{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__43-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"II ZR 43/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 43/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. September 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2000 \n\nim\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des\n\nBeklagten zur Zahlung von mehr als 65.710,00 DM zuzüglich 4 %\n\nZinsen seit dem 9. Dezember 1997 und die Abweisung der Wider-\n\nklage in Höhe eines 50.210,00 DM übersteigenden Betrages be-\n\nstätigt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von\n\n105.710,00 DM in Anspruch genommen, den sie ihm für seinen Geschäftsanteil\n\nan der F. & Partner M. Steuerberatungsgesellschaft mbH \n\n(künftig:\n\nGmbH) gezahlt hat. Der Erwerb dieses Geschäftsanteils sowie weitere Anteile\n\nanderer Gesellschafter - insgesamt waren ca. 86 % des Stammkapitals betrof-\n\nfen - war gescheitert, weil das Verpflichtungsgeschäft vom 21. Juni 1996 nicht\n\nnotariell beurkundet worden war und die notariell beurkundete Abtretung vom\n\n17. September 1996, die durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises be-\n\ndingt war, nicht wirksam geworden war, weil ihr nicht alle Gesellschafter zuge-\n\nstimmt hatten, wie es § 5 der Satzung der GmbH vorschreibt. Die Unwirksam-\n\nkeit der Übertragung der Geschäftsanteile hat das Oberlandesgericht Naum-\n\nburg mit Urteil vom 9. Oktober 1997 (7 U (HS) 59/97) festgestellt.\n\nDie Klägerin war von August 1996 bis zu dem Bekanntwerden der Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg Ende Oktober 1997 Geschäfts-\n\nführerin der GmbH. Daneben betrieb sie ihr eigenes Steuerberaterbüro weiter,\n\nin dessen Geschäftsräume sie auch ab 1. Oktober 1996 die Geschäftstätigkeit\n\nder GmbH verlegte.\n\nDer Beklagte hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -\n\naus abgetretenem Recht der GmbH mit einem Betrag von 40.000,00 DM die\n\nAufrechnung gegen die Klageforderung erklärt und widerklagend die Zahlung\n\nvon 287.333,20 DM geltend gemacht. Der Aufrechnungsbetrag stellt einen Teil-\n\nbetrag aus Gehaltszahlungen dar, die von der GmbH für die Zeit vom 1. Januar\n\nbis zum 31. Juli 1997 in Höhe von 22.328,93 DM an die Mitarbeiterin R.\n\nund für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 1997 in Höhe von\n\n26.940,38 DM an die Mitarbeiterin G. gezahlt worden sind. Der Be-\n\nklagte behauptet, der GmbH stünden Schadenersatzforderungen in Höhe die-\n\nser Beträge gegen die Klägerin zu, weil sie in den genannten Zeiträumen die\n\nAngestellten R. und G. nicht \n\nin der GmbH, sondern \n\nin \n\nihrem ei-\n\ngenen Steuerbüro beschäftigt habe.\n\nMit der Widerklage verlangt er - soweit für die Revisionsinstanz noch von\n\nBedeutung - den von der Aufrechnung nicht erfaßten Restbetrag von\n\n9.269,31 DM. Ferner macht er einen Schadenbetrag von 108.965,88 DM mit\n\nder Begründung geltend, die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis\n\nzum 30. November 1997 eine Anzahl weiterer Angestellter der GmbH zu einem\n\nTeil ihrer Arbeitskraft in ihrem eigenen Steuerbüro beschäftigt. Er verlangt\n\naußerdem einen Schadenersatzbetrag von 11.000,00 DM, weil die Klägerin ei-\n\nner weiteren Angestellten trotz gegenteiliger Weisung der Gesellschafterver-\n\nsammlung der GmbH gekündigt habe und dieser im Vergleichswege einen Ab-\n\nfindungsbetrag von 11.000,00 DM habe zahlen müssen, um die Anerkennung\n\nder Kündigung durch die Angestellte erreichen zu können. Außerdem habe die\n\nKlägerin Mandanten der GmbH für ihre eigene Steuerberaterpraxis abgewor-\n\nben. Aus dem Verlust dieser Mandate sei der GmbH ein Schaden von\n\n231.476,00 DM entstanden. Ferner stehe der GmbH ein Schadenersatzan-\n\nspruch in Höhe von 50.210,00 DM zu, weil die Klägerin der Gesellschaft Inven-\n\ntar vorenthalte, das diesen Wert habe.