{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__90-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"II ZR 90/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Juli 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6 a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va- kant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter- esse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti- schen Konkordanz zu lösen. b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver- tragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus- scheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu ver- zichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konn- te.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 90/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n22. Juli 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6\n\na) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va-\nkant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen\nAusscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter-\nesse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen\nUmfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf\nBerufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti-\nschen Konkordanz zu lösen.\n\nb) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver-\ntragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus-\nscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu ver-\nzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12\nAbs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner\nMitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konn-\nte.\n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 90/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind seit 1975 in einer Gemeinschaftspraxis als Kassenärzte\n\nin E. miteinander verbunden. Im Jahre 1992 erweiterten sie die Praxis\n\num einen dritten Kollegen. Nach dem Ausscheiden seines Vorgängers trat der\n\nBeklagte am 1. Januar 1996 in die Gemeinschaftspraxis ein, nachdem er durch\n\nden Zulassungsausschuß \n\nfür Ärzte I \n\nim Zulassungsbezirk N.-W.\n\nam 29. August 1995 die Zulassung als Vertragsarzt erhalten hatte und sein\n\nEintritt in die Praxis der Kläger genehmigt worden war. Die Vergabe kassen-\n\närztlicher Zulassungen im Planungsbereich E. war zum damaligen Zeit-\n\npunkt gem. §§ 101, 103 SGB V beschränkt.\n\nNachdem es im Rahmen der Verhandlungen der Parteien über den Ab-\n\nschluß eines Gesellschaftsvertrages zu Unstimmigkeiten gekommen war, er-\n\nklärte der Beklagte am 13. Mai 1996 die Kündigung zum 30. Juni 1996, worauf-\n\nhin die Kläger ihrerseits am 14. Mai 1996 das Vertragsverhältnis fristlos kün-\n\ndigten. Der Zulassungsausschuß für Kassenärzte stellte daraufhin die Beendi-\n\ngung der Gemeinschaftspraxis zum 13. Mai 1996 fest.\n\nDer nicht unterzeichnete Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zwischen\n\nden Parteien sah für beide Seiten die Möglichkeit vor, im ersten Jahr die Zu-\n\nsammenarbeit mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende\n\nkündigen zu können. Ein Abfindungsanspruch sollte dem Beklagten für diesen\n\nFall nicht zustehen. Weiter sollte nach § 17 des Vertragsentwurfs für den Fall\n\ndes Ausscheidens der Beklagte einem fünfjährigen Verbot unterliegen, sich in\n\nE. und dem gleichnamigen Landkreis als Arzt in freier Praxis zur Aus-\n\nübung privat- und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen.\n\nNach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis der Kläger er-\n\nöffnete der Beklagte zunächst eine Einzelpraxis \n\nin E., dann \n\nin R..\n\nAuf seine E.er Zulassung verzichtete er zum 31. Juli 1997, woraufhin die\n\nVertragsarztstelle neu ausgeschrieben wurde. Der Zulassungsausschuß erteilte\n\neinem Bewerber die Zulassung, der zu einem Eintritt in die Praxis der Kläger\n\nnicht bereit war, während ein anderer Bewerber, Dr. Wa., der hierzu\n\nbereit gewesen wäre, nicht zum Zuge kam. Der gegen die Entscheidung ein-\n\ngelegte Widerspruch der Kläger und des Beklagten war erfolglos; zur Begrün-\n\ndung der Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger führte der Berufungs-\n\nausschuß für Ärzte I für den Bezirk der kassenärztlichen Vereinigung N.