{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__27-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-10-20","aktenzeichen":"II ZB 27/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 568, 349 Abs. 2, 3 ZPO Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzen- de der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Be- schwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Be- setzung als Senatskollegium zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 27/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 568, 349 Abs. 2, 3 ZPO\n\nDer nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzen-\n\nde der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1\n\nZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Be-\n\nschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter\n\n(§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Be-\n\nsetzung als Senatskollegium zu entscheiden.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - Kammergericht Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2003\n\ndurch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\nEinzelrichters des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n13. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\n\n(Senat) zurückverwiesen.\n\nRechtsbeschwerdewert: bis 2.500,00 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger und R. S. waren Geschäftsführer \n\nund \n\n- mit\n\nStimmrechtsanteilen von je 50 % - Gesellschafter der beklagten GmbH. Zwi-\n\nschen den Parteien besteht Streit darüber, ob auf den Gesellschafterversamm-\n\nlungen der Beklagten vom 2. und 22. Oktober 2001 der Kläger als Geschäfts-\n\nführer wirksam aus wichtigem Grund abberufen worden ist. Nachdem der Klä-\n\nger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung der auf\n\nden Versammlungen (möglicherweise) gefaßten Beschlüsse eingereicht hatte,\n\nhaben er und S. einverständlich \n\nihre Ämter als Geschäftsführer zum\n\n30. November 2001 niedergelegt und neue Geschäftsführer bestellt. Nach Ein-\n\nzahlung des Gebührenvorschusses durch den Kläger und Zustellung der Klage\n\nhaben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\n\nerledigt erklärt.\n\nDer Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts hat\n\ndurch Beschluß vom 24. April 2002 die Kosten des Rechtsstreits den Parteien\n\nje zur Hälfte auferlegt. Dagegen haben beide Parteien sofortige Beschwerde\n\neingelegt. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die gesamten Kosten\n\ndes Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und im übrigen die Rechtsbeschwer-\n\nde zugelassen, \"weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO insoweit vor-\n\nliegen, als es um die Grundsatzfrage der Entscheidungszuständigkeit des origi-\n\nnären Einzelrichters geht und die vorliegende Entscheidung dazu von den Ent-\n\nscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Zweibrücken (NJW 2002,\n\nS. 1962 bzw. S. 2722) abweicht\". Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Beklagte\n\neine fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts und erstrebt in der Sache\n\neine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten.\n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.\n\nIhre Zulassung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwer-\n\nde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung\n\nder Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-\n\nschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-\n\nschriebenen Besetzung hätte übertragen müssen; an eine unter Verstoß gegen\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht\n\ngemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701; Beschl. v. 10. April 2003\n\n- VII ZB 17/02, BB 2003, 1200; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02,\n\nBB 2003, 2372; Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, Umdr. S. 3\n\n- veröffentl. in juris).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\na) Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt allerdings\n\nnicht schon der Aufhebung von Amts wegen, weil dieser sich die Entschei-\n\ndungszuständigkeit des Kollegiums in der Zulassungsfrage willkürlich angemaßt\n\nhätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar hat der originäre Einzelrichter i.S. des\n\n§ 568 Satz 1 ZPO nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs - der sich der erkennende Senat anschließt - bei Rechtssachen, de-\n\nnen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, von Gesetzes wegen das Verfahren\n\nan das Kollegium zu übertragen; bejaht er gleichwohl mit der eigenen Zulas-\n\nsungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so\n\nist seine Entscheidung im Regelfall als objektiv willkürlicher Verstoß gegen das\n\nVerfassungsgebot des gesetzlichen Richters anzusehen.