{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_155-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"II ZR 155/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 76, 118, 119, 179 Verkündet am: 26. April 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"Gelatine\" a) Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maß- nahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, sind nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genomme- ne Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptver- sammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können. b) Außer für Fälle von Ausgliederungen kann diese Ausnahmezuständigkeit jedenfalls für die Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft wegen des mit ihr verbundenen weiteren Mediatisierungseffekts in Betracht kommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaft- liche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsur- teil BGHZ 83, 122 erreicht. c) Ist die Hauptversammlung danach ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, bedarf ihre Zustimmung wegen der Bedeutung für die Aktionäre einer Drei- viertel-Mehrheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 155/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nAktG §§ 76, 118, 119, 179\n\nVerkündet am:\n26. April 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n\"Gelatine\"\n\na) Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maß-\nnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, sind\nnur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen. Sie kommen\nallein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genomme-\nne Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptver-\nsammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt,\nweil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe\nkommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden\nkönnen.\n\nb) Außer für Fälle von Ausgliederungen kann diese Ausnahmezuständigkeit\njedenfalls für die Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft\nwegen des mit ihr verbundenen weiteren Mediatisierungseffekts in Betracht\nkommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der\nAktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaft-\nliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsur-\nteil BGHZ 83, 122 erreicht.\n\nc) Ist die Hauptversammlung danach ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen,\nbedarf ihre Zustimmung wegen der Bedeutung für die Aktionäre einer Drei-\nviertel-Mehrheit.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 26. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und\n\nCaliebe\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 werden auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas 25 Mio. \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:4)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:10)(cid:11)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:21)(cid:23)(cid:10)(cid:24)\n\n(cid:3)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:13)(cid:4)(cid:1)(cid:21)(cid:5)(cid:28)(cid:0)(cid:29)(cid:1)(cid:12)(cid:20)(cid:19)(cid:26)\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:1)(cid:21)(cid:11)(cid:31)(cid:30) (cid:20)!(cid:3)(cid:6)(cid:24)\n\n(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:29)(cid:9)\"(cid:1)(cid:10)#$(cid:1)(cid:21)(cid:26)%(cid:26)&#$’)((cid:2)(cid:7))*(cid:25)(cid:3)\n\nhalten zu rund 10 % eine Reihe von Minderheitsaktionären, während es im\n\nübrigen, nämlich zu insgesamt 29,7589 % (270.805 Stückaktien) bei den vier\n\nKlägern und zu rund 60 % bei der Stiefmutter des Klägers zu 1, ihrer Tochter\n\nund einem Neffen des Klägers zu 1 liegt.\n\nDie Satzung der Beklagten bestimmt in § 2:\n\n\"Gegenstand\n\n(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von\n\nGelatine und Gelatineerzeugnissen einschließlich Sonderprodukten sowie\n\nanderen chemischen Erzeugnissen.\n\n(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet\n\nsind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Sie kann im In- und\n\nAusland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen\n\ndes In- und Auslands beteiligen, solche Unternehmen erwerben oder grün-\n\nden und solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Lei-\n\ntung zusammenfassen.\"\n\nÜber das Stimmrecht und die Beschlußfassung in der Hauptversamm-\n\nlung bestimmt § 19 folgendes:\n\n\"(1) In der Hauptversammlung gewährt je eine Stückaktie eine Stimme.\n\n(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der\n\nabgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist,\n\nmit einfacher Mehrheit des vertretenen Kapitals gefaßt, falls nicht die Sat-\n\nzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreiben.\n\n(3) ...\"\n\nDas wesentliche Geschäftsfeld der Beklagten ist die Herstellung und der\n\nVertrieb von Gelatine und deren Nebenprodukten. Sie ist auf diesem Gebiet\n\nselbst operativ tätig, verfolgt ihr Unternehmensziel aber auch über verschiedene\n\nandere Gesellschaften, an denen sie beteiligt \n\nist. U.a. hält sie \n\nje\n\n100 % \n\nder \n\nGeschäftsanteile \n\nder \n\nG. \n\nmbH \n\n(im \n\nfolgen-\n\nden: G.), \n\nder \n\nschwedischen E. AB \n\nund \n\nder \n\nenglischen D.