{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_358-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"II ZR 358/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 726; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 a) Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesell- schaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden. b) Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus for- mell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell- rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767 ZPO mitberücksichtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 358/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Dezember 2003\nVondrasek\nJustizangstellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 726; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5\n\na) Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesell-\n\nschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.\n\nb) Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der\n\nBegründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus\n\nmateriell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus for-\n\nmell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der \n\nformell-\n\nrechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767\n\nZPO mitberücksichtigt werden.\n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01 - OLG Hamm\n\n LG Hagen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2001 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Be-\n\nrufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hagen vom 15. November 2000 teilweise abgeändert und in\n\nbezug auf die Widerklage wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte\n\n11.861,97 \n\n % Zinsen seit dem 1. August 2000 zu zahlen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Be-\n\nklagte zu 93 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und der Ehemann der Beklagten betrieben seit dem\n\n15. Oktober 1997 eine Anwaltssozietät. Nach dem zugrundeliegenden notariell\n\nbeurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 26. Januar 1999 sollte der Kläger bei\n\nBeendigung der Sozietät die Praxis allein fortführen und dem Ehemann der Be-\n\nklagten das Inventar mit 20.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer vergüten. Außer-\n\ndem sollte er an die Beklagte einen \"Kaufpreis\" in Höhe von 50 % des durch-\n\nschnittlichen Jahresumsatzes der letzten vier Jahre zuzüglich des anteiligen\n\nGewinns aus dem laufenden Jahr zahlen. Wegen dieses Anspruchs unterwarf\n\nsich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö-\n\ngen.\n\nAm 26. Januar 2000 verzichtete der Ehemann der Beklagten im Rahmen\n\neines Strafverfahrens auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Er behielt eine\n\nZulassung als Steuerberater. Seine Zusammenarbeit mit dem Kläger führte er\n\n- nun nur noch als Steuerberater - in denselben Praxisräumen und mit demsel-\n\nben Personal fort.\n\nAm 30. Juni 2000 erklärte der Kläger, er wolle die Praxis nicht weiter be-\n\ntreiben. Damit war die gemeinsame Tätigkeit beendet.\n\nDie Beklagte beabsichtigt, wegen der Ansprüche auf die Abfindung und\n\nden anteiligen Gewinn in der von ihr errechneten Höhe von 302.382,58 DM\n\n- zunächst mit einem Teilbetrag - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\n\nUrkunde vom 26. Januar 1999 zu betreiben. Dagegen wehrt sich der Kläger mit\n\nder Vollstreckungsabwehrklage und der Klage auf Herausgabe des Titels.\n\nAußerdem macht die Beklagte im Wege der Widerklage aus abgetretenem\n\nRecht den Anspruch auf Bezahlung des Inventars in Höhe von 23.200,00 DM\n\ngeltend.\n\nDas Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landge-\n\nrichts bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wehrt sich die Be-\n\nklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist in bezug auf die Widerklage begründet. Hinsichtlich der\n\nKlage ist die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen im Ergebnis zutref-\n\nfend.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen: Die Anwaltssozietät sei mit\n\ndem Verlust der Anwaltszulassung des Ehemanns der Beklagten gemäß § 726\n\nBGB aufgelöst worden. Die damit an sich begründeten Ansprüche aus dem So-\n\nzietätsvertrag vom 26. Januar 1999 auf Abfindung und Vergütung des Inventars\n\nseien jedoch untergegangen, weil die Vertragspartner diese Sozietät nicht nach\n\nden vertraglichen Vorgaben abgewickelt, sondern eine neue Sozietät (Rechts-\n\nanwalt/Steuerberater) gegründet hätten. Die Regelungen des alten Sozietäts-\n\nvertrages könnten auf die neue Sozietät nicht übertragen werden. Es würden\n\ndaher die gesetzlichen Regeln gelten. Danach stünden der Beklagten die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche nicht zu.