{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_395-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 395/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9, jeweils in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur An- wendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist. b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des In- halts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist. c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflich- tet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der verein- nahmten Erträgnisse. d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit- vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbun- denes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in die- sem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm- ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge- gen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten. e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 395/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG §§ 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9, jeweils in der bis 30. September \n\n2000 geltenden Fassung \n\na) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds \n\nkommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur An-\n\nwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz \n\nausgeschlossen oder erloschen ist. \n\nb) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann \n\nzurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die \n\nAnbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des In-\n\nhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in \n\neiner Haustürsituation geworben worden ist. \n\nc) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflich-\n\ntet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nFondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank \n\nRückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der verein-\n\nnahmten Erträgnisse. \n\nd) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so \n\nkann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die \n\nTäuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch \n\ngegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit-\n\nvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbun-\n\ndenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in die-\n\nsem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte \n\nden Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-\n\nten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem \n\nhat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank \n\nabzutreten. \n\ne) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung \n\nan dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich \n\ngegenüber der Bank auf die Täuschung beruft. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 - Thüringer OLG in Jena \n\nLG Meiningen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. August 2001 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die früher als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt \n\nzur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. [(im \n\nfolgenden: \n\nFonds(-gesellschaft)], finanzierten. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 10. August 1992 eine \"Beitrittserklä-\n\nrung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben ge-\n\ngenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein \n\nAngebot zum Abschluß eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder be-\n\nzogenen Treuhandvertrags ab - jeweils für 12 Monate unwiderruflich. \n\nDie Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren \n\nGeschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks \n\nS. Straße 3 \n\nund \n\n5 \n\nin D.. Die Einlage \n\nder Beklagten \n\nsollte \n\n70.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Klägerin zu \n\ngewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die \n\nBeklagten ebenfalls noch am 10. August 1992 einen Darlehensantrag. Danach \n\nsollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung \n\nwaren zwei Lebensversicherungen vorgesehen. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten \n\nMieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 \n\nihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. \n\nDer \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wurde wegen Kapitalanlagebetrugs \n\nin vier Fällen, u.a. bezüglich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich \n\noder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücks- \n\nverkäuferin und Bauträgerin, der Firma Dom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks ver-\n\nanschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf \n\ndiese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe \n\nvon 14,07 Mio. DM nur weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nAls diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Beklagten mit An-\n\nwaltsschreiben vom 12. November 1996 gegenüber der Klägerin die Anfech-\n\ntung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom \n\n2. Juli 2000 kündigten sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Außer-\n\ndem widerriefen sie ihre Erklärungen bezüglich des Beitritts- und des Darle-\n\nhensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios in Höhe von insgesamt 82.373,52 DM. Die Beklagten \n\nverlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin gezahl-\n\nten Zinsen in Höhe von 12.535,30 DM sowie die Rückabtretung der Rechte aus \n\nden beiden Lebensversicherungen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage \n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die \n\nBeklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der \n\nBeklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-\n\ngründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den \n\nAbschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Haustürwiderrufsgesetz sei \n\ngemäß dessen § 5 Abs. 2 auf den Darlehensvertrag der Parteien nicht anwend-\n\nbar, weil der Vertrag zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditge-\n\nsetzes erfülle, und auch nach dem Verbraucherkreditgesetz