\n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung gegen den Klagebetrag nicht\n\ndurchgreifen lassen und auch die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat das Urteil des Landgerichts - unter Zurückweisung der weitergehenden\n\nBerufung des Beklagten - in Höhe von 50.210,00 DM (Schadenersatz Inventar)\n\naufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit\n\nseiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung des mit der\n\nAufrechnung geltend gemachten Teilanspruchs von 40.000,00 DM. Er verfolgt\nauch den Widerklageanspruch in Höhe von 237.123,20 DM (287.333,20 DM ./.\n\n50.210,00 DM) mit der Maßgabe weiter, daß der Anspruch solange verfolgt\n\nwerde, bis der restliche Schadenersatzbetrag aus den Positionen \"zu Unrecht\n(158.235,19 DM ./.\n\nausgezahlte Gehälter an Mitarbeiter der GmbH\" \n\n40.000,00 DM = 118.235,19 DM = 9.269,31 DM + 108.965,88 DM), \"unberech-\n\ntigte Kündigung mit Abrechnungszahlung an Frau S.\" (11.000,00 DM) und\n\n\"von der Klägerin zu vertretende Mandatsverluste\" (231.476,00 DM) aufge-\n\nbraucht sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Zurückverweisung. Dem Beklagten\n\nsteht nach seinem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag die\n\nzur Aufrechnung gestellte Forderung von 40.000,00 DM (Teilbetrag aus den\n\nbeiden Angestelltengehältern von 23.328,93 DM sowie 26.940,38 DM) und der\n\nmit der Widerklage in der Revisionsinstanz rechtshängige Schadenersatzan-\n\nspruch von 237.123,20 DM - beide aus abgetretenem Recht der GmbH - zu.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der GmbH gegen die\n\nKlägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG zu Unrecht verneint.\n\n1. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich ausgeführt, daß es die\n\nAufrechnung des Beklagten u.a. mit dem Teilbetrag von 40.000,00 DM als un-\n\ngerechtfertigt ansieht. Das kann lediglich seiner Bemerkung entnommen wer-\n\nden, die Klägerin habe die Mitarbeiter der Gesellschaft entsprechend dem je-\n\nweiligen Arbeitsanfall in ihrer Praxis einsetzen können, weil sie - die Wirksam-\n\nkeit der Abtretungen unterstellt - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise prak-\n\ntisch schon Alleingesellschafterin gewesen sei und über die Gesellschaft wie\n\neine solche habe verfügen können.\n\nDen mit der Widerklage verfolgten Schadenersatzanspruch aus den rest-\n\nlichen Gehaltszahlungen an Mitarbeiter (118.235,19 DM), den Vergleichsab-\n\nschluß mit der Angestellten S. (11.000,00 DM) und den Verlust von Man-\n\ndanten (231.476,00 DM) hält es aus denselben Gründen nicht für gegeben.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n2. Eine Schadenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der GmbH, die ihre\n\nSchadenersatzansprüche an den Beklagten abgetreten hat, folgt aus § 43\n\nAbs. 2 GmbHG. Danach haftet ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten\n\nverletzt, der Gesellschaft für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Scha-\n\nden.\n\nDer Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzel-\n\nnen dargelegt, daß die Klägerin Pflichten verletzt hat, die einem Geschäftsfüh-\n\nrer gegenüber der GmbH, in welcher er als Organ tätig ist, obliegen. Die Kläge-\n\nrin hat in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1997 die Arbeitskraft der An-\n\ngestellten der GmbH R. und vom 1. Januar bis zum 30. November 1997\n\nder \n\nin der GmbH \n\ntätigen Angestellten G. der Gesellschaft entzogen\n\nund beide vollständig in ihrem eigenen Steuerbüro eingesetzt. Ferner hat sie in\n\nder Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. November 1997 verschiedene weite-\n\nre Angestellte der GmbH mit einem Teil ihrer Arbeitskraft ebenfalls in ihrem ei-\n\ngenen Steuerberatungsbüro tätig werden lassen. Die Namen der Angestellten,\n\ndas ihnen gezahlte Gehalt und den prozentualen Anteil ihrer Verwendung im\n\nBetrieb der Klägerin hat der Beklagte im einzelnen aufgelistet. Da die GmbH\n\nnach dem Beklagtenvortrag auch für diese Zeiten den genannten Angestellten\n\nGehalt gezahlt hat, ist der GmbH ein entsprechender, vom Beklagten im einzel-\n\nnen errechneter Schaden entstanden.