{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__69-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"II ZR 69/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) In die Kompetenz der Gesellschaf- terversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66). b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses er- streckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH. c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Ein- berufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 69/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nGmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256\n\nVerkündet am:\n25. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na)\n\nIn die Kompetenz der Gesellschaf-\nterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende\nBeschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter\nMaßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)\nentschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -\nauf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend\n§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243\nAbs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit\ngeltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).\n\nb) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer\nGmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der\nSatzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses er-\nstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.\n\nc) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der\nAbstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Ein-\nberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt\nnicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.\n\nBGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf\n\nihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als\n\nunbegründet abzuweisen ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co.\n\nKG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesell-\n\nschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die\n\nC.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit\n\n32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehal-\n\ntenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesell-\n\nschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die \"Übertragung\n\n... von Geschäftsanteilen\" folgende übereinstimmende Regelungen:\n\n\"§ 14\n\n(1) Die Übertragung ... eines Geschäftsanteils oder eines Teils\ndavon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesell-\nschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 %\ndes stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafter-\nbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei\nBeachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt.\n\n(2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleich-\nzeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ...\nübertragen wird.\n\n(3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von\nGeschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteili-\nges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung\nan der Gesellschaft zu:\n\na) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder\nteilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen\nGesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen\nanzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter\ndas Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht\nan, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den\nGeschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind je-\ndoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von\ndeutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen\nnicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder\nStimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterver-\nsammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von\nmindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen\nist, eine Ausnahme zu.\n\nb) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer\ngefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die\nPerson des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen\nPreis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig\nzu übersenden.\n\nc) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum\nVerkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist\nvon zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-\n\nsehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesell-\nschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräu-\nßerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berech-\ntigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.\n\nd) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a)\noder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es\nden verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre\ndaraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von ei-\nnem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c)\noder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschaf-\nter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten,\nauszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem\nMonat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt,\nden Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b)\nbezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten\nPreis zu veräußern.\n\ne) ...\n\nf) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e)\ngelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen\nMitgesellschafter entsprechend.\n\n(4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3)\ngelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder\nTeilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit\ndem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes\nUnternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor\nder Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die\nGarantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherr-\nschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei\nAufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses\nden Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes\nmit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unterneh-\nmen zu übertragen.\"\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesell-\n\nschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an\n\n\"U.\" unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-\n\nweis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob\n\ndie anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3\n\nlit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a.\n\ndie Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt\n\nhatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März\n\n1998 \"satzungsgemäß\" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb\n\nihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt\n\n11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur\n\nAusübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter\n\nbereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankün-\n\ndigte, sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c\n\nGV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen\n\nund gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am\n\n18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U.\n\nund U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom\n\n21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vor-\n\nkaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wol-\n\nle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe\n\ndas Vorkaufsrecht \"im größtmöglichen Umfang\" aus. Zugleich bestritt sie die\n\nWirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustim-\n\nmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV\n\nfehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollver-\n\nsammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der\n\nZustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klä-\n\ngerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:\n\n\"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2)\nstellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf\n(Klägerin), die C.-U. und die U.\nden H. B. Verlag \n\nkein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen\ngemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist.\"\n\nDie Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen,\n\nhilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur\n\nmit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß\n\n§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei\n\nder Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung\n\nvom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt \"Zustimmung zur Über-\n\ntragung der Anteile der F.\" nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51\n\nAbs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlan-\n\ndesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nI. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage\n\nbegehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung\n\n(§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der\n\nbeiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende\n\nMeinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer \"Fest-\n\nstellung\" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im\n\nvorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der\n\nAnteilsveräußerung zukomme.\n\n1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich-\n\ntigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH\n\n(wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegan-\n\ngen, mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn\n\nder Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Ände-\n\nrung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall\n\num eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsver-\n\nhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei\n\nfehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame\n\nSatzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche\n\nAnwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vor-\n\ngang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden An-\n\nteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen\n\neinen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied,\n\nwobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im\n\nFall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszu-\n\nstand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine\n\n\"punktuelle Satzungsdurchbrechung\" enthielte, deren Wirkung sich in der be-\n\ntreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesell-\n\nschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit\n\nentsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesell-\n\nschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM\n\n1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baum-\n\nbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zu-\n\nlässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen\n\neiner Satzungsdurchbrechung - abhängen.\n\nb) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer\n\nPersonengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen\n\nVerstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ih-\n\nrer Unwirksamkeit angegriffen werden \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999\n\n- II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf\n\ndie Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.\n\n2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende \"Entschließungen\" der Ge-\n\nsellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne\n\nRechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer\n\nUnterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt,\n\nGmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden\n\nBeschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er\n\nregelnden Charakter wie \n\njeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/\n\nK. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem ange-\n\nfochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern\n\numstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über\n\nderen Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der\n\nStimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4\n\nGV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der\n\nGrundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach\n\n§ 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche\n\nschriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu er-\n\nteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends\n\nder Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß\n\nförmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förm-\n\nlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten\n\nInhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin\n\netwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses\n\nüberhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem\n\nanderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U.\n\ngeltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das\n\nBerufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.\n\nb) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Be-\n\nklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können\n\nGesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 -\n\n\"nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefoch-\n\nten werden\". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungskla-\n\nge geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von\n\nallgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Re-\n\ngelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995\n\n- II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne\n\nindessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß\n\ndem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksam-\n\nkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten -\n\nFeststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl.\n\nSen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis nicht abgesprochen werden durfte.\n\nII. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich\n\nin der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu\n\nberücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Ham-\n\nburg \n\nin einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom\n\n6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge-\n\nrin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf\n\nund die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag\n\nvom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Ge-\n\nsellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsur-\n\nteils, das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bin-\n\ndungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt,\n\nbeschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und\n\nerstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten\n\ndes vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-\n\ngende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegen-\n\nüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für\n\ndie Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier\n\nder Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsie-\n\ngen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterver-\n\nsammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsver-\n\ntrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Ur-\n\nteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden,\n\ndie Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des ange-\n\nfochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wir-\n\nkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl.\n\nScholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwä-\n\ngungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256\n\nZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen\n\nwerden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile\n\nan beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen\n\nwerden können.\n\nIII. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den\n\nSenat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des ange-\n\nfochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz\n\nin Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat\n\nBGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer An-\n\nsicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbe-\n\nschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch\n\ninhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabwei-\n\nsung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungs-\n\nverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st.\n\nRspr.).\n\n1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterver-\n\nsammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit\n\nder Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr\n\nfallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz\n\nder Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt\n\naaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten\n\nMaßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer\n\nZustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine ande-\n\nrenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl.\n\noben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche\n\nkommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Be-\n\nschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.\n\nb) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ord-\n\nnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu\n\nder Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß\n\n§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985\n\n- II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) -\n\nunwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995,\n\n738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Be-\n\nklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesell-\n\nschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie\n\nvor einer \"Überrumpelung\" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000\n\n- II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung \"Zu-\n\nstimmung zu der Anteilsübertragung\" auch die Abstimmung über die Vorfrage\n\nder Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesell-\n\nschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesell-\n\nschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann\n\naber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach\n\n§ 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend\n\ndarauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich\n\ndes Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst da-\n\nnach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3\n\nGmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai\n\n2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rü-\n\ngelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Be-\n\nschlusses der Beklagten zu 2.\n\nc) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin ge-\n\nmäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es\n\nsich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und\n\nden Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).\n\n2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich\n\nnicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der\n\nRevision unterlag die Übertragung (bzw. \"Aufteilung\") der F.-Anteile auf die\n\nC.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14\n\nAbs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5,\n\n17 Abs. 3 GmbHG.\n\na) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte\n\nZustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des\n\nVerfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Ver-\n\nfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu\n\nanteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten\n\nist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 ent-\n\nsprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch\n\neine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch\n\nfristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene\n\nErwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind in-\n\nnerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wo-\n\nvon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Ge-\n\nsellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswil-\n\nlige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 aller-\n\ndings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann\n\nbedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit\n\nmehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertra-\n\ngungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Ge-\n\nsellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht\n\n(lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaf-\n\ntern zuwächst (lit. d Satz 1).\n\nSoweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die\n\nÜbertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann\n\nsich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfah-\n\nren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder\n\nauch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder\n\nGesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Er-\n\nwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht\n\nauszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er\n\n- wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als\n\n15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfah-\n\nrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die\n\nVeräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst\n\nkommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch ge-\n\nmacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U.\n\nund der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des\n\nAndienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die\n\nVinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen\n\nihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im\n\nWege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die\n\nKlausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung\n\nbereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor ei-\n\nner Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten\n\neines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteili-\n\ngen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andie-\n\nnungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c ge-\n\nschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vor-\n\nkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation\n\nwie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige\n\nGesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen\n\nAnwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.\n\nb) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug ge-\n\nnommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschafts-\n\nverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4\n\nbezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der\n\nKlägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jegli-\n\nchen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem quali-\n\nfizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen\n\nist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor\n\nallem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abwei-\n\nchende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschafts-\n\nvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam.\n\nZum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer\n\nGmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ\n\n48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht\n\nnach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ\n\n123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen\n\nBestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durch-\n\nschlagen, zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden\n\nBeklagten nur zusammen übertragen werden können.\n\nDer Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages,\n\nwonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung einge-\n\ndämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier\n\nmaßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.\n\nc) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung\n\nan die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März\n\n1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen)\n\nErwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot\n\nhinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4\n\nGmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschafts-\n\nvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kauf-\n\npreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien\n\nAnfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht\n\nausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15\n\nRdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich\n\ndie Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und\n\ndieses später \"im größtmöglichen Umfang\" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit\n\nes ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig\n\njedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.\n\nd) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem nota-\n\nriellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Auf-\n\nteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U.\n\n(10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den\n\nBeklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungs-\n\nverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das\n\nZustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasje-\n\nnige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbe-\n\nschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die An-\n\ndienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die\n\nC.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von\n\nihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U.\n\nhätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß\n\nes der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1).\n\nDann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder\n\ndurch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen\n\nist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag\n\nnichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen\n\nGesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit\n\ngegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interes-\n\nsen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14\n\nAbs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an\n\nein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unter-\n\nnehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den an-\n\nderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der\n\nErwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Ge-\n\nschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den\n\nbestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb\n\nder Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu ver-\n\nhindern, wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft\n\nveräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutter-\n\nund die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und\n\nletztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesell-\n\nschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens in-\n\nnerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es\n\ndaher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die\n\nbeiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung oh-\n\nne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Ab-\n\nschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.\n\ne) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu\n\nRecht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile\n\nauf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung\n\ngemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.\n\nDie Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die\n\nRevision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/ii-zr-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/ii-zr-69-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:42.605706+00:00"}}