{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-10-20","aktenzeichen":"II ZB 31/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2 Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der ange- fochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund ent- sprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Oktober 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2\n\nDie Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der ange-\n\nfochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund ent-\n\nsprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42\n\nAbs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im\n\nRechtsmittelverfahren dar.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Gehrlein\n\nam 20. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Kläger zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: 194.202,50 \n\nGründe:\n\nI. Die Kläger begehren mit der Klage von der Beklagten Zahlung einer\n\nTätigkeitstantieme für das Jahr 1995, im Wege der Stufenklage Auskunft hin-\n\nsichtlich einer für das Jahr 1996 beanspruchten Tantieme, Erklärung des Ein-\n\nverständnisses mit dem Übergang von Rechten und Pflichten aus Versiche-\n\nrungsverträgen, ferner Zahlung einer vorgezogenen Altersrente und schließlich\n\nFeststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Das Landgericht - Kammer\n\nfür Handelssachen - hat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am\n\nLandgericht W.-G. durch Teilurteil vom 6. Juni 2001 die Beklagte dazu\n\nverurteilt, ihr Einverständnis mit dem Übergang von Rechten und Pflichten aus\n\nden Versicherungsverträgen zu erklären und an den Kläger zu 1 ab 1. Januar\n\n2001 monatlich im voraus eine vorgezogene Altersrente zu zahlen; ferner hat\n\nes eine Schadensersatzpflicht teilweise festgestellt, das weitergehende Fest-\n\nstellungsbegehren hingegen abgewiesen. Unter Mitwirkung derselben Vorsit-\n\nzenden hat das Landgericht durch weiteres Teilurteil vom 1. August 2001 die\n\nKlage wegen der Tantieme für 1995 abgewiesen. Gegen das erste Teilurteil hat\n\ndie Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung einge-\n\nlegt, während der Kläger zu 1 mit seiner Anschlußberufung die Verzinsung der\n\nzugesprochenen Altersrente begehrt. Das zweite Teilurteil haben die Kläger in\n\neinem parallelen Berufungsrechtsstreit angefochten.\n\nMit Schreiben vom 26. September 2002 hat der dem zuständigen\n\n2. Zivilsenat des Berufungsgerichts angehörende Richter am Kammergericht\n\nG. die Parteien darauf hingewiesen, daß er der Ehemann der Vorsitzen-\n\nden Richterin ist, die an dem angefochtenen ersten Teilurteil mitgewirkt hat.\n\nDaraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 diesen Richter\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte Richter hat sich\n\ndienstlich dahingehend geäußert, er kenne den dem Rechtsstreit zugrundelie-\n\ngenden Sachverhalt nicht und schließe aus, mit seiner Ehefrau über den Fall\n\nund damit zusammenhängende Rechtsfragen gesprochen zu haben, daher\n\nfühle er sich nicht befangen.\n\nDas Kammergericht hat das Ablehnungsgesuch - im Tenor als solches\n\n\"der Beklagten vom 19. September 2002\" bezeichnet - zurückgewiesen. Dage-\n\ngen wenden sich die Kläger mit der - vom Kammergericht zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde.\n\nII. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassene, form- und\n\nfristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Kläger ist auch\n\nim übrigen zulässig. Die Kläger sind durch den angefochtenen Beschluß be-\n\nschwert. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlußtenors ein \"Ablehnungsge-\n\nsuch der Beklagten vom 19. September 2002\" für unbegründet erklärt worden,\n\nund auch in den Gründen ist davon die Rede, daß das Gesuch \"der Beklagten\"\n\nerfolglos bleibe; dabei handelt es sich jedoch, worauf die Kläger in der Be-\n\nschwerdebegründung zutreffend hinweisen, um offensichtliche - und damit un-\n\nschädliche - Bezeichnungsfehler, weil es ausweislich der Sachverhaltsdarstel-\n\nlung im angefochtenen Beschluß und nach Aktenlage im vorliegenden Verfah-\n\nren kein Ablehnungsgesuch der Beklagten und darüber hinaus auch kein sol-\n\nches vom 19. September 2002 gibt, sondern allein das Ablehnungsgesuch der\n\nKläger vom 2. Oktober 2002. Nur dieses - auf Seite 3 des angefochtenen Be-\n\nschlusses ausdrücklich genannte - Gesuch ist daher vom Kammergericht\n\n- objektiv und subjektiv - zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht wor-\n\nden.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kammer-\n\ngericht hat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Kammer-\n\ngericht G. mit Recht für unbegründet erachtet.\n\na) Richter am Kammergericht G. \n\nist entgegen der Ansicht der\n\nRechtsbeschwerde nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richter-\n\namtes im Berufungsverfahren gegen das (erste) Teilurteil vom 6. Juni 2001 des\n\nLandgerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er bei dem Erlaß der ange-\n\nfochtenen Entscheidung des ersten Rechtszuges nicht selbst mitgewirkt hat.\n\nDie Mitwirkung seiner Ehefrau, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht\n\nW.-G., an diesem Teilurteil \n\nist dem nicht gleichzusetzen, weil § 41\n\nZPO die Ausschließungsgründe abschließend aufführt; schon wegen der ver-\n\nfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im voraus möglichst\n\neindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Vorschrift einer er-\n\nweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980\n\n- V ZR 16/80, NJW 1981, 1723 f.; Urt. v. 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89,\n\nNJW 1991, 425 - jeweils m.w.N.).\n\nb) Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters an der ange-\n\nfochtenen Entscheidung stellt auch - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde - keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im\n\nHinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren\n\ndar. Eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Nähe-\n\nverhältnisses abstellende Betrachtung würde im Endergebnis auf dem Umweg\n\nüber § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereiches\n\ndes § 41 ZPO führen, da sie faktisch einem Ausschluß kraft Gesetzes gleich-\n\nkäme.\n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit vielmehr nur dann statt, wenn ein konkreter Grund vorgetragen und\n\nglaubhaft gemacht wird, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit\n\neines Richters zu rechtfertigen. Nach diesem Maßstab ist im Ablehnungsverfah-\n\nren nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter sich\n\nbefangen fühlt oder tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer\n\nobjektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-\n\nscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und un-\n\nparteiisch gegenüber (st. Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO\n\n23. Aufl. § 46 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objekti-\n\nvierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der ab-\n\ngelehnte Richter mit der Vorsitzenden Richterin, die an der im Berufungsverfah-\n\nren angegriffenen Kollegialentscheidung erster Instanz mitgewirkt, verheiratet\n\nist. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, der abgelehnte Richter könnte\n\ngeneigt sein, die Entscheidung, die seine Ehefrau nicht allein getroffen, sondern\n\nan der sie als Vorsitzende eines Kollegialgerichts lediglich mitgewirkt hat, aus\n\nsachfremden Erwägungen zu bestätigen oder zu ändern bzw. in die kollegiale\n\nSenatsentscheidung derartige sachfremde Erwägungen einfließen zu lassen.\n\nUmstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben die Kläger\n\nnicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO i.V.m. § 44\n\nAbs. 2 ZPO).\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-20/ii-zb-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-20/ii-zb-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:11.952914+00:00"}}