\n\nHoldings Ltd. Die zuletzt genannte Gesellschaft hat für die Beklagte nur\n\neine geringe wirtschaftliche Bedeutung, während die schwedische Gesellschaft\n\nnicht unerheblich zum Konzernergebnis beiträgt. Aus dem Konzernabschluß\n\nzum 31. Dezember 1998 ergeben sich folgende - von den Parteien allerdings\n\nunterschiedlich interpretierte - Zahlen:\n\n Konzern (DM)\n\nE. (DM)\n\nBilanzsumme\n\nEigenkapital\n\nUmsatz\n\ngezeichnetes Kapital\n\nBuchwerte\n\nAnlagevermögen\nArbeitnehmer\nJahresüberschuß\n\n714.698.000\n\n389.132,365\n\n718.115.835\n\n45.500.000\n\n391.256.159\n\n 1.839\n86.668.072\n\n58.800.000\n\n42.881.000\n\n77.106.000\n\n8.903.000\n\n66.915.000\n\n171\n19.280.000\n\n%\n\n8,23\n\n11,01\n\n10,74\n\n19,56\n\n17,1\n\n9,29\n22,24\n\nDie beiden Beteiligungen an der schwedischen und der englischen Ge-\n\nsellschaft hat der Vorstand der Beklagten - ohne Mitwirkung der Hauptver-\n\nsammlung - im Jahr 1998 auf dem Wege einer Sachkapitalerhöhung in die\n\nG. eingebracht.\n\nMit Rücksicht darauf, daß der Kläger zu 1 dieses Vorgehen für rechtswid-\n\nrig hält und in einem - bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausge-\n\nsetzten - gerichtlichen Verfahren fordert, die Einbringung rückgängig zu machen\n\n(11 O 122/99 LG Heidelberg), hat der Vorstand in der Hauptversammlung vom\n\n5. Mai 2000 - neben einem von den Aktionären nicht gebilligten Plan, der die\n\nUmstrukturierung der Beklagten zu einer Holdinggesellschaft zum Ziel hatte -\n\nunter TOP 10 die Genehmigung der angegriffenen Maßnahmen zur Abstim-\n\nmung gestellt. Der Versammlungsleiter stellte fest, daß die Hauptversammlung\n\ndie Einbringung genehmigt habe, nachdem die Stimmauszählung ergeben hat-\n\nte, daß bei einer Beteiligung von 905.519 Stimmen nur die Kläger mit\n\n270.805 Stimmen und Minderheitsaktionäre mit gut 1.000 Stimmen gegen den\n\nVorschlag der Verwaltung votiert hatten. Die Kläger erhoben Widerspruch zu\n\nProtokoll des amtierenden Notars, weil sie der Auffassung sind, daß der Be-\n\nschluß einer Mehrheit von Dreiviertel des vertretenen Kapitals bedurft habe und\n\ndeswegen nicht wirksam gefaßt worden sei. Die Einbringung der Beteiligung\n\nder Beklagten an den beiden Gesellschaften sei eine Maßnahme, die als Teil\n\neines weiter reichenden Gesamtkonzepts zu einer grundlegenden Umstrukturie-\n\nrung des Konzerns und der Umwandlung der Beklagten in ein nur noch als Hol-\n\ndinggesellschaft tätiges Unternehmen führe und wegen des erheblichen Ge-\n\nwichts für die Aktionäre der Muttergesellschaft die Anwendung der Grundsätze\n\nder sog. \"Holzmüller\"-Entscheidung des Senats (BGHZ 83, 122) erfordere.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\n- in der Annahme, der Kläger zu 3, der innerhalb der gesetzlichen Frist keine\n\nRechtsmittelschrift eingereicht hatte, habe das erstinstanzliche Urteil nicht an-\n\ngegriffen - die Berufung der Kläger zu 1, 2 und 4 zurückgewiesen. Mit der vom\n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegeh-\n\nren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Entgegen der Annahme der Revision\n\nhat das Berufungsgericht kein unzulässiges Teilurteil erlassen. In der Sache ist\n\nes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß nach der angefochtenen Ent-\n\nscheidung der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Mai\n\n2000 zu TOP 10 vom Versammlungsleiter als wirksam zustande gekommen\n\nfestgestellt worden ist, obwohl er nicht eine Mehrheit von Dreiviertel des ver-\n\ntretenen Grundkapitals gefunden hat.\n\nI. Die Sache bedarf nicht der Aufhebung und Zurückverweisung an die\n\nVorinstanz, weil das Berufungsgericht - wie die Kläger geltend machen - unzu-\n\nlässigerweise ein Teilurteil erlassen hätte. Vielmehr ist über das Rechtsschutz-\n\nbegehren der Kläger in der zweiten Instanz durch das angefochtene Urteil in\n\nvollem Umfang entschieden worden, so daß die Gefahr nicht besteht, es könn-\n\nten über das Anfechtungsbegehren, über welches seiner Natur nach nur für und\n\ngegen alle Aktionäre in der Sache einheitlich befunden werden kann (§ 62\n\nAbs. 1, Alt. 1 ZPO), einander widersprechende Entscheidungen ergehen.\n\nAllerdings ist das Berufungsgericht, wie seinem Berichtigungsbeschluß\n\nvom 31. Mai 2002 entnommen werden muß, von der unzutreffenden Vorstel-\n\nlung ausgegangen, der Kläger zu 3 sei, weil er nicht selbst innerhalb der\n\nRechtsmittelfrist Berufung eingelegt habe, nicht als Partei an dem zweitinstanz-\n\nlichen Verfahren beteiligt gewesen. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken, weil bei einer Beschlußanfechtungsklage die Kläger notwendige\n\nStreitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, Alt. 1 ZPO sind und wegen der pro-\n\nzessualen Wirkung dieser Streitgenossenschaft nach dem in § 62 Abs. 2 ZPO\n\nfür den Fall der Säumnis eines Streitgenossen niedergelegten, aber allgemein-\n\ngültigen Rechtsgedanken die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nur ei-\n\nnes von mehreren notwendigen Streitgenossen auch zugunsten der anderen\n\nwirkt (heute allg. Meinung, vgl. BGHZ 131, 376, 382; Bork in Stein/Jonas, ZPO\n\n21. Aufl. § 62 Rdn. 40 ff.; Schilken in Münch.Komm.z.ZPO 2. Aufl. § 62 Rdn. 52;\n\nZöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 62 Rdn. 32; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 62 Rdn. 20; a.A. RGZ 132, 349, 