{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_125-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"II ZR 125/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(bis einschl. II. A) BGHR: ja BGB §§ 27 Abs. 3, 666; GmbHG § 51 a Abs. 2 a) Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Aus- kunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu. b) Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterlie- gen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband ob- jektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Die- ses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) be- rechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (ent- sprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 125/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja (bis einschl. II. A)\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 27 Abs. 3, 666; GmbHG § 51 a Abs. 2\n\na)\n\nLandesverbänden steht gegen den\nVorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Aus-\nkunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen\nund rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu.\n\nb) Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterlie-\n\ngen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur\n\nAuslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und\n\nbetriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband ob-\n\njektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Die-\n\nses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) be-\n\nrechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer\n\nzu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (ent-\n\nsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).\n\nBGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 24. Zivilkammer, vom 1. März 2001 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wurde 1985 als GmbH gegründet, um aus dem gemeinnüt-\n\nzigen Vereinsbereich der \"Deutsche Billardunion e.V.\" (im folgenden: DBU) den\n\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zwecke gewinnbringender Vermarktung\n\ndes Billardsports auszugliedern. Gesellschafter der Klägerin sind die DBU als\n\nDachverband des deutschen Billardsports mit einem Geschäftsanteil von\n\n40 Prozent sowie drei der ihm als Mitglieder angehörenden Landesverbände\n\n(Baden-Württemberg, Westfalen und Niederrhein) mit einem Geschäftsanteil\n\nvon je 20 Prozent. Alle in der DBU zusammengeschlossenen 17 Landesver-\n\nbände sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Der Be-\n\nklagte - der Bayerische Landesverband - war bis zur Veräußerung seines Ge-\n\nsellschaftsanteils am 26. Juni 1997 ebenfalls Gesellschafter der Klägerin. Im\n\nZusammenhang mit den ihr von der DBU überlassenen Vermarktungsrechten\n\nunterliegt die Klägerin Gewinnabführungspflichten: von dem erwirtschafteten\n\nGewinn sind 50 Prozent an die DBU und 25 Prozent an die übrigen Gesell-\n\nschafter abzuführen, die restlichen 25 Prozent kann der Geschäftsführer\n\n- neben seinem Gehalt - als Tantieme beanspruchen.\n\nZwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie der DBU besteht seit\n\nlängerem vielfältiger Streit, der seine Ursache vor allem in der Vereinigung der\n\nÄmter des Geschäftsführers der Klägerin und des Präsidenten der DBU in der\n\nPerson von W. R. hat: aufgrund der Machtfülle R.s befürchtet der Beklagte eine\n\nBeeinträchtigung der Rechte und finanziellen Belange der DBU. So versandte\n\nder Vorstand des Beklagten u.a. im zeitlichen Vorfeld von Mitgliederversamm-\n\nlungen der DBU in den Jahren 1995, 1999 und 2000 als \"vertraulich\" gekenn-\n\nzeichnete Schreiben an sämtliche - also auch die nicht als Gesellschafter an\n\nder Klägerin beteiligten - Landesverbände und an die DBU, in denen das Ver-\n\nhalten der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers angegriffen und eine Diskussi-\n\non auf den jeweiligen Verbandstagen angekündigt wurde. Im Rundschreiben\n\nvom 15. Juni 1995 erhob der Beklagte u.a. den Vorwurf, R. habe im Zusam-\n\nmenwirken mit dem Vizepräsidenten der DBU auf Gesellschafterversammlun-\n\ngen der Klägerin eine Neuregelung der Führungsverhältnisse mit erheblichen\n\nfinanziellen Folgen für die Mitglieder der DBU durchzusetzen