{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__11-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"II ZB 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 11/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den sei-\n\nnen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisen-\n\nden Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen;\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der\n\nInsolvenz befindlichen T. GmbH \n\nist von dem klagenden \n\nInsolvenz-\n\nverwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnomme-\n\nnen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. Ge-\n\ngen die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen und\n\nlaufenden Geschäftsführergehalts die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat\n\nder Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um\n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat\n\ndieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch\n\nden angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten,\n\nmit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtli-\n\ncher Vorschriften rügt.\n\nII. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln\n\nnicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Be-\n\nklagte nicht.\n\nSeine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen da-\n\nvon, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 m. Anm.\n\nBraun, LM § 574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes,\n\nwelches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesen\n\nbesonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf die\n\nErhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso Braun, LM aaO; a.A.\n\nReichold in Thomas-Putzo, ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. 2;\n\nunentschieden Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der\n\nBeklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wo-\n\nvon er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche\n\nBeschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Denn die Vorausset-\n\nzungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im Ge-\n\nsetz nicht vorgesehene \"außerordentliche Beschwerde\" zugelassen hat, sind im\n\nvorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß die\n\nangefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in\n\nEinklang steht, sie müßte vielmehr \"greifbar gesetzwidrig\", d.h. mit der gelten-\n\nden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage ent-\n\nbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli\n\n1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM\n\n2000, 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit\n\nTeilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.\n\nGegenstandswert: bis. 1.100,00 \n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zb-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zb-11-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZB__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:50.524272+00:00"}}