352). Zwar konnte der Kläger zu 3 dadurch\n\nfür das Berufungsverfahren nicht die Stellung eines von den anderen Streitge-\n\nnossen unabhängigen Rechtsmittelführers erlangen (vgl. nur Bork in Stein/\n\nJonas aaO § 62 Rdn. 42 m.w.Nachw.), hätte es also u.U. hinnehmen müssen,\n\nwenn die drei anderen Streitgenossen ihr Rechtsmittel zurückgenommen hät-\n\nten; solange jedoch - wie hier geschehen - über die Berufung der anderen\n\nStreitgenossen ein Urteil in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Entscheidung\n\nüber die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der eigenständigen Rechtsmitteleinle-\n\ngung des Klägers zu 3. Da er durch die Prozeßbevollmächtigten der Kläger im\n\nBerufungsverfahren ausdrücklich vertreten wurde, ist er - wie nach § 62 Abs. 2\n\nZPO geboten - am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, und die kla-\n\ngeabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts ist der Sache nach auch zu\n\nseinen Lasten ergangen. In gleicher Weise ist er - wie auch die Beklagte nicht\n\nin Abrede stellt - zumindest aufgrund der wirksamen Einlegung der Revision\n\ndurch die anderen Streitgenossen auch Partei des Revisionsverfahrens.\n\nII. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von dem Vorstand Ende\n\n1998 in eigener Verantwortung vorgenommene Einbringung der Beteiligungen\n\nder Beklagten an der schwedischen und der britischen Tochtergesellschaft in\n\ndie G., zu der er um die Genehmigung der Aktionäre nachgesucht hat, sei\n\nvon dem in § 2 Abs. 2 der Satzung niedergelegten Unternehmensgegenstand\n\ngedeckt gewesen, so daß der von den Klägern angegriffene Beschluß nicht\n\nwegen einer erforderlichen Änderung der Satzung einer qualifizierten Mehrheit\n\nnach § 179 Abs. 2 AktG bedurft habe. Die Umgliederung des Jahres 1998 sei\n\nauch nicht als Teilakt einer umfassenden Umstrukturierung der Beklagten zu\n\neiner reinen Holdinggesellschaft zu verstehen, vielmehr sei plausibel dargelegt,\n\ndaß sie unabhängig von den aus ganz anderen Gründen im Jahr 2000 zur Ab-\n\nstimmung gestellten Maßnahmen durchgeführt worden sei. Auch unter dem\n\nGesichtspunkt einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nach\n\nden sog. \"Holzmüller\"-Grundsätzen (BGHZ 83, 122 ff.) sei für die Einbringung\n\nder Geschäftsanteile in die G. ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefaßter Be-\n\nschuß der Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen. Die tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen, unter denen der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewe-\n\nsen wäre, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, seien nicht er-\n\nfüllt gewesen, weil die andere Zuordnung des Beteiligungsbesitzes der Beklag-\n\nten zu einer ihr allein gehörenden Tochtergesellschaft nicht in den Kernbereich\n\ndes Unternehmens eingreife, die Unternehmensstruktur nicht von Grund auf\n\nverändere und die Aktionäre der Beklagten nicht in ihren mitgliedschaftlichen\n\nund Vermögensrechten beeinträchtige. Davon abgesehen hätte ein etwa doch\n\nerforderlicher Zustimmungsbeschluß, da er eine Maßnahme der Geschäftsfüh-\n\nrung betreffe, lediglich einer einfachen Mehrheit bedurft, die im vorliegenden\n\nFall unzweifelhaft erreicht worden sei.\n\nIII. Das hält in seinen entscheidenden Teilen den Angriffen der Revision\n\nstand.\n\n1. Der Beschluß zu TOP 10 bedurfte nicht der in § 179 Abs. 2 AktG be-\n\nstimmten qualifizierten Mehrheit, weil er von dem in § 2 der Satzung der Be-\n\nklagten festgelegten Unternehmensgegenstand umfaßt war und nicht - wie die\n\nRevision zur Überprüfung stellt - eine tatsächliche Änderung der Satzung ent-\n\nhielt. § 2 Abs. 2 der Satzung läßt es ausdrücklich zu, daß der in Abs. 1 dieser\n\nBestimmung festgelegte Unternehmensgegenstand nicht allein auf dem Wege\n\neigener operativer Tätigkeit der Beklagten, sondern auch durch Beteiligung an\n\noder durch Gründung bzw. durch Erwerb von anderen Unternehmen verfolgt\n\nwird und daß diese Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung\n\nzusammengefaßt werden. Der Satzungsgeber, der 1989 bei der Umwandlung\n\ndes seit Jahrzehnten als GmbH bestehenden Unternehmens in die jetzige Akti-\n\nengesellschaft umfangreichen Beteiligungsbesitz vorgefunden hatte, hat damit\n\n- der bestehenden Doppelfunktion der Beklagten als operativ wie als Holding-\n\ngesellschaft tätigen Unternehmens Rechnung tragend - die Grenzen abge-\n\nsteckt, innerhalb deren der Vorstand in Ausübung der ihm übertragenen Lei-\n\ntungsmacht in eigener Verantwortung (§ 76 AktG) die Geschäfte zu führen hat\n\n(vgl. Röhricht \n\nin Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 23 Rdn. 83; Pentz \n\nin\n\nMünch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 23 Rdn. 78). Ob Beteiligungsbesitz von der Be-\n\nklagten selbst zu halten und dementsprechend die Führung des Tochterunter-\n\nnehmens in größerem Maße in den Händen des Vorstands der Muttergesell-\n\nschaft liegen oder die Geschäfte der Beteiligungsunternehmen besser auf einer\n\ntieferen hierarchischen Ebene innerhalb des Konzerns geführt werden sollen,\n\nist damit nach der Satzung eine von dem Vorstand - entsprechend der ihm ob-\n\nliegenden aktuellen Beurteilung - allein verantwortungsbewußt zu treffende Ent-\n\nscheidung; sie umschließt auch etwaige Änderungen der bisherigen Zuordnung,\n\nwie sie hier aus nachvollziehbaren steuerlichen und bilanzpolitischen Gründen\n\nauf dem Wege der Zwischenschaltung der G. vom Vorstand Ende 1998\n\nveranlaßt worden sind. Es ist aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Berufungsgericht - anders als die Kläger - in der Umstruktu-\n\nrierungsmaßnahme von 1998 und den auf der Hauptversammlung vom 5. Mai\n\n2000 zur Abstimmung gestellten weiteren Maßnahmen nicht Teile eines einheit-\n\nlichen Konzepts gesehen hat und deswegen nicht die Überzeugung hat gewin-\n\nnen können, daß die Einbringung der Beteiligungen in die G. faktisch eine\n\nSatzungsänderung zum Inhalt habe.