\n\nDie Nichtübertragung des Verfahrens auf das Senatskollegium stellt sich\n\njedoch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation nicht als objektiv\n\nwillkürlich dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß das Grundsatzproblem\n\nder Rechtssache gerade die - vorgelagerte - Frage der (eigenen) Entschei-\n\ndungszuständigkeit des originären Einzelrichters als Beschwerderichter i.S. des\n\n§ 568 Satz 1 ZPO gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für\n\nHandelssachen betraf. In dieser - vom Gesetzgeber nicht bedachten - besonde-\n\nren Situation erweist sich das Vorgehen des Einzelrichters bei objektiver Be-\n\ntrachtung nicht als unverständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. BGHZ 85,\n\n116).\n\nDer Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die Frage seiner originären\n\nZuständigkeit i.S. des § 568 Satz 1 ZPO im Verfahren über eine Beschwerde\n\ngegen einen Beschluß des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ob-\n\njektiv mit Recht als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehen, weil ein Zu-\n\nlassungsgrund i.S. des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO vorlag (zum weiten Begriff\n\nder \"grundsätzlichen Bedeutung\" i.S. von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO: BGH, Beschl.\n\nv. 13. März 2003 aaO). Die seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßordnung auf-\n\ngetretene Frage der Anwendbarkeit des § 568 Satz 1 ZPO auf erstinstanzliche\n\nEntscheidungen des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen ist nicht\n\nnur in der prozeßrechtlichen Literatur, sondern insbesondere in der obergericht-\n\nlichen Rechtsprechung umstritten (gegen eine Behandlung des Vorsitzenden\n\neiner Kammer für Handelssachen als Einzelrichter i.S. des § 568 Satz 1 ZPO:\n\nOLG Karlsruhe, NJW 2002, 1962; OLG Frankfurt [5. Zivilsenat], OLGReport\n\n2002, 250 ff.; OLG Zweibrücken NJW 2002, 2722; OLG Celle, Beschl. v.\n\n25. September 2002 - 11 W 45/02, veröffentl. in juris; OLG Schleswig, OLGRe-\n\nport 2003, 192 [6. Zivilsenat] sowie 278 [16. Zivilsenat]; Hartmann in Baum-\n\nbach/Lauterbach, ZPO 61. Aufl. § 349 Rdn. 1; Albers \n\nin Baumbach/\n\nLauterbach aaO, § 568 Rdn. 2; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 9 u.\n\n§ 568 Rdn. 1; Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. § 568 Rdn. 3 - unter Aufgabe der\n\nin der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung; dafür: OLG Köln,\n\nOLGReport 2002, 344; OLG Dresden, OLGReport 2003, 452; OLG Frankfurt\n\n[13. Zivilsenat], OLGReport 2003, 342; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO 25. Aufl.\n\n§ 568 Rdn. 2; Greger, NJW 2002, 3049, 3053; Fölsch, MDR 2003, 308 ff.;\n\nFeskorn, NJW 2003, 856 f.). Danach hat die Sache nicht nur Grundsatzbedeu-\n\ntung im engeren Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern bedarf im Sinne\n\nder Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf die bestehenden Divergenzen in der\n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbe-\n\nschwerdegericht. Diese seine eigene Entscheidungszuständigkeit - und damit\n\ndie Bestimmung des gesetzlichen Richters - betreffende Grundsatzfrage konnte\n\nder Einzelrichter allerdings hier nicht auf dem im Gesetz vorgesehenen Wege\n\nder gebotenen höchstrichterlichen Klärung zuführen. Hätte er nämlich gemäß\n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren \"wegen Grundsätzlichkeit\" dem Senats-\n\nkollegium zur Entscheidung übertragen, so wäre dieses - kraft der bindenden,\n\naufdrängenden Zuständigkeitsverschiebung - zur Entscheidung in der Sache\n\nselbst zuständig geworden. Der Kollegialspruchkörper hätte dann die Rechts-\n\nbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit nicht mehr zulassen dürfen, weil er durch\n\ndie Übertragung gesetzlicher Richter (geworden) und damit zugleich die Rele-\n\nvanz der - den Anlaß für die Übertragung des Verfahrens darstellenden -\n\nGrundsatzfrage für die konkrete Entscheidung in der Sache selbst entfallen wä-\n\nre (zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit im jeweils anhängigen\n\nRechtsstreit für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: st. Rspr., vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347 - z. Ver-\n\nöffentl. in BGHZ 152, 182 bestimmt; BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003\n\n- X ZR 82/02, WM 2003, 402, 403 - z. Veröffentl. in BGHZ 153, 254 bestimmt).\n\nEine derartige - vom Reformgesetzgeber offenbar nicht bedachte - Situation\n\nentspricht ersichtlich nicht dem u.a. mit der Neuregelung des § 568 Satz 2 Nr. 2\n\nZPO verfolgten Ziel, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch im Be-\n\nreich von Nebenentscheidungen einer - erforderlichen - Klärung durch den\n\nBundesgerichtshof zugänglich zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 59,\n\n69). In einer derartigen Sondersituation erweist sich die Entscheidung des Ein-\n\nzelrichters, entsprechend dem Ziel des Reformgesetzgebers die Klärung der\n\nGrundsatzfrage durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht\n\n- unter Übergehung der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Übertragung auf\n\nden Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO - durch eine eigene Zulassungsentschei-\n\ndung herbeizuführen, nicht objektiv als offensichtlich unhaltbar und außerhalb\n\nder Gesetzlichkeit liegend.