sei ein Widerruf \n\nnicht möglich, weil das Widerrufsrecht aus § 7 Abs. 1 VerbrKrG infolge Fristab-\n\nlaufs gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (jeweils in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung des Gesetzes) erloschen sei. Das ist nicht frei von \n\nRechtsfehlern. \n\na) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf den Dar-\n\nlehensvertrag der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften \n\ndes Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht § 5 Abs. 2 HaustürWG \n\n(jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen. \n\nAllerdings erfüllt der Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG (jetzt \n\n§ 491 Abs. 1 BGB) zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HaustürWG wären \n\ndaher nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar. Eine \n\nAuslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG allein nach dem Wortlaut berücksichtigt \n\naber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des \n\nRates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von \n\naußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl EG Nr. L 372, \n\nS. 31, \n\nim \n\nfolgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) umgesetzt worden \n\nist. \n\nDazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem \n\nauf den Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Novem- \n\nber 1999 (XI ZR 91/99, NJW 2000, 521) ergangenen Urteil vom 13. Dezem- \n\nber 2001 \n\n(Rs. C-481/99 \n\n- H. \n\n./. B. AG, NJW 2002, 281 = ZIP \n\n2002, 31) entschieden, daß der Anwendungsbereich der Haustürgeschäftericht-\n\nlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur \n\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über \n\nden Verbraucherkredit (ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Richtli-\n\nnie 90/88/EWG des Rates v. 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) nicht \n\ndahingehend begrenzt wird, daß ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge \n\ngilt, und daß der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie \n\ndaran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie für den Fall, \n\ndaß der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr \n\nab Vertragsschluß zu befristen (Nr. 39, 40, 48 der Entscheidungsgründe). Auf-\n\ngrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Wertung hat der XI. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs die Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform \n\ndahingehend ausgelegt, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes \n\nsowohl auf Realkreditverträge als auch auf - wie im vorliegenden Fall - Perso-\n\nnalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach \n\ndem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, \n\n248; ebenso BGHZ 152, 331, 334 f.). Der erkennende Senat schließt sich die-\n\nser Auslegung an. Sie entspricht dem Gebot der Umsetzung des Gemein-\n\nschaftsrechts in das nationale Recht gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV und dem \n\nGrundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV und überschreitet nicht \n\ndie von der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen einzuhaltenden \n\nGrenzen (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Für dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 \n\nHaustürWG kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustür-\n\nsituation abgegeben worden ist - dieser Fall wird von der Haustürgeschäftericht-\n\nlinie erfaßt - oder ob der Vertragsschluß lediglich in der Haustürsituation ange-\n\nbahnt worden ist - dieser Fall fällt aufgrund einer richtlinienüberschießenden \n\nUmsetzung allein unter das Haustürwiderrufsgesetz, nicht auch unter die Haus-\n\ntürgeschäfterichtlinie. Denn eine \"gespaltene Auslegung\" würde der durch das \n\ndeutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsitua-\n\ntionen widersprechen (BGHZ 150, 248, 260 ff.). \n\nDanach sind im vorliegenden Fall die Vorschriften des Haustürwiderrufs-\n\ngesetzes nicht nach § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen. \n\nb) Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach dem somit anwendba-\n\nren § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind erfüllt. \n\nDie Beklagten sind von dem Mitarbeiter A. des Vermittlungsunter- \n\nnehmens FE. GmbH in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben auf- \n\ngrund dieses Besuchs \"Beitrittserklärungen\" zunächst zum Fonds der G. \n\nund später - nachdem mitgeteilt worden war, daß der Fonds schon ge- \n\nschlossen war - zu dem Fonds unterzeichnet. Daß dem Besuch eine Bestel- \n\nlung der Beklagten vorangegangen wäre, ist von der insoweit darlegungsbela-\n\nsteten Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 \n\nRdn. 51) nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Revisionser-\n\nwiderung kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung der zweiten Erklä-\n\nrung ebenfalls in einer Haustürsituation stattgefunden hat. Entscheidend ist \n\nallein, daß die Beklagten zu der Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt \n\nworden sind. \n\nc) Diese Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. \n\nDafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer \n\narglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, \n\nUrt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, \n\n24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach der Verhandlungsführer - wie \n\nhier - als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zu-\n\nzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige \n\nUnkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-\n\nrungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Um-\n\nständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 \n\n- IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch \n\njedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen FE. GmbH oder dessen Mitarbeiter A. über die Umstände der \n\nVertragsverhandlungen zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht kann \n\nsich ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des \n\nFonds eingebunden ist, etwa dadurch, daß sie dem Vermittler ihre Vertragsfor-\n\nmulare überlassen hat. Letzteres war hier der Fall. Die Klägerin hatte der FE. \n\nGmbH ihre Formulare überlassen. Die FE. GmbH hatte nach den Feststel- \n\nlungen des Berufungsgerichts \n\nihren Sitz \n\nin As.. Die Beklagten woh- \n\nnen dagegen \n\nin So.. Ausweislich des \n\nInhalts des Darlehensantrags \n\nhaben sie das Schriftstück auch dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht \n\nder Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Ein-\n\ndruck jedenfalls aufdrängen. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels \n\nordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten bei Unterzeich-\n\nnung des Darlehensantrags am 10. August 1992 überhaupt über ihr Widerrufs-\n\nrecht belehrt worden sind - die von der Klägerin vorgelegte Widerrufsbelehrung \n\nist von den Beklagten unter dem Datum 1. Juli 1992 unterschrieben worden und \n\nbezog sich daher offenbar auf den zunächst beabsichtigten Beitritt zu dem \n\nFonds. Jedenfalls genügt diese Widerrufsbelehrung nicht den Anforderun- \n\ngen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG. \n\nDas von den Beklagten unterzeichnete Formular trägt die Überschrift \n\n\"Widerrufsbelehrung gem. § 7 Verbraucherkreditgesetz\" und enthält entspre-\n\nchend § 7 Abs. 3 VerbrKrG die zusätzliche Erklärung, daß nach dem Empfang \n\ndes Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag \n\nnicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige Widerrufsbeleh-\n\nrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine \"ande-\n\nre\" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch dann, wenn eine \n\nBelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangen-\n\nheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war \n\n(BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 f. = ZIP \n\n2003, 22, 25). \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) ver-\n\npflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzuge-\n\nwähren. \n\na) Danach hat die Klägerin den Beklagten die von ihnen gezahlten Zin-\n\nsen zurückzuzahlen und ihnen die Rechte aus den Lebensversicherungsverträ-\n\ngen zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 152, 331, 336). \n\nDer Rückzahlungsanspruch ist allerdings beschränkt auf solche Leistun-\n\ngen, die von den Beklagten aus ihrem von der Gesellschaftsbeteiligung unab-\n\nhängigen Vermögen erbracht worden sind. Haben die Beklagten dagegen nur \n\nGewinnanteile - etwa in Form von Ausschüttungen anteiliger Mieterträge - oder \n\nsonstige ihnen aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsene Vermögensvortei-\n\nle an die Klägerin weitergeleitet, können sie daraus keinen Rückgewähran-\n\nspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG herleiten. Würden ihnen nämlich \n\nauch diese Vermögenswerte ausgekehrt, ständen sie besser, als sie ohne die \n\nBeteiligung an dem Fondsprojekt gestanden hätten. Das aber wäre mit dem \n\nSinn der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG nicht zu vereinbaren. \n\nDazu hat die Klägerin unter Bezug auf das Treuhandkonto des Rechts-\n\nanwalts F. behauptet, die Beklagten hätten bereits im ersten Jahr Zwi- \n\nschenfinanzierungszinsen in Höhe von 3.783,32 DM zurückerhalten. Das Beru-\n\nfungsgericht wird diesem Vortrag nachgehen und dabei - ggf. nach ergänzen-\n\ndem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder \n\nAusschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. \n\nb) Die Beklagten sind dagegen nicht verpflichtet, der Klägerin die Darle-\n\nhensvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Klägerin vielmehr nur den mit \n\ndem Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsan-\n\nteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehl-\n\ngeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. \n\naa) Die Frage, welches im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta an \n\neinen Dritten die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Dar-\n\nlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG zurückzugewährende Leistung \n\nist, kann allerdings nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf \n\ndie Umstände des Einzelfalls an. So hat eine Bank, die einem Verbraucher für \n\nein von ihm beabsichtigtes Geschäft ein Darlehen gewährt, ohne dabei in \n\nirgendeiner Weise mit dem Geschäftspartner des Verbrauchers verbunden zu \n\nsein, bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach § 3 HaustürWG \n\neinen Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. \n\nAnders kann es dagegen liegen, wenn zwischen dem Partner des zu finanzie-\n\nrenden Geschäfts und der Bank eine über den bloßen Zahlungsfluß hinausge-\n\nhende Verbindung besteht, etwa weil sich beide - wie im vorliegenden Fall - \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen. Der XI. Zivilsenat hat allerdings auch \n\nfür diesen Fall eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung der Darle-\n\nhensvaluta angenommen, sofern nicht der Darlehensvertrag und das zu finan-\n\nzierende Geschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S. des \n\n§ 9 VerbrKrG erfüllen. Er hat aber zugleich festgestellt, daß jedenfalls im An-\n\nwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch \n\nzur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts führt (BGHZ 152, 331, 336 ff.). \n\nDiese Wirkungserstreckung ist für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucher-\n\nkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) \n\nausdrücklich angeordnet, gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufs-\n\ngesetzes in gleicher Weise aber auch für einen Widerruf nach diesem Gesetz \n\n(BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337). \n\nbb) Danach sind die Beklagten nicht zur Rückzahlung der Darlehensvalu-\n\nta an die Klägerin verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der \n\nVertrag über den Fondsbeitritt der Beklagten ein verbundenes Geschäft i.S. des \n\n§ 9 VerbrKrG darstellen. \n\nWie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile \n\nvom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 374/02 und 393/02 sowie BGH, \n\nUrt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschie-\n\nden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer An-\n\nlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesell-\n\nschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als der \n\nBeitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft (dazu Sen.Urt. v. 20. Januar \n\n1997 - II ZR 105/96, NJW 1997, 1069, 1070) ist der Beitritt zu einer Anlagege-\n\nsellschaft aber aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftig-\n\nkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen \n\n(im Ergebnis ebenso Kessal-Wulf in Staudinger, BGB Neubearb. 