{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_392-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 392/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung a) Ist der Anleger bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täu- schung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch ge- genüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditver- trag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbunde- nes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in die- sem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm- ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge- gen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten. b) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 392/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\na) Ist der Anleger bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen \n\nImmobilienfonds über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden, so kann \n\ner die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täu-\n\nschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch ge-\n\ngenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditver-\n\ntrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbunde-\n\nnes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in die-\n\nsem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte \n\nden Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-\n\nten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem \n\nhat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank \n\nabzutreten. \n\nb) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung \n\nan dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich \n\ngegenüber der Bank auf die Täuschung beruft. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die früher als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten den Beitritt \n\ndes Beklagten zu 2 zur G. Verwaltungs-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds \n\nNr. [im folgenden: Fonds(-gesellschaft)], finanzierten. \n\nDer Beklagte zu 2 unterzeichnete am 26. November 1991 eine \"Beitritts-\n\nerklärung\", mit der er sich u.a. zum Fondsbeitritt mit einer Einlage von \n\n100.000,00 DM nebst 5 % Agio verpflichtete. Außerdem unterschrieb er einen \n\nauf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrag, \n\nder von dem Treuhänder, einem Rechtsanwalt M. F., bereits am \n\n10. Juli 1991 unterzeichnet worden war. \n\nDie Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren \n\nGeschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der \n\nErwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks \n\nS. Straße 3 und 5 \n\nin D.. Die Einlage des Beklagten zu 2 sollte \n\nin \n\nvollem Umfang von der Klägerin finanziert werden. Dementsprechend unter-\n\nzeichneten die Beklagten am 13. Dezember 1991 einen Darlehensantrag. \n\nDanach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur \n\nSicherung waren zwei Lebensversicherungen vorgesehen. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios von 5 % auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in \n\ndem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die \n\nDauer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die \n\nDo. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag \n\nwurde mangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. \n\nGr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs \n\nin vier Fällen, u.a. hin- \n\nsichtlich des Fonds, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. \n\nGmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bau- \n\nträgerin, der Firma Dom. Bauträger GmbH, einen Teil der in dem Fondspro- \n\nspekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten \n\n10,5 Mio. DM, nämlich etwa 4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise \n\nwar von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von \n\n14,07 Mio. DM weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nAls diese Vorgänge bekannt wurden, erklärten die Beklagten mit An-\n\nwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die Anfechtung \n\ndes Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 1. Juli \n\n2000 kündigten sie die Fonds-Mitgliedschaft des Beklagten zu 2. \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des unstreitig per \n\n30. September 1996 offenen Darlehensbetrages von 117.479,86 DM nebst Zin-\n\nsen. Die Beklagten fordern widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die \n\nKlägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 19.573,63 DM sowie die Rückabtretung \n\nder Rechte aus den beiden Lebensversicherungen an den Beklagten zu 2. \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage als derzeit nicht begründet \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Kla-\n\nge stattgegeben und die Widerklage unter Zurückweisung der hierauf bezoge-\n\nnen Anschlußberufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgen \n\ndie Beklagten ihre auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage ge-\n\nrichteten Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt \n\nmüssen die Beklagten keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und \n\nhaben umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Lei-\n\nstungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt § 359 \n\nSatz 1, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB), das in seiner bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ob ein verbundenes Ge-\n\nschäft i.S. von § 9 VerbrKrG vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls begründe \n\neine Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Anfechtung der Beitrittserklärung \n\nkeine Einwendung, die der Anleger nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen könne. Dafür sei vielmehr ein \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein solcher An-\n\nspruch bestehe jedoch nicht, weil die Täuschungshandlung