 1994\n\n- II ZR 260/92, ZIP 1994, 872).\n\n2. Selbst wenn ursprünglich Schadensersatzansprüche der E. -GmbH\n\nbestanden hätten, wären diese jedenfalls dadurch erloschen, daß dem Beklag-\n\nten durch den Gesellschafterbeschluß vom 17. Januar 1996 Entlastung für sei-\n\nne bisherige Geschäftsführertätigkeit erteilt und darüber hinaus - im Sinne einer\n\nsog. \"Generalbereinigung\" aus Anlaß des Ausscheidens des Beklagten als Ge-\n\nschäftsführer (vgl. dazu Senat, BGHZ 97, 382, 389; Urt. v. 8. Dezember 1997\n\n- II ZR 236/96, ZIP 1998, 332 f.) - auf jegliche Haftung des Beklagten gegen-\n\nüber der E. -GmbH \"für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH betra-\n\nfen\", verzichtet wurde. Daß der Gesellschafter B. statt dessen die Haftung\n\nübernahm, ändert an dem Anspruchsverzicht gegenüber dem Beklagten nichts.\n\na) Wie sich aus § 46 Nr. 6, 8 GmbHG ergibt, ist es, solange nicht der\n\nAnwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesell-\n\nschafter, darüber zu befinden, ob ein Geschäftsführer wegen etwaiger Pflicht-\n\nwidrigkeiten zur Rechenschaft gezogen oder ob auf Ansprüche gegen ihn durch\n\nEntlastungs- oder Generalbereinigungsbeschluß verzichtet werden soll (vgl.\n\nSen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128 f.). Daß durch\n\nden Anspruchsverzicht das Vermögen der Gesellschaft und damit ihr Haf-\n\ntungsfonds im Verhältnis zu ihren Gläubigern geschmälert wird, nimmt das Ge-\n\nsetz hin, soweit nicht der Verzicht auf eine gemäß § 30 GmbHG verbotene\n\nAuszahlung an einen Gesellschaftergeschäftsführer hinausläuft (vgl. dazu\n\nBGHZ 122, 333, 338; krit. Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 101 f.)\n\noder gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG unverzichtbare Ersatzansprüche zum Ge-\n\ngenstand hat. Sind diese Grenzen zur Zeit des Haftungsverzichts gewahrt, so\n\nbleibt es bei dessen Wirksamkeit auch dann, wenn der Schadensersatzbetrag\n\nspäter zur Gläubigerbefriedigung benötigt würde (vgl. Sen.Urt. v. 16. September\n\n2002 aaO, S. 2130).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Wirksamkeit des Ent-\n\nlastungsbeschlusses nicht daran, daß der Gesellschafter B. nicht Allein-\n\ngesellschafter der E. -GmbH war und der an dem Beschluß mitwirkende Be-\n\nklagte nach seinem Vortrag von den Verfehlungen seines Mitgesellschafters\n\nkeine Kenntnis hatte. Denn es ging hier nicht um die Entlastung des Mitgesell-\n\nschafters B. , sondern um diejenige des Beklagten. Da dieser gemäß § 47\n\nAbs. 4 Satz 1 GmbHG an sich kein Stimmrecht hatte, verkörperte der Mitgesell-\n\nschafter B. den Willen der Gesellschafterversammlung.\n\nc) Umgekehrt unterlag der Gesellschafter B. nicht deshalb einem\n\nStimmverbot in erweiterter Auslegung des § 47 Abs. 4 GmbHG, weil er selbst\n\ndie Verfehlungen begangen hatte, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klä-\n\ngers pflichtwidrig nicht bemerkt haben soll. Der dem § 47 Abs. 4 GmbHG\n\nzugrundeliegende Gedanke, daß ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sa-\n\nche sein darf, erfaßt lediglich diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflichtver-\n\nletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (vgl. BGHZ 97, 28,\n\n34), weil und soweit das gemeinschaftliche Fehlverhalten in solchem Fall nur\n\neinheitlich beurteilt werden kann (BGHZ 108, 21, 25). Das gilt aber nicht, wenn\n\n- wie hier - einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafters allenfalls ein\n\nAufsichtsversäumnis des Geschäftsführers, mithin eine ganz andersartige\n\nPflichtverletzung gegenübersteht. In dieser Hinsicht war der Gesellschafter\n\nB. bei dem Entlastungsbeschluß nicht Richter in eigener Sache. Davon\n\nabgesehen könnte eine gegen § 47 Abs. 4 GmbHG verstoßende Stimm-\n\nrechtsausübung bei festgestelltem oder - wie hier - eindeutigem Beschlußer-\n\ngebnis ohnehin nur durch einen Gesellschafter im Wege fristgerechter Anfech-\n\ntungsklage entsprechend § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden, nicht\n\naber zur Nichtigkeit des Beschlusses entsprechend § 241 AktG führen (vgl. z.B.\n\nBGHZ 97, 28, 37).