\n\n2. Die Anfechtungsklage ist auch im übrigen nicht begründet. Der Ver-\n\nsammlungsleiter hat mit Recht angenommen, daß der angefochtene Genehmi-\n\ngungsbeschluß einer qualifizierten Mehrheit des vertretenen Kapitals - was die\n\nKläger unter Berufung auf die sog. \"Holzmüller\"-Grundsätze für erforderlich\n\nhalten - nicht bedurfte, und ihn folgerichtig als mit einem erzielten Quorum von\n\n69,98 % der Stimmen als wirksam zustande gekommen festgestellt.\n\na) Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 83, 122), daß bestimmte Ent-\n\nscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119\n\nAbs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung\n\ndes ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensver-\n\nträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses\n\n(§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt\n\nist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, aus-\n\nnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustim-\n\nmung der Hauptversammlung bedürfen. Anerkannt hat der Senat diese \"unge-\n\nschriebene\" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine\n\nAktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen\n\nBetrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte,\n\nauf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat\n\n(BGHZ 83, 122). Er hat dabei das Erfordernis der Zustimmung der Hauptver-\n\nsammlung nicht auf die Ausgliederungsmaßnahme selbst beschränkt (BGHZ\n\n83, 122, 131 f.), sondern auf die spätere Entscheidung über eine Kapitalerhö-\n\nhung in der Tochtergesellschaft erweitert (BGHZ 83, 122, 141 ff.). Die Pflicht\n\ndes Vorstands, in diesen beiden Fallgestaltungen die Aktionäre der Mutterge-\n\nsellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der Senat nicht aus\n\neiner Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach\n\ndenen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er\n\n- mit Blick darauf, daß die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Ak-\n\ntionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft be-\n\ntrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt läßt - § 119\n\nAbs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern\n\nwirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstandes ableitet (BGHZ\n\n83, 122, 131).\n\nDie Anerkennung einer solchen, nur das Innenverhältnis zwischen Vor-\n\nstand und Gesellschaft betreffenden ungeschriebenen Hauptversammlungszu-\n\nständigkeit durch den Senat wird heute im Schrifttum überwiegend gebilligt (vgl.\n\nNachw. bei Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzern-\n\nrecht 3. Aufl. vor § 311 Rdn. 33 Fn. 143). Keine Einigkeit besteht indessen über\n\nden Anwendungsbereich dieser Grundsätze im einzelnen (vgl. schon BGHZ 83,\n\n122, 140; zusammenfassend Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 20;\n\nHabersack aaO vor § 311 Rdn. 33; Reichert in Beck'sches Handb. der AG § 5\n\nRdn. 27 ff. je m.w.Nachw.), weil Schutzzweck (dazu unten aa) und Rechts-\n\ngrundlage (unten bb) ebenso umstritten sind, wie das Erfordernis und die Fest-\n\nlegung einer \"Wesentlichkeits-\" bzw. \"Bagatellgrenze\" (unten cc) und das\n\nQuorum (unten b), mit dem die Hauptversammlung für den Fall ihrer unge-\n\nschriebenen Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat.\n\naa) In Teilen des Schrifttums ist die \"Holzmüller\"-Entscheidung von An-\n\nfang an begrüßt worden, weil man ihr über den konkret entschiedenen Fall ei-\n\nner strukturändernden Ausgliederung hinaus eine Bestätigung für die Lehre\n\nentnommen hat, nicht nur in der Aktiengesellschaft, sondern auch in dem von\n\nihr geführten Konzern gebe es einen weiten Bereich grundlegender Geschäfts-\n\nführungsaufgaben, an denen mitzuwirken die Aktionäre durch die Hauptver-\n\nsammlung der herrschenden Gesellschaft berufen seien (vgl. in diesem Sinn\n\nvor allem Lutter, FS Stimpel S. 825, 833 ff.; ähnlich Timm, Die Aktiengesell-\n\nschaft als Konzernspitze S. 135 ff., 165 ff.; U.H. Schneider, FS Bärmann S. 873,\n\n881 ff.; ablehnend Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 51;\n\nHüffer, AktG 6. Aufl. § 119 Rdn. 18; ders. FS Ulmer S. 279, 286 ff.).