{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__22-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-10-15","aktenzeichen":"II ZR 22/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Oktober 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998 Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtver- träge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 22/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998\n\nNummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v.\n\n16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtver-\n\nträge.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 2001 - II ZR 22/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine international tätige Spedition, macht gegen die Be-\n\nklagte Ansprüche wegen eines von dieser stornierten Frachtvertrages geltend.\n\nIm Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die Klägerin mit der Be-\n\nklagten über die Verschiffung von 1.970 t Grobblechen durch die Klägerin von\n\nRumänien nach Schweden. Mit der Durchführung des Transportes beauftragte\n\ndie Klägerin ihrerseits die C. GmbH (i.f.: C. GmbH). Nach\n\nUnstimmigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob ein Frachtvertrag zwi-\n\nschen ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am 9. Februar\n\n1999 den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen beför-\n\ndern. Die Klägerin kündigte daraufhin ihrerseits den Vertrag mit der C. \n\nGmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 HGB\n\neinen Anspruch auf Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hälfte\n\nder ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich in\n\nerster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der Klägerin sei nicht zu-\n\nstande gekommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme die-\n\nses Urteil abgeändert und der Klägerin eine Fautfracht in Höhe von nur\n\n27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des\n\nvom Landgericht zugesprochenen Betrages weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nvom Zustandekommen eines Seefrachtvertrages ausgeht, hat die Reduzierung\n\nder Fautfracht damit begründet, Grundlage für den Anspruch hierauf sei\n\nNr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die Fautfracht be-\n\ntrage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den Par-\n\nteien streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen Stückgut-\n\nfrachtvertrag handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruchs-\n\ngrundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die Neufas-\n\nsung der ADSp habe nichts daran geändert, daß diese auch Frachtgeschäfte\n\ndes Spediteurs erfaßten und auch auf Seefrachtverträge anzuwenden seien.\n\nDas ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehende\n\nWahlrecht habe die Klägerin mit bindender Wirkung im Sinne des Fautfracht-\n\nanspruchs ausgeübt, womit sich ihr Vergütungsanspruch in eine gesetzlich ge-\n\nregelte pauschalierte Kündigungsentschädigung umgewandelt habe. Letztend-\n\nlich könne jedoch dahinstehen, ob sich die Klägerin noch auf § 415 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 HGB stützen und ob man ihren Vortrag so verstehen könne, daß\n\nsie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus\n\n§ 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlüssig in Form einer spezifizierten Ab-\n\nrechnung dargelegt.\n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts wurden die von der Klägerin verwendeten ADSp in der\n\nneuesten Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen See-\n\nfrachtvertrag einbezogen. Gemäß Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit die\n\nAnsprüche der Klägerin unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415\n\nHGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp er-\n\nfasse Seefrachtverträge nicht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. aus-\n\ngenommen seien, überzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hin-\n\nsichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der Neufassung\n\nder ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene\n\nTransportrechtsreformgesetz (TRG, BGBl. I, S. 1588) sollte die Vertragsfreiheit\n\ninsoweit eingeschränkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommt\n\nnur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa Herber, See-\n\nhandelsrecht 1999, § 26 III, S. 237; Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. Rdn. 10 vor\n\n§ 556 HGB; Basedow, in MünchKommHGB, Aktualisierungsband zum Trans-\n\nportrecht, Einl. Rdn. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. läßt sich eine Einschrän-\n\nkung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; viel-\n\nmehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch für den Be-\n\nreich des Seerechts sogar ausdrücklich vor. Es verbleibt somit bei der An-\n\nwendbarkeit der ADSp auch im Seefrachtgeschäft (so für § 21 ADSp a.F. aus-\n\ndrücklich Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 124, 125\n\nm.w.N.; s.a. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90, WM 1992, 612, 613).\n\n2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die erstmalige\n\nAusübung des von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bin-\n\ndende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat einen\n\nAnspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vergütung abzüg-\n\nlich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, nämlich nicht - auch nicht hilfsweise\n\n- geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeßvorbringens, die der\n\nSenat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996 - VIII ZR\n\n241/94, ZIP 1996, 711, 713; BGHZ 115, 286, 290).\n\nDie Klägerin hat ausdrücklich Fautfracht verlangt und sich eine Erweite-\n\nrung der Klage auf den vollen Vergütungsanspruch lediglich vorbehalten. Eine\n\n- hilfsweise - Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n\nHGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Klägerin auf ihre\n\nVerurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die C. GmbH nicht gesehen\n\nwerden, zumal nach der Darstellung der Klägerin davon auszugehen ist, daß\n\ndieser Verurteilung ein Fautfrachtanspruch der C. GmbH in Höhe der Hälfte\n\nder vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das als\n\nVerlangen i. S. von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wäre, nicht\n\nauf. Mit dem von ihr erwähnten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. Februar\n\n1999 hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nicht erhoben, sondern nur\n\nangekündigt.\n\n3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten Min-\n\ndestvergütung und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen revisions-\n\nrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Goette\n\n Kurzwelly\n\n Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-15/ii-zr-22-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-15/ii-zr-22-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:01.970267+00:00"}}