des Fondsinitiators \n\nden Mitgesellschaftern nicht zugerechnet werden könne. Diese seien ebenso \n\nwie der Gesellschafter, der sich von seiner Beteiligung lösen wolle, durch den \n\nInitiator getäuscht worden. Im übrigen hätten die Beklagten ein etwaiges Kündi-\n\ngungsrecht aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Diese Ausführungen begegnen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n2. Der Darlehensvertrag der Parteien und der Gesellschaftsbeitritt des \n\nBeklagten zu 2 bilden ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. \n\na) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f., ebenso Urteile \n\nvom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 374/02 und 393/02 sowie BGH \n\nUrt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschie-\n\nden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer An-\n\nlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 \n\nbis 3 VerbrKrG Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Ge-\n\nsellschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als \n\nder Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft (dazu Sen. Urt. v. \n\n20. Januar 1997 - II ZR 105/96, NJW 1997, 1069, 1070) ist der Beitritt zu einer \n\nAnlagegesellschaft aber mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten \n\nwirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag \n\nüber eine entgeltliche Leistung gleichzustellen (im Ergebnis ebenso Kessal-\n\nWulf in Staudinger BGB Neubearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 45 und für das \n\ngleiche Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 HaustürWG BGHZ 133, 254, 261 f.; \n\n148, 201, 203). Dem Anleger geht es nicht in erster Linie darum, Mitglied des \n\nVerbandes zu werden. Für ihn stehen vielmehr die mit der Mitgliedschaft ver-\n\nbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einla-\n\ngezahlung - im Vordergrund. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen \n\nVertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, daß er den Kredit auch dann \n\nin voller Höhe zurückzahlen muß, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten \n\nGeschäfts auftreten. \n\nb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesell-\n\nschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das \n\nwird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der \n\nKreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der \n\nMitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Klägerin getan, indem \n\nsie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunterneh-\n\nmen ihre Vertragsformulare überlassen hat. \n\n3. Damit kommt § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung. In seinem Urteil \n\nvom 21. Juli 2003 (aaO) hat der Senat entschieden, daß der Anleger gemäß § 9 \n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG die Rückzahlung des Darlehens insoweit verweigern \n\nkann, als ihm Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen. Darin erschöpfen \n\nsich die Wirkungen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedoch nicht. \n\na) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Gesell-\n\nschafter einer Publikumsgesellschaft, der durch eine arglistige Täuschung zu \n\ndem Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden ist, seine Beitrittserklärung nicht mit \n\nRückwirkung anfechten kann und nach einer ihm möglichen außerordentlichen \n\nKündigung seiner Mitgliedschaft nicht berechtigt ist, von der Gesellschaft Zah-\n\nlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rück-\n\nzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstan-\n\ndenen Verlusten zu verlangen. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesell-\n\nschaftsbeitritts hat er gegen die Gesellschaft vielmehr nur einen Anspruch auf \n\nZahlung seines Abfindungsguthabens nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kün-\n\ndigungserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). Diesen Anspruch kann er als Ein-\n\nwendung i.S. von § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch der Bank entgegensetzen (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW \n\n2003, 2821, 2822 f. = ZIP 2003, 1592, 1593 ff.; H.P. Westermann, ZIP 2002, \n\n240, 242 ff.). Ob das auch dann gilt, wenn der Gesellschafter seine Beitrittser-\n\nklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hat, oder ob dann nach \n\ndem Schutzzweck dieses Gesetzes eine Ausnahme von den Grundsätzen des \n\nfehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geboten ist, braucht im vorliegenden Fall \n\nnicht entschieden zu werden. Jedenfalls erschöpfen sich die Einwendungen des \n\nAnlegers nach § 9 VerbrKrG nicht in dem Anspruch auf Zahlung des Abfin-\n\ndungsguthabens gegen die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß \n\nim Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, \n\nManager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortli-\n\nchen als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauf-\n\ntragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu \n\ntun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäusch-\n\nten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch \n\nihre Vertragsformulare, mit denen dann die Darlehensverträge der einzelnen \n\nAnlagegesellschafter geschlossen werden. Das rechtfertigt es entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner \n\nanzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung \n\nKunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwi-\n\nschen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die \n\nProspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu \n\nbehandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortli-\n\nchen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß \n\n§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der Bank geltend machen. \n\nb) Der Beklagte zu 2 hat gegen die Prospektverantwortlichen und Grün-\n\ndungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und deren Geschäfts- \n\nführer W. Gr., einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung \n\nim \n\nengeren Sinne (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337, 340 ff.; 83, 222, 223 f.), \n\naus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB, \n\nin bezug auf die GmbH jeweils i.V.m. § 31 BGB. