{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_393-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 393/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 393/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagte als \n\nGesamtschuldnerin neben ihrem geschiedenen Ehemann auf Rückzahlung \n\neines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagte und ihr Ehemann ihren Bei-\n\ntritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] finanzierten. \n\nDie Beklagte und ihr Ehemann unterzeichneten am 14. Juli 1992 eine \n\n\"Beitrittserklärung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und \n\nboten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwen- \n\ndung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst geson-\n\nderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nund ihres Ehemanns sollte 60.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch \n\neinen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementspre-\n\nchend unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann ebenfalls am 14. Juli \n\n1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treu-\n\nhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung \n\ndes Ehemannes getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-\n\nte mit Anwaltsschreiben vom 10. März 1997 gegenüber der Klägerin die An-\n\nfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher \n\nBeitrittswerbung kündigte sie am 18. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der Fonds-\n\ngesellschaft, am 29. April 2001 widerrief sie den Darlehensvertrag nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n70.152,49 DM. Die Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 10.381,38 DM. \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit \n\nihrer Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung \n\nder Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der \n\nBeklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-\n\ngründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte berechtigt, ihre auf den \n\nAbschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zu \n\nwiderrufen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Widerruf scheitere an der Vor-\n\nrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG. Der Kreditvertrag erfülle zugleich die \n\nVoraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes, so daß ein Widerruf nur nach \n\ndessen Regelungen erfolgen könne. Das trifft nicht zu. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, \n\ndaß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkre-\n\ndite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; \n\nBGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 1402, \n\n1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 \n\nVerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen. \n\n2. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\nliegen vor. \n\na) Die Beklagte ist von einem Mitarbeiter der Gesellschaft für n. \n\nFi. mbH \n\n(im \n\nfolgenden: GN.) \n\nfür den Fondsbeitritt und dessen \n\nFinanzierung in ihrer Wohnung geworben worden. Daß dem Besuch eine Be-\n\nstellung der Beklagten vorausgegangen wäre, hat die insoweit darlegungsbela-\n\nstete Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB, 3. Aufl. HaustürWG § 1 \n\nRdn. 51) nicht vorgetragen. \n\nb) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. \n\nInsoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach \n\n§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, \n\n1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach \n\n- wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln \n\ndem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen \n\nmußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Um-\n\nstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu er-\n\nkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht \n\n(BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch \n\njedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil \n\nsie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-\n\nlungsunternehmen GN. ihre Vertragsformulare überlassen. Die GN. hatte \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Sitz in T., die Be- \n\nklagte und ihr Ehemann dagegen wohnten seinerzeit in R.. Ausweislich \n\ndes Inhalts des Darlehensantrags haben sie das Schriftstück auch in R. \n\nunterschrieben. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation \n\nauszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen. \n\nc) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nDie Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darle-\n\nhens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 \n\nVerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, \n\nweil sie eine \"andere\" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). \n\n3. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-\n\nnen Leistungen zurückzugewähren. \n\na) Danach braucht die Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta \n\nzurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-\n\ngene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei \n\neinem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsan-\n\nteil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien \n\nbilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches \n\nliegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisati-\n\non bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/01, ZIP 2003, 1592, \n\n1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war \n\nhier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitia-\n\ntoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Die Klägerin hat der Beklagten die von ihr und ihrem Ehemann gezahl-\n\nten Zinsen zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesell-\n\nschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird \n\nin diesem Zusammenhang dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, die \n\nBeklagte und ihr Ehemann hätten 5.828,16 DM Zwischenfinanzierungszinsen \n\nwährend der Bauphase zurückgezahlt erhalten. Es wird - ggf. nach ergänzen-\n\ndem Vortrag der Parteien - dabei klären müssen, in welchem Umfang der Treu-\n\nhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. \n\n4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nzu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine \n\nFeststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-\n\nhandlung Gelegenheit. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach den \n\ndem Senat bekannten Parallelfällen die Werbung zu den Fonds der G. re- \n\ngelmäßig - wenn auch nicht ausnahmslos - in Haustürsituationen stattgefunden \n\nhat. \n\nII. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt begrün-\n\ndet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßte die Beklagte \n\nnach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weite-\n\nren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätte umgekehrt einen Anspruch auf \n\nRückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 \n\nAbs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 geltende \n\nFassung hier anzuwenden ist. \n\n1. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesell-\n\nschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so \n\ndaß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte \n\nder Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesell-\n\nschafter \n\ndes \n\nFonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr., \n\nScha- \n\ndensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, \n\n1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem \n\nDreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim \n\nZusammenhang \n\nmit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-\n\nte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die \n\nBeklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetra-\n\ngen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in \n\nentsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nabzutreten. \n\nDie \n\nDarle- \n\nhensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht \n\nsie der Klägerin nicht zurückzuzahlen. \n\nFerner kann die Beklagte im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihr und ihrem Ehe-\n\nmann auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen \n\nverlangen. Ebenso wie im oben (I.) erörterten Fall der Rückabwicklung auf \n\nGrund wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz hat sie jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, \n\ndie sie und ihr Ehemann aus eigenem Vermögen erbracht haben. \n\n3. Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, insoweit noch Feststellungen \n\nzu treffen hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Senats auch in \n\nbezug auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Die \n\nZurückverweisung bietet auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Urteile des \n\nSenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte und ihr Ehe-\n\nmann, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekom-\n\nmen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüber-\n\nstehen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_393-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-393-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_393-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_393-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-393-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_393-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:10.471951+00:00"}}