\n\nFür diese Lehre kann die genannte Entscheidung des Senats nicht in\n\nAnspruch genommen werden. Dies ist sich schon aus seiner äußerst zurück-\n\nhaltenden Bemerkung zu ersehen, der Senat sei nicht gehalten, umfassend zu\n\nerörtern, \"inwieweit dieses Modell einer 'konzernspezifischen Binnenordnung'\n\nnach geltendem Recht begründbar, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu\n\nvereinbaren und praktisch durchführbar\" sei (BGHZ 83, 122, 138). Es ist zwar\n\nnicht zu verkennen, daß das Erfordernis, die Hauptversammlung in bestimmten\n\ngesetzlich nicht geregelten Fällen intern an der Entscheidung zu beteiligen, de-\n\nren Einfluß auf eine Konzernbildung und -leitung zu stärken vermag. Diese Wir-\n\nkung tritt indessen lediglich als Reflex der von dem Senat für erforderlich er-\n\nachteten Beteiligung der Aktionäre ein. Die - angesichts der wohlaustarierten\n\nKompetenzverteilung in der Aktiengesellschaft (zur Entwicklung s. etwa\n\nAssmann in Großkomm.z.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164; 1. Bericht des\n\nVorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle des\n\nAusschusses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht S. 485 f.;\n\n2. Bericht aaO S. 503 ff.; Amtl. Begründung zum AktG 1937, Deutscher Reichs-\n\nanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1937, Nr. 28 S. 3; Kropff, AktG 1965\n\nS. 95 f. und 165 zu § 119; Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 76 Rdn. 9;\n\nHefermehl/Spindler in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 21 ff.) nur aus-\n\nnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei\n\nderartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei\n\nder Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten (Geßler, FS Stimpel S. 771,\n\n780; Hüffer aaO § 119 Rdn. 18 a \"Anschauungslücke\") besonderen Fallgestal-\n\ntung Rechnung tragen, daß das Handeln des Vorstandes zwar durch seine\n\nVertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im\n\nInnenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist,\n\ndie Maßnahmen aber \"so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im\n\nAnteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen\" (vgl. BGHZ 83,\n\n122, 131), daß diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsände-\n\nrung heranreichen. Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung\n\nsoll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens\n\nder Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerwei-\n\nse verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ\n\n153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311\n\nRdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.;\n\nablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert,\n\nAktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in\n\nGroßkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt,\n\nGegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Lei-\n\ntungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139). Zu-\n\ngleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entschei-\n\ndungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer\n\nBeteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122, 142 f.; vgl. Kubis in\n\nMünch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 119 Rdn. 44 ff.; Zimmermann/Pentz, FS Welf\n\nMüller S. 151, 163). Den berechtigten Belangen der Aktionäre wird damit\n\n- anders als wenn sie, was natürlich bei Anerkennung eines weiten Gestal-\n\ntungsspielraums des Vorstandes unberührt bleibt, ausschließlich auf die Verfol-\n\ngung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vorstand wegen pflichtwidriger\n\nAusübung seiner Leitungsmacht verwiesen würden - schon präventiv Rechnung\n\ngetragen.\n\nDer zur Entscheidung stehende Streitfall gibt dem Senat keinen Anlaß,\n\nabschließend darüber zu befinden, bei welchen einzelnen Geschäftsführungs-\n\nmaßnahmen der Vorstand, obwohl er dazu nach dem geschriebenen Gesetz\n\nnicht verpflichtet ist, aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in die\n\nmitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre intern gehalten ist, die Zustim-\n\nmung der Hauptversammlung einzuholen. Jedenfalls aber kann ein Mediatisie-\n\nrungseffekt \n\n(vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.;\n\nWiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74;\n\nHabersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den\n\nder Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkun-\n\ngen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vor-\n\nstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht\n\ndes Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle\n\naaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im\n\nFall \"Holzmüller\" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Be-\n\ntriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen. Er kann wegen\n\nder hier ebenfalls eintretenden (weiteren) Machtverschiebung zu Lasten der\n\nAktionäre der Muttergesellschaft auch bei Umstrukturierungen des Beteili-\n\ngungsbesitzes, wie sie etwa den Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit bilden,\n\nauftreten und den Vorstand deshalb intern zur Einholung der Zustimmung der\n\nHauptversammlung verpflichten.