\n\nb) Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch deshalb der Aufhe-\n\nbung (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO), weil - wie die Beklagte zu Recht rügt -\n\nüber die Beschwerden gegen den Kostenbeschluß des Vorsitzenden der Kam-\n\nmer für Handelssachen das Beschwerdegericht nicht in der gemäß § 122 GVG\n\nvorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium, sondern durch eines seiner\n\nMitglieder als Einzelrichter entschieden hat.\n\naa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht nur\n\ndann durch einen Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von ei-\n\nnem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat indessen\n\nin erster Instanz über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der Vor-\n\nsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts (§ 349 Abs. 2 Nr. 6\n\nZPO) entschieden. Dieser ist nach der eindeutigen gesetzlichen Terminologie\n\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung aufgrund seiner\n\nerstinstanzlichen Entscheidungstätigkeit kein \"Einzelrichter\". Die Verfahrensge-\n\nsetze bezeichnen den entscheidungsbefugten Vorsitzenden der Kammer für\n\nHandelssachen - anders als den Einzelrichter der Zivilkammer beim Landge-\n\nricht (§§ 348, 348 a ZPO) und den als \"Einzelrichter\" entscheidenden Richter\n\nbeim Amtsgericht (§ 22 Abs. 4 GVG) - ausdrücklich nicht als \"Einzelrichter\",\n\nsondern in seiner Funktion als Vorsitzenden (§ 105 Abs. 1 GVG, § 349 ZPO).\n\nDer Vorsitzende der Kammer \n\nfür Handelssachen verkörpert bei seiner\n\nAlleinentscheidung \"als Vorsitzender\" die Kammer als Prozeßgericht, \"an deren\n\nStelle\" er entscheidet (§ 349 Abs. 2, 3 ZPO); die die \"Einzelrichter\"-Befugnisse\n\ndes Richters der \"normalen\" Zivilkammer regelnden §§ 348, 348 a ZPO sind in\n\n§ 349 Abs. 4 ZPO ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Im Hinblick\n\nauf Rechtsmittel differenziert die Generalnorm des § 350 ZPO ebenfalls termi-\n\nnologisch strikt zwischen dem Einzelrichter (als Mitglied einer Zivilkammer) und\n\ndem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen, indem sie für die Anfech-\n\ntung ausdrücklich von den Entscheidungen \"des Einzelrichters (§§ 348, 348 a\n\nZPO)\" und denen \"des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349\n\nZPO)\" spricht. Soweit der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen (aus-\n\nnahmsweise) \"echter\" Einzelrichter sein soll, bezeichnet ihn das Gesetz auch\n\nexplizit so: Eine solche besondere Bestimmung des Vorsitzenden der Kammer\n\nfür Handelssachen als Einzelrichter findet sich ausschließlich im Rahmen der\n\nZuständigkeit als Berufungsgericht (§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), nicht\n\njedoch in der - im vorliegenden Fall einschlägigen - Zuständigkeitsnorm des\n\n§ 568 ZPO für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seine erstinstanzliche\n\nEntscheidung.\n\nDemgegenüber läßt sich nicht etwa eine generelle Einstufung des Vorsit-\n\nzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter daraus ableiten, daß\n\nder vierte Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches der ZPO, in dem sich\n\ndie ihn betreffende Regelung des § 349 ZPO befindet, mit \"Verfahren vor dem\n\nEinzelrichter“ überschrieben ist. Diese Überschrift stellt insofern lediglich ein\n\nhistorisches Relikt dar, als der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen vor\n\nEinführung des alleinentscheidenden Einzelrichters durch die sog. Einzelrich-\n\nternovelle von 1974 ebenso (nur) vorbereitender Einzelrichter sein konnte wie\n\nein Mitglied einer Zivilkammer und in diesem Zusammenhang auch als Einzel-\n\nrichter bezeichnet wurde (vgl. § 350 Abs. 2 ZPO in der vor 1975 geltenden Fas-\n\nsung). Mit Einführung des alleinentscheidenden Einzelrichters bei den Zivil-\n\nkammern wurde - unter Beibehaltung der lediglich vorbereitenden Alleinhand-\n\nlungsbefugnisse des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen - die bis\n\nheute gültige terminologische Unterscheidung in das Gesetz eingeführt, um\n\nVerwechslungen zu vermeiden und der unterschiedlichen Funktion Rechnung\n\nzu tragen (BT-Drucks. 7/2729, S. 83 sowie BT-Drucks. 7/2769, S. 13), ohne\n\ngleichzeitig die Titelüberschrift zu ändern.\n\nbb) Da die Verfahrensgesetze - nach dem klaren Willen des Gesetzge-\n\nbers der Einzelrichternovelle 1974 - ausdrücklich zwischen dem Einzelrichter\n\nund dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen unterscheiden, lassen\n\nder eindeutige Wortlaut und -sinn des Begriffs \"Einzelrichter\" es nicht zu, den\n\nVorsitzenden einer Kammer für Handelssachen - etwa im Wege teleologischer\n\noder erweiternder Auslegung - als den in § 568 Satz 1 ZPO genannten (erstin-\n\nstanzlichen) Einzelrichter anzusehen (insoweit zutreffend auch Fölsch aaO,\n\nS. 310).