versucht: danach\n\nhabe er als Geschäftsführer der Klägerin gegen Abfindung von 150.000,00 DM\n\nausscheiden, gleichzeitig als hauptamtlicher Generalsekretär bei der DBU ge-\n\ngen ein Gehalt von über 100.000,00 DM eingestellt werden und zusätzlich als\n\nBerater der Klägerin gegen ein Jahreshonorar von 60.000,00 DM fungieren\n\nwollen, während der Vizepräsident der DBU die Geschäftsführung der Klägerin\n\nhabe übernehmen sollen. Die Mitgliederversammlung der DBU vom 24. Juni\n\n1995 verwies die Angelegenheit in eine außerordentliche Gesellschafterver-\n\nsammlung der Klägerin unter Beteiligung sämtlicher Landesverbände; diese\n\nerklärte am 7. Januar 1996 die Sache schließlich für erledigt.\n\nIm Rundschreiben vom 12. Mai 1999 führte der Beklagte zur Begründung\n\ndes für die Mitgliederversammlung angekündigten Antrags Nr. 3 u.a. aus, der\n\nGeschäftsführer der Klägerin habe sich unter Verstoß gegen das Gesetz und\n\nseinen Anstellungsvertrag für die Geschäftsjahre 1995 - 1997 Urlaubsabgeltun-\n\ngen von insgesamt über 54.000,00 DM ausgezahlt; dem Schreiben war eine\n\nKopie des \"Arbeitsvertrages\" des Geschäftsführers beigefügt, in dem als \"Ar-\n\nbeitgeber\" neben der Klägerin auch die DBU aufgeführt ist. Da sämtliche Anträ-\n\nge des Beklagten wegen verspäteter Einreichung auf dem Verbandstag 1999\n\nnicht behandelt wurden, übersandte der Beklagte den Landesverbänden mit\n\nSchreiben vom 11. Mai 2000 nochmals inhaltsgleiche Ankündigungen für die\n\nMitgliederversammlung 2000; trotz rechtzeitiger Einreichung nahm die DBU die\n\nAnträge nicht in die Tagesordnung auf. Mit Urteil vom 27. Januar 2001 hat das\n\nSchiedsgericht der DBU festgestellt, daß die DBU verpflichtet war, die Anträge\n\nin die Tagesordnung aufzunehmen und an die Teilnehmer zu versenden.\n\nMit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung der\n\nWeitergabe bestimmter vertraulicher Interna an Dritte und an Landesverbände,\n\ndie nicht ihre Gesellschafter sind, begehrt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte\n\ndürfe Kenntnisse, die er aus seiner früheren Gesellschafterstellung bei der Klä-\n\ngerin habe, nur ihren Gesellschaftern offenbaren. Das Landgericht hat die Kla-\n\nge abgewiesen. Mit der Berufung wandte sich die Klägerin nur gegen die Kla-\n\ngeabweisung hinsichtlich der Landesverbände, die nicht Gesellschafter der\n\nKlägerin sind. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unter-\n\nlassen, folgende vertrauliche Interna, soweit es sich um Umstände handelt, die\n\nzur Zeit der Gesellschafterstellung des Beklagten bei der Klägerin bis 26. Juni\n\n1997 eingetreten sind, an diejenigen Landesverbände der DBU weiterzugeben,\n\ndie nicht als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt sind:\n\n1. Arbeitsverträge und Geschäftsführerverträge des Herrn R. und Ar-\n\nbeitsverträge von evtl. weiteren Mitarbeitern der Klägerin sowie deren\n\nGehälter;\n\n2. Entwürfe von Arbeitsverträgen von Herrn R. und evtl. weiteren Mitar-\n\nbeitern der Klägerin;\n\n3. Jahresabschlüsse der Klägerin mit Ausnahme veröffentlichungspflich-\n\ntiger Teile sowie entsprechende Entwürfe von Jahresabschlüssen der\n\nKlägerin;\n\n4. Verträge und Vertragsentwürfe zwischen der Klägerin und Nichtge-\n\nsellschaftern der Klägerin;\n\n5. Protokolle und Inhalte aus Protokollen von Gesellschafterversamm-\n\nlungen der Klägerin;\n\n6. Steuermodelle und Leistungsaustauschmodelle betreffend die Kläge-\n\nrin und deren Entwürfe;\n\n7. Wiedergabe von Gesprächsinhalten aus nicht-öffentlichen Gesell-\n\nschafterversammlungen der Klägerin, die aus den Protokollen von\n\nnicht-öffentlichen Gesellschafterversammlungen der Klägerin ersicht-\n\nlich sind, sowie\n\n8. internes Zahlenmaterial und sonstige Geschäftsunterlagen, die aus-\n\nschließlich den Gesellschaftern der Klägerin als Grundlage der Ent-\n\nscheidungsfindung zugänglich gemacht wurden oder werden und die\n\ndurch eindeutige Kennzeichnung wie z.B. \"Tischvorlage\", \"Geschäfts-\n\nvorlage\", \"internes Zahlenmaterial\" oder ähnliches ausdrücklich be-\n\nzeichnet sind.\n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Berufung der\n\nKlägerin.