\n\nbb) In der \"Holzmüller\"-Entscheidung hat der Senat die Rechtsgrundlage\n\nfür die Einbeziehung der Hauptversammlung in den Entscheidungsprozeß aus\n\n§ 119 Abs. 2 AktG hergeleitet (BGHZ 83, 122, 131): Das nach dieser Vorschrift\n\ngrundsätzlich bestehende Ermessen des Vorstandes, ob er die Hauptver-\n\nsammlung ausnahmsweise über eine Geschäftsführungsmaßnahme abstimmen\n\nlassen wolle, bestehe in Fällen eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts-\n\nund Vermögensrechte der Aktionäre, wie sie etwa die Ausgliederung eines den\n\nwesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachenden Betriebs der\n\nGesellschaft darstelle, nicht mehr, sondern verdichte sich für einen sorgfältig\n\nhandelnden Vorstand zu einer Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre.\n\nIm Schrifttum hat diese Herleitung der ungeschriebenen Hauptver-\n\nsammlungszuständigkeit überwiegend Kritik erfahren (vgl. \n\nfür alle nur\n\nHabersack aaO vor § 311 Rdn. 36; Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119\n\nRdn. 21 je m.w.Nachw.; a.A. aber Hüffer aaO § 119 Rdn. 18; Sympathien auch\n\nbei Reichert, Beiheft 68 der ZHR S. 45). Auch wenn anzuerkennen ist, daß der\n\nGesetzgeber mit § 119 Abs. 2 AktG keine auch nur indirekte Verpflichtung des\n\nVorstandes hat begründen wollen, die Hauptversammlung über die gesetzlich\n\ngeregelten Fälle hinaus an der Geschäftsführung zu beteiligen (vgl. zur Entste-\n\nhungsgeschichte Geßler, FS Stimpel S. 771, 773 ff.), wird bei der Kritik nicht\n\nimmer hinreichend berücksichtigt, daß der Senat sich vor allem deswegen an\n\n§ 119 Abs. 2 AktG angelehnt hat, weil er deutlich machen wollte, daß die von\n\nihm angenommene Pflicht allein das Innenverhältnis zur Hauptversammlung\n\nbetrifft, die uneingeschränkte Außenvertretungsmacht des Vorstandes hiervon\n\naber nicht berührt wird (h.M. vgl. statt aller Habersack aaO vor § 311 Rdn. 48;\n\nKoppensteiner in Kölner Komm.z.AktG aaO vor § 291 Rdn. 22; a.A. Hübner,\n\nFS Stimpel S. 791, 798). Die in der Literatur überwiegend befürwortete Analogie\n\nzu allen oder einzelnen aktienrechtlichen Vorschriften, die die Mitwirkung der\n\nHauptversammlung bei bestimmten Maßnahmen anordnen (vgl. m.w.Nachw.\n\nHabersack aaO vor § 311 Rdn. 36, Fn. 154; Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO\n\n§ 119 Rdn. 23), mag zwar auf der tatbestandlichen Seite eher geeignet sein, die\n\nin Betracht kommenden Fälle einer ungeschriebenen Hauptversammlungszu-\n\nständigkeit festzulegen, sie sieht sich aber dem Einwand ausgesetzt, daß die\n\ngesetzlich geregelten Fälle von der Rechtsfolge her nicht passen, weil sie dem\n\nVorstand nicht nur die Geschäftsführungsbefugnis nehmen, sondern die von\n\nihm getroffenen Maßnahmen wegen fehlender Vertretungsmacht als nichtig\n\nbehandeln.\n\nVorzugswürdig - zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der lang anhalten-\n\nden Diskussion Initiativen zur Regelung des Problems nicht ergriffen hat (vgl.\n\nHüffer, FS Ulmer S. 279, 301 f.) - erscheint es deswegen, die Grundlage für ein\n\nungeschriebenes Mitwirkungsrecht der Aktionäre bei Geschäftsführungsmaß-\n\nnahmen weder aus § 119 Abs. 2 AktG noch aus einer Gesetzesanalogie her-\n\nzuleiten, sondern die zutreffenden Elemente beider Ansätze, nämlich die bloß\n\ndas Innenverhältnis betreffende Wirkung einerseits und die Orientierung der in\n\nBetracht kommenden Fallgestaltungen an den gesetzlich festgelegten Mitwir-\n\nkungsbefugnissen auf der anderen Seite, aufzunehmen und diese besondere\n\nZuständigkeit der Hauptversammlung als Ergebnis einer offenen Rechtsfortbil-\n\ndung anzusehen (vgl. schon Geßler, FS Stimpel S. 771, 780).\n\ncc) Daß nicht jede die Rechtsstellung der Aktionäre beeinträchtigende\n\nMaßnahme des Vorstandes das Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung aus-\n\nlöst, wird auch von dem Teil des Schrifttums anerkannt, der prinzipiell für eine\n\nweitestmögliche Ausdehnung der ungeschriebenen Hauptversammlungszu-\n\nständigkeit eintritt. Von diesem Ansatz aus ist es konsequent, allenfalls nach\n\nBagatellgrenzen zu suchen, ohne deren Überschreiten der Vorstand bei seinem\n\nHandeln frei ist.\n\nDem ist indessen nach dem oben beschriebenen Schutzzweck der vom\n\nSenat entwickelten Rechtsfigur nicht zu folgen. Recht und Pflicht zur eigenver-\n\nantwortlichen, an objektiven Sorgfaltsmaßstäben orientierten Geschäftsführung\n\nhat das Aktiengesetz allein dem - bei seinem Handeln der Überwachung durch\n\nden von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat unterworfenen - Vor-\n\nstand zugewiesen; der Hauptversammlung dagegen ist, von den gesetzlich ge-\n\nregelten Fällen abgesehen, die Mitwirkung an und die Einflußnahme auf Ge-\n\nschäftsführungsmaßnahmen versagt. In Auswertung der bis zum Ende der\n\nWeimarer Republik gewonnenen Erkenntnisse hat der Gesetzgeber bewußt die\n\nbis dahin bestehende zentrale Stellung der Hauptversammlung als des für die\n\nGeschicke der Aktiengesellschaft maßgebenden Organs, von dem Aufsichtsrat\n\nund Vorstand ihre Befugnisse herleiten, zurückgenommen, weil sie nach ihrer\n\nganzen Struktur typischerweise die ihr bis dahin zugedachte Aufgabe nicht\n\nsachgerecht erfüllen konnte. Nach der über Jahre sich hinziehenden Diskussion\n\nmit Wissenschaft und Praxis (vgl. Nachw. bei Schubert, Quellen zur Aktien-\n\nrechtsreform der Weimarer Republik 1926 - 1931 und Protokolle des Ausschus-\n\nses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht; Assmann in Großkomm.\n\nz.