{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_173-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"II ZR 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AktG § 248 (analog); GmbHG §§ 31, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vor- gesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschlie- ßungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anleh- nung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) be- darf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177). b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß ver- bundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Be- schlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Ver- sammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 173/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAktG § 248 (analog); GmbHG §§ 31, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vor-\n\ngesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschlie-\n\nßungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anleh-\n\nnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der\n\nabgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) be-\n\ndarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).\n\nb) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß ver-\n\nbundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig,\n\nwenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Be-\n\nschlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Ver-\n\nsammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage gegen den\n\nGesellschafterbeschluß der Beklagten vom 16. Mai 2001 abge-\n\nwiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 22. November 2001\n\nwie folgt abgeändert:\n\nDer Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom\n\n16. Mai 2001 zu TOP 7, den Kläger aus wichtigem Grund aus der\n\nBeklagten auszuschließen, wird für nichtig erklärt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden\n\nRechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einer Stammeinla-\n\nge von 0,1 % ihres Stammkapitals, das 5 Mio. DM beträgt. Am 16. Mai 2001\n\nwurde in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten unter TOP 7 über den\n\nAntrag der Gesellschafterin G. W. abgestimmt, den Kläger aus wichtigem\n\nGrunde aus der Gesellschaft auszuschließen und die Geschäftsführer zur Er-\n\nhebung einer entsprechenden Ausschließungsklage anzuweisen. Für den An-\n\ntrag wurden 34.811 Stimmen, gegen ihn 15.069 Stimmen abgegeben. Der Klä-\n\nger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Versammlungsleiter fest, daß\n\ndem Ausschließungsantrag stattgegeben worden sei.\n\nGegen diesen Gesellschafterbeschluß hat der Kläger Anfechtungsklage\n\nerhoben und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß der Ausschließungsantrag\n\nder Gesellschafterin W. in der Gesellschafterversammlung vom 16. Mai 2001\n\nabgelehnt worden sei, weil er nicht die erforderliche ¾ Mehrheit der abgegebe-\n\nnen Stimmen gefunden habe. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.\n\nDagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist überwiegend begründet und führt zur Nichtigerklärung\n\ndes angefochtenen Gesellschafterbeschlusses. Die zusätzlich erhobene Be-\n\nschlußfeststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen.\n\nI. 1. Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen keine Be-\n\ndenken. Insbesondere fehlt für sie - entgegen einer zum Teil vertretenen An-\n\nsicht (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht des-\n\nhalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mit dem angefochtenen Gesellschafterbe-\n\nschluß nur über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen den Kläger\n\nentschieden worden und über seine Ausschließung aus wichtigem Grund erst in\n\ndem gerichtlichen Ausschließungsverfahren durch rechtsgestaltendes Urteil\n\nunter umfassender Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Denn der\n\nGesellschafterbeschluß ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhe-\n\nbung der Ausschließungsklage (vgl. BGHZ 9, 157, 177); seine Anfechtbarkeit\n\nwegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehr-\n\nheit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sen.Urt.\n\nv. 13. Januar 2003 - II ZR 227/00).\n\n2. Unzulässig ist dagegen der Antrag des Klägers auf Feststellung, daß\n\nder Ausschließungsantrag seiner Mitgesellschafterin in der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 16. Mai 2001 abgelehnt worden sei. Ist - wie hier - das Be-\n\nschlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt eine\n\nallgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der An-\n\nfechtungsklage nicht in Betracht (vgl. BGHZ 104, 66, 69; Sen.Urt. v. 1. März\n\n1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656). Auch eine Verbindung der Anfechtungs-\n\nmit einer sog. \"positiven Beschlußfeststellungsklage\" (analog § 248 AktG)\n\nscheidet hier aus, weil diese sich nur gegen die Ablehnung eines Beschlußan-\n\ntrags durch Gesellschafterbeschluß richten kann (vgl. BGHZ 97, 30 f.; 104, 66,\n\n69), während der Kläger hier umgekehrt einen positiven Gesellschafterbeschluß\n\nanficht. Ist dieser auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären, so steht da-\n\nmit zugleich fest, daß der in der Gesellschafterversammlung gestellte Aus-\n\nschließungsantrag keinen Erfolg hatte.\n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage\n\ngegen den Gesellschafterbeschluß vom 16. Mai 2001 begründet, weil die für ihn\n\nerforderliche ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht worden ist.\n\n1. Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grund-\n\nsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesell-\n\nschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vor-\n\ngesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen\n\nStimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesell-\n\nschafterbeschluß voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %,\n\nwie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vor-\n\nschreibt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An die-\n\nser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a.