-\n\nW. aus, die ausgeschriebene Stelle beziehe sich nicht auf die Nach-\n\nfolge des Beklagten als Mitglied der von den Klägern geführten Gemein-\n\nschaftspraxis, sondern auf die Nachfolge der vom Beklagten in E. ge-\n\nführten Einzelpraxis. Geschützte Interessen der Kläger nach § 103 Abs. 6 i.V.m.\n\nAbs. 4 SGB V seien daher nicht berührt.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, sie hätten sich im Rahmen der Verhand-\n\nlungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit dem Beklagten\n\nmündlich darüber geeinigt, daß er für den Fall seines Ausscheidens auf die Zu-\n\nlassung verzichte, um so der klägerischen Praxis den dritten Vertragsarztsitz zu\n\nerhalten. Eine solche Verpflichtung zum Verzicht bestehe darüber hinaus ver-\n\ntragsimmanent aufgrund des Ausscheidens während der vereinbarten Probe-\n\nzeit. Hätte der Beklagte unmittelbar mit dem Ausscheiden auf seine Zulassung\n\nverzichtet, hätte nach § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 SGB V bei der Neuausschrei-\n\nbung des Kassenarztsitzes nur ein Bewerber zum Zuge kommen können, der\n\nzum Eintritt \n\nin die Gemeinschaftspraxis bereit gewesen wäre. Dr. Wa.\n\nhätte daher in diesem Fall den Vorzug erhalten müssen. Da dieser zur Zahlung\n\neines Kaufpreises von 480.000,00 DM für den Anteil an der Praxis bereit gewe-\n\nsen wäre, sei ihnen, den Klägern, ein Schaden in entsprechender Höhe ent-\n\nstanden. Dessen Ersatz verlangen sie von dem Beklagten.\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, eine Verpflichtung zum Verzicht auf die\n\nZulassung als Vertragsarzt für den Fall des Ausscheidens habe weder unter\n\ndem Gesichtspunkt einer entsprechenden Vereinbarung mit den Klägern noch\n\ndem einer vertraglichen Nebenpflicht bestanden. Angesichts der durch Art. 12\n\nGG garantierten Berufs- und Berufsausübungsfreiheit wäre eine derartige Ver-\n\npflichtung im übrigen auch unwirksam.\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Verpflichtung des Beklagten\n\nzum Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt mit Ausscheiden aus der Ge-\n\nmeinschaftspraxis der Kläger habe selbst dann nicht bestanden, wenn er eine\n\nsolche Zusage gemacht hätte. Denn auf jeden Fall wäre eine derartige Ver-\n\npflichtung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Das hält revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Beklagte war verpflichtet, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der\n\nGemeinschaftspraxis auf die Zulassung als Kassenarzt zu verzichten. Diese\n\nVerpflichtung folgte - wie der Senat in Ermangelung weiterer für die Auslegung\n\nbedeutsamer Gesichtspunkte selber entscheiden kann - auch ohne dahinge-\n\nhende ausdrückliche Abmachung aus Sinn und Zweck der im Entwurf des Ge-\n\nsellschaftsvertrages zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit in Verbin-\n\ndung mit dem Umstand, daß der Beklagte die Zulassung als Kassenarzt gerade\n\nals Nachfolger seines Vorgängers in der Gemeinschaftspraxis der Kläger er-\n\nhalten hatte (vgl. dazu unten I. 1. c). Sie ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB\n\nnichtig.\n\n1. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der dritten\n\nVertragsarztstelle.\n\na) Dieses Interesse ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1\n\nGG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem Grun-\n\nde nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt (BVerfGE 7, 377,\n\n402 st.Rspr.).\n\nWird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemein-\n\nschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Ent-\n\nscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls\n\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die Ge-\n\nmeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grund-\n\nsätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. Deshalb hat\n\nder Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das Aus-\n\nscheiden eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 SGB V erschwerten Bedingun-\n\ngen unterworfen. Das Bundessozialgericht hat aus dem Sinn und Zweck dieser\n\nBestimmung für die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Recht herge-\n\nleitet, nach dem Ausscheiden eines Vertragsarztes ein Ausschreibungsverfah-\n\nren für dessen Nachfolge einzuleiten, obwohl das Gesetz ursprünglich nur dem\n\nAusscheidenden ein derartiges Recht einräumen wollte (BSG, NZS 1999, 470).