{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_146-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"II ZR 146/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 628 Abs. 2; GmbHG § 38 Abs. 1 Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG stellt kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 146/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: nein\n\nVerkündet am:\n28. Oktober 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 628 Abs. 2; GmbHG § 38 Abs. 1\n\nDer Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1\n\nGmbHG stellt kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne des\n\n§ 628 Abs. 2 BGB dar.\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Offenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 2002 wird auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten GmbH, soweit im Revisionsverfah-\n\nren noch von Interesse, Schadensersatz mit der Begründung, sie habe ihn\n\ndurch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des mit ihr abgeschlossenen\n\nGeschäftsführer-Anstellungsvertrages veranlaßt. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nDie Beklagte stellte den Kläger ab 1. Februar 1997 auf die Dauer von\n\nfünf Jahren als Geschäftsführer an. Da sie mit seinen Leistungen im kaufmän-\n\nnischen Bereich nicht zufrieden war und ihn insbesondere für die schwierige\n\nfinanzielle Situation der Beklagten verantwortlich machte, widerrief ihre Gesell-\n\nschafterversammlung am 9. April 1998 die Bestellung des Klägers zum Ge-\n\nschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Nachdem Verhandlungen der Parteien\n\nüber eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Betriebsleiter gescheitert waren,\n\nkündigte der Kläger den Anstellungsvertrag mit Schreiben vom 15. April 1998\n\nfristlos aus wichtigem Grund. Dabei stützte er sich auf seine Abberufung als\n\nGeschäftsführer sowie auf bestimmte, von ihm als ungerechtfertigt und verlet-\n\nzend angesehene Vorwürfe einzelner Gesellschafter, die seine Tätigkeit im\n\nkaufmännischen Bereich betrafen.\n\nEr ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten bzw. einzelner ihrer Ge-\n\nsellschafter, das ihn zur Kündigung des Anstellungsvertrages veranlaßt habe,\n\nsei vertragswidrig und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Seinen\n\nSchadensersatzanspruch, den er mit 208.065,17 DM errechnet hat, stützt er auf\n\nden Wegfall von Gehalt, Urlaubsentgelt, Tantiemen und einer Vereinbarung\n\nüber die Erstattung von Aufwendungen zur Erhaltung seiner Lizenz für den\n\nFlugsicherungskontrolldienst.\n\nDie Vorinstanzen haben seine Schadensersatzklage abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Schadensersatzanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat\n\nseine Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.\n\nDer Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 628 Abs. 2 BGB.\n\nDiese Vorschrift setzt voraus, daß der Anstellungsvertrag u.a. nach § 626\n\nAbs. 1 BGB gekündigt und die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten\n\ndes anderen Vertragsteils veranlaßt worden ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Widerruf\n\nder Geschäftsführerstellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklag-\n\nten nach § 38 GmbHG dem Kläger einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündi-\n\ngung des Anstellungsvertrages gegeben hat. Ebenso hat es offengelassen, ob\n\ndas Verhalten einiger der Gesellschafter der Beklagten, wie im Kündigungs-\n\nschreiben des Klägers vom 15. April 1998 ausgeführt, den Kläger zur Kündi-\n\ngung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt hat. Denn je-\n\ndenfalls fehle es in bezug auf beide vom Kläger angeführte Kündigungsgründe\n\nan einem sog. Auflösungsverschulden als weiterer Voraussetzung für einen\n\nSchadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB.\n\n2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Der Widerruf der Organstellung des Klägers durch die Gesellschafter-\n\nversammlung der Beklagten stellt kein vertragswidriges Verhalten der Beklag-\n\nten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar. Aus der rechtlichen Trennung von\n\nOrgan- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, daß beide Rechtsverhält-\n\nnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch recht-\n\nlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften\n\nbeendet werden können. Für die Beendigung der Organstellung ist im vorlie-\n\ngenden Fall § 38 Abs. 1 GmbHG maßgebend, nach dem die Gesellschaft die\n\nBestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen kann. Das Recht zur Kün-\n\ndigung des Anstellungsverhältnisses steht der Gesellschaft hingegen nur dann\n\nzu, wenn ihr unter Berücksichtigung der in § 626 Abs. 1 BGB aufgeführten Um-\n\nstände die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.\n\nDie Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestel-\n\nlung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weit-\n\ngehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht auf Organisationsfreiheit schränkt\n\nden von der Revision postulierten \"anstellungsvertraglichen Beschäftigungsan-\n\nspruch\" ein. Denn das Gesetz gewährt die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit\n\n\"unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen\" (§ 38\n\nAbs. 1 GmbHG), schließt also ein anstellungsvertragliches Recht des betroffe-\n\nnen Geschäftsführers auf weiteren Verbleib im Amt aus. Der Rechtsstellung des\n\nGeschäftsführers trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß es ihm seine Ver-\n\ngütungsansprüche im Rahmen der vertraglichen Bindung beläßt, wobei jedoch\n\nder sich aus § 615 Satz 2 BGB ergebenden Anrechnungsregelung Rechnung\n\nzu tragen ist.