{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB___4-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"II ZB 4/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2 a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des \"alten\" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährlei- stung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer geworde- nen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am sat- zungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden. c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwen- dung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stich- tag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Regi- stergericht - sicherzustellen. d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesell- schafter dem zugestimmt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juli 2003\n\nin der Handelsregistersache\n\nII ZB 4/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2\n\na) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des \"alten\" Mantels\n\neiner existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig\n\ngewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährlei-\n\nstung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG\n\neinschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden\n\n(Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP\n\n2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nb) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer geworde-\n\nnen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.\n\nDiese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am sat-\n\nzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8\n\nAbs. 2 GmbHG zu verbinden.\n\nc) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch\n\nbei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwen-\n\ndung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stich-\n\ntag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Regi-\n\nstergericht - sicherzustellen.\n\nd) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog\n\n§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen\n\nNeugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesell-\n\nschafter dem zugestimmt haben.\n\nBGH, Beschluß vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Kammer für\n\nHandelssachen \n\ndes \n\nLandgerichts \n\nFrankfurt/Oder \n\nvom\n\n27. September 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-\n\ngewiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.500,00 \n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin wurde am 23. Dezember 1972 unter der Firma\n\n\"U. J. F. GmbH\" im\n\nHandelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach Heraufsetzung\n\ndes Stammkapitals auf 50.000,00 DM und Übertragung der Geschäftsanteile\n\nauf die F. Bauunternehmung AG änderte die Antragstellerin im Jahre\n\n1991 ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung und\n\npaßte den Unternehmensgegenstand der neuen Unternehmensform ihrer Al-\n\nleingesellschafterin wie folgt an: \"Soziale Einrichtung der Firma F. Bau-\n\nunternehmung AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige, einmalige, wiederholte\n\noder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Be-\n\ntriebsangehörigen sowie deren Angehörigen ... bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit,\n\nInvalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter.\" Das Stammkapital\n\nwurde zur Hälfte eingezahlt. Nachdem über das Vermögen der F. Bau-\n\nunternehmung AG Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden war,\n\nveräußerte der Konkursverwalter die neu gebildeten Geschäftsanteile an der\n\nAntragstellerin im Nennbetrag von 48.500,00 DM an K. S. und im\n\nNennwert von 1.500,00 DM an H. -J. Ku. zum Kaufpreis von ins-\n\ngesamt 5.000,00 DM. In derselben Urkunde beriefen die neuen Gesellschafter\n\ndie bisherigen Geschäftsführer ab und bestellten Fr. S. zum neuen\n\nGeschäftsführer. Zugleich verlegten sie den Sitz der Gesellschaft nach\n\nFü. , änderten die Firma in \"Z. Metallbau GmbH\" und\n\nden Gegenstand des Unternehmens in \"industrielle Herstellung von Zäunen,\n\nToren, Türen, Geländersystemen, Schweißkonstruktionen, Hundezwingern,\n\nPferdeboxen, Treppenanlagen etc. aus Stahl, Metall und Holz sowie deren Ver-\n\ntrieb und Montage\". Die übrigen Bestimmungen des bisherigen Gesellschafts-\n\nvertrages ließen die neuen Gesellschafter unverändert.