\n\nDas Arbeitsverhältnis der GmbH mit der Angestellten S. hat die\n\nKlägerin trotz gegenteiliger Weisung der Gesellschafterversammlung der GmbH\n\ngekündigt. Nach dem Vortrag des Beklagten ist das von der Angestellten\n\nS. eingeleitete Kündigungsschutzverfahren dadurch beendet worden, daß\n\nsich die GmbH \n\nim Vergleichswege zur Zahlung einer Abfindung von\n\n11.000,00 DM verpflichtet hat. Dieser Betrag ist bezahlt worden. In diesem Vor-\n\ngehen kann ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin und die Entstehung eines\n\nSchadens zu Lasten der GmbH gesehen werden.\n\nDie Klägerin hat ferner, wie der Beklagte weiter behauptet hat, der GmbH\n\nMandanten für ihre eigene Steuerberaterpraxis abgeworben. Den aus dieser\n\npflichtwidrigen Handlung \n\nentstandenen Schaden \n\nbeziffert \n\ner \n\nauf\n\n231.476,00 DM.\n\nDem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß dieses Ver-\n\nhalten der Klägerin deswegen nicht pflichtwidrig gewesen sei, weil sie wirt-\n\nschaftlich bereits die Stellung einer Alleingesellschafterin innegehabt habe.\n\nDenn es steht fest, daß die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinba-\n\nrung über die Übertragung der Geschäftsanteile nicht Alleingesellschafterin der\n\nGmbH war. Auch die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG greift nicht ein, weil ein\n\nErwerb der Geschäftsanteile unter Nachweis des Überganges bei der GmbH\n\nnicht angemeldet worden war. Das von dem Beklagten dargelegte Verhalten\n\nder Klägerin ist unter diesen Umständen auf jeden Fall als pflichtwidrig anzuse-\n\nhen.\n\nAllenfalls könnte es an einem schuldhaften Verhalten der Klägerin fehlen.\n\nOb der Klägerin ein Verschulden, wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner\n\nErörterungen zu § 819 Abs. 1 BGB ausgeführt hat, schon deswegen nicht zur\n\nLast fällt, weil ihr die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, mit der\n\ndie Unwirksamkeit des Übertragungsvertrages festgestellt wird, zu dem maß-\n\ngebenden Zeitpunkt nicht bekannt war, kann offenbleiben. Denn aus § 4 des\n\nVertrages vom 17. September 1996 ergibt sich, daß die Geschäftsanteile erst\n\nmit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf die Klägerin übergehen soll-\n\nten. Ferner sollte ein Geschäftsanteil des Beklagten sowie je ein weiterer Ge-\n\nschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 DM bzw. 7.500,00 DM der beiden weiteren\n\nan den Vereinbarungen beteiligten Gesellschafter der GmbH erst dann auf die\n\nKlägerin übergehen, sobald die Geschäftsanteile der Gesellschafterin K.\n\nund des Gesellschafters L. rechtswirksam abgetreten, eingezogen oder ver-\n\näußert worden waren. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese\n\nVoraussetzungen - Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. Abtretung, Ein-\n\nziehung oder Verkauf der Geschäftsanteile von Frau K. und Herrn L. -\n\nvorlagen.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Klägerin - die\n\nWirksamkeit der Vereinbarungen unterstellt - auch nicht als sicher davon aus-\n\ngehen, daß die beiden Voraussetzungen kurzfristig eintreten würden. Wie sich\n\naus dem Schreiben des Beklagten vom 24. April 1997 und der Klägerin vom\n\n30. Mai 1997 ergibt, bestanden zwischen den Parteien erhebliche Meinungs-\n\nverschiedenheiten über den Kaufpreis für die Geschäftsanteile. Der Beklagte\n\nveranschlagte unter Zugrundelegung eines Jahresauftragsvolumens von\n\n650.000,00 DM einen Kaufpreis von 450.000,00 DM; die Klägerin ging von ei-\n\nnem relevanten Umsatz in Höhe von 452.055,38 DM aus und errechnete dar-\n\naus einen Kaufpreis in Höhe von 252.055,38 DM. Da die Klägerin im April 1997\n\neinen Betrag von 310.000,00 DM geleistet hat, steht im Hinblick auf dieses\n\nstreitige Vorbringen der Parteien nicht fest, ob der Kaufvertrag bereits erfüllt\n\noder nur eine Teilzahlung vorgenommen worden ist. Ob eine Einigung über den\n\nKaufpreis zustande kommen bzw. welchen Zeitraum eine erforderlichenfalls\n\ngerichtliche Klärung dieser Frage in Anspruch nehmen würde, war ungewiß.