{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_326-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"II ZR 326/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 15 Abs. 3, 30, 34 Abs. 3 Die Satzung einer GmbH kann anordnen, daß ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft aus- scheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n30. Juni 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 326/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 15 Abs. 3, 30, 34 Abs. 3\n\nDie Satzung einer GmbH kann anordnen, daß ein kündigender Gesellschafter\n\nauch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft aus-\n\nscheidet.\n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01 - OLG Jena\n\n LG Meiningen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n7. November 2001 aufgehoben und das Urteil der Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Meiningen vom 25. Januar 2001\n\nwie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.000,00 DM nebst\n\n10 % Zinsen hieraus seit 31. Juli 1997 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die\n\nBeklagte 3/8. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen\n\nRechtszügen trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer\n\nGmbH mit einem Stammkapital von 150.000,00 DM. Ihre Gesellschafter waren\n\ndie Beklagte \n\n(ebenfalls eine GmbH) und A. S.. Mit Schreiben vom\n\n13. und 26. März 1992 erklärte die Beklagte die Kündigung des Gesellschafts-\n\nverhältnisses zum 31. März 1992. Die Satzung der GmbH bestimmt dazu in\n\n§ 14 folgendes:\n\n\"(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist\nvon neun Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres kündi-\ngen. ...\n\n (2) Durch die Kündigung tritt der kündigende Gesellschafter aus\nder Gesellschaft aus. Sein Geschäftsanteil wächst den ver-\nbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäfts-\nanteile zueinander an. Diese können jedoch eine andere\nVerteilung vereinbaren.\n\n (3) Der ausscheidende Gesellschafter erhält ein Ausschei-\ndungsguthaben. Dieses ist spätestens zwölf Monate nach\nWirksamkeit der Kündigung auszuzahlen. Das Ausschei-\ndungsguthaben bemißt sich nach dem Verkehrswert. An den\nGeschäften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens laufen,\nnimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil.\n\n (4)\n\nIm Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter können\ndie übrigen Gesellschafter anstelle der Übernahme der Ge-\nschäftsanteile aber auch beschließen, daß die Gesellschaft\naufgelöst wird.\"\n\nUnter dem 21. Februar/10. März 1995 schlossen die GmbH, vertreten\n\ndurch den Gesellschaftergeschäftsführer S., und die Beklagte einen\n\nVergleich über eine an diese zu zahlende Abfindung von 500.000,00 DM, zahl-\n\nbar in fünf Raten zu je 100.000,00 DM. Die GmbH zahlte drei Raten am\n\n31. März und 29. Dezember 1995 sowie am 26. Juni 1996. Eine weitere Rate\n\nüber 100.000,00 DM zahlte der Gesellschafter S. mit einem auf sein\n\nBankkonto gezogenen Scheck. Die letzte Rate wurde nicht gezahlt.\n\nMit der Klage hat zunächst die GmbH und nach Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens der jetzige Kläger die Beklagte auf Rückerstattung der\n\nan sie geflossenen Zahlungen von 400.000,00 DM in Anspruch genommen,\n\nweil diese zu Lasten des Stammkapitals der GmbH gezahlt worden seien\n\n(§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG). Bereits bei Abschluß des Abfindungsver-\n\ngleichs im März 1995 habe festgestanden, daß sie die Abfindung nicht aus frei-\n\nem Vermögen würde leisten können. Die letzte Rate habe der Gesellschafter\n\nS. \n\nim Wege eines Gesellschafterdarlehens auf die Schuld der GmbH\n\ngeleistet.\n\nDas Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie auf einen Teilbetrag von 249.000,00 DM beschränkte Berufung der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage im Umfang\n\nder Berufung der Beklagten.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde dem Kläger gemäß\n\n§ 31 Abs. 1 GmbHG Rückzahlung der von dem Gesellschafter S. ge-\n\nleisteten Zahlung von 100.000,00 DM. Diese sei als Zahlung der GmbH anzu-\n\nsehen, weil hierdurch eine sie treffende Verbindlichkeit getilgt worden sei, und\n\nzwar durch eine Leistung, die sie durch S. als Dritten erbracht habe.\n\nDies ergebe sich aus der in § 14 der Satzung der GmbH vorgesehenen Wir-\n\nkung der Kündigung eines Gesellschafters. § 14 Abs. 2 Satz 2 sei nicht so zu\n\nverstehen, daß der Geschäftsanteil des Kündigenden automatisch den verblei-\n\nbenden Gesellschaftern anfalle und S. daher mit der Zahlung von\n\n100.000,00 DM eine eigene Gegenleistungsverpflichtung für den Erwerb des\n\nGeschäftsanteils der Beklagten erfüllt habe, weil es im Kapitalgesellschaftsrecht\n\neine dem § 738 BGB entsprechende Regelung nicht