{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_136-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"II ZR 136/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 286 B, 287, 288, 290 Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswür- digung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise erhoben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 136/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 286 B, 287, 288, 290\n\nEin Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die\n\nWirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswür-\n\ndigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen\n\nTatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn\n\nes zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise\n\nerhoben hat.\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. März\n\n2002 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, die Volksfestver-\n\nanstaltungen auf dem Heiligengeistfeld in H. sowie die Veranstaltungen\n\nanläßlich der Feier des Hafengeburtstags durch Werbemaßnahmen zu fördern.\n\nDer Beklagte war Oberregierungsrat und \n\nleitete \n\nin der H. Senatsver-\n\nwaltung das Referat \"Volksfeste, Sonderveranstaltungen und Märkte\", das sog.\n\nDomreferat. Er war zeitweise auch Vorstandsmitglied des Klägers. Die übrigen\n\nVorstandsmitglieder sind Schausteller. Wegen deren häufiger Ortsabwesenheit\n\nwurden die Geschäfte des Vereins weitgehend von dem Beklagten geführt,\n\nauch nachdem er nicht mehr dem Vorstand angehörte.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von\n\n286.191,69 DM. Dazu behauptet er, der Beklagte habe in 28 Fällen ohne Zu-\n\nstimmung des Vorstands Vereinsgelder für eigene Zwecke oder zugunsten ihm\n\nnahe stehender Personen verwandt. Unter anderem wegen dieser Vorwürfe hat\n\ngegen den Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden, in dem er ein umfas-\n\nsendes Geständnis abgelegt hat und daraufhin wegen Untreue zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zum Schadensersatz\n\nverurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revi-\n\nsion des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß §§ 823\n\nAbs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz in dem eingeklagten Um-\n\nfang verpflichtet. Daß er den Tatbestand der Untreue erfüllt habe, stehe fest\n\naufgrund seines Geständnisses in dem Strafverfahren. Zwar sei dieses Ge-\n\nständnis für den Zivilprozeß nicht bindend. Gleichwohl führe die Beweiswürdi-\n\ngung dazu, daß der Beklagte an dem Geständnis festzuhalten sei. Damit stehe\n\nauch der Umfang des Schadens fest.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Prozeßstoff nicht erschöpfend ausgewertet.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß ein in einem anderen Prozeß abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen\n\nder §§ 288, 290 ZPO entfaltet, sondern lediglich im Rahmen der freien Beweis-\n\nwürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tat-\n\nsachen zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84,\n\nVersR 1985, 83, 85; Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165,\n\n3167; BAG, Urt. v. 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94, NJW 1996, 1299, 1300;\n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO \n\n21. Aufl. \n\n§ 288 Rdn. 24, \n\n§ 290 Rdn. 9;\n\nMünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl. § 288 Rdn. 37, § 290 Rdn. 3). In diesem\n\nRahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, daß es zur\n\nrichterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen\n\nworden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel\n\nvorgebracht hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat aber den im Zivilprozeßrecht geltenden\n\nGrundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel nicht be-\n\nachtet. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei un-\n\ngünstige Tatsache zugrunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu an-\n\ngebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oder\n\nbeweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt (BVerfG,\n\nBeschl. v. 8. November 1978 - 1 BvR 158/78, NJW 1979, 413; BGHZ 53, 245,\n\n259 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238; Urt.\n\nv. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, ZIP 2004, 159, 162).\n\nGegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat\n\nversäumt, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Der Be-\n\nklagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und dazu in den mit der Revisi-\n\nonsbegründung aufgezeigten Fällen Beweis angetreten. Er hat dieses Bestrei-\n\nten auch nach seinem Geständnis in dem Strafverfahren aufrechterhalten. So\n\nhat er zur Begründung seiner Berufung nach der strafgerichtlichen Verurteilung\n\nvorgetragen, daß er an seinen Einwendungen festhalte. In dem Schriftsatz vom\n\n4. Dezember 2001 hat er erklärt, daß er sein Geständnis aus dem Strafverfah-\n\nren in allen Punkten widerrufe.\n\nDamit hätte das Berufungsgericht die von dem Beklagten angetretenen\n\nBeweise erheben müssen. Das Vorbringen des Beklagten war erheblich. Dabei\n\nkommt es nicht darauf an, ob den angeblichen Auftragsvergaben Vorstandsbe-\n\nschlüsse zugrunde gelegen haben. Eine zum Schadensersatz verpflichtende\n\nUntreue des Beklagten würde bereits dann ausscheiden, wenn den von ihm\n\nveranlaßten Zahlungen gleichwertige und dem Kläger nützliche Gegenleistun-\n\ngen entsprochen hätten.\n\nDieser Beweisaufnahme standen verfahrens- oder beweisrechtliche\n\nGründe nicht entgegen. Auch war sie nicht nach § 287 ZPO entbehrlich. Diese\n\nVorschrift bezieht sich nur auf die Höhe der Forderung, nicht auf den Haftungs-\n\ngrund (BGH, Urt. v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998). Hier aber\n\ngeht es um die Frage, ob der Beklagte in den streitigen Fällen jeweils eine un-\n\nerlaubte Handlung begangen hat.\n\n3. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Fälle keinen Beweis ange-\n\ntreten oder nur eine nach §§ 445 ff. ZPO unzulässige Parteivernehmung bean-\n\ntragt hat, war das Verfahren des Berufungsgerichts ebenfalls fehlerhaft. Der\n\nBeklagte hat sich auch insoweit zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im ein-\n\nzelnen erklärt. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht würdigen müssen.\n\nDer pauschale Hinweis auf das Geständnis in dem Strafverfahren reichte dazu\n\nnicht aus.\n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Würdigung des Vortrags des Be-\n\nklagten und die Beweisaufnahme nachgeholt werden können.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-136-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-136-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:46.234826+00:00"}}