{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_137-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 137/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 F Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenom- mene Beweiswürdigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 137/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 286 F \n\nZur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenom-\n\nmene Beweiswürdigung. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 137/02 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 eröffneten Konkursver-\n\nfahren über das Vermögen der E. F. GmbH. Die Gemeinschuld- \n\nnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 27. November 1977 von dem \n\nBeklagten und seiner Mutter mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ge-\n\ngründet. Die Gesellschafter - der Beklagte ist zwischenzeitlich Rechtsnachfolger \n\nseiner verstorbenen Mutter - übernahmen eine Stammeinlage von jeweils \n\n25.000,00 DM. \n\nDas Landgericht hat die von dem Kläger wegen vermeintlich rückständi-\n\nger Stammeinlagen von 50.000,00 DM erhobene Teilklage auf Zahlung von \n\n15.000,00 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Beklagte im \n\nWege der Anschlußberufung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über \n\nden mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag auch kein weitergehender An-\n\nspruch gegen den Beklagten zusteht. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten \n\nzur Zahlung von 15.000,00 DM verurteilt und seine Feststellungswiderklage \n\nabgewiesen. Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seine im Berufungsrechtszug erfolglosen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch die Vorlage der auf den \n\n31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 erstellten, die Zahlung des \n\nStammkapitals ausweisenden Bilanzen habe der Beklagte nicht den ihm oblie-\n\ngenden Beweis der Begleichung der Stammeinlagen geführt. Es sei nicht er-\n\nsichtlich, ob und in welcher Weise sich der mit der Errichtung der Bilanzen \n\nbetraute Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Einlagen über-\n\nzeugt habe. Der in den Bilanzen enthaltene Vermerk \"aufgestellt anhand der \n\nvorgelegten Buch- und Inventurunterlagen\" spreche jedenfalls nicht für die \n\nÜberprüfung der den Buchungen zugrundeliegenden Belege. Einer Verneh-\n\nmung des von dem Beklagten zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinla-\n\ngen benannten Steuerberaters bedürfe es nicht, weil der Steuerberater lediglich \n\nangeben könne, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig er-\n\nstellt zu haben. Ein Beweiswert für die Frage der Einzahlung der Stammeinla-\n\ngen komme der Aussage nicht zu. \n\nII. Die Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht den entschei-\n\ndungserheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen \n\nK. - wie die Revision zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unter Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. \n\n1. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen K. findet als unzu- \n\nlässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGHZ 53, 245, 260; Sen.Urt. v. \n\nv. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3720; vgl. auch BVerfG, \n\n1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, \n\nNJW-RR 2001, 1006 f.) im Prozeßrecht keine Stütze. \n\nDer Beklagte hat den Steuerberater K. zum Beweis dafür benannt, \n\ndie Bilanzen erst nach Prüfung der \"Voraussetzungen\" gefertigt zu haben, \"die \n\nerfüllt sein müssen, um die konkreten Bilanzpositionen aufzunehmen und mit \n\nkonkreten Zahlen zu versehen\". Im Licht der von dem Kläger gegen die Ver-\n\nwertbarkeit der Bilanzen erhobenen Einwände ist dieses - als Prozeßerklärung \n\neiner uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche \n\n(BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, \n\n2683 f. jew. m.w.N.) - Vorbringen des Beklagten ersichtlich dahin zu verstehen, \n\ndaß der Zeuge die ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der Bilanz einer \n\nKontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat. \n\n2. Die Beachtlichkeit dieses Beweisangebots ist - anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint - nicht dadurch entfallen, daß sich der Beklagte zur Bekräfti-\n\ngung seines Vorbringens auf den Prüfervermerk seines Steuerberaters \"aufge-\n\nstellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen\" berufen hat. Nach \n\nAnsicht des Beklagten hat sein Steuerberater mit dem Prüfervermerk schon bei \n\nAufstellung der Bilanz die inhaltliche Prüfung der Belege bestätigt. Ob dem Prü-\n\nfervermerk dieser Sinngehalt zukommt oder ob der Steuerberater damit ledig-\n\nlich die der Bilanz zugrundeliegenden Unterlagen konkretisiert hat, kann dahin-\n\nstehen. Zumindest kann dem Prüfervermerk nicht entnommen werden, daß kei-\n\nne inhaltliche Kontrolle der Belege stattgefunden und der Steuerberater die Un-\n\nterlagen unbesehen zu einer lediglich rechnerisch stimmigen Bilanz zusam-\n\nmengefügt hat. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es in \n\ndem Prüfervermerk einen Anhalt dafür vermißt hat, ob auch eine Prüfung der \n\nden Buchungen zugrundeliegenden Belege stattgefunden hat. Gestattet der \n\nPrüfervermerk danach keinen Rückschluß auf eine tatsächlich unterbliebene \n\ninhaltliche Kontrolle, mußte der von dem Beklagten für die behauptete Prüfung \n\nangetretene Zeugenbeweis erhoben werden. In der Wertung des Berufungsge-\n\nrichts, der Zeuge könne nur angeben, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten \n\nUnterlagen richtig aufgestellt zu haben, ist eine (typische) Vorwegnahme der \n\nBeweiswürdigung zu erkennen, weil das Gericht - ohne den Zeugen zu hören - \n\nseiner Aussage von vornherein einen bestimmten Inhalt unterlegt. \n\n3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß, weil nicht \n\nausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung \n\ndes Zeugen den dem Beklagten obliegenden Beweis als erbracht angesehen \n\nhätte. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den durch Urlaub an der \nUnterzeichnung gehinderten \nDr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_137-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-137-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_137-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_137-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-137-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_137-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:20.644195+00:00"}}