{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_169-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-05-26","aktenzeichen":"II ZR 169/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG §§ 18 Abs. 2, 19, 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2 Verkündet am: 26. Mai 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bi- lanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam. b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 169/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGenG §§ 18 Abs. 2, 19, 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2\n\nVerkündet am:\n26. Mai 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bi-\n\nlanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben\n\nausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.\n\nb) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich\n\nauf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage\n\nfür die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.\n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 - OLG Rostock\n\n LG Schwerin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 24. April 2002 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Mitglied der beklagten Milchverwertungsgenossenschaft,\n\naus der er durch Kündigung zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden ist. Die\n\nParteien streiten um die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach\n\n§ 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist \"für die Auseinandersetzung der fest-\n\ngestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhält-\n\nnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen\". Nach Abs. 2 wird \"dem ausge-\n\nschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt; darüber\n\nhinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft\".\n\nAm 6. Juli 1998 beschloß die \"Mitgliederversammlung\" der Beklagten im\n\nZusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember\n\n1997, den Jahresüberschuß in Höhe von 1.222.443,59 DM mit dem Verlustvor-\n\ntrag aus Vorjahren in Höhe von 27.687.067,07 DM zu verrechnen und den ver-\n\nbleibenden Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen, mit der Maßgabe,\n\ndaß ausscheidende Mitglieder hieran gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zu betei-\n\nligen seien. Die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnis-\n\nses aufgestellte (§ 268 Abs. 1 HGB) und mit uneingeschränktem Bestätigungs-\n\nvermerk des Norddeutschen Genossenschaftsverbandes versehene Bilanz\n\nwies dementsprechend einen Bilanzverlust in Höhe von 26.464.623,48 DM (bei\n\neiner Bilanzsumme von 302.842.782,52 DM) aus. Unter den Passiva finden\n\nsich u.a. zwei Rücklagepositionen mit insgesamt ca. 10 Mio. DM sowie ein\n\n\"Sonderposten mit Rücklageanteil\", der in einen Sonderposten aus Investitions-\n\nzulage in Höhe von 4.524.343,00 DM und einen Sonderposten aus Investitions-\n\nzuschuß von 51.692.522,00 DM untergliedert ist. Dazu ist im Anhang der Bilanz\n\nfolgendes vermerkt:\n\n\"Die Investitionszuschüsse, die das (neue) Milchwerk in U. be-\ntreffen, werden passivisch ausgewiesen und ratierlich über die\nLaufzeit der bezuschußten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Die erhal-\ntenen Zuschüsse für Gebäude werden abweichend zum Vorjahr\nab 1996, soweit nicht Beträge in Vorjahren außerplanmäßig auf-\ngelöst wurden, auf acht Jahre verteilt. Hierdurch wird die höhere\nKapitalbelastung der Anfangszeit des Milchwerkes ausgeglichen.\nSoweit Investitionszuschüsse auf in Vorjahren aktivierte Wirt-\nschaftsgüter abgesetzt wurden, wird diese Methode beibehalten.\"\n\nUnter dem 14. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich sein\n\nGeschäftsguthaben aus 247 gezeichneten Anteilen auf 17.422,69 DM belaufe,\n\nwovon eine Verlustbeteiligung von 49,24 DM pro Anteil abzuziehen sei, die sich\n\naus dem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei einer Gesamtzahl von\n\n537.421 Anteilen errechne.