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen seine\n\nihm gegenüber der Klägerin obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen,\n\nindem er in den Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 auch die-\n\njenigen Landesverbände der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind,\n\nüber Einzelheiten der Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin informiert\n\nhabe. Diese Landesverbände seien als Dritte anzusehen, denen gegenüber\n\nvertrauliche Interna der Klägerin nicht weitergegeben werden dürften. Daran\n\nändere auch der Umstand nichts, daß die DBU Gesellschafterin der Klägerin sei\n\nund die Verbandsversammlung der DBU, der die Landesverbände als deren\n\nMitglieder angehörten, das höchste Vereinsorgan der DBU sei, dem der Vor-\n\nstand rechenschaftspflichtig sei. Im Spannungsverhältnis zwischen der Ver-\n\nschwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht und den \"Informations-/Mit-\n\ngliedschaftsrechten\" nach Vereinsrecht sei die gesellschaftsrechtliche Ver-\n\nschwiegenheitsverpflichtung als grundsätzlich vorrangig anzusehen. Aus den\n\nbeiden Rundbriefen und dem Prozeßverhalten des Beklagten ergebe sich eine\n\nWiederholungsgefahr hinsichtlich sämtlicher unter Nr. 1 bis 8 des Urteils auf-\n\ngeführten Interna der Klägerin. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nII. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein\n\nUnterlassungsanspruch nicht zu. Durch die mit den beiden Rundschreiben an\n\ndie Landesverbände weitergegebenen Einzelheiten des bestehenden \"Arbeits-\n\nvertrags\" des Geschäftsführers R. sowie der geplanten Änderungen der Ver-\n\ngütung seiner Leitungstätigkeit für die DBU/Klägerin (Tenor I., 1. Variante in\n\nNr. 1 u. 2 des Berufungsurteils) hat der Beklagte nicht seine Verschwiegen-\n\nheitspflicht als Gesellschafter der Klägerin verletzt (vgl. unter A). Hinsichtlich\n\nder weiteren Klageanträge (Tenor Nr. I., Nr. 1 u. 2 - jew. 2. Variante -, Nr. 3 bis\n\n8 des Berufungsurteils) fehlt es bereits an einer Wiederholungs- bzw. Erstbege-\n\nhungsgefahr (vgl. unter B).\n\nA. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nwonach das individuelle Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach\n\n§ 51 a GmbHG umfassend ausgestaltet ist (BGHZ 135, 48, 54). Das Informati-\n\nonsrecht ist, vom Sonderfall des § 51 a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell\n\nunbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechen-\n\nden Wahrnehmung (BGHZ aaO; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl.\n\n§ 51 a Rdn. 20 m.w.N.). Kehrseite dieses umfassenden und sehr weitgehend\n\ngestalteten Informationsrechts ist als Ausfluß der gesellschaftsrechtlichen\n\nTreuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht (allgemeine Meinung, vgl.\n\nnur Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 a Rdn. 6; Meyer-Landrut/\n\nMiller/Niehaus, GmbHG 1987, § 51 a Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. § 51 a Rdn. 24). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschafts-\n\nfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflicht-\n\nwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf,\n\nwelche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (Hachen-\n\nburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 a Rdn. 11; Scholz/K. Schmidt aaO).\n\n2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht diejenigen Landes-\n\nverbände der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind, als gesell-\n\nschaftsfremde Dritte eingeordnet und dabei die Besonderheiten des vorliegen-\n\nden Falles nicht beachtet. Denn sämtliche Landesverbände sind Mitglieder der\n\nDBU und damit auch Mitglieder des obersten Organs des Hauptgesellschafters\n\nder Klägerin, nämlich der Mitgliederversammlung der DBU; in dieser Eigen-\n\nschaft können auch diejenigen Landesverbände, die nicht selbst Gesellschafter\n\nder Klägerin sind, nicht wie gesellschaftsfremde Dritte behandelt werden. Den\n\nLandesverbänden steht als Vereinsmitgliedern der DBU in der Mitgliederver-\n\nsammlung - unabhängig von der Stellung zur Klägerin - ein Auskunftsrecht nach\n\n§§ 27 Abs. 3, 666 BGB gegenüber dem Vorstand der DBU (vgl. allgemein\n\nStaudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 27 Rdn. 25; KG