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. \n\nim Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds, rechtskräftig verurteilt \n\nworden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein \n\nkönnte oder daß gerade der Beklagte zu 2 nicht zu den Betrugsopfern gehört \n\nhaben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nc) Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\ndes Fonds gerichteten Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den \n\nBeklagten zu 2 so zu stellen, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, und \n\nals hätten die Beklagten mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. \n\nIn bezug auf die Klägerin folgt daraus, daß der Beklagte zu 2 ihr nur die Fonds-\n\nbeteiligung und in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die ihm gegen \n\ndie Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds zuste-\n\nhenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat. Die Beklagten müssen da-\n\ngegen die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder ge-\n\nflossen ist, der Klägerin nicht zurückzahlen. Umgekehrt haben sie im Wege des \n\nsog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, \n\n1592, 1595) einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückgewähr der von ihnen \n\naufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen. \n\nd) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt. \n\nEine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner \n\nwegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum \n\nhinweg (\"Zeitmoment\") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und \n\neingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen \n\n(\"Umstandsmoment\"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den \n\nGrundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1594 f.). Ob das hier \n\nin bezug auf ein mögliches Kündigungsrecht des Beklagten zu 2 gegenüber der \n\nGesellschaft anzunehmen ist, kann offen bleiben. Insoweit kommt es nämlich \n\nnicht auf die erst im Juli 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnis-\n\nses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch \n\ndadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzie-\n\nrungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veran-\n\nlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet \n\n(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1784 = ZIP 2003, \n\n1592, 1595). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag bereits Ende Oktober \n\n1996 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Ver-\n\nfügung gestellt. Das ersetzte im Verhältnis zur Klägerin die Kündigung gegen-\n\nüber der Gesellschaft. Im übrigen sind hier entscheidend nicht die aus dem \n\nKündigungsrecht folgenden Ansprüche, sondern die davon zu unterscheiden-\n\nden Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 2 gegen die Prospektverant-\n\nwortlichen und Gründungsgesellschafter. Daß diese Ansprüche verwirkt sein \n\nkönnten, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und erscheint auch fern \n\nliegend. \n\nII. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sa-\n\nche zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Es fehlt \n\nnämlich an Feststellungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte \n\nzu 2 aus der Gesellschaftsbeteiligung Vermögensvorteile erlangt hat. \n\nWird ein kreditfinanzierter Gesellschaftsbeitritt nach § 9 VerbrKrG rück-\n\nabgewickelt, kann der Anleger nur diejenigen Zahlungen von der Bank zurück-\n\nverlangen, die er aus eigenen Mitteln erbracht hat, ohne dabei auf seine Ge-\n\nsellschaftsbeteiligung zurückzugreifen. Soweit er dagegen nur Gewinnanteile \n\n- etwa in Form von Mieterträgen - oder sonstige ihm aus der Fondsbeteiligung \n\nerwachsene Vermögensvorteile an die Bank weitergeleitet hat, fehlt es an \n\neinem Schaden. Hat er derartige Vermögensvorteile sogar vereinnahmt, muß \n\nsein Zahlungsanspruch gegen die Bank nach den Regeln des Vorteilsaus-\n\ngleichs entsprechend gekürzt werden. Andernfalls würde er im Rahmen der \n\nRückabwicklung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er der Gesellschaft \n\nniemals beigetreten wäre. \n\nDas Berufungsgericht wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen haben. Dabei kann auch geklärt werden, ob die Beklagten - wie von der \n\nKlägerin behauptet - in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen \n\nkeine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die des-\n\nhalb im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind (vgl. BHGZ 74, \n\n103, 113ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). \n\nIII. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Beklagten ihren vom \n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag, sie seien zum Fondsbeitritt und \n\nAbschluß des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation bestimmt worden, in \n\nder neuen Berufungsverhandlung wiederholen sollten, auf die Ausführungen zu \n\ndiesem Problemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache \n\nII ZR 395/01 hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_392-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-392-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_392-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_392-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-392-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_392-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:55.273528+00:00"}}