2001, \n\nVerbrKrG § 9 Rdn. 45 und für das gleiche Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 \n\nHaustürWG BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203). Dem Anleger geht es nicht \n\nin erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Für ihn stehen viel-\n\nmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne \n\n- quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im Vordergrund. Er ist daher \n\nebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu \n\nschützen, daß er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muß, wenn \n\nStörungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten. \n\nIm vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nerfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. \n\nBeide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das wird nach § 9 \n\nAbs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei \n\nder Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der \n\nInitiatoren des Fonds bedient. Das hat die Klägerin getan, indem sie dem von \n\nden Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Ver-\n\ntragsformulare überlassen hat. \n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nzu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine \n\nFeststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-\n\nhandlung Gelegenheit. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach den \n\ndem Senat bekannten Parallelfällen die Werbung zu den Fonds der G. \n\nregelmäßig - wenn auch nicht ausnahmslos - in Haustürsituationen stattgefun-\n\nden hat. \n\nII. Die Revision ist noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. \n\nSelbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müssten die Beklagten \n\nnach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weite-\n\nren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen Anspruch \n\nauf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 \n\nAbs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt § 358 Abs. 4 BGB). \n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ob ein verbundenes Ge-\n\nschäft i.S. des § 9 VerbrKrG vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls begründe \n\neine Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Anfechtung der Beitrittserklärung \n\nkeine Einwendung, die der Anleger nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen könne. Dafür sei vielmehr ein \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein solcher An-\n\nspruch bestehe jedoch nicht, weil die Täuschungshandlung des Fondsinitiators \n\nden Mitgesellschaftern nicht zugerechnet werden könne. Diese seien ebenso \n\nwie der Gesellschafter, der sich von seiner Beteiligung lösen wolle, durch den \n\nInitiator getäuscht worden. Im übrigen hätten die Beklagten ein etwaiges Kündi-\n\ngungsrecht aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Auch diese Ausführungen be-\n\ngegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n2. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesell-\n\nschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Damit \n\nkommt § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung. In dem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(aaO) hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß \n\nder Anleger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG die Rückzahlung des Darlehens \n\ninsoweit verweigern kann, als ihm Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen. \n\nDarin erschöpfen sich die Wirkungen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedoch nicht. \n\na) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Gesell-\n\nschafter einer Publikumsgesellschaft, der durch eine arglistige Täuschung zu \n\ndem Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden ist, seine Beitrittserklärung nicht mit \n\nRückwirkung anfechten kann und nach einer ihm möglichen außerordentlichen \n\nKündigung seiner Mitgliedschaft nicht berechtigt ist, von der Gesellschaft Zah-\n\nlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rück-\n\nzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstan-\n\ndenen Verlusten zu verlangen. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesell-\n\nschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf \n\nZahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kün-\n\ndigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). Diesen Anspruch kann er als Ein-\n\nwendung i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch der Bank entgegensetzen (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW \n\n2003, 2821, 2822 f. = ZIP 2003, 1592, 1593 ff.; H.P. Westermann, ZIP 2002, \n\n240, 242 ff.). Ob das auch dann gilt, wenn der Gesellschafter seine Beitrittser-\n\nklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach \n\ndem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des \n\nfehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist, braucht im vorliegenden Fall \n\nnicht entschieden zu werden. Jedenfalls erschöpfen sich die Einwendungen des \n\nAnlegers nach § 9 VerbrKrG nicht in dem Anspruch auf Zahlung des Abfin-\n\ndungsguthabens gegen die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß \n\nim Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, \n\nManager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortli-\n\nchen als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauf-\n\ntragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu \n\ntun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäusch-\n\nten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch \n\nihre Vertragsformulare, mit denen dann die Darlehensverträge der einzelnen \n\nAnlagegesellschafter geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG \n\nals Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende \n\nDreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den \n\nBeziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr \n\nsind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospekt-\n\nverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher eben-\n\nfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend ma-\n\nchen. \n\nb) Die Beklagten haben gegen die Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und deren Geschäfts- \n\nführer W. Gr., einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung \n\nim \n\nengeren Sinne (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337, 340 ff.; 83, 222, 223 f.), \n\naus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, \n\nin bezug auf die GmbH jeweils i.V.m. § 31 BGB. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. \n\nim Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds, rechtskräftig verurteilt \n\nworden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein \n\nkönnte oder daß gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben \n\nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nc) Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-\n\nschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf ge-\n\nrichtet, die Beklagten so zu stellen, als wären sie der Fondsgesellschaft nicht \n\nbeigetreten und hätten mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. \n\nIn bezug auf die Klägerin folgt daraus, daß die Beklagten ihr nur die Fondsbe-\n\nteiligung und in entsprechender Anwendung des § 255 BGB ihre Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaf-\n\nter abzutreten haben, die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den \n\nTreuhänder geflossen ist, jedoch nicht zurückzahlen müssen. Zugleich haben \n\nsie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, \n\n2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückge-\n\nwähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen. \n\nd) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt. \n\nEine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner we-\n\ngen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin-\n\nweg (\"Zeitmoment\") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und ein-\n\ngerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen \n\n(\"Umstandsmoment\"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den \n\nGrundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1594 f.). Ob das hier \n\nin bezug auf ein mögliches Kündigungsrecht der Beklagten gegenüber der Ge-\n\nsellschaft anzunehmen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf die Fort-\n\nsetzung der Gesellschaft und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers \n\nnach der Verhaftung des Gründungsgesellschafters Gr. gemeint hat, \n\nkann offen bleiben. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die erst im Juli 2000 \n\nerfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht \n\nkann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, \n\ndaß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei \n\ndurch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die \n\nÜbernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764 = ZIP 2003, 1592, 1595). Die Beklagten \n\nhaben den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung bereits im November \n\n1996 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Ver-\n\nfügung gestellt. Das ersetzte im Verhältnis zur Klägerin die Kündigung gegen-\n\nüber der Gesellschaft. Im übrigen sind hier entscheidend nicht die aus dem \n\nKündigungsrecht folgenden Ansprüche, sondern die davon zu unterscheiden-\n\nden Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Prospektverantwortli-\n\nchen und Gründungsgesellschafter. Daß diese Ansprüche verwirkt sein könn-\n\nten, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und erscheint auch fernlie-\n\ngend. \n\n3. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Senat nicht abschließend \n\nentscheiden, sondern muß die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts \n\nan das Berufungsgericht zurückverweisen. Es fehlen nämlich Feststellungen zu \n\nder Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagten Vermögensvorteile \n\naus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben. \n\nWird ein kreditfinanzierter Gesellschaftsbeitritt nach § 9 VerbrKrG rück-\n\nabgewickelt, kann der Anleger - ebenso wie bei der Rückabwicklung nach § 3 \n\nHaustürWG (dazu siehe oben unter I. 2. a) - nur diejenigen Zahlungen von der \n\nBank zurückverlangen, die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, ohne dabei auf \n\nseine Gesellschaftsbeteiligung zurückzugreifen. Soweit er dagegen nur Ge-\n\nwinnanteile - etwa in Form von Mieterträgen - oder sonstige ihm aus der \n\nFondsbeteiligung erwachsene Vermögensvorteile an die Bank weitergeleitet \n\nhat, fehlt es an einem Schaden. Hat er derartige Vermögensvorteile sogar ver-\n\neinnahmt, muß sein Zahlungsanspruch gegen die Bank nach den Regeln des \n\nVorteilsausgleichs entsprechend gekürzt werden. Andernfalls würde er im Rah-\n\nmen der Rückabwicklung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er der \n\nGesellschaft niemals beigetreten wäre. \n\nDas Berufungsgericht wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen haben. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Beklagten - wie von der \n\nKlägerin behauptet - in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen \n\nkeine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die des-\n\nhalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 74, \n\n103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-395-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312a","ref_norm":"312a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-395-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:09.942047+00:00"}}