NJW-RR 1999,1486) über\n\nalle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu\n\n(vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. Rdn. 885;\n\nStöber, Handbuch zum Vereinsrecht 8. Aufl. Rdn. 303). Hierzu gehören im vor-\n\nliegenden Fall auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der DBU\n\nzur Klägerin; denn diese ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts -\n\nkeine \"fremde\" GmbH, sondern eine Tochtergesellschaft der DBU, auf die im\n\nwesentlichen aus steuerlichen Gründen der wirtschaftliche Betrieb der DBU\n\nausgegliedert und die zur Gewinnabführung - davon zu 50 Prozent an die\n\nDBU - verpflichtet ist. Dem (vereinsrechtlichen) Informationsrecht der Landes-\n\nverbände der DBU unterlagen daher grundsätzlich auch die Angelegenheiten\n\nbei der Klägerin als Tochterunternehmen, soweit sie auch für die DBU als\n\nHauptgesellschafterin objektiv von so erheblicher wirtschaftlicher oder rechtli-\n\ncher Bedeutung waren, daß sie damit auch zu Angelegenheiten der DBU selbst\n\nwurden.\n\n3. Dieses umfassende Informationsrecht der Verbandsversammlung der\n\nDBU findet seine Grenze nur in einem etwa vorrangigen berechtigten Geheim-\n\nhaltungsinteresse der DBU zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für den\n\nDachverband selbst oder die Klägerin als ihre Tochtergesellschaft (entspre-\n\nchend § 51 a Abs. 2 GmbHG). In einem derartigen Fall, in dem der Vorstand die\n\nAuskunft verweigern könnte, wäre auch der Beklagte als Mitglied der DBU nicht\n\nberechtigt gewesen, im Rahmen seines satzungsmäßigen Initiativantragsrechts\n\nzur Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung die anderen Landes-\n\nverbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren, durch die Rundschrei-\n\nben über seine Anträge nebst Begründungen zu inneren Angelegenheiten der\n\nKlägerin vorab zu informieren. Ein solches vorrangiges Geheimhaltungsinteres-\n\nse der DBU oder der Klägerin als Tochterunternehmen bestand jedoch\n\n- entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts - im\n\nvorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der in den Schreiben des Beklagten\n\nvom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 aufgeführten Einzelheiten nicht.\n\na) Die im Schreiben vom 15. Juni 1995 erwähnten, auf einer Gesell-\n\nschafterversammlung der Klägerin besprochenen Veränderungen auf der Lei-\n\ntungsebene durch Wechsel des Geschäftsführers R. in eine hauptamtliche Po-\n\nsition bei der DBU betrafen grundlegende strukturelle Fragen des Verhältnisses\n\nder Klägerin zur DBU einschließlich der finanziellen Folgen (Vergütung, Abfin-\n\ndung), die ersichtlich schon allein im Hinblick auf die Funktion des Vorstandes\n\nder DBU auch in die Zuständigkeit ihrer Mitgliederversammlung fielen und damit\n\nzugleich dem uneingeschränkten Informationsrecht der Landesverbände unter-\n\nlagen. Dementsprechend wurde der Inhalt des Rundschreibens des Beklagten\n\nauf dem Verbandstag vom 24. Juni 1995 diskutiert und anschließend auf der\n\naußerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin in Anwesenheit der\n\nVorstände der Landesverbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren,\n\noffen erörtert.\n\nb) Die Information im Schreiben vom 12. Mai 1999 über Urlaubsabgel-\n\ntungen, die sich der Geschäftsführer der Klägerin selbst bewilligt hatte, betraf\n\nnicht lediglich deren innere Verhältnisse, sondern auch die DBU und deren Mit-\n\nglieder. Denn zusätzliche Gehaltszahlungen der Klägerin an ihren Geschäfts-\n\nführer mindern den Gewinn der Klägerin und damit auch die Gewinnabfüh-\n\nrungsansprüche der DBU gegen die Klägerin. Hinzu kommt, daß die DBU auch\n\nformalrechtlich an dem \"Arbeitsvertrag\" des Geschäftsführers R. auf Arbeitge-\n\nberseite neben der Klägerin beteiligt war. Somit waren hinsichtlich dieser Ein-\n\nzelheiten des Dienstverhältnisses - das im übrigen keinen geheimhaltungsbe-\n\ndürftigen Inhalt hat - auch diejenigen Landesverbände, die nicht Gesellschafter\n\nder Klägerin sind, informationsberechtigt. Dementsprechend hat das Schieds-\n\ngericht der DBU zutreffend festgestellt, daß auch der für einen späteren Ver-\n\nbandstag wiederholte inhaltsgleiche Antrag Nr. 3 in die Tagesordnung hätte\n\naufgenommen und sämtlichen Verbandsmitgliedern zugänglich gemacht wer-\n\nden müssen.