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und führen in\n\nbezug auf die Widerklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Die Beklagte hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns einen An-\n\nspruch gegen den Kläger auf Zahlung des Preises für das Praxisinventar in Hö-\n\nhe von 23.200,00 DM, das sind 11.861,97 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:7)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:10)(cid:19)\n\na) Dabei kann offen bleiben, ob die Anwaltssozietät mit dem Verzicht des\n\nEhemanns der Beklagten auf seine Anwaltszulassung nach § 726 BGB aufge-\n\nlöst war. Nach dieser Vorschrift endigt eine Gesellschaft, wenn die Erreichung\n\ndes vereinbarten Zwecks unmöglich geworden ist. Die Gesellschafter können\n\naber die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem anderen Zweck beschließen\n\n(BGH, Urt. v. 20. Dezember 1962 - VII ZR 264/60, WM 1963, 728, 730). Das\n\nfestzustellen, ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft jedoch\n\nnach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk-\n\ngesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff\n\naußer acht gelassen worden ist. Danach kann die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Vertragspartner hätten eine neue Sozietät gegründet, keinen Bestand\n\nhaben. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Gesellschaft\n\nauch im Falle des § 726 BGB mit geänderter Zweckbestimmung fortgesetzt\n\nwerden kann. Außerdem verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts gegen\n\nden Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. Sen.Urt. v.\n\n9. Juli 2001- II ZR 205/99, ZIP 2001, 1414).\n\nNach dem Inhalt des Vertrages vom 26. Januar 1999 war die Sozietät\n\ndarauf angelegt, dem Ehemann der Beklagten, G. S., als dem deut-\n\nlich älteren Partner ein Ausscheiden aus Altersgründen zu ermöglichen mit\n\ngleichzeitiger Abfindung durch den Kläger als demjenigen, der neu in die An-\n\nwaltspraxis eingetreten war und diese bei Ausscheiden von S. überneh-\n\nmen sollte. So ist in § 11 des Vertrages bestimmt, daß S. bei einer Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund ausscheidet, gleichgültig von wem die Kündigung\n\n(cid:11)\n\nerklärt wird. In § 12 ist S. das Recht eingeräumt, seine Tätigkeit ab Voll-\n\nendung des 63. Lebensjahres einzuschränken und mit Vollendung des\n\n65. Lebensjahres ganz aus der Sozietät auszuscheiden. Ein Ausscheiden des\n\nKlägers ist in § 12 Abs. 4 dagegen nur für den Fall der Berufsunfähigkeit, der\n\ndauerhaften Erkrankung oder des Todes vorgesehen und dann auch nur gegen\n\neine geringere als die in § 13 für S. vorgesehene Abfindung. Nach § 13 ist\n\nder Kläger zur Übernahme der Praxis mit Abfindung von S. verpflichtet,\n\nwenn dieser, \"gleichgültig aus welchen Gründen\", aus der Sozietät ausscheidet.\n\nFür diesen Anspruch - nicht auch für die etwaige Abfindung des Klägers - ist in\n\n§ 13 Abs. 4 eine Sicherheit in Form einer Lebensversicherung zugunsten der\n\nBeklagten vorgesehen. Schließlich ist nur für den Fall des Ausscheidens von\n\nS. in § 3 ein Festpreis für das zu übernehmende Inventar beziffert.\n\nBei dieser Vertragsgestaltung liegt es fern anzunehmen, die Vertrags-\n\npartner hätten am 26. Januar 2000 nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung\n\nvon S. den Willen gehabt, dessen Absicherung ersatzlos aufzugeben und\n\nstatt dessen eine neue Gesellschaft zu gesetzlichen Bedingungen zu gründen.\n\nAllein interessengemäß war vielmehr, jedenfalls die alte Abfindungsregelung\n\nund die Regelung betreffend die Übernahme des Inventars vorläufig weitergel-\n\nten zu lassen.\n\nDieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Beklagte selbst vorge-\n\ntragen hat, die Anwaltssozietät sei nach dem Widerruf der Anwaltszulassung\n\nam 26. Januar 2000 beendet gewesen. Die \"Anwaltssozietät\" war tatsächlich\n\nbeendet, da es jetzt nur noch einen Anwalt gab. Das bedeutet aber nicht, daß\n\nder alte Sozietätsvertrag nicht mit geänderter Zweckbestimmung fortgeführt\n\nworden ist.\n\nOb die übrigen Regelungen des Sozietätsvertrages auch auf die neue Art\n\nder Zusammenarbeit paßten, ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts unerheblich. Diese Regelungen hätten ggf. wegen Änderung der Ge-\n\nschäftsgrundlage angepaßt werden können. Davon waren die Zahlungsansprü-\n\nche von S. aber nicht betroffen.\n\nb) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 3 des Sozietätsver-\n\ntrages sind erfüllt. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts am 30. Juni 2000 den Gesellschaftsvertrag konkludent gekündigt, indem\n\ner gegenüber S. erklärt hat, die Sozietät nicht fortführen zu wollen. Damit\n\nkam § 11 des Sozietätsvertrages zur Anwendung, wonach im Falle einer Kün-\n\ndigung S. aus der Gesellschaft auszuscheiden hatte. Das wiederum führte\n\nzur Verpflichtung des Klägers nach § 3 des Sozietätsvertrages, das Inventar zu\n\nübernehmen und dafür den Festpreis in Höhe von 20.000,00 DM nebst Mehr-\n\nwertsteuer zu zahlen.