\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entlastungsbeschluß auch\n\nnicht wegen seines Inhalts entsprechend §§ 241 Nr. 4 AktG, 138 Abs. 1 BGB\n\nnichtig. Ein Entlastungsbeschluß ist selbst dann nicht nichtig, sondern nur an-\n\nfechtbar, wenn sein Gegenstand ein eindeutiges und schwerwiegendes Fehl-\n\nverhalten des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft ist (vgl. Sen.Urt. v.\n\n25. November 2002 - II ZR 133/01, ZIP 2003, 387). Allerdings hat der Senat im\n\nUrteil vom 8. Dezember 1954 (BGHZ 15, 382 ff.) entschieden, daß ein Ent-\n\nlastungsbeschluß nichtig ist, wenn er \"seinem inneren Gehalt nach in einer sit-\n\ntenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht\". Ein\n\nsolcher dem Beschluß immanenter und durch dessen Fassung verborgener\n\nSchädigungszweck (Senat aaO, S. 386) lag jedoch nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil die Schadensersatzan-\n\nsprüche des Klägers gegenüber der E. -GmbH (i.V.m. § 278 BGB) wegen der\n\nangeblichen Scheckveruntreuungen zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses\n\n\"zweifelsohne durchsetzbar gewesen wären\". Hinzu kommt noch, daß nicht nur\n\ndie Entlastung des Beklagten beschlossen wurde, sondern der Gesellschafter\n\nB. an dessen Stelle in die Haftung gegenüber der Gesellschaft eintrat und\n\nnicht vorgetragen ist, daß er schon damals absehbar zur Erfüllung seiner Scha-\n\ndensersatzpflicht nicht in der Lage sein würde.\n\nEbensowenig ist der Entlastungsbeschluß entsprechend § 241 Nr. 3\n\nAktG nichtig. Er ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder mit\n\ndem Wesen einer GmbH unvereinbar noch verletzt er durch seinen Inhalt spe-\n\nzielle Vorschriften, die - wie insbesondere die Regeln der Kapitalaufbringung\n\nund Kapitalerhaltung - ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Ge-\n\nsellschaftsgläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.\n\nII. Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten\n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen.\n\n1. Auf den Gesichtspunkt einer Vertreterhaftung des Beklagten wegen\n\nInanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens (vgl. dazu Senat, BGHZ 126,\n\n181, 189) ist die Klage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in\n\nzweiter Instanz nicht mehr gestützt worden, nachdem das Landgericht eine\n\nderartige Haftung unter Hinweis auf das unstreitig über den Gesellschafter\n\nB. zustande gekommene Mandatsverhältnis verneint hatte. Die Revision\n\nerhebt insoweit keine Einwände.\n\n2. Auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Klage zu Recht\n\nabgewiesen worden.\n\na) Eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch den Beklagten im\n\nSinne von §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ist nach den - insoweit\n\nvon der Revision unbeanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine delikti-\n\nsche Außenhaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2\n\nBGB wegen angeblicher Verletzung seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten auch\n\nnicht aus den Vorschriften über die eigenverantwortliche Ausübung des Steuer-\n\nberaterberufes gemäß §§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 1 StBerG herlei-\n\nten. Diese Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2\n\nBGB (vgl. Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. § 823 Rdn. G 55; Gehre, StBerG\n\n4. Aufl. § 57 Rdn. 4).\n\nb) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht\n\ndes Klägers gegenüber dem Beklagten wären ohnehin gemäß § 852 Abs. 1 a.F.\n\nBGB verjährt, weil der Kläger früher als drei Jahre vor der klageweisen Gel-\n\ntendmachung dieser Ansprüche Kenntnis von dem Schaden und der Person\n\ndes Ersatzpflichtigen erlangt hat. Eine entsprechende Kenntnis hatte der Kläger\n\nentsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens zum Zeit-\n\npunkt seines vorprozessualen Schreibens vom 2. März 1998, in dem er den\n\nBeklagten zur Schadensersatzleistung aufforderte. Entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts beschränkte sich die Schadenskenntnis des Klägers zu die-\n\nsem Zeitpunkt nicht auf die in dem Schreiben erwähnten vier Schecks. Vielmehr\n\nhatte der Kläger schon vorher