\n\nZudem mußte die Klägerin nach ihrem - revisionsrechtlich als richtig zu unter-\n\nstellenden - Kenntnisstand über die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarun-\n\ngen auch damit rechnen, daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter auf-\n\ngrund des dargelegten pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin von dem Vertrag\n\nzurücktreten würden.\n\nAuch die weitere Entwicklung zu dem Erwerb der Geschäftsanteile L.\n\nund K. durch die Klägerin war nicht absehbar. Zwar ergibt sich aus der Zu-\n\nsatzvereinbarung vom 17. September 1996, daß sich Herr L. selbständig zu\n\nmachen beabsichtigte und die Mitnahme eines Auftragsvolumens von ca.\n\n180.000,00 DM mit dem Wert seiner Anteile verrechnet werden sollte. Weder\n\ndie Höhe des Auftragsvolumens noch der Umstand, daß eine bindende Verein-\n\nbarung über die Übernahme seines Geschäftsanteils zustande kommen würde,\n\nwar absehbar.\n\nAus Nr. 5 der Zusatzvereinbarung folgt, daß die Beteiligten die Entwick-\n\nlung des Beteiligungsverhältnisses von Frau K. als unsicher einschätzten.\n\nEs stand weder der Zeitpunkt fest, zu dem Frau K. aus der Gesellschaft\n\nausscheiden wollte noch konnten Aussagen über die Höhe des von ihr in An-\n\nspruch genommenen Auftragsvolumens bzw. darüber getroffen werden, ob eine\n\nVereinbarung über die Übernahme des Anteils zustande kommen würde. Zwar\n\nbestimmt Nr. 6.8 der Zusatzvereinbarung, daß die Übernahme der Anteile L.\n\nund K. von der Zusatzvereinbarung im übrigen - insbesondere der nach\n\nNr. 6.3 getroffenen Absprache über den Kaufpreis - unberührt bleiben sollte.\n\nDas berührt jedoch die im Anteilsabtretungsvertrag getroffene Vereinbarung\n\ndes § 4 Abs. 2 nicht, daß die dort genannten Geschäftsanteile des Beklagten\n\nund seiner Mitgesellschafter Ga. und Ge. erst im Zeitpunkt der rechtswirk-\n\nsamen Abtretung, Einziehung oder Veräußerung der Anteile K. und L.\n\nübergehen sollten.\n\nAus den vorstehend dargelegten Umständen folgt, daß auch bei unter-\n\nstellter Unkenntnis der Klägerin von der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinba-\n\nrung vom 17. September 1996 die Klägerin keineswegs wie eine Alleingesell-\n\nschafterin der GmbH angesehen werden konnte und demnach ihre Handlungen\n\ndaran ausrichten durfte. Das hat sie schuldhaft verkannt.\n\n3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif. Dazu bedarf es\n\n- ggf. nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - weiterer Feststellun-\n\ngen zu Grund und Höhe der vom Beklagten noch verfolgten Ansprüche. Der\n\nSenat weist darauf hin, daß sich die Erklärung des Beklagten, die er im Ver-\n\nhandlungstermin vom 22. November 2000 vor dem Berufungsgericht zur Wider-\n\nklage abgegeben hat, sowohl auf den vor dem Landgericht rechtshängigen Be-\n\ntrag von 50.210,00 DM, als auch auf den nach Zurückverweisung vor dem Be-\n\nrufungsgericht rechtshängigen Betrag von 237.123,20 DM bezieht. Diesem\n\nUmstand konnte der Senat in seiner Entscheidung keine Rechnung tragen, weil\n\ndas Berufungsurteil insoweit im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden ist\n\nals es das Landgerichtsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an dieses Gericht\n\nzurückverweist.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/ii-zr-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/ii-zr-43-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:34.493023+00:00"}}