{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__27-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 27/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 109, 161, 242 Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hier- nach zu zahlender Entgelte erreicht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 27/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHGB §§ 109, 161, 242\n\nMit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann\n\nnicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hier-\n\nnach zu zahlender Entgelte erreicht werden.\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 - OLG München\n\n LG Landshut\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2000 im\n\nKostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Be-\n\nschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai\n\n1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger\n\nzu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und\n\nMiteigentümer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zusätzli-\n\nchen Restaurations-, Konferenz- und Ladenräumen, die teils der Komplemen-\n\ntär-GmbH der Beklagten, \n\nteils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L.\n\nAG, gehören. Letztere hat \n\nim Lauf der Zeit auch ca. 90 der\n\n144 Appartements sowie die damit verknüpften Kommanditanteile erworben.\n\nDie Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentümern gemietet\n\nbzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterver-\n\npachtet, die das Hotel betreibt. Gemäß den Mietverträgen zwischen der Be-\n\nklagten und den jeweiligen Appartementeigentümern kann der darin bestimmte\n\nPachtzins nur einheitlich für alle Appartements durch Mehrheitsbeschluß der\n\nGesellschafter erhöht werden.\n\nDie Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996\n\nu.a. den Jahresabschluß der Beklagten für 1995 fest. Mit seiner Klage hat der\n\nKläger u.a. - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Feststel-\n\nlung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus\n\ndem Jahresabschluß hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die\n\nAppartementeigentümer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt\n\nstattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt in ihrem Umfang zur\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Kläger allerdings nicht\n\nschon die Prozeßführungsbefugnis im Hinblick darauf, daß er nur Miteigent ü-\n\nmer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefug-\n\nnis daraus, daß er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von\n\n705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.\n\nII. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der Jahresabschluß sei unrichtig und dessen Feststellung we-\n\ngen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm\n\nausgewiesenen Entgelte für die Nutzung der Appartement-Einheiten im Ver-\n\nhältnis zu den Nutzungsentgelten für die sonstigen Raumeinheiten des Hotels\n\nund zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen\n\nseien.\n\nDie gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist\n\nkein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der\n\nJahresabschluß (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bi-\n\nlanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB).\n\nGezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte,\n\nfällige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen.\n\nGrundlage dafür sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der Be-\n\nklagten als Zwischenmieterin oder -pächterin und den Eigentümern der jeweili-\n\ngen Raumeinheiten. Daß der Jahresabschluß die hiernach gezahlten oder zu\n\nzahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Kläger nicht.\n\nDie Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresab-\n\nschlusses.\n\nDaran ändert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz\n\nder Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesell-\n\nschaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber, wo-\n\nnach für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich die Rege-\n\nlungen maßgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch\n\nVertrag selbst setzen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter\n\nbei Abschluß der Nutzungsverträge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß die Verteilung der ursprünglich ver-\n\neinbarten Nutzungsentgelte für die Appartements einerseits und für die sonsti-\n\ngen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen\n\nVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten völlig unange-\n\nmessen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht den Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter\n\nzum Nachteil der Appartementeigentümer, sondern kann allenfalls Anlaß zu\n\neiner Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafür ist aber der\n\nAngriff des Klägers gegen den Jahresabschluß 1995 nicht der geeignete Weg.\n\nDie Verträge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daß\n\nder Mietzins für die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluß ange-\n\nhoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche An-\n\npassung der vertraglichen Grundlagen an die geänderten Verhältnisse erreicht\n\nwerden, wobei sämtliche Mitgesellschafter des Klägers kraft ihrer Treuepflicht\n\ngehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Un-\n\nstreitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vor Feststellung\n\ndes Jahresabschlusses 1995 weder gefaßt noch vom Kläger beantragt worden.\n\nSchon deshalb war in den Jahresabschluß - entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplemen-\n\ntärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis\n\nzu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustel-\n\nlen, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Be-\n\nklagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertrags-\n\nschluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat\n\nBGHZ 65, 15). Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im\n\nJahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989\n\n- I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).\n\nIII. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache\n\nselbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-27-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-27-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:35.160885+00:00"}}