\n\nMit Zwischenverfügung vom 19. März 2001 hat der Registerrichter des\n\nAmtsgerichts die Eintragung der vom Geschäftsführer der Antragstellerin an-\n\ngemeldeten Änderungen u.a. von der Abgabe einer § 8 Abs. 2 GmbHG ent-\n\nsprechenden Versicherung abhängig gemacht, weil eine wirtschaftliche Neu-\n\ngründung in Form der Mantelverwendung vorliege. Die gegen diesen Teil der\n\nZwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landge-\n\nricht durch Beschluß vom 27. September 2001 zurückgewiesen. Die dagegen\n\nerhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht (NZG 2002, 641)\n\nebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607)\n\nund des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992,\n\n456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem\n\nRechtsmittel - mindestens teilweise - stattgeben müßte. Daher hat es die Sache\n\ndem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus\n\nden vom Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen\n\ngegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht und der 20. Zivilsenat des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt/Main verneinen generell eine analoge Anwen-\n\ndung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes bei der sog. Mantelver-\n\nwendung; insbesondere lehnen sie eine Verpflichtung der Verwender der\n\nGmbH zur erneuten Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG über die Unver-\n\nsehrtheit des Stammkapitals und eine diesbezügliche Kontrollbefugnis des Re-\n\ngistergerichts ab, so daß das vorlegende Oberlandesgericht sich mit seiner be-\n\nabsichtigten Entscheidung in Divergenz hierzu befinden würde.\n\nIII. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.\n\nDas Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 19. März\n\n2001 zu Recht die begehrten Eintragungen von der vorherigen Abgabe einer\n\nVersicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht, weil die angemel-\n\ndeten Änderungen aus Anlaß der wirtschaftlichen Neugründung eines Unter-\n\nnehmens unter Verwendung des \"Mantels\" einer zwar rechtlich bestehenden,\n\naber inaktiv gewordenen Gesellschaft ohne Geschäftsbetrieb erfolgt sind und\n\ndaher in entsprechender Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbH-\n\nGesetzes die registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapi-\n\ntals erforderlich ist.\n\n1. Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesell-\n\nschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problema-\n\ntik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v.\n\n9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nbestimmt), stellt die Verwendung einer \"auf Vorrat\" gegründeten Gesellschaft\n\nmit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar. Auf diese Form\n\nder wirtschaftlichen Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit\n\neinem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind\n\ndie der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschrif-\n\nten des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle ent-\n\nsprechend anzuwenden. Dementsprechend hat der Geschäftsführer entspre-\n\nchend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG\n\nbezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Ge-\n\ngenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in seiner freien\n\nVerfügung befindet.\n\n2. Diese für die Verwendung der auf Vorrat gegründeten Gesellschaft\n\naufgestellten Grundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der Verwendung\n\ndes \"alten\" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmens-\n\ngegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH entspre-\n\nchend übertragbar (überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur,\n\nvgl. nur OLG Brandenburg aaO, 641 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG\n\n17. Aufl. § 3 Rdn. 15 - jew. m. umfangreichen Rechtsprechungs- und Literatur-\n\nnachweisen zum Meinungsstand). Auch die Verwendung eines solchen alten,\n\nleer gewordenen Mantels einer GmbH stellt wirtschaftlich eine Neugründung\n\ndar. Als wirtschaftliche Neugründung ist es anzusehen, wenn die in einer GmbH\n\nverkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger (\"Mantel\")\n\nbesteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Dabei macht es\n\nbei wertender Betrachtung keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit\n\nim Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der \"offenen\" Vorrats-\n\ngründung - von Anfang an vorgesehen ist und sodann die Gesellschaft erstmals\n\nden Betrieb eines Unternehmens aufnimmt, oder ob sie - wie bei den sog. alten\n\nGesellschaftsmänteln - darauf beruht, daß der Betrieb eines (ursprünglich) vor-\n\nhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben\n\nworden ist und sodann der gleichsam als \"inhaltsloser Hülle\" fortbestehenden\n\njuristischen Person ein neues Unternehmen \"implantiert\" wird (vgl. Henze in\n\nGroßkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 54 Rdn. 35 m.w.N.). Die mit der wirtschaftlichen\n\nNeugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes be-\n\nstehen sowohl im Anschluß an eine Vorratsgründung als auch im Zusammen-\n\nhang mit der \"Wiederbelebung\" eines leeren Mantels durch Ausstattung mit ei-\n\nnem (neuen) Unternehmen: In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umge-\n\nhung der Gründungsvorschriften mit der Folge, daß die gesetzliche und gesell-\n\nschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig-\n\nkeit nicht gewährleistet ist. Die Gläubiger sind im Falle der Verwendung eines\n\nbereits stillgelegten, leeren Mantels sogar stärker gefährdet und daher schutz-\n\nbedürftiger als bei der Verwendung einer Vorrats-GmbH. Während nämlich bei\n\nder zunächst inaktiven Vorratsgesellschaft die zuvor anläßlich der rechtlichen\n\nGründung durch das Registergericht kontrollierte Kapitalausstattung zum Zeit-\n\npunkt der wirtschaftlichen Neugründung durch Aufnahme ihres Geschäftsbe-\n\ntriebes regelmäßig noch unversehrt, vermindert allenfalls um die Gründungsko-\n\nsten und Steuern, vorhanden sein wird (BGHZ 117, 323, 333), ist im Zeitpunkt\n\nder Verwendung eines alten GmbH-Mantels das früher aufgebrachte Stammka-\n\npital des inaktiv gewordenen Unternehmens typischerweise nicht mehr unver-\n\nsehrt, sondern zumeist sogar bereits verbraucht. Daher ist gerade bei dieser Art\n\nder Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften,\n\ndie reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstat-\n\ntung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die\n\nBeschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen,\n\ndurch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugrün-\n\ndung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v.\n\n9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).\n\n3. Die Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Verwendung eines\n\nleeren Mantels nach vorheriger Einstellung oder Aufgabe des vormals vorhan-\n\ndenen Unternehmens im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvor-\n\nschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft auch im vorliegenden Falle die\n\nformalrechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle.\n\nDa die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders als\n\ndiejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist,\n\nist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unter-\n\nwerfen, wie sie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO,\n\n252) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat. Das\n\nbedeutet, daß die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer\n\ngewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzule-\n\ngen ist; diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versi-\n\ncherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, daß die in § 7 Abs. 2 und 3\n\nGmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß\n\nder Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien\n\nVerfügung der Geschäftsführer befindet.\n\na) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neu-\n\ngründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten Beden-\n\nken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch Altmeppen,\n\nNZG 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgren-\n\nzung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden -\n\nUmorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der Er-\n\nkenntnismöglichkeiten des Registerrichters [bb)] beziehen, hält der Senat - wie\n\nschon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 9. Dezember\n\n2002 aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.\n\naa) Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der Umorganisation\n\noder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesell-\n\nschaft noch ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des Ge-\n\nschäftsbetriebes - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung\n\noder Erweiterung seines Tätigkeitsgebietes - in irgendeiner wirtschaftlich noch\n\ngewichtbaren Weise anknüpft oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewor-\n\ndenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen\n\noder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen\n\nNeugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesell-\n\nschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (so\n\nzutr. Priester aaO, 2297 f.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 35).\n\nAuf der Grundlage dieser Unterscheidung lassen sich die - angesichts der Viel-\n\ngestaltigkeit möglicher Manteltransaktionen - vorhandenen Abgrenzungspro-\n\nbleme jedenfalls im Regelfall, d.h. vornehmlich beim sog. Mantelkauf, bewälti-\n\ngen. Im übrigen kann der Geltungsanspruch der Kapitalaufbringungsnormen\n\nnicht von etwaigen Schwierigkeiten ihrer praktischen Umsetzung abhängig ge-\n\nmacht werden, zumal Abgrenzungs- und Kontrollprobleme ein allenthalben an-\n\nzutreffendes und auch sonst zu bewältigendes Phänomen der Rechtsanwen-\n\ndung sind.