\n\nHachenburg/Ulmer aaO, Anh. § 34 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff aaO, § 34\n\nRdn. 28; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 60 Rdn. 48; Rowedder/\n\nBergmann in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82;\n\nTschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (für\n\neinfache Mehrheit u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 34\n\nRdn. 9; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist festzuhalten.\n\na) Das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Anlehnung an § 60 Abs. 1\n\nNr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung ein\n\nbesonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betrof-\n\nfenen Gesellschafters ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleiben-\n\nden - Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen\n\ntreffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interes-\n\nsen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem\n\nAuszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der\n\nGesellschaft abfließt. Daß der Gesellschafterbeschluß die Rechtswirkung der\n\nAusschließung bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittel-\n\nbar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Er-\n\nhebung der Ausschließungsklage unter umfassender Würdigung aller Umstän-\n\nde definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nkein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zu\n\nlassen. Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsin-\n\nterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt\n\nhoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer\n\nMehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von\n\nGesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der\n\nden anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß da-\n\ndurch die Erhebung einer Ausschließungsklage aus der Sicht der für sie votie-\n\nrenden Gesellschafter leichter \"blockiert\" werden kann als bei einer Entschei-\n\ndung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesell-\n\nschafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hin-\n\nzunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einem\n\nAusschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen \"Blockadehal-\n\ntung\" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei\n\nGesellschaftergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interesse\n\ndaran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. Im\n\nübrigen ließe sich eine \"Blockierung\" auch bei einem einfachen Mehrheitserfor-\n\ndernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen Gesellschafter gelingt, ge-\n\nnügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilli-\n\ngen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender\n\nAusschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines\n\nAusschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungs-\n\nund positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28,\n\n31).\n\nb) Soweit der Rechtsprechung des Senates zu dem qualifizierten Mehr-\n\nheitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehalten\n\nwird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer Gesellschafterminderheit von 10 %\n\nsogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zu-\n\nbillige (vgl. insbesondere Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugt\n\ndas deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund vor-\n\naussetzt, welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks\n\ngleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den Aus-\n\nschluß eines Gesellschafters regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. Lutter/\n\nHommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28).\n\nc) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich\n\nweiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangs-\n\neinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46\n\nNr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungs-\n\nbestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl.\n\nschon BGHZ 9, 157, 177). Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt\n\ndavon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Re-\n\ngelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363),\n\nworan es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesell-\n\nschafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die\n\nZwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Ver-\n\nmögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu\n\nfassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechen-\n\ndes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage\n\nnicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999,\n\n1843).\n\nd) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem\n\nvorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der\n\nAuszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur\n\n0,1 % der Anteile an der Beklagten hält. Da der Auszuschließende kein Stimm-\n\nrecht hat, bezieht sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis ohnehin immer nur\n\nauf das Stimmenverhältnis zwischen den übrigen Gesellschaftern und gilt un-\n\nabhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschaf-\n\nters.\n\n2. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit die Anfechtungsklage ab-\n\ngewiesen worden ist, nicht bestehenbleiben. Da die Sache entscheidungsreif\n\nist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 n.F. ZPO in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden und den angefochtenen Gesellschafterbeschluß entsprechend § 248\n\nAbs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Dagegen ist die von dem Kläger zusätzlich\n\nerhobene Feststellungsklage in den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abge-\n\nwiesen worden (vgl. oben I 2). Da das Feststellungsbegehren im wesentlichen\n\nschon durch die Anfechtungsklage abgedeckt wird und keine streitwerterhö-\n\nhende Bedeutung hat, fällt dessen Abweisung kostenmäßig nicht ins Gewicht\n\n(§ 92 Abs. 2 Nr. 1 n.F. ZPO).\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:57:45.190951+00:00"}}