\n\nZudem hat es entschieden, daß im Nachbesetzungsverfahren Ärzten, welche\n\ndie Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes in der Gemeinschaftspraxis nicht\n\nfortsetzen wollen, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zu-\n\nlassung erteilt werden darf (BSGE 85, 1).\n\nb) Ob den Klägern auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums\n\n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Seite steht, kann offenbleiben.\n\nZum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören zwar alle ver-\n\nmögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten\n\nRechtsträger als Eigentum zuordnet (BVerfGE 95, 64, 82). Das Verhältnis von\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch geprägt, daß\n\ndas Grundrecht auf Schutz des Eigentums das Erworbene, das Ergebnis der\n\nBetätigung, das Grundrecht der Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, die Betäti-\n\ngung als solche, schützt. Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Lei-\n\nstungsbetätigung eingegriffen, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG\n\nberührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Ver-\n\nmögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht\n\n(BVerfGE 30, 292, 335).\n\nDer Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der Erwerbsbetäti-\n\ngung. Wenn Art. 14 Abs. 1 GG trotzdem eingriffe, wären die Mitglieder einer\n\nGemeinschaftspraxis aber auch durch ihn geschützt. Gesetzliche Eigentums-\n\nbindungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen zur Erreichung des angestrebten\n\nZieles geeignet und notwendig sein und dürfen nicht weitergehen, als der\n\nSchutzzweck reicht (BVerfGE 79, 174, 198). Sie dürfen überdies nicht unzu-\n\nmutbar sein (BVerfGE 76, 220, 238). Von solchen Bindungen hat der Gesetz-\n\ngeber für den Fall, daß ein Vertragsarzt die Gemeinschaftspraxis verläßt, zu-\n\ngunsten der verbleibenden Mitglieder nicht nur abgesehen, sondern die von den\n\nverbleibenden Mitgliedern nicht gewollte Verkleinerung sogar erschwert.\n\nc) Diesen grundrechtlich geschützten \n\nInteressen der Kläger steht\n\n- worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - das Grundrecht des Beklag-\n\nten auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der\n\npraktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreiten-\n\nden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle ei-\n\nnen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21 m.w.N.). Da-\n\nbei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu\n\nentscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1, 72 f.). Die schwä-\n\nchere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und\n\nsystematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem\n\nFall respektiert werden (BVerfGE 28, 243, 261). Dem trägt der vom Senat in\n\nständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten inter-\n\nessengerechten Auslegung Rechnung (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,\n\nWM 2000, 1195).\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, ohne entsprechenden Ausgleich\n\nfür den Verzicht auf die Zulassung werde dem ausscheidenden Vertragsarzt\n\ndas Risiko des Scheiterns der Zusammenarbeit während der Probezeit einseitig\n\nauferlegt, so daß seine Lebensgrundlage aufs Spiel gesetzt werde, wird diesem\n\nMaßstab nicht gerecht. Der Beklagte hatte seine Zulassung wegen seiner Be-\n\nreitschaft erhalten, in die Gemeinschaftspraxis einzutreten. Sein Ausscheiden\n\naus der Gemeinschaftspraxis der Kläger nur wenige Monate nach der Aufnah-\n\nme seiner Tätigkeit rechtfertigt es, von ihm den Verzicht auf seine Zulassung zu\n\nverlangen. Der Beklagte war auf Probe in der Gemeinschaftspraxis tätig. Er\n\nsollte im ersten Jahr der Zusammenarbeit ein monatliches Fixum erhalten und\n\nan den Gewinnen und Verlusten nicht beteiligt werden. Beiden Seiten wurde\n\nnach dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, das Ver-\n\ntragsverhältnis ohne Folgen - wie etwa