\n\nc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsge-\n\nricht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und neuer\n\nTatsachenvortrag nicht mehr zu erwarten ist.\n\n2. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen dagegen die Zwangs-\n\nvollstreckung aus der Urkunde vom 16. Januar 1999 für unzulässig erklärt und\n\ndie Beklagte zur Herausgabe des Vollstreckungstitels verurteilt.\n\na) Die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ge-\n\nrichtete Klage ist zulässig. Zwar leidet die notarielle Urkunde, aus der vollstreckt\n\nwerden soll, an einem Mangel, so daß schon die Vollstreckungsklausel nicht\n\nhätte erteilt werden dürfen. Das steht aber der Zulässigkeit der Klage nicht ent-\n\ngegen.\n\naa) Die notarielle Urkunde vom 26. Januar 1999 ist kein wirksamer Voll-\n\nstreckungstitel, weil der zu vollstreckende Anspruch nicht bestimmt genug be-\n\nzeichnet ist.\n\nEine auf Zahlung gerichtete notarielle Urkunde ist nur dann vollstreckbar,\n\nwenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich je-\n\ndenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen be-\n\nstimmen läßt (BGHZ 22, 54, 58 ff.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994\n\n- IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). Daran fehlt es hier. Die Höhe des Abfin-\n\ndungsanspruchs ergibt sich nicht allein aus der Urkunde. Sie kann nur anhand\n\nder Jahresabschlüsse der Sozietät errechnet werden. Das reicht für eine Voll-\n\nstreckungsfähigkeit nicht aus.\n\nbb) Obwohl der Kläger damit die Möglichkeit hat, sich mit der Klausel-\n\nerinnerung nach §§ 732, 797 Abs. 3 ZPO gegen eine Vollstreckung zu wehren,\n\nist auch die Klage zulässig.\n\nAllerdings ist nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\neine Vollstreckungsabwehrklage unzulässig, wenn kein wirksamer Vollstrek-\n\nkungstitel vorliegt (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 64 f.; 55, 255, 256; Urt. v.\n\n21. Mai 1987 - VII ZR 210/86, WM 1987, 1232, 1233). Dann soll es für eine\n\nKlage aus § 767 ZPO an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil sich der Voll-\n\nstreckungsschuldner auf dem einfacheren Weg der Klauselerinnerung gegen\n\ndie Vollstreckung wehren kann. Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Kritik\n\ngestoßen (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde 1978, Rdn. 59.5 ff.; Messer,\n\nWuB VII A. § 732 ZPO 1.87; Windel, ZZP 102 [1989], 175, 219 ff.; für eine Zu-\n\nlässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage neben der Klauselerinnerung auch\n\nBaur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Band I\n\n12. Aufl. § 45 Rdn. 27; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht\n\n10. Aufl. § 17 \n\nIII 2 a; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl.\n\nRdn. 1333; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 11; Zöller/Herget,\n\nZPO 24. Aufl. § 767 Rdn. 2 \"Klauselerinnerung\"; Musielak/Lackmann, ZPO\n\n3. Aufl. § 767 Rdn. 19 [anders bei offenkundiger Unbestimmtheit des Titels];\n\nThomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 732 Rdn. 9; Hager, ZZP 97 [1984], 174, 192 f.;\n\nRieble/Rumbler, MDR 1989, 499). So wird eingewandt, daß mit der Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage ein weiterreichendes Ziel als mit der Klauselerinnerung ver-\n\nfolgt werde. Die Vollstreckungsabwehrklage beseitige nämlich die Vollstreck-\n\nbarkeit der Urkunde schlechthin, während sich die Klauselerinnerung nur gegen\n\ndie vollstreckbare Ausfertigung richte und die Erteilung einer weiteren Vollstrek-\n\nkungsklausel nicht zwingend ausschließe (Messer aaO; Windel aaO, S. 215).\n\nGegen einen Vorrang der Klauselerinnerung spricht auch der Umstand, daß die\n\nVollstreckungsabwehrklage selbst dann als zulässig angesehen wird, wenn\n\nnoch gar keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist (MünchKommZPO/\n\nWolfsteiner, 2. Aufl. § 797 Rdn. 34).