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Diffe-\n\nrenz zwischen den an ihn ausbezahlten 5.260,41 DM und dem ihm mitgeteilten\n\nGeschäftsguthaben von 17.422,69 DM, mithin 12.162,28 DM. Er meint, soweit\n\nfür die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Kürzung seines Geschäftsgut-\n\nhabens um einen Anteil am Verlustvortrag der Beklagten sei unzulässig; die\n\nentsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei im Ge-\n\nnossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, benachteilige zudem ausgeschiedene\n\nGenossenschaftsmitglieder gegenüber den verbleibenden und sei daher gemäß\n\n§ 18 Satz 2 GenG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz unwirksam. Davon abgesehen sei der in der Bilanz der Beklagten\n\npassivierte Sonderposten mit Rücklageanteil aus Investitionszuschuß der öf-\n\nfentlichen Hand in Höhe von 51.692.522,00 DM unter Verstoß gegen die §§ 336\n\nAbs. 2, 273, 447 Abs. 3 HGB gebildet worden. Er verstoße insbesondere gegen\n\ndie gemäß § 273 HGB maßgeblichen Grundsätze der Steuerbilanz. Bei Elimi-\n\nnierung dieses Postens entfalle ein Verlust der Beklagten. Hilfsweise werde die\n\nFeststellung der Unrichtigkeit der Bilanz und ihrer Unverbindlichkeit für die Be-\n\nrechnung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt.\n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie - zugelassene - Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Wirk-\n\nsamkeit der in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - in Einklang mit § 10\n\nAbs. 1 der \"Mustersatzung für ländliche Warengenossenschaften\" (abgedr. bei\n\nHettrich/Pöhlmann, GenG 1. Aufl., S. 547 ff.) - geregelten Teilnahme ausschei-\n\ndender Genossenschaftsmitglieder an Verlustvorträgen aus.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Regelung keine gemäß\n\n§ 18 Satz 2 GenG unwirksame Abweichung von den Bestimmungen des Ge-\n\nnossenschaftsgesetzes. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG bestimmt sich die Ausein-\n\nandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft nach der Vermö-\n\ngenslage derselben und erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 1 aufgrund der Bilanz.\n\nSchon daraus ergibt sich, daß die Auseinandersetzung durch einen in der Bi-\n\nlanz ausgewiesenen Verlust beeinflußt wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/\n\nSchaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 24). Erst das nach etwaigen Verlustab-\n\nschreibungen festgestellte Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ergibt\n\ndessen Auseinandersetzungsguthaben (Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 5;\n\nMüller, GenG § 73 Rdn. 2). Gemäß § 48 GenG entscheidet die Generalver-\n\nsammlung darüber, ob und inwieweit ein Verlust von den Geschäftsguthaben\n\nabgeschrieben (§ 19 Abs. 1 GenG), durch Heranziehung von Rücklagen ge-\n\ndeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird \n\n(vgl. Gräser \n\nin:\n\nHettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 8; Metz in: Lang/Weidmüller et al.\n\naaO, § 48 Rdn. 11, 15). Ein Verlustvortrag auf neue Rechnung belastet das\n\n- gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebliche - Bilanzergebnis im Sinne eines\n\netwa verbleibenden Bilanzverlusts und führt dazu, daß vor dessen Deckung\n\nkeine Gewinne (aus Jahresüberschüssen) an die Mitglieder ausgeschüttet wer-\n\nden können (vgl. Schaffland in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 19 Rdn. 5). Ob\n\nbereits dies eine Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender\n\nMitglieder auch ohne entsprechende Satzungsregelung rechtfertigt (so wohl\n\nSchaffland aaO, § 73 Rdn. 24; Schubert/Steder, Genossenschafts-Handbuch\n\n§ 73 Rdn. 9), kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten\n\nebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin eine Abweichung von dem Verlust-\n\nverteilungsmodus des § 19 Abs. 1 GenG (Abschreibung von sämtlichen Ge-\n\nschäftsguthaben) liegt, weil gemäß § 19 Abs. 2 GenG das \"Statut\" einen ande-\n\nren Verteilungsmaßstab aufstellen kann.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision benachteiligt die in § 10 Abs. 1 der\n\nSatzung vorgesehene und von der Generalversammlung beschlossene Kür-\n\nzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder diese\n\nnicht in unzulässiger Weise gegenüber den Verbliebenen. Das genossenschaft-\n\nliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative\n\nGleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl.\n\nBeuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des\n\n§ 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelun-\n\ngen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10\n\nAbs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung enthält auch keine Be-\n\neinträchtigung des Austrittsrechts gemäß § 65 GenG. Ausscheidende Mitglieder\n\nwie der Kläger stehen danach hinsichtlich der Kürzung ihrer Auseinanderset-\n\nzungsguthaben nicht anders da, als dies bei einer Verlustabschreibung von\n\nsämtlichen Geschäftsguthaben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GenG - ohne den\n\nVerlustvortrag auf neue Rechnung - der Fall wäre. Die \"Schonung\" der Ge-\n\nschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist in-\n\nsofern nur eine formale, als sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben (vgl.