\n\nDie gesetzliche Regelung ist jedoch flexibel ausgestaltet. Der Gesell-\n\nschaft gewährt sie die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Widerrufsrecht durch Re-\n\ngelung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen\n\nGrundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Davon hat die Beklagte, wie\n\naus § 8 ihres Gesellschaftsvertrages hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht.\n\nGeht man davon aus, daß der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag\n\naufgrund des Widerrufs seiner Organstellung aus wichtigem Grund kündigen\n\nkann, begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche. Das Gesetz (§ 628 Abs. 2\n\nBGB) gewährt ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Kündi-\n\ngung auf einem vertragswidrigen Verhalten der GmbH beruht. Da die Gesell-\n\nschaft jedoch von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht,\n\ndas einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Geschäftsführer entfallen läßt,\n\nkann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden. Es kann somit\n\nkeine Schadensersatzpflicht auslösen (a.A. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG\n\n9. Aufl. § 38 Rdn. 34).\n\nEin vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht aus ihrer\n\nfünfjährigen Bindung an den Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Es kann\n\ndahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Gesellschaft durch ihre Gesell-\n\nschafterversammlung im Hinblick auf die Regelung des § 38 Abs. 2 GmbHG,\n\nder die Widerrufsbeschränkung einer Satzungsregelung vorbehält, im Anstel-\n\nlungsvertrag wirksam verpflichten kann, die Geschäftsführerstellung nur bei\n\nVorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (siehe dazu Baumbach/\n\nHueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. § 38 Rdn. 13). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrift des § 38\n\nAbs. 2 GmbHG würde das auf jeden Fall eine Regelung erfordern, die den Ge-\n\ndanken der schuldrechtlichen Einschränkung des Widerrufsrechts unmißver-\n\nständlich zum Ausdruck bringt. Davon kann allein aufgrund der Tatsache, daß\n\ndie Parteien den Anstellungsvertrag für fünf Jahre geschlossen haben, nicht\n\nausgegangen werden, weil diese Bindung die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit\n\nder Organstellung des Klägers nach Gesetz und Satzung (§ 38 Abs. 1 GmbHG;\n\n§ 8 der Satzung der Beklagten) nicht ausschließt.\n\nb) Der Kläger leitet ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten ferner\n\ndaraus her, daß einige ihrer Gesellschafter gegen den Kläger unberechtigte, ihn\n\ndiffamierende und desavouierende Vorwürfe erhoben hätten. Die Revision rügt,\n\ndas Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Klägers übergangen, die-\n\nsem sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er trete zu stark für sein Personal ein,\n\ner füge der Gesellschaft schweren Schaden zu, er habe eigenmächtig gehan-\n\ndelt, die Gesellschaft getäuscht und den Arbeitskreis übergangen. Ferner sei\n\nseine Redlichkeit in Zweifel gezogen und er sei faktisch durch Beschränkung\n\nseiner Entscheidungsbefugnis auf Geschäfte mit einem unter 5.000,00 DM lie-\n\ngenden Volumen entmachtet worden. Diese Rüge ist nicht begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit der vom Landgericht durchgeführten\n\nBeweisaufnahme und seiner Würdigung der Zeugenaussagen ausweislich der\n\nEntscheidungsgründe des Berufungsurteils befaßt und ist zu dem gleichen Er-\n\ngebnis wie das Landgericht gelangt. Die von der Revision dargelegten Einzel-\n\nheiten sind im wesentlichen zusammenfassende Beurteilungen und Wertungen\n\nder Einzelheiten, die Gegenstand der Zeugenaussagen waren. Das Recht zu\n\nderart kritischen, auf tatsächlichen Grundlagen beruhenden Beurteilungen und\n\nÄußerungen kann den Gesellschaftern nicht genommen werden. Über sie\n\nkonnte und brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben.\n\nDie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Würdigung der\n\nZeugenaussagen durch das Landgericht nicht anhand des Vortrages des Klä-\n\ngers überprüft, die Vorwürfe zur verspäteten Unterrichtung der Gesellschafter\n\nüber die finanzielle Entwicklung der Beklagten (1) und zu den überhöhten Per-\n\nsonal- und Sachinvestitionen (2) träfen nicht zu. Auch diese Rüge kann keinen\n\nErfolg haben.\n\nDas Landgericht hat zu Punkt 1 die Aussagen gewürdigt, daß der Kläger\n\ndie der B. weitergegebenen Daten dem Vorsitzenden der Gesellschafterver-\n\nsammlung F. nicht ebenfalls bekanntgemacht und daß er seinen Hinweis\n\nauf eine \"Liquiditätsfalle\" nicht näher mit Zahlen untermauert hat. Dazu enthal-\n\nten die von der Revision angeführten Nachweise keine Ausführungen.\n\nDie Rüge zu Punkt 2 ist nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausführungen\n\ndes Landgerichts zu Personal- und Sachinvestitionsaufwand an dem Streitpunkt\n\nder Parteien ausrichten, ob sich die Personal- und Sachausgaben an einer an-\n\ngebotsorientierten Geschäftspolitik (so der Kläger) oder an der zu ermittelnden\n\nNachfrage (so die Gesellschafterversammlung) ausrichten sollten. Die Ausfüh-\n\nrungen des Klägers an den von der Revision angegebenen Nachweisstellen\n\nvergleichen jedoch die tatsächlichen Ausgaben mit den Planzahlen. Dem Be-\n\nrufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Verfahrensfehler vorgewor-\n\nfen werden.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_146-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/ii-zr-146-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_146-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_146-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/ii-zr-146-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_146-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:49.895609+00:00"}}