{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_102-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"II ZR 102/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB §§ 161 Abs. 2, 146, 157; AktG § 273 Abs. 4 Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nach- tragsliquidation davon abhängig, daß in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 102/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n2. Juni 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHGB §§ 161 Abs. 2, 146, 157; AktG § 273 Abs. 4\n\nBei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nach-\n\ntragsliquidation davon abhängig, daß in entsprechender Anwendung von § 273\n\nAbs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar\n\n2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1 ist als Publikumskommanditgesellschaft Anfang 1981\n\ngegründet worden; ihr sind später mehr als 425 Kommanditisten mit Einlage-\n\npflichten von insgesamt über 67 Mio. DM beigetreten. Die Gesellschaft ist 1986\n\naufgelöst und auf Grund der Anmeldung der Beendigung der Liquidation\n\n(12. Oktober 1987) durch ihre nach dem Gesellschaftsvertrag als Liquidatorin\n\ntätige frühere Komplementär-GmbH, die Klägerin zu 2, im Jahr 1988 im Han-\n\ndelsregister gelöscht worden. Die Klägerin zu 2 wurde im April 1997 nach § 2\n\nLöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht; etwa ein Jahr später\n\nwurde unter Löschung dieser Eintragung ihre Nachtragsliquidation angeordnet.\n\nMit der Behauptung, die Beklagte habe den Kommanditanteil des frühe-\n\nren Kommanditisten Dr. D. in Höhe von 500.000,00 DM übernommen, hat\n\ndie Klägerin zu 2 einen Teilbetrag von 100.000,00 DM der angeblich in voller\n\nHöhe ausstehenden Einlageforderung eingeklagt und sich dabei darauf beru-\n\nfen, sie sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Nachtragsliquidatorin der Kläge-\n\nrin zu 1 und als solche berechtigt, auch deren offene Einlageansprüche geltend\n\nzu machen; zudem könne sie als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 auf dem\n\nWege der actio pro socio die Forderung geltend machen; hilfsweise hat sie be-\n\nantragt festzustellen, daß die genannte Forderung bestehe und im Rahmen ei-\n\nner Abfindungsrechnung zu berücksichtigen sei. Die Beklagte hält die Klage für\n\nunzulässig und macht hilfsweise u.a. geltend, die Klägerin zu 1 habe schon im\n\nLiquidationsverfahren ihre sämtlichen Aktiva und Passiva auf die M. P.\n\nA. GmbH übertragen und sei deswegen gar nicht Inhaberin der eingeklagten\n\nForderung.\n\nDas Landgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, die Berufung\n\nder Klägerinnen blieb erfolglos. Der Senat hat den Nichtzulassungsbeschwer-\n\nden der Klägerinnen stattgegeben. Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegeh-\n\nren mit ihren Revisionen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen sind - auch soweit es um die Klägerin zu 1 geht, deren\n\nProzeßfähigkeit das Berufungsgericht verneint hat - zulässig, weil nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Partei, die sich mit der\n\nRevision dagegen wendet, als prozeßunfähig angesehen worden zu sein, für\n\ndas Rechtsmittelverfahren als prozeßfähig behandelt wird (vgl. BGHZ 110, 294,\n\n295 f.; BGHZ 143, 122, 123 m.w.N.). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht be-\n\ngründet.\n\nI. Die Klägerin zu 1 kann den nach der Behauptung der Klägerin zu 2 an-\n\ngeblich bestehenden Einlageanspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit schon\n\ndeswegen nicht geltend machen, weil sie mangels Vorhandensein eines Nach-\n\ntragsliquidators nicht prozeßfähig ist. Die Klägerin zu 2 geht fehl, wenn sie an-\n\nnimmt, daß ihre frühere Stellung als Liquidatorin ohne weiteres wieder auflebe,\n\nsobald sich - was die Klägerin zu 2 geltend macht, für die Entscheidung des\n\nRevisionsverfahrens jedoch ohne Belang ist - das Erfordernis einer Nachtrags-\n\nliquidation ergebe.\n\nDie Klägerin zu 2 verkennt nämlich, daß für eine Publikumskommandit-\n\ngesellschaft, wie sie hier unstreitig vorliegt, anders als bei einer OHG oder einer\n\ntypischen KG (BGH, Urt. v. 21. Juni 1979 – IX ZR 69/75, NJW 1979, 1987) die\n\nVorschriften des HGB über die Liquidation (§§ 146 ff., 157 i.V.m. § 161 Abs. 2\n\nHGB) nicht gelten können. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt\n\nhier vielmehr in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG voraus, daß\n\nein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist (vgl. OLG Hamm\n\nOLGZ 1991, 13, 15 und NJW-RR 1997, 32 f.; BayObLG ZIP 1993, 1086, 1088;\n\nStaub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 146 Rdn. 14; Hillmann \n\nin Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB § 146 Rdn. 3 und Henze ebd. § 177 a Anh. B\n\nRdn. 122; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB 2. Aufl. § 146 Rdn. 17;\n\nkritisch Grziwotz, DStR 1993, 362 ff.). Mit dieser entsprechenden Heranziehung\n\nder kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmung über die Einleitung einer Nach-\n\ntragsliquidation wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Publikums-\n\nkommanditgesellschaft, der regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander\n\nunbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditisten\n\nangehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht,\n\nnicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Han-\n\ndelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist. We-\n\ngen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft wendet die höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung weithin die Regeln des Personengesellschafts-\n\nrechts auf diese Organisationsform nicht an, sondern ersetzt sie, wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, durch kapitalgesellschaftsrechtliche\n\nPrinzipien (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 30. März 1998 – II ZR 20/97, ZIP 1998, 859;\n\nv. 24. März 2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; ferner Binz/Sorg, Die GmbH &\n\nCo. KG 8. Aufl. § 13; Henze aaO § 177 a Anh. B Rdn. 17 ff.). Entsprechend\n\nsind auch die auf andere Verhältnisse zugeschnittenen handelsrechtlichen Li-\n\nquidationsbestimmungen ungeeignet, bei einer Publikumskommanditgesell-\n\nschaft eine sachgerechte und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende\n\nNachtragsabwicklung zu gewährleisten.\n\nDas zeigt sich in exemplarischer Weise an dem vorliegenden Fall: Der\n\nGesellschaftsvertrag enthält nicht nur in vielfältiger Weise kapitalgesellschafts-\n\nrechtliche Regelungen, der mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates i.S.d.\n\nAktG ausgestattete Verwaltungsrat der Klägerin zu 1 bleibt aufgrund ausdrück-\n\nlicher gesellschaftsvertraglicher Anordnung auch für die Dauer des Liquidati-\n\nonsverfahrens im Amt und hat den Liquidator bei seiner Tätigkeit zu überwa-\n\nchen. Dieser Kontrolle entzöge sich die Klägerin zu 2, wenn sie - ohne gerichtli-\n\nche Bestellung - mehr als zehn Jahre nach Anmeldung und Eintragung der Be-\n\nendigung der Liquidation der Kommanditgesellschaft - und obendrein nach ihrer\n\neigenen Löschung im Handelsregister - ohne weiteres wieder als Liquidatorin\n\ntätig werden könnte. Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4\n\nAktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die\n\nNotwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesell-\n\nschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen\n\nNachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere\n\nLiquidator im eigenen Interesse tätig wird.\n\nII. Soweit die Klägerin zu 2 den Einlageanspruch im eigenen Namen\n\nverfolgt, fehlt ihr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Pro-\n\nzeßführungsbefugnis, während sich für den hilfsweise geltend gemachten Fest-\n\nstellungsantrag die Unzulässigkeit der Klage aus dem fehlenden Feststellungs-\n\ninteresse ergibt.\n\n1. a) Zu Unrecht glaubt die Klägerin zu 2, sie sei als Mitgesellschafterin\n\nbefugt, den auch nach ihrer Ansicht allein der Klägerin zu 1 - angeblich noch -\n\nzustehenden Einlageanspruch auf dem Wege der actio pro socio geltend zu\n\nmachen.\n\nDer Senat braucht dabei nicht zu der nicht einheitlich beantworteten Fra-\n\nge Stellung zu nehmen, ob bei Personengesellschaften schlechthin allein die\n\nLiquidatoren zur Verfolgung von Einlageansprüchen befugt sind, weil es allein\n\nin ihre Kompetenz fällt darüber zu befinden, ob diese Leistungen für Liquidati-\n\nonszwecke noch benötigt werden (so z.B. RGZ 100, 165; BGH, Urt. v.