{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_189-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 189/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie \n\n91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos \n\nerklärt. \n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nIII. Streitwert: \n\n1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 €; \n\n2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 € (bis dahin entstande-\n\nne Kosten des Rechtsstreits) \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Be-\n\nschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erst-\n\nbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungskla-\n\ngen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile \n\nerstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dage-\n\ngen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nvon der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die \n\nHauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß \n\n§ 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von \n\nden Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf \n\nhat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestäti-\n\ngungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Be-\n\nstätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den \n\nvorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt er-\n\nklärt. \n\nII. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Partei-\n\nen sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \n\nStreitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechts-\n\nstreits aufzuerlegen. \n\nIm Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-\n\ndes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungser-\n\nklärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechts-\n\nstreits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt \n\nerklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass \n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichter-\n\nlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschie-\n\nden wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des \n\nbereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des \n\nBestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Ab-\n\nweisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses \n\nwurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen \n\nden Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl. \n\nBGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden \n\nentzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch überwie-\n\ngend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen \n\nErfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist \n\nder Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grund-\n\nlage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen \n\nVerfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des \n\nRechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen. \n\n4 \n\nDie Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat \n\nvon Amts wegen ausgesprochen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-189-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:00.286380+00:00"}}