{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__74-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"II ZR 74/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 816 Abs. 1; GmbHG § 33 Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Ge- schäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert, handelt ihr gegenüber nicht als \"Nichtberechtigter\" i.S. von § 816 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n22. September 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 74/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 816 Abs. 1; GmbHG § 33\n\nDer (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Ge-\n\nschäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert,\n\nhandelt ihr gegenüber nicht als \"Nichtberechtigter\" i.S. von § 816 Abs. 1 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 22. September 2003 - II ZR 74/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 22. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen II des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird unter\n\nAufhebung des Versäumnisurteils des 5. Zivilsenats des Schles-\n\nwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-\n\nsionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 DM Gesell-\n\nschafter und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. Sein\n\nMitgesellschafter hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinen\n\nGeschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch notariel-\n\nlen Vertrag vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daß\n\ner sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM inne-\n\nhabe, diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co.\n\nKG, vertreten durch den Steuerberater K.. Dieser und ein weiterer Gesell-\n\nschafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. Nach\n\nAufhebung des Liquidationsbeschlusses genehmigte die Klägerin am\n\n10. November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer K., zu\n\nnotarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch den\n\nBeklagten.\n\nMit der Klage begehrt sie von dem Beklagten aus § 816 Abs. 1 BGB\n\nHerausgabe eines auf die Verfügung des Beklagten über ihren eigenen Ge-\n\nschäftsanteil entfallenden Kaufpreisanteils von 79.200,00 DM. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der\n\nKlägerin entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit der Anteilsveräuße-\n\nrung vom 24. Mai 1996 als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die\n\neigenen Geschäftsanteile der Klägerin verfügt und schulde ihr daher nach Ge-\n\nnehmigung der Verfügung durch sie Herausgabe eines entsprechenden Anteils\n\ndes Veräußerungserlöses, der nach Urkundenlage - entgegen der Ansicht des\n\nLandgerichts - für sämtliche und nicht nur für die von dem Beklagten gehalte-\n\nnen Geschäftsanteile gezahlt worden sei. Daß den mit den Liquidatoren der\n\nKlägerin identischen Organvertretern der Erwerberin die wahren Beteiligungs-\n\nverhältnisse bekannt gewesen seien, ändere daran nichts.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon im An-\n\nsatz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Nicht-\n\nberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Anteile der Klägerin\n\nverfügt.\n\n1. Die Klägerin war zwar formal Rechtsinhaberin ihrer eigenen Anteile\n\n(§ 33 GmbHG). Für den Begriff des \"Nichtberechtigten\" i.S. von §§ 185, 816\n\nBGB kommt es jedoch nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Ver-\n\nfügungsbefugnis an. Wer mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht des\n\nRechtsinhabers abgeleiteten Einwilligung desselben handelt, ist kein Nichtbe-\n\nrechtigter (vgl. Schramm in MünchKomm.BGB, 4. Aufl. § 185 Rdn. 23, 31 f.).\n\nDer Beklagte war zur Zeit der Anteilsveräußerung alleiniger Gesell-\n\nschafter der Klägerin, weil eine GmbH auch bei Innehabung eigener Anteile\n\nnicht Gesellschafterin ihrer selbst sein kann. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats ist der übereinstimmende Wille der Gesellschafter einer GmbH sowie ins-\n\nbesondere derjenige ihres Alleingesellschafters mit ihrem Willen identisch (vgl.\n\nBGHZ 119, 257, 259; 122, 333, 336; 142, 92, 95; Urt. v. 7. April 2003\n\n- II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f.). Aufgrund entsprechender Erwägungen hat der\n\nSenat in BGHZ 119, 257 entschieden, daß in der Überlassung eines Gegen-\n\nstandes des Gesellschaftsvermögens an ein anderes Unternehmen durch den\n\nwirtschaftlichen Alleingesellschafter einer GmbH ungeachtet seiner fehlenden\n\nVertretungsmacht keine unberechtigte, angemaßte Eigengeschäftsführung\n\n(§ 687 Abs. 2 BGB) zu sehen sei, weil er ohne weiteres in der Lage sei, den\n\nGeschäftsführer zur Gestattung der betreffenden Transaktion anzuweisen (§ 46\n\nNr. 6 GmbHG). Für die Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der Ge-\n\nsellschaft könne es keinen Unterschied machen, ob er das Geschäft, dessen\n\nVornahme er jederzeit bindend für den Geschäftsführer hätte veranlassen kön-\n\nnen, selbst ausführte oder dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen er-\n\nteilte. Die Annahme, er habe dabei ohne den Willen der Gesellschaft gehandelt,\n\nliefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, er habe seinem eigenen Willen zuwi-\n\ndergehandelt (Senat aaO, S. 260).\n\n2. Im vorliegenden Fall gilt auch im Hinblick auf § 816 Abs. 1 BGB nichts\n\nanderes. Die Klägerin konnte hinsichtlich der Veräußerung der von ihr gehalte-\n\nnen Geschäftsanteile im Innenverhältnis zu dem Beklagten keinen von ihm ab-\n\nweichenden Willen haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung von\n\neigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Ge-\n\nschäftsleiters fällt (so Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 46) oder es\n\ndazu \n\n(zusätzlich) eines Gesellschafterbeschlusses bedarf \n\n(so Lutter/\n\nHommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 33 Rdn. 15; Scholz/Westermann, GmbHG\n\n9. Aufl. § 33 Rdn. 38). Jedenfalls wäre der Beklagte aufgrund seiner Weisungs-\n\nbefugnis gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG, der gemäß § 69 GmbHG auch gegenüber\n\nLiquidatoren gilt (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl.\n\n§ 69 Rdn. 18), ohne weiteres in der Lage gewesen, die damaligen Liquidatoren\n\nbindend anzuweisen, ihn zu der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile der\n\nKlägerin im eigenen Namen formell zu ermächtigen, ohne daß dadurch irgend-\n\nwelche Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihm erwachsen wären. Dies\n\nzeigt, daß er mit der Veräußerung nicht unberechtigt in ein fremdes Verfü-\n\ngungsrecht (der Klägerin) eingegriffen hat, wie dies § 816 Abs. 1 BGB sinnge-\n\nmäß voraussetzt.\n\nIII. Die Kosten seiner zweitinstanzlichen Säumnis hat der Beklagte nicht\n\ngemäß § 344 ZPO zu tragen, weil das trotz Unschlüssigkeit der Klage gegen\n\nihn erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 344\n\ni.V.m. § 331 Abs. 2, Halbs. 2 ZPO; vgl. RGZ 115, 310; Zöller/Herget, ZPO\n\n23. Aufl. § 344 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 5).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/ii-zr-74-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/ii-zr-74-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:13.181058+00:00"}}