\n\nbb) Der Begrenztheit der Erkennbarkeit von Mantelverwendungen und\n\nder diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten des Registergerichts trägt der\n\nSenat dadurch Rechnung, daß er nunmehr die Offenlegung der Wiederverwen-\n\ndung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht verlangt.\n\nDadurch wird in der gebotenen Weise die \"wirtschaftliche Neugründung\" offen-\n\nkundig gemacht (vgl. dazu Bredow/Schumacher, DStR 2003, 1032, 1036;\n\nPeetz, GmbHR 2003, 229, 331) und zugleich die Effektivität des unverzichtba-\n\nren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdenden\n\nwirtschaftlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH verstärkt. Eine derart\n\nverläßliche Kontrolle wäre allein aufgrund der dem Registergericht sonst zur\n\nVerfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht gesichert. Eintragungspflichtige\n\nAbänderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 54 GmbHG), wie Änderung des\n\nUnternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung\n\neines neuen Geschäftsführers, sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile\n\ngehen zwar typischerweise, aber keineswegs notwendig mit einer Mantelver-\n\nwendung einher; anhand solcher häufig - aber nicht notwendig - kumulativ auf-\n\ntretender, unterschiedlich aussagekräftiger Indizien lassen sich allenfalls ein-\n\ndeutige Mantelverwendungen durch die registergerichtliche Kontrolle erfassen,\n\nwährend ein beträchtlicher Teil regelungsbedürftiger Fälle unerkannt bliebe.\n\nDem wirkt die obligatorische Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung\n\nentgegen.\n\nb) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Regi-\n\nstergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - was\n\nder Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur Vorrats-GmbH\n\noffenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daß\n\nim Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in\n\nHöhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein\n\nViertel - wenigstens aber 12.500,00 \n\n - wertmäßig in der freien Verfügung der\n\nGeschäftsführung zu befinden hat.\n\nWährend Vorratsgesellschaften regelmäßig nur mit dem gesetzlichen\n\nMindestkapital von 25.000,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1) 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet sind, wird bei\n\nden zur Wiederverwendung bestimmten alten GmbH-Mänteln die statutarische\n\nKapitalziffer nicht selten darüber liegen. Daher ist nunmehr klarzustellen, daß in\n\nbeiden Fallkonstellationen der wirtschaftlichen Neugründung die Kapitalaufbrin-\n\ngung - entgegen verbreiteter Ansicht (vgl. Priester, DB 1983, 2291, 2295 f.; vgl.\n\nferner die Nachweise bei Baumbach/Hueck/Fastrich aaO, § 3 Rdn. 15) - nicht\n\nauf das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000,00 \n\n(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:17)(cid:18)(cid:13)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:11)(cid:5)(cid:25)(cid:7)(cid:4)(cid:24)(cid:8)(cid:20)(cid:11)\n\nsich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten hat (vgl.\n\nPeters, Der GmbH-Mantel S. 72 f.; Ihrig, BB 1988, 1197, 1202; Henze aaO,\n\n§ 54 Rdn. 38 m.w.N.). Es liegt in der Konsequenz der analogen Anwendung der\n\nKapitalaufbringungsvorschriften, daß bei der wirtschaftlichen Neugründung\n\n- genauso wie bei jeder \"regulären\" rechtlichen Neugründung - die Kapitalauf-\n\nbringung im Umfang der statutarisch festgelegten Kapitalziffer sichergestellt\n\nwerden soll. Der Mantelverwender verwendet nicht irgendeinen am gesetzli-\n\nchen Mindeststammkapital orientierten hypothetischen, sondern den konkreten\n\nGesellschaftsmantel mit dem konkreten - ggf. höheren - satzungsmäßigen\n\nStammkapital; an dieser statutarischen, im Handelsregister verlautbaren Kapi-\n\ntalziffer orientiert sich auch das zu schützende Vertrauen des Rechtsverkehrs.\n\n4. Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung\n\nauf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der\n\nMantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht\n\nnur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf\n\nder materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des\n\nHaftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300,\n\n303; 134, 333) sicherzustellen. Wie der Senat bereits im Beschluß vom\n\n9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem Ge-\n\nschäftsführer auf der formalen registerrechtlichen Ebene nach § 8 Abs. 2\n\nGmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeit-\n\npunkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganz\n\noder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt dem\n\nRegisterrichter insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einer\n\nUnterbilanz. Daran anknüpfend ist als maßgeblicher Stichtag für eine Unterbi-\n\nlanzhaftung der Gesellschafter bei der wirtschaftlichen Neugründung die - mit\n\nder Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbindende - Offenlegung (sowie\n\nAnmeldung der etwa mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen) gegenüber\n\ndem Handelsregister anzunehmen. Eine Gewährleistung der Unversehrtheit\n\ndes Stammkapitals über diesen Zeitpunkt hinaus ist bei der wirtschaftlichen\n\nNeugründung nicht veranlaßt. Zum einen bedarf - anders als bei der \"echten\"\n\nNeugründung, die erst mit der Eintragung vollzogen ist (vgl. § 11 Abs. 1\n\nGmbHG) - bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder des Mantels ei-\n\nner inaktiv gewordenen Gesellschaft der bereits früher als GmbH wirksam ent-\n\nstandene Rechtsträger zu seiner weiteren rechtlichen Existenz keiner zusätzli-\n\nchen \"konstitutiven\" Eintragung mehr; zum anderen ist dem Gläubigerschutz bei\n\nUnversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung (bzw. Anmel-\n\ndung) hinreichend genügt, so daß die Gesellschafter solcher Rechtsträger\n\nnunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeit-\n\nverlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des\n\nStammkapitals zu dessen Betrieb beginnen können.\n\nNeben der Unterbilanzhaftung ist auch eine Handelndenhaftung analog\n\n§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirt-\n\nschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß dem\n\nalle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. BGHZ 134, 333, 338).\n\n5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen zur analogen Anwendbar-\n\nkeit der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere der regi-\n\nstergerichtlichen Präventivkontrolle der Kapitalaufbringung bei der Verwendung\n\ndes alten Mantels einer GmbH, hat das Registergericht zu Recht die Eintragung\n\nder angemeldeten Veränderungen von der vorherigen Abgabe der Anmeldever-\n\nsicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht. Nach den von den Vor-\n\ninstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die zur Eintragung angemel-\n\ndeten Änderungen den Schluß auf die von der Antragstellerin beabsichtigte\n\nwirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung des\n\n\"Mantels\" einer rechtlich bestehenden, aber inaktiv gewordenen GmbH. Mit\n\nnotariellem Vertrag vom 26. September 2000 haben K. S. und H. -\n\nJ. Ku. im Wege des sog. Mantelkaufs die Geschäftsanteile der inak-\n\ntiv gewordenen F. Bauunternehmung U. GmbH erwor-\n\nben. Diese Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich darin\n\nbestand, ohne eigene wirtschaftliche Betätigung aus freiwilligen Zuwendungen\n\nihrer Muttergesellschaft deren Betriebsangehörigen (steuerlich begünstigte)\n\nUnterstützungsleistungen zu gewähren, hat infolge der Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens über deren Vermögen Anfang 1998 ihre wirtschaftliche Grundlage\n\nverloren. Irgendeine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres ursprünglichen Ge-\n\nsellschaftszwecks war jedenfalls im Zeitpunkt der Übertragung der Geschäfts-\n\nanteile 2 ½ Jahre nach Konkurseröffnung nicht mehr feststellbar; so läßt insbe-\n\nsondere auch der Übertragungsvertrag nicht erkennen, daß noch irgendwelche\n\nabzuwickelnden Unterstützungsleistungen von der Gesellschaft zu erbringen\n\nwären. Dementsprechend stellt die Veräußerung der Anteile zum Preis von\n\n5.000,00 DM durch den Konkursverwalter die Verwertung des inaktiv geworde-\n\nnen \"leeren\" Mantels der Gesellschaft dar. Die zugleich mit dem Erwerb der\n\nGeschäftsanteile von den neuen Gesellschaftern beschlossene Auswechselung\n\nder Geschäftsführung, Sitzverlegung sowie Änderung der Firma und des Unter-\n\nnehmensgegenstandes zum Zwecke der Neuaufnahme eines Geschäftsbetrie-\n\nbes lassen - typischerweise - auf die wirtschaftliche Neugründung eines Unter-\n\nnehmens unter Verwendung eines \"leeren\" GmbH-Mantels schließen.\n\nNach Maßgabe der vom Senat oben unter III. 3. aufgestellten Rechts-\n\ngrundsätze wird das Registergericht die begehrten Eintragungen - außer von\n\neiner Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG - nunmehr auch noch von der\n\nOffenlegung der wirtschaftlichen Neugründung durch die Antragstellerin abhän-\n\ngig zu machen haben.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zb-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zb-4-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:12.020797+00:00"}}