\n\nDie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von dem Grund-\n\nsatz des Vorrangs der Klauselerinnerung abgewichen. So ist der V. Zivilsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 92, 347, 348 davon ausge-\n\ngangen, daß die Möglichkeit einer Klauselerinnerung der Zulässigkeit der Voll-\n\nstreckungsabwehrklage nicht entgegensteht. Die gleiche Auffassung liegt auch\n\nEntscheidungen des III. Zivilsenats zugrunde (Nichtannahmebeschl. v. 17. Sep-\n\ntember 1987 - III ZR 261/86, BGH-DAT Zivilsachen, und v. 23. November 1989\n\n- III ZR 40/89, NJW-RR 1990, 246, 247, und Urt. v. 3. Dezember 1987\n\n- III ZR 261/86, ZIP 1988, 80, 81). Der VII. Zivilsenat hat eine Vollstreckungs-\n\nabwehrklage unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung für zulässig\n\ngehalten in einem Fall, in dem die zugrundeliegende Unterwerfungserklärung\n\naus materiell-rechtlichen Gründen - von Anfang an - unwirksam war (BGHZ\n\n118, 229, 232 ff.). Der VIII. Zivilsenat hat angenommen, die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage sei unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger überhaupt in der\n\nnotariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen habe, jedenfalls dann\n\nzulässig, wenn über diese Frage in den Tatsacheninstanzen nicht gestritten\n\nworden sei und wegen der Klage eines Streitgenossen über die materiell-\n\nrechtlichen Einwendungen ohnehin entschieden werden müsse (Urt. v. 21. April\n\n1999 - VIII ZR 110/98, NJW-RR 1999, 1080, 1081). Ob die Vollstreckungsfähig-\n\nkeit des Titels grundsätzlich noch als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Voll-\n\nstreckungsabwehrklage angesehen werden kann, hat der VIII. Zivilsenat offen\n\ngelassen (ebenso der VII. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 118, 229). Der\n\nIII. Zivilsenat schließlich hat in den Beschlüssen vom 6. Oktober 1988 und\n\n20. Dezember 1990 angenommen, eine Vollstreckungsabwehrklage sei jeden-\n\nfalls dann zulässig, wenn die Parteien in den Tatsacheninstanzen keine\n\nformellen Einwände gegen den Vollstreckungstitel vorgebracht hätten\n\n(III ZR 4/88 und III ZR 366/89, BGHR Zivilsachen ZPO § 767 Abs. 1, \"Einwen-\n\ndungen\" 2 und 4).\n\nDie Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 795, 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann zulässig ist, wenn der Vollstreckungstitel wegen\n\nformeller Mängel nicht vollstreckbar ist, braucht im vorliegenden Fall nicht ent-\n\nschieden zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\nmit der Klage aus § 767 ZPO jedenfalls eine weitere Klage in analoger Anwen-\n\ndung des § 767 ZPO verbunden werden. Streitgegenstand dieser Klage ist die\n\nWirksamkeit des Vollstreckungstitels (BGHZ 118, 229, 236; BGHZ 124, 164,\n\n170 f.; BGH, Urt. v. 27. September 2001 - VII ZR 388/00, ZIP 2001, 2288, 2289;\n\nUrt. v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, z.V.v., Umdruck S. 5 f.; Urt. v. 18. No-\n\nvember 2003 - XI ZR 332/02, z.V.v., Umdruck S. 7 f.). Damit kann auch im Kla-\n\ngeverfahren - und nicht nur mit der Klauselerinnerung - ein formell-rechtlicher\n\nEinwand gegen den Vollstreckungstitel geltend gemacht werden. Würde man\n\nden Vollstreckungsschuldner dagegen auf den Weg der Klauselerinnerung ver-\n\nweisen, wäre er einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Wird nämlich die Voll-\n\nstreckungsabwehrklage wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels als un-\n\nzulässig verworfen, so ist das Vollstreckungsgericht in einem nachfolgenden\n\nKlauselerinnerungsverfahren an diese Rechtsauffassung nicht gebunden. Der\n\nVollstreckungsschuldner würde Gefahr laufen, in beiden Verfahren zu unterlie-\n\ngen.\n\nDer Kläger hat neben der Vollsteckungsabwehrklage eine prozessuale\n\nGestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO erhoben. Das\n\nergibt eine Auslegung seines Prozeßvortrags. So haben die Parteien im ersten\n\nRechtszug auch über die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\n\ngestritten. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf\n\ndie Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels abgestellt und die Klage \"analog\n\n§ 767 Abs. 1 ZPO\" für zulässig gehalten. Bei dieser Sachlage ist unerheblich,\n\ndaß die Parteien im Berufungsverfahren nur noch über materiell-rechtliche Ein-\n\nwendungen gestritten haben.\n\nb) Die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ge-\n\nrichtete Klage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\n\nUrkunde vom 26. Januar 1999 ist unzulässig. Zwar besteht der vertragliche Ab-\n\nfindungsanspruch - wie sich aus den Ausführungen zu der Widerklage ergibt.\n\nDie Zwangsvollstreckung ist aber wegen der Unbestimmtheit des Titels ausge-\n\nschlossen.\n\nc) Damit ist auch die Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels be-\n\ngründet. Der Beklagten bleibt die Möglichkeit, den Abfindungsanspruch aus\n\ndem Sozietätsvertrag im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_358-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-358-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_358-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_358-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-358-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_358-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:49.712023+00:00"}}