\n\n30. November 1959 - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; RGRK/v.Gamm, BGB\n\n12. Aufl. § 730 Rdn. 10; Koller/Roth/Morck, HGB 2. Aufl. § 149 Rdn. 2) oder ob\n\nauch hier der einzelne Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen\n\nkann, dann aber die Notwendigkeit der Geltendmachung der Forderung für\n\nZwecke der Liquidation darzutun hat (so z.B. Staub/Habersack aaO § 149\n\nRdn. 18; \n\nSchlegelberger/K.Schmidt, HGB \n\n5. Aufl. \n\n§ 146 Rdn. 55;\n\nMünch.Komm.z.BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 730 Rdn. 26). Denn im Rahmen der Li-\n\nquidation einer Publikumsgesellschaft, wie sie hier vorhanden ist, geht es nicht\n\n- wie sonst bei der allgemein anerkannten Rechtsfigur der actio pro socio - dar-\n\num, daß ein im Gesellschaftsvertrag bestellter oder sonst berufener Liquidator\n\nseine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und an seiner Stelle einer der Mit-\n\ngesellschafter die der Gesellschaft zustehende Forderung geltend macht; viel-\n\nmehr unterscheidet sich die Lage wesentlich dadurch, daß die Publikumsge-\n\nsellschaft, für die ein Nachtragsliquidator gerichtlich noch nicht bestellt ist, kein\n\nVertretungsorgan hat, welches in erster Linie berufen wäre, die Forderung gel-\n\ntend zu machen und später die Einlagezahlung entgegenzunehmen. Wollte\n\nman hier die Verfolgung der Einlageforderung auf dem Wege der actio pro so-\n\ncio zulassen, hätte das zur Folge, daß das - wie oben ausgeführt - notwendige\n\nVerfahren der gerichtlichen Bestellung des Nachtragsliquidators unterlaufen\n\nund obendrein die Gefahr heraufbeschworen würde, daß der klagende Mitge-\n\nsellschafter mit den aufgrund eines erwirkten Titels erlangten Leistungen nicht\n\nim Interesse der Gesellschaftergesamtheit verführe.\n\nEs ist auch nicht anzuerkennen, daß ein Mitgesellschafter wie die Kläge-\n\nrin zu 2 auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf dem ge-\n\nnannten Wege angewiesen wäre; vielmehr besteht für jedes Mitglied der Publi-\n\nkumskommanditgesellschaft die Möglichkeit, entsprechend § 273 Abs. 4 AktG\n\ndie Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.\n\nb) Die Klägerin zu 2 kann von der Beklagten auch nicht Leistung an die\n\nKlägerin zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Befreiung von einer gesamtschuldne-\n\nrischen Verbindlichkeit (§ 426 BGB; vgl. dazu BGHZ 59, 97, 102), für welche\n\ndie Beklagte im Innenverhältnis allein aufzukommen hätte, verlangen. Dabei\n\nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie die Beklagte beanstandet hat -\n\ndie Klägerin zu 2 nicht einmal in der gebotenen substantiierten Form vorgetra-\n\ngen hat, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des früheren Kommanditisten\n\nDr. D. geworden ist und daß dessen Einlageforderung noch mindestens in\n\nHöhe des eingeklagten Betrages von 100.000,00 DM offen steht. Der Sache\n\nnach würde die Klägerin zu 2 nämlich auf dem von ihr beschrittenen Weg errei-\n\nchen, daß sie an Stelle des nach § 273 Abs. 4 AktG allein zuständigen, gericht-\n\nlich zu bestellenden Nachtragsliquidators Abwicklungshandlungen durchführte.\n\nEine derartige Umgehung der auf die Klägerin zu 1 anwendbaren Liquidations-\n\nvorschriften hat das Berufungsgericht mit Recht für unzulässig gehalten. Es be-\n\ndarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin zu 2 überhaupt darauf\n\nberufen kann, im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe letztere\n\n- die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 426 BGB zugunsten der Klägerin zu 2\n\nunterstellt - der Klägerin zu 1 gegenüber allein zu haften.\n\n2. Für den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag der Klägerin zu 2\n\nfehlt schon das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 5\n\nAbs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1 ist deren frühere\n\nKomplementärin und ehemalige Liquidatorin an der Publikumsgesellschaft nicht\n\nmit einer eigenen Einlage beteiligt. Von einer etwa durchzuführenden vermö-\n\ngensrechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin zu 1 ist sie deswegen\n\n- anders als die Kommanditisten - nicht in eigenen Rechten betroffen. Auf dem\n\nWege der Feststellungklage will sie unzulässigerweise nicht nur eine abstrakte\n\nRechtsfrage statt eines konkreten Rechtsverhältnisses geklärt wissen, mit ihrem\n\nVorgehen nimmt sie obendrein Befugnisse wahr, die bei einer Publikumsgesell-\n\nschaft ausschließlich dem gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator zukommen,\n\nsoweit dieser die Auseinandersetzung betreibt und nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000,\n\n1208; v. 2. Oktober 2000 – II ZR 54/99, WM 2000, 2427; v. 24. September 2001\n\n– II ZR 69/00, DStR 2002, 228) vor Erstellung einer Schlußabrechnung zwecks\n\nVermeidung von Hin- und Herzahlungen gehindert ist, Leistung an die Gesell-\n\nschaft zu verlangen, sondern sich mit der Feststellung des Postens für die Ge-\n\nsamtabrechnung bescheiden muß.\n\nRöhricht Goette Kurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-102-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:55.376041+00:00"}}