\n\ncc) Auch eine analoge Anwendung des § 568 Satz 1 ZPO kommt nicht in\n\nBetracht. Der Senat vermag angesichts der aufgezeigten terminologischen Ein-\n\ndeutigkeit bereits eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht festzu-\n\nstellen; insbesondere ist ein Wille des Gesetzgebers, den Vorsitzenden der\n\nKammer für Handelssachen als Einzelrichter i.S. des § 568 Satz 1 ZPO zu be-\n\nhandeln, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung\n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 110 f.) geht im Gegenteil hervor, daß von der Neure-\n\ngelung - neben Rechtspflegerentscheidungen - nur \"amtsgerichtliche oder vom\n\nEinzelrichter am Landgericht erlassene Entscheidungen\" erfaßt werden sollen\n\nund dementsprechend dort auch allein unter den Begriff der \"Einzelrichterent-\n\nscheidungen\" subsumiert werden; daß etwa den Entwurfsverfassern - und dar-\n\nauf aufbauend dem Gesetzgeber - die Tatsache unbekannt gewesen oder von\n\nihnen übersehen worden wäre, daß für den potentiellen Regelungsbereich der\n\nneuen Vorschrift auch vom Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen in\n\nseiner Funktion als ein alleiniger Entscheidungsträger getroffene Entscheidun-\n\ngen in Betracht gekommen wären, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht viel-\n\nmehr, daß in der vergleichbaren, für das Berufungsverfahren geltenden Neure-\n\ngelung der §§ 526 f. ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen aus-\n\ndrücklich als \"Einzelrichter\", jedoch begrenzt auf seine Entscheidungszustän-\n\ndigkeit als Berufungsrichter (vgl. §§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), be-\n\nzeichnet wird, während eine terminologische Differenzierung in bezug auf die\n\nangefochtene (erstinstanzliche) Entscheidung eines Einzelrichters (§ 526 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO) nicht erfolgt ist. Angesichts dessen läßt sich ein Analogieschluß\n\nnicht damit rechtfertigen, daß eine Ausdehnung des § 568 Satz 1 ZPO auf Ent-\n\nscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen möglicherweise\n\nin das Generalkonzept des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Beschleuni-\n\ngung des Zivilprozesses passen würde. Das gilt insbesondere vor dem Hinter-\n\ngrund, daß im Verhältnis zur generellen Regelung des § 122 GVG über die Ent-\n\nscheidungszuständigkeit des Kollegiums des Senats des Oberlandesgerichts\n\ndie Bestimmung des § 568 ZPO über die originäre Einzelrichterzuständigkeit\n\njedenfalls rechtstechnisch als Ausnahmevorschrift - mag sie auch tatsächlich\n\nwegen der umgekehrten Situation in der ersten Instanz die Mehrzahl der\n\nRechtsmittelfälle erfassen - anzusehen und deshalb eng auszulegen ist. Einer\n\nErweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über ihren klaren Wortlaut\n\nhinaus steht aber vor allem die verfassungsmäßige Forderung entgegen, den\n\ngesetzlichen Richter im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG; für Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere rechtspoli-\n\ntischer Natur - ist im Rahmen einer streng am Wortlaut des Gesetzes orientier-\n\nten Anwendung einer Bestimmung über den gesetzlichen Richter - wie vorlie-\n\ngend - kein Raum (vgl. z.B. BVerfGE 30, 149, 155; 30, 165, 168 - jew. zu § 23\n\nAbs. 2 StPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80, NJW\n\n1981, 1273 f. - zu § 41 Nr. 6 ZPO).\n\n3. Da das Beschwerdegericht demnach zu Unrecht durch den Einzel-\n\nrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO anstelle des nach § 122 Abs. 1 GVG zur Ent-\n\nscheidung berufenen Kollegiums des Senats entschieden hat, war es nicht vor-\n\nschriftsmäßig besetzt, §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO (vgl. zum umgekehrten\n\nFall: BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, MDR 2003, 645, 646;\n\nvgl. auch Sen.Urt. v. 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91, NJW 1993, 600 f. - zu\n\n§ 524 Abs. 1 a.F. ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrun-\n\ndes ist es unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluß aus anderen Grün-\n\nden in der Sache als richtig darstellen würde (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); denn\n\nunabhängig davon ist gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der verfahrensfehlerhaft ergan-\n\ngene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\n\nzuständige Senatskollegium zurückzuverweisen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v.\n\n11. Februar 2003 aaO, m.w.N.).\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-20/ii-zb-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-20/ii-zb-27-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:40.939501+00:00"}}