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164) hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt,\n\ndaß die Hauptversammlung in Anbetracht ihrer inhomogenen, dem Zufall aus-\n\ngelieferten Zusammensetzung und ihrer Ferne zu den jeweils zu treffenden Ge-\n\nschäftsführungsmaßnahmen ihrer ganzen Struktur nach für die Mitwirkung an\n\nder Leitung einer Aktiengesellschaft ungeeignet ist, daß ihr aber die Grundla-\n\ngenkompetenz für die \"Verfassung\", nämlich die Aufstellung und Änderung der\n\nSatzung, einschließlich der Entscheidung über eine Kapitalerhöhung, sowie für\n\ndie Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats und die Entlastung der Ge-\n\nschäftsführung zugewiesen bleiben müsse (vgl. 1. und 2. Bericht des Vorsit-\n\nzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 486,\n\n503 ff.; Begründung zum AktG 1937 aaO S. 3). Diese mit § 70 AktG 1937 ein-\n\ngeführten Regeln hat der Gesetzgeber des geltenden Aktienrechts, ohne nach\n\nder konkreten Struktur der Gesellschaft zu differenzieren (so aber Liebscher,\n\nKonzernbildungskontrolle S. 100 ff.), ausdrücklich übernommen und die Befug-\n\nnisse der Hauptversammlung lediglich in einzelnen Geschäftsführungsfragen\n\nerweitert, von denen er - wie etwa beim Abschluß von Unternehmensverträ-\n\ngen - annahm, sie seien so wesentlich für die weitere Entwicklung der Gesell-\n\nschaft, daß sie dem Vorstand nicht allein überlassen bleiben könnten (Kropff,\n\nAktG vor § 76 S. 95 f.). In einer global vernetzten Wirtschaftsordnung, in der es\n\ndarauf ankommt, sich bietende Chancen umgehend zu nutzen oder aufkom-\n\nmenden Gefahren sogleich zu begegnen, wäre eine zu enge Bindung an jeweils\n\neinzuholende Entschließungen der nicht ständig präsenten, sondern regelmä-\n\nßig nur mit erheblichem Aufwand an Zeit und Kosten einzuberufenden Haupt-\n\nversammlung gänzlich unpraktikabel und hätte eine Lähmung der Gesellschaft\n\nzur Folge.\n\nDanach kann eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung\n\nder Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur\n\nin engen Grenzen, nämlich dann in Betracht kommen, wenn sie an die Kern-\n\nkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu\n\nbestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entspre-\n\nchen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann. Die\n\nÜberschreitung der im Schrifttum in diesem Zusammenhang genannten\n\nSchwellenwerte - sie beziehen sich auf unterschiedliche Parameter und\n\nschwanken zwischen 10 % und 50 % (s. Nachw. bei Habersack aaO vor § 311\n\nRdn. 41; Kubis aaO § 119 Rdn. 55; Krieger in Münch.Handb.d.Gesellschafts-\n\nrechts Bd. 2, 2. Aufl. § 69 Rdn. 7 f.) - kann danach nicht ausreichen; die be-\n\nschriebenen Voraussetzungen, die zur Durchbrechung der vom Gesetz vorge-\n\nsehenen Kompetenz- und Arbeitsteilung führen, werden vielmehr regelmäßig\n\nerst dann erfüllt sein, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt,\n\nin seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung in\n\ndem vom Senat entschiedenen \"Holzmüller\"-Fall erreicht.\n\nb) Ist danach - ausnahmsweise - die Zustimmung der Hauptversamm-\n\nlung für eine Geschäftsführungsmaßnahme einzuholen, bedarf diese einer\n\nDreiviertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, wie dies im Ergebnis der\n\ninzwischen herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. z.B. Hübner,\n\nFS Stimpel S. 791, 795 f.; Priester, ZHR 163 [1999], 187, 199 f.; Joost, ZHR\n\n162 [1999], 164, 172; Altmeppen, DB 1998, 49, 51; Raiser, Recht der Kapital-\n\ngesellschaften 3. Aufl. § 16 Rdn. 15; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 45\n\nm.w.Nachw.; a.A. Hüffer FS Ulmer S. 279, 297 ff.; Semler in Münch.Handb.d.\n\nGesellschaftsrechts Bd. 2, 2. Aufl. § 34 Rdn. 42). Dagegen spricht nicht, daß es\n\nsich bei der ausnahmsweise der Zustimmung der Hauptversammlung unter-\n\nstellten Maßnahme - worauf das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung\n\nabgestellt hat (ähnlich Liebscher aaO S. 92 f.) - um eine Geschäftsführungsan-\n\ngelegenheit und nicht um eine Satzungsänderung handelt. Entscheidend ist\n\nvielmehr, daß Gegenstand der Beschlußfassung eine Maßnahme ist, die zwar\n\nnoch keine Satzungsänderung erfordert, ihr aber angesichts der tief in die mit-\n\ngliedschaftliche Stellung der Aktionäre eingreifenden Wirkung so nahe kommt,\n\ndaß die an sich gegebene Gestaltungsmacht des Vorstandes hinter der gebo-\n\ntenen Mitwirkung der Hauptversammlung zurücktreten muß. In diesem Sinn hat\n\nder Gesetzgeber auch für andere nicht die Verfassung, sondern Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahmen im weiteren Sinn betreffende Angelegenheiten - etwa für den\n\nAbschluß von Unternehmensverträgen (vgl. diesen Beispielsfall herausstellend\n\nKropff aaO S. 96) oder für die inhaltlich verwandten Umstrukturierungen nach\n\ndem Umwandlungsgesetz 1994 - nicht nur die Zustimmung der Hauptver-\n\nsammlung überhaupt angeordnet, sondern bestimmt, daß eine qualifizierte\n\nMehrheit hierfür erreicht werden muß.