Abfindungsansprüchen - kurzfristig zu\n\nbeenden; beide Vertragsparteien haben hiervon auch Gebrauch gemacht. Ohne\n\neine derartige Probezeit könnte angesichts des erforderlichen Maßes an per-\n\nsönlicher und fachlicher Übereinstimmung ein neuer Partner nur schwer in die\n\nGemeinschaftspraxis aufgenommen werden. Andererseits würde die Probezeit\n\nfür die aufnehmenden Vertragsärzte - worauf die Revision zutreffend hinweist -\n\nzum unkalkulierbaren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung\n\nmitnehmen, mit der Folge, daß der Vertragsarztsitz für die aufnehmende Praxis\n\nerlischt. Für den ausscheidenden Arzt ist der Zulassungsverzicht nicht ein-\n\nschneidender als für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während der\n\nProbezeit endet: Nach der Kündigung und dem Verlust der Zulassung steht er\n\nlediglich da, wo er wenige Wochen oder Monate vorher gestanden hat; er muß\n\nsich erneut nach einer Stelle umschauen. Jeder vernünftig Handelnde wird für\n\ndiese Zeit daher keine nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Disposi-\n\ntionen treffen, so daß von zwangsweise eintretenden einschneidenden Folgen\n\nprivater und finanzieller Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nnicht die Rede sein kann. Genauso hat sich auch der Beklagte verhalten, indem\n\ner unstreitig, während er für die Kläger arbeitete, in T. wohnen blieb.\n\nAuch der Umstand, daß er seine eigene Praxis in E. nach einem halben\n\nJahr wieder aufgab, um eine Praxis in R. zu eröffnen, spricht dagegen,\n\ndaß der Wechsel des Zulassungsbezirkes für ihn einschneidende private Fol-\n\ngen gehabt hätte, und läßt eher vermuten, daß er zum Zeitpunkt des Beginns\n\nder Zusammenarbeit mit den Klägern noch dabei war, sich beruflich zu orientie-\n\nren. Außerdem haben die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Be-\n\nklagte schon im März 1996, mithin nach gerade zweimonatiger Tätigkeit, auf\n\nder Suche nach eigenen Praxisräumen war.\n\nDer Beklagte war im Ergebnis viel zu kurz als Vertragsarzt in der Praxis\n\nder Kläger tätig, um eine Rechtsposition erlangt zu haben, die gegenüber der-\n\njenigen der Kläger vorrangig sein könnte. Er hatte noch nicht in die Praxis inve-\n\nstiert, insbesondere keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen erbracht.\n\nAuch von daher ergibt sich kein Argument, ihm die überhaupt erst durch die\n\nAufnahme in die Praxis erlangte Zulassung auf deren Kosten zu erhalten. So-\n\nweit das Berufungsgericht das Recht des Beklagten auf freie Ortswahl beein-\n\nträchtigt sieht, besteht ein solches seit der Einführung der Zulassungsbe-\n\nschränkung zum 1. Januar 1993 durch den Gesetzgeber ohnehin nicht mehr.\n\n2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit\n\nvon Wettbewerbsverboten läßt sich nach Auffassung des Senates eine Sitten-\n\nwidrigkeit des Verzichts auf die Zulassung nicht herleiten. Richtig ist zwar, daß\n\nder Senat ein zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Wettbewerbs-\n\nverbot für den aus einer Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt für sittenwidrig\n\nerachtet hat, weil es auf ein lebenslanges Berufsverbot hinauslief (Urt. v.\n\n28. April 1986 - II ZR 254/85, WM 1986, 1251). Damit ist aber der vorliegende\n\nFall nicht zu vergleichen. Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft mit\n\neinem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt wer-\n\nden, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassung\n\naufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine Vertragsarztstelle zu\n\nbewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulas-\n\nsungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus der \"Labor-\n\närzteentscheidung\" des I. Zivilsenats (I ZR 102/94, NJW 1997, 799) folgt nichts\n\nanderes, weil es dort um ein Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistenten\n\nohne eigene Kassenzulassung ging und der Assistent sich außerhalb des örtli-\n\nchen Geltungsbereiches des Wettbewerbsverbots frei niederlassen durfte. Dem\n\nUrteil des Senats vom 14. Juli 1997 (II ZR 238/96, WM 1997, 1707) ist ebenfalls\n\nmangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine Sittenwidrigkeit des Zulas-\n\nsungsverzichts nicht zu entnehmen: Wie bei einer vergleichbaren Entscheidung\n\ndes Oberlandesgerichts München (MedR 1997, 221) ging es dort um einen Fall\n\ndes Ausscheidens eines Praxispartners nach langjähriger Zusammenarbeit,\n\nnicht aber während der ersten Monate; zum anderen lag der Senatsentschei-\n\ndung ein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot für den ausgeschiedenen\n\nTierarzt zugrunde, was mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen wer-\n\nden kann.