{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_373-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"II ZR 373/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 373/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München, Zivilsenate \n\nin Augsburg, vom \n\n6. März 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-\n\nlehensvertrag, mit dem die Kläger ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D., \n\nFonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks Gru.straße 172 in D.. \n\nDie Kläger unterzeichneten eine undatierte \"Beitrittserklärung\" zu dem \n\nFonds, in der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 70.000,00 DM verpflich-\n\nteten und einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines \n\nauf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages \n\nnebst Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von \n\nder Beklagten gewährten Festkredit finanziert, der durch zwei - der Beklagten \n\nzur Sicherheit abgetretene - Lebensversicherungen getilgt werden sollte. Die \n\nBeklagte zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf \n\ndas Konto des Treuhänders, wie dies in dem Kreditvertrag vorgesehen war. \n\nDer \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapi- \n\ntalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 15, rechtskräftig ver-\n\nurteilt. Er hatte, wie dem Senat aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt \n\nist, sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grund- \n\nstücksverkäufern und Bauträgern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den \n\nErwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM, \n\nnämlich etwa 6,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds \n\nin Höhe von 24,88 Mio. DM nur \n\n10.707.097,00 DM, also weniger als die Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen \n\nwaren. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1997 erklärten die Kläger die An-\n\nfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Wert \n\ndes Fondsgrundstücks und widerriefen diesen Vertrag nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz. Unter dem 19. September 2000 ließen sie die Kündigung des Bei-\n\ntrittsvertrages erklären und auch diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung \n\nanfechten. \n\nDie Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten \n\nverletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, daß der Fonds entgegen \n\nden \n\nihr zuzurechnenden Anpreisungen des Vermittlers S. kein hervor- \n\nragendes Anlageobjekt gewesen sei. Sie verlangen von der Beklagten wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsschluß Rückzahlung der an sie geleisteten Zinszah-\n\nlungen, die die Kläger mit 25.015,37 DM beziffern, sowie Rückabtretung der der \n\nBeklagten als Sicherheiten abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversiche-\n\nrungen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Fondsanteile. Die Beklagte fordert \n\nim Wege der Widerklage von den Klägern Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n85.249,99 DM. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat angenom-\n\nmenen Revision verfolgen die Kläger ihre auf Stattgabe der Klage und Abwei-\n\nsung der Widerklage gerichteten Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.1. Ohne Erfolg muß die Revision allerdings bleiben, soweit sie sich ge-\n\ngen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen der Kläger wegen Aufklä-\n\nrungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages \n\nwendet. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die kreditge-\n\nbende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer \n\n- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-\n\nrungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über \n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen \n\nwirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang \n\nmit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nbezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem \n\nKreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004, \n\n1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht \n\nfestgestellt. \n\nb) Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte \n\nihre Rolle als Kreditgeberin entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits da-\n\ndurch verlassen, daß sie vor Abschluß des Darlehensvertrages Kontakt mit den \n\nInitiatoren des Fonds hatte und sich von diesen eine Sicherheit in Höhe von \n\n3 % des von ihr ausgelegten Finanzierungsvolumens stellen ließ. Da der Be-\n\nklagten als Finanzierungsinstitut gegenüber den Klägern nicht die Prüfung der \n\nFondsbeteiligung auf etwaige Risiken oblag, geht der Vorwurf fehl, sie hätte die \n\nKläger mit Rücksicht auf deren ihr bekannte finanzielle Situation auf die Risiken \n\nder Anlage hinweisen müssen. \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes, \n\nwie die Revision mit Recht rügt. \n\nDie Kläger haben auf Grund von § 9 Abs. 3, 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner \n\nhier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung An-\n\nspruch auf Rückgewähr ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen sowie \n\nauf Rückabtretung der Lebensversicherungen und brauchen der Beklagten kei-\n\nne weiteren Zahlungen mehr zu leisten. \n\na) Das Berufungsgericht geht im Ansatz noch zutreffend und in Überein-\n\nstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, \n\n2232, 2233 f.) davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften \n\ndes § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden. Mit Recht ist es auch der Auf-\n\nfassung, daß der Fondsbeitritt der Kläger und der zu seiner Finanzierung ge-\n\nschlossene Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von \n\n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. Dessen Voraussetzungen liegen nach der Recht-\n\nsprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-\n\nselben Vertriebsorganisation bedienen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni \n\n2004 \n\nin den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat \n\nihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-\n\nlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, den Klägern stehe, weil der Zweck des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes mit dem Fondsbeitritt und dessen Vollzug erfüllt gewesen sei, kein An-\n\nspruch zu, den sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Beklagten entgegenhalten \n\nkönnten. \n\nDie Kläger können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-\n\ngliedschaft und deren von der Revisionserwiderung - zu Unrecht - angenom-\n\nmene Verfristung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, \n\n1594 f.) oder Verwirkung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP \n\n2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Beklagten gegenüber nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihnen gegen die Gründungsgesell- \n\nschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan- \n\nsprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-\n\nstehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\naa) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden \n\nhat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger \n\nbei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und \n\ndie daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern dar-\n\nüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die \n\nProspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil \n\ndiese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - \n\nBank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Dem Senat ist, wie erwähnt, be-\n\nkannt, daß W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. \n\nim Zusam- \n\nmenhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden ist. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder \n\ngerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht \n\nvorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nbb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach brauchen die Kläger der Beklagten nur, wie in ihrem Antrag be-\n\nreits berücksichtigt, die Fondsbeteiligung, die sie ihr schon sicherungshalber \n\nabgetreten haben, sowie \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 \n\nBGB \n\nihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und W. Gr. \n\nzu überlassen. Die Darlehensvaluta brauchen sie der Beklagten dagegen \n\nnicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) können sie von der Beklagten Rückgewähr der Zinszahlun-\n\ngen verlangen. Dies gilt jedoch nur für Zahlungen, die sie aus ihrem eigenen \n\nVermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben. Steuervortei-\n\nle, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen, \n\nmüssen sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). Außerdem haben die Kläger Anspruch auf \n\nRückgewähr der der Beklagten überlassenen Sicherheiten. \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen über die zwischen den Parteien streitige Höhe der von den \n\nKlägern an die Beklagte gezahlten Zinsen getroffen. Die Zurückverweisung gibt \n\nihm Gelegenheit, dies nachzuholen, wobei es auch den Vortrag der Beklagten \n\nzu berücksichtigen haben wird, die Kläger hätten von Dezember 1993 bis Juli \n\n1994 10.425,93 DM vom Treuhandkonto erhalten. \n\nII. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Kläger sich in der \n\nneuen Berufungsverhandlung darauf berufen sollten, daß sie zu Fondsbeitritt \n\nund Abschluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt wor-\n\nden seien, auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 \n\n(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 ff.) hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_373-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-373-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_373-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_373-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-373-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_373-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:48.857474+00:00"}}