\n\nHiervon ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch dann nicht abzu-\n\ngehen, wenn die Satzung eine sog. Konzernklausel enthält (ebenso Habersack\n\naaO vor § 311 Rdn. 45; a.A. Lutter, FS Stimpel S. 825, 847 f.; Wiedemann,\n\nUnternehmensgruppe aaO S. 57) oder wenn - wie hier in § 19 Abs. 2 der Sat-\n\nzung geschehen - bestimmt ist, daß alle Beschlüsse der Hauptversammlung mit\n\neinfacher Mehrheit gefaßt werden können, soweit nicht das Gesetz oder die\n\nSatzung zwingend anderes bestimmen. Mit der Aufnahme einer allgemeinen\n\nKonzernöffnungsklausel in die Satzung erweitern die Aktionäre lediglich den\n\nHandlungsspielraum des Vorstandes, der dementsprechend nicht gehalten ist,\n\nden Unternehmensgegenstand ausschließlich durch eigene operative Tätigkeit\n\nder Aktiengesellschaft zu verwirklichen, sondern dafür auch zu gründende oder\n\nzu erwerbende Gesellschaften oder Beteiligungen einsetzen darf. Des mit der\n\nAnerkennung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bezweck-\n\nten Schutzes begeben sich die Aktionäre dadurch nicht; das hat der Senat der\n\nSache nach bereits in der \"Holzmüller\"-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 141 ff.)\n\nangenommen, indem er für die Hauptversammlung der Muttergesellschaft ein\n\nMitwirkungsrecht auch bei grundlegenden Maßnahmen in der Tochtergesell-\n\nschaft nach Durchführung einer der Zustimmung der Aktionäre bedürfenden\n\nAusgliederungsmaßnahme anerkannt hat.\n\nAngesichts der Schwere der möglichen Beeinträchtigung der Mitglied-\n\nschaftsrechte der Aktionäre kann die Satzung zu ihren Lasten das Quorum für\n\ndie Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht absenken, vielmehr ist\n\ndas Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit hier nicht anders als z.B. in den\n\nFällen der §§ 179 a Abs. 1 Satz 2, 293 Abs. 1 Satz 3, 319 Abs. 2 Satz 3 AktG\n\nzwingend.\n\n3. Der unter TOP 10 zur Abstimmung gestellte und mit 69,98 % des ver-\n\ntretenen Grundkapitals angenommene Genehmigungsbeschluß ist unter Zu-\n\ngrundelegung der vorstehend beschriebenen Kriterien nicht unwirksam. Er greift\n\nnicht derart tief in die mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre der Beklagten\n\nein, daß die Hauptversammlung mit ihm hat befaßt werden und daß sie oben-\n\ndrein ihre Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit hat erteilen müssen.\n\nZutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Kläger, daß die hier vollzo-\n\ngene Einbringung der bisher von der Beklagten gehaltenen Beteiligungen an\n\nder \n\nschwedischen E. AB \n\nund \n\nder \n\nenglischen D. Holdings \n\nLtd.\n\nin die im alleinigen Anteilsbesitz der Muttergesellschaft stehende G. eine\n\nMaßnahme ist, die einen Mediatisierungseffekt (s. dazu BGHZ 153, 47, 54) zu\n\nLasten der Aktionäre zur Folge hat. Das ergibt sich hier - anders, als wenn die\n\nGeschäftsanteile lediglich von einer 100prozentigen auf eine andere ebenfalls\n\n100prozentige Tochtergesellschaft (vgl. dazu Kubis aaO § 119 Rdn. 74) über-\n\ntragen werden - schon daraus, daß mit der beabsichtigten Übertragung eine\n\nweitere hierarchische Ebene geschaffen und damit der Einfluß der herrschen-\n\nden Obergesellschaft und deren Hauptversammlung auf die Führung der Ge-\n\nschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und an-\n\ndere Maßnahmen dieses nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Un-\n\nternehmens abnimmt. Denn die Leitungsorgane dieser Gesellschaft erhalten\n\nden Rahmen für ihr Handeln nunmehr nicht mehr durch den von der Hauptver-\n\nsammlung kontrollierten Vorstand der Muttergesellschaft, sondern von dem\n\norganschaftlichen Vertreter der zwischengeschalteten Tochtergesellschaft vor-\n\ngegeben, der seine Berufung einer nach § 76 AktG getroffenen Entscheidung\n\ndes Vorstandes der Muttergesellschaft verdankt.\n\nDie Strukturmaßnahme, zu der der Vorstand - offensichtlich nicht in der\n\nAbsicht einer Selbstbindung, sondern geleitet von der die Praxis verunsichern-\n\nden Diskussion um Grund und Grenzen einer über die ausdrücklich im Gesetz\n\ngeregelten Fälle hinausgehenden notwendigen Mitwirkung der Hauptversamm-\n\nlung - die Genehmigung der Aktionäre eingeholt hat, greift jedoch nicht in dem\n\noben beschriebenen wesentlichen Umfang in die Rechtsstellung der Aktionäre\n\nein. Soweit die Kläger dies anders beurteilen, beruht dies darauf, daß sie deut-\n\nlich geringere Anforderungen hinsichtlich der sog. \"Wesentlichkeitsschwelle\",\n\ndafür den Charakter der Umgliederung als \"Strukturmaßnahme\" in den Vorder-\n\ngrund stellen.\n\nEiner näheren Feststellung, welche wirtschaftliche Bedeutung die\n\nschwedische Gesellschaft - allein auf sie kommt es unstreitig an, weil die engli-\n\nsche D. Holdings Ltd. von gänzlich untergeordnetem Rang ist - für die\n\nBeklagte besitzt, bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Denn\n\nschon nach dem eigenen Vortrag der Kläger liegen die von ihnen in diesem Zu-\n\nsammenhang angeführten, die Ansätze des Vorstandes des Beklagten korrigie-\n\nrenden Kennziffern für Bilanzsumme, Eigenkapital, Umsatz und Ergebnis vor\n\nSteuern mit maximal 30 % weit unter der Grenze, die überschritten sein muß,\n\num eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit für die zum Gegen-\n\nstand des Genehmigungsbeschlusses gemachte Umgliederung der weiterhin\n\nzum Konzern gehörenden schwedischen Tochtergesellschaft begründen zu\n\nkönnen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nStrohn\n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-26/ii-zr-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-26/ii-zr-155-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:32.870884+00:00"}}