{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__89-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"II ZR 89/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Ge- sellschaft. b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 89/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\n§ 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG\n\na) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten\n\nwie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Ge-\n\nsellschaft.\n\nb) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in\n\nfünf Jahren.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - OLG Dresden\n\nLG Görlitz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.:\n\nGemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen\n\nVerlustdeckungsanspruch geltend.\n\nDieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten\n\nGemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung,\n\nErrichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die\n\nGeschäftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht\n\nwar auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin\n\nnahm am 1. August 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde,\n\nbei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet, ohne daß es zu einer Eintra-\n\ngung in das Genossenschaftsregister gekommen war.\n\nDie Klägerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in\n\nHöhe von DM 23.758,53 für die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Ver-\n\nluste. Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundsätze der\n\nHaftung in der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft und erhebt die Einrede\n\nder Verjährung.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Ver-\n\njährung und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ihrer Gläubiger als\n\nunzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundelie-\n\ngender Anspruch jedenfalls verjährt und die Klägerin nicht befugt ist, die mit\n\ndem Hilfsantrag verfolgten Ansprüche geltend zu machen.\n\nI. Das Berufungsgericht (NZG 2001, 947) nimmt einen gegen den Be-\n\nklagten gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Höhe\n\nan. Die sich aus §§ 2, 23 GenG ergebende Haftungsbeschränkung auf den\n\nGeschäftsanteil \n\ngreife mangels Eintragung \n\nnicht Platz; \n\nfür \n\ndie\n\nVor-Genossenschaft könne \n\ninsoweit nichts anderes gelten als \n\nfür die\n\nVor-GmbH oder die Vor-AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1\n\nHGB verjährt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin Ansprüche der\n\nGläubiger nicht geltend machen könne.\n\nII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne\n\nErfolg.\n\n1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings zunächst ei-\n\nnen Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten an; insbesondere trifft es\n\nzu, daß es mangels Eintragung (§ 13 GenG) nicht zu der sich aus §§ 2, 23\n\nGenG ergebenden Haftungsbeschränkung kommen konnte (vgl. BGHZ 20,\n\n281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das\n\nRecht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v.\n\n19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftli-\n\nchen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen\n\n(siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385). Diesem Konzept einer grundsätzlich be-\n\nstehenden anteiligen, aber unbeschränkten Innenhaftung der - wie hier festge-\n\nstellt - mit der Geschäftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mit-\n\nglieder der Vorgenossenschaft haben sich das Bundesarbeitsgericht (siehe\n\netwa BAGE 86, 38), das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 85, 192; 85, 200) und\n\nder Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 185, 356) angeschlossen.\n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verjäh-\n\nrung eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159\n\nAbs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vor-\n\nschriften führt jedoch unter den gegebenen Umständen zu keinen sachlichen\n\nUnterschieden.\n\na) Auch der Verlustdeckungsanspruch aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt in\n\nfünf Jahren. Auszugehen ist von dem vom Senat in der Entscheidung vom\n\n27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333) entwickelten Haftungsmodell einer einheitli-\n\nchen anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Ge-\n\nschäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufsverluste der\n\nVor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und\n\nnach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der\n\nEntwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Un-\n\nterbilanzhaftung darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der Un-\n\nterbilanzhaftung gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammka-\n\npital und Wert des Gesellschaftsvermögens im Eintragungszeitpunkt, während\n\ndie Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des Nennka-\n\npitals diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Rechts\n\nund des Handelsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder in\n\nGemeinschaft mit anderen ein Geschäft betreibe, für die daraus entstehenden\n\nVerpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Die\n\neinheitliche Gründerhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der jeweiligen\n\nGründerphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und führt aufgrund des\n\nweitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaf-\n\ntung in beiden Fällen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG für die\n\nVerjährung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat\n\nder Senat bereits ausdrücklich bejaht (BGHZ 105, 300); für die Verjährung des\n\nVerlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten.\n\nSchließlich führt die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB zu einer\n\nHemmung der Verjährung des von der Klägerin erhobenen Anspruches. Auf-\n\ngrund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gegen-\n\nüber der Gemeinschuldnerin ist diese Gläubigerin des Verlustdeckungsanspru-\n\nches, so daß der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift.\n\nb) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand späte-\n\nstens fest, als am 31. Mai 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet\n\nund die Klägerin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die Klage\n\nerst im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte Unterdeckungsanspruch\n\nin jedem Fall verjährt, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, auf welchen\n\ndieser beiden Zeitpunkte es ankommt.\n\n3. Das auf eine Außenhaftungsforderung gestützte Hilfsbegehren bleibt\n\nschon deshalb ohne Erfolg, weil der Klägerin als Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalterin die Befugnis fehlt, Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschafter\n\noder\n\nGenossen, die sich aus der Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft oder\n\nGenossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsicht\n\nergeben (zu diesem Anspruch vgl. BAG und BFH, jeweils aaO), gegen diese\n\ngeltend zu machen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__89-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-89-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__89-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__89-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-89-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__89-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:29.106063+00:00"}}