\n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts, wonach im Aktienrecht Angaben zur\n\nVergütung der Vorstandsmitglieder nicht zu individualisieren sind, vermag nicht\n\nzu überzeugen. Es handelt sich dabei um eine - nicht unumstrittene (siehe dazu\n\nauch die gegenteilige Anregung im Deutschen Corporate Governance Kodex\n\n4.2.4 Satz 2) - Besonderheit des Aktienrechts.\n\nEinen pflichtwidrigen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht als\n\nGesellschafter der Klägerin hat der Beklagte durch die Versendung der Rund-\n\nschreiben daher nicht begangen.\n\nB. Hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge kann dahinstehen, ob\n\ndenjenigen Landesverbänden der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerin\n\nsind, bezüglich der darin genannten Einzelheiten ein Auskunftsrecht zustehen\n\nwürde. Denn insoweit läßt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\naus den Schreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 oder aus dem Prozeß-\n\nverhalten des Beklagten eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht\n\nherleiten.\n\n1. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs muß die Wiederholungs-\n\ngefahr objektiv vorliegen. Dabei müssen Indiztatsachen gegeben sein, die den\n\nSchluß zulassen, daß eine Wiederholung des Eingriffs wahrscheinlich ist oder\n\ndoch zumindest eine naheliegende Möglichkeit bildet (Staudinger/Grunsky,\n\nBGB 13. Aufl. § 1004 Rdn. 206). Die Frage, ob eine ernstliche Besorgnis weite-\n\nrer Störungen besteht, ist zwar tatsächlicher Natur; sie ist jedoch in der Revisi-\n\nonsinstanz nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem ange-\n\nfochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen\n\nworden ist (BGHZ 14, 163,167). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat - wie\n\nvorstehend unter A ausgeführt - zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte\n\ndurch die Übermittlung der Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999\n\neine Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe. Daher\n\nscheidet insoweit schon mangels Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr aus.\n\n2. Auch aus dem Prozeßverhalten des Beklagten ergibt sich damit\n\n- mangels Erstbegehung - keine Wiederholungsgefahr. Sofern das Berufungs-\n\ngericht mit seiner nicht näher begründeten Erwägung zum Prozeßverhalten\n\n(auch) auf die sog. Erstbegehungsgefahr abstellen wollte, tragen die Feststel-\n\nlungen die Entscheidung jedoch ebenfalls nicht. Ein auf Erstbegehungsgefahr\n\ngestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte\n\nund greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Beklagte\n\nwerde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig ver-\n\nhalten (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - I ZR 83/97, NJW-RR 1999, 1563, 1564\n\nm.w.N.). Eine Erstbegehungsgefahr kann sich zwar unter Umständen auch aus\n\ndem Prozeßverhalten der in Anspruch genommenen Partei ergeben. Die Tatsa-\n\nche allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auf-\n\nfassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch\n\nnicht als Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet; an-\n\ndernfalls würde der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seines Rechts, in\n\neinem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltenswei-\n\nsen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483, 1484\n\nm.w.N.). Allein aus dem Prozeßverhalten des Beklagten kann somit im vorlie-\n\ngenden Fall nicht auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der übrigen Klage-\n\nanträge geschlossen werden.\n\nIII. Da die Sache aufgrund der bisherigen, umfassenden Tatsachenfest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der\n\nSache selbst zu entscheiden und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen\n\n(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO n.F.).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-11/ii-zr-125-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-11/ii-zr-125-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:15.605212+00:00"}}