Kenntnis von weiteren Scheckunterschlagungen\n\nerlangt, wie sich aus dem von dem Gesellschafter B. gegenüber dem Klä-\n\nger abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 17. Dezember 1997 und\n\nden darin aufgeführten 11 Schecks ergibt. Soweit dort zum Teil andere Schecks\n\nals in der Klageschrift genannt sind, kommt es darauf nicht an, weil der Kläger\n\nsich durch einfache Nachfrage bei dem Finanzamt nach den dort eingegange-\n\nnen Steuervorauszahlungen Klarheit über den Gesamtkomplex der Veruntreu-\n\nungen hätte verschaffen können (vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.). Entgegen der\n\nAnsicht der Revision wurde die dreijährige Verjährungsfrist durch die am\n\n2. November 2000 bei Gericht eingereichte Klage nicht unterbrochen (§ 209\n\nBGB a.F.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Kläger im\n\nRechtsstreit ursprünglich nur Ansprüche aus übergegangenem Recht der\n\nESA-GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber den Beklagten geltend ge-\n\nmacht und dazu auf den gegen sie erwirkten Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluß verwiesen. Deliktische Ansprüche aus eigenem Recht hat er erstmals\n\nmit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 in den Rechtsstreit eingeführt. Da für den Um-\n\nfang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. der jeweils\n\ngeltend gemachte prozessuale Streitgegenstand maßgebend ist (BGHZ 132,\n\n240, 243 m.N.), Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht aber unter-\n\nschiedliche Streitgegenstände sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. Einl. II\n\nRdn. 32; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 260 Rdn. 1), wurde die Verjährungsfrist\n\nfür die (deliktischen) Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht durch die al-\n\nlein auf die gepfändeten angeblichen Ansprüche der E. -GmbH gestützte\n\nKlage nicht unterbrochen und war im Zeitpunkt erstmaliger Erhebung der An-\n\nsprüche des Klägers aus eigenem Recht bereits abgelaufen.\n\nRöhricht\n\nDr. Hesselberger ist wegen\nErkrankung an der Unter-\nschriftsleistung verhindert\n\nRöhricht\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/ii-zr-193-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/ii-zr-193-02","retrieved":"2026-07-10 14:17:33.279577+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-07/ii-zr-193-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2003-04-07","dockets":["II ZR 193/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_193-02","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 193/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/ii-zr-193-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GmbHG §§ 43, 46 Nr. 6 a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks verun- treut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar. b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. April\n\n2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GmbHG/43","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43","label":"§ 43 GmbHG","mentions":7},{"id":"GmbHG/47","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"47","label":"§ 47 GmbHG","mentions":4},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":3},{"id":"AktG/241","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"241","label":"§ 241 AktG","mentions":3},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":2},{"id":"GmbHG/30","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"30","label":"§ 30 GmbHG","mentions":2},{"id":"AktG/246","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"246","label":"§ 246 AktG","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":1},{"id":"StBerG/57","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"57","label":"§ 57 StBerG","mentions":1},{"id":"StBerG/60","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"60","label":"§ 60 StBerG","mentions":1},{"id":"StBerG/72","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"72","label":"§ 72 StBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2003, 945","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:17:33.279577+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}