\n\n3. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts, ein Verzicht auf die Zulassung sei allenfalls gegen Zahlung einer\n\nKarenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB analog zulässig. Es ist schon äußerst\n\nfraglich, ob der Beklagte angesichts seiner im Vertragsentwurf vorgesehenen\n\nkünftigen Gesellschafterstellung unter den Schutz der genannten Vorschriften\n\nfällt. Einer direkten wie analogen Anwendung stehen auf jeden Fall Sinn und\n\nZweck der Probezeit, wonach das Vertragsverhältnis in kurzer Frist für beide\n\nSeiten folgenlos beendet werden kann, entgegen, so daß ein rechtlich ge-\n\nschütztes Dispositionsinteresse des ausscheidenden Arztes nicht angenommen\n\nwerden kann.\n\nII. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger kann nicht von vornherein\n\nverneint werden.\n\n1. Den Klägern kann nicht vorgehalten werden, sie hätten nach dem\n\nAusscheiden des Beklagten aus der Gemeinschaftspraxis ein eigenes Aus-\n\nschreibungsverfahren für dessen Nachfolge einleiten können. Zu dem Zeit-\n\npunkt, zu dem der Beklagte ausschied, existierte die neue Rechtsprechung des\n\nBundessozialgerichts noch nicht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundes-\n\nsozialgerichts war der etwaige Schaden bereits eingetreten.\n\n2. Die Kläger haben unter Beweisantritt vorgetragen, Dr. Wa.\n\nwäre bereit gewesen, schon im Jahre 1996 gegen Zahlung von 480.000,00 DM\n\nin die Gemeinschaftspraxis einzutreten. Soweit das Berufungsgericht ausführt,\n\nes sei unsicher, ob Dr. Wa. überhaupt den Zuschlag erhalten hätte,\n\nübersieht es die Bedeutung der Regelung des § 103 Abs. 6 SGB V für die Zu-\n\nlassungsentscheidung, wenn die Vertragsarztstelle einer Gemeinschaftspraxis\n\nzu besetzen und ein eintrittswilliger Bewerber vorhanden ist. Auch wenn die\n\nVerwaltungspraxis im Jahre 1996 teilweise anders war als nach der neueren\n\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts, wurde schon zwei Jahre zuvor\n\ndeutlich die Auffassung vertreten, daß die Interessen der verbleibenden Partner\n\nder Gemeinschaftspraxis im Zulassungsverfahren ein besonderes Gewicht\n\nhätten, ja sogar vorrangig seien (Steinhilper, MedR 1994, 232; Wertenbruch,\n\nMedR 1996, 485, 489). Auch der Berufungsausschuß für Ärzte I für den Bezirk\n\nder \n\nkassenärztlichen Vereinigung N.-W. \n\nist \n\noffensichtlich \n\ndieser\n\nAuffassung gewesen, weil er in seiner Begründung für die Zurückweisung des\n\nWiderspruchs der Kläger entscheidend darauf abgestellt hat, die ausgeschrie-\n\nbene Stelle beziehe sich nicht auf die Nachfolge des Beklagten als Mitglied der\n\nvon den Klägern geführten Gemeinschaftspraxis, sondern auf die Nachfolge der\n\nvom Beklagten in E. eröffneten Einzelpraxis, weshalb geschützte Inter-\n\nessen der Kläger nach § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 SGB V nicht berührt seien.\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\nunter Heranziehung von § 287 ZPO die erforderlichen Feststellungen zur Scha-\n\ndenshöhe, gegebenenfalls nach Ergänzung des Vortrags der Parteien, treffen\n\nund die etwa notwendigen Beweise erheben kann. Das Berufungsgericht wird\n\nferner die neue Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach\n\nAnspruchsinhaber nicht die Kläger in Person, sondern die von ihnen gebildete\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP\n\n2001, 330; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614). Falls\n\ndem nicht schon durch die Änderung des Rubrums Rechnung getragen werden\n\nkönnte, wäre jedenfalls eine Umstellung der Klage sachdienlich.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-90-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:08.447788+00:00"}}