\n\noben a) und dieser bis zu dessen Deckung einer Gewinnausschüttung an sie\n\nebenso entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von ihren Geschäftsgut-\n\nhaben bis zu deren Wiederauffüllung durch künftige Gewinne (vgl. § 19 Abs. 1\n\nSatz 3 GenG). Daß der Ausscheidende an etwaigen künftigen Gewinnen (nach\n\nDeckung der Verluste) nicht partizipiert, liegt in seinem Austritt begründet.\n\nc) Keine Stütze im Genossenschaftsgesetz findet der von der Revision\n\n(unter Bezugnahme auf Beuthien aaO, § 73 Rdn. 8) verfochtene Standpunkt,\n\neine Kürzung des Geschäftsguthabens ausscheidender Genossen komme im\n\nFall eines Verlustvortrages solange nicht in Betracht, als die vom Ausscheiden-\n\nden genossenschaftlich miterwirtschafteten Rücklagen zur Deckung ausreich-\n\nten, weil die Verlustbeteiligung des Ausscheidenden dann wirtschaftlich schon\n\ndarin liege, daß er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GenG nur sein Ge-\n\nschäftsguthaben, nicht aber das volle Auseinandersetzungsguthaben wie ein\n\nausscheidender Personengesellschafter (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) beanspru-\n\nchen könne. Das Genossenschaftsgesetz mißt dem Interesse der auf den För-\n\nderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gemäß § 1 GenG festgelegten Ge-\n\nnossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des\n\nAusscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB\n\nvorsieht. Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Aus-\n\nscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen\n\ngeminderten - Geschäftsguthabens verlangen; auf Rücklagen oder sonstiges\n\nVermögen der Genossenschaft hat er - vorbehaltlich einer gemäß § 73 Abs. 3\n\nGenG in der Satzung bestimmten Ergebnisrücklage zum Zweck anteiliger Ab-\n\nfindung ausscheidender Genossen - keinen Anspruch. Allein gegenüber einer\n\nNachschußpflicht in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Unterbilanz ist ge-\n\nmäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG die Heranziehung von Rücklagen zur Ver-\n\nlustdeckung vorrangig. Eine Ergebnisrücklage zu dem in § 73 Abs. 3 GenG ge-\n\nnannten Zweck sieht die Satzung der Beklagten nach den zutreffenden und in-\n\nsoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nnicht vor.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die - für die Auseinandersetzung\n\ngemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebende - Bilanz der Beklagten für das\n\nGeschäftsjahr 1997 nicht deshalb unrichtig und für den Kläger unverbindlich,\n\nweil dort ein Sonderposten mit Rücklageanteil für den Investitionszuschuß aus\n\nöffentlichen Mitteln in Höhe von 51.692.522,00 DM passiviert worden ist.\n\na) Die Passivierung dieses Postens in der Bilanz verhindert im Ergebnis,\n\ndaß der Zuschuß in das Bilanzergebnis eingeht und als Gewinn an die Genos-\n\nsenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden kann. Das entspricht dem Zweck\n\ndes Investitionszuschusses, der von der öffentlichen Hand zur Stärkung der\n\nFinanzkraft eines Unternehmens sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und\n\nnicht, zumindest nicht unmittelbar zum Vorteil der an dem Unternehmen betei-\n\nligten Personen bereit gestellt wird (vgl. Groh, DB 1988, 2417 f.). Ebensowenig\n\nbezweckt der Zuschußgeber eine punktuelle Ergebnisverbesserung im Jahr der\n\nZuschußgewährung (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch E Rdn. 535). Nach han-\n\ndelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 HGB)\n\nkommen neben einer - dem Zweck des Zuschusses widersprechenden - er-\n\nfolgswirksamen Verbuchung die Alternativen in Betracht, entweder die An-\n\nschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bi-\n\nlanz (vgl. § 253 HGB) um den Zuschuß zu mindern (was aber u.U. zu einer\n\nVerfälschung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmens\n\nführt) oder den Zuschuß in einen gesonderten Passivposten i.S.v. § 265 Abs. 5\n\nSatz 2 HGB einzustellen, der entsprechend der Höhe der jährlichen Abschrei-\n\nbung ratierlich aufzulösen ist. Diese Verfahrensweise entspricht einem Vor-\n\nschlag des Hauptfachausschusses des \n\nInstituts der Wirtschaftsprüfer\n\n(WPg 1984, 612; ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prü-\n\nfung der Unternehmen 6. Aufl. § 255 HGB Rdn. 57, § 273 HGB Rdn. 12; Rose,\n\nDB 1984, 2317 m.w.N.; Winnefeld aaO, Rdn. 536; Ellrott/Schmidt-Wendt in:\n\nBeck'scher Bilanzkommentar 5. Aufl. § 255 HGB Rdn. 118). Ein Verstoß gegen\n\nhandelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze kann darin um so weniger gesehen\n\nwerden, als diese bilanzielle Behandlung einerseits dem Zweck der Zuwendung\n\nentspricht und andererseits der verbesserten Darstellung der Vermögens-,\n\nFinanz- und Ertragslage des Unternehmens dient (vgl. Winnefeld aaO, m.w.N.).\n\nb) Allerdings hat die Beklagte den Investitionszuschuß nicht als Sonder-\n\nposten gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, sondern als Teil eines Sonderpostens\n\nmit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB) bilanziert. Das ist gemäß § 273\n\nHGB, der gemäß § 336 Abs. 2 HGB - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung - auf den Jahresabschluß einer Genossenschaft entsprechend anzu-\n\nwenden ist, an sich nur insoweit zulässig, als das Steuerrecht die Anerkennung\n\ndes Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung von der Bildung\n\ndes betreffenden Sonderpostens in der Bilanz abhängig macht (sog. \"umge-\n\nkehrte Maßgeblichkeit\" der Steuerbilanz für die Handelsbilanz; krit. dazu\n\nBaumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 273 Rdn. 1; Schulze/Osterloh, ZGR 2000,\n\n594, 603). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94,\n\nBFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für\n\nInvestitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum. Statt dessen stehe dem\n\nSteuerpflichtigen zur Vermeidung einer ertragswirksamen Vereinnahmung und\n\nSofortversteuerung der Zuschüsse allein das in Abschnitt 34 EStR verankerte\n\nWahlrecht zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitions-\n\nzuschüsse zu mindern (vgl. auch § 254 HGB).\n\nc) Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nDenn zum einen handelt es sich bei dem Passivposten für den Investiti-\n\nonszuschuß richtigerweise nicht um einen solchen im Sinne von §§ 247 Abs. 3,\n\n273 HGB, sondern um einen handelsrechtlich zulässigen und sachlich ge-\n\nrechtfertigten Posten im Sinne von §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 336 Abs. 2 HGB (vgl.\n\noben zu 2 a, dessen unrichtige Bezeichnung und Einordnung in der Bilanz der\n\nBeklagten zwar gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresab-\n\nschlusses verstößt, jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit entsprechend § 256\n\nAbs. 4 AktG (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 9, 25) führt, weil die Klarheit\n\nund Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch allenfalls unwesentlich\n\nbeeinträchtigt wird. Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag)\n\nnur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers\n\ndurch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei\n\nordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungs-\n\nguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35). Das scheidet indessen hier aus.\n\nDenn es macht für das Bilanzergebnis als Grundlage für den Auseinanderset-\n\nzungsanspruch des Klägers (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG) keinen Unterschied,\n\nob der gemäß § 247 Abs. 3 HGB bilanzierte Passivposten in einen solchen ge-\n\nmäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB berichtigt oder entsprechend steuerrechtlichen\n\nVorgaben (BFH aaO) aktivamindernd berücksichtigt wird. Zu einer ergebnis-\n\nwirksamen Bilanzierung des Zuschusses, die sowohl dessen Zweck als auch\n\ndem Willen der für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zu-\n\nständigen Organe der Beklagten widerspräche, war und ist die Beklagte bilanz-\n\nrechtlich in keinem Fall verpflichtet, weshalb auch der Kläger eine dahingehen-\n\nde Bilanzberichtigung nicht verlangen könnte. Mangels Ergebnisrelevanz des\n\nvon ihm geltend gemachten Bilanzfehlers besteht auch kein Anspruch auf die\n\nhilfsweise begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Bilanz für seinen\n\nAuseinandersetzungsanspruch.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-26/ii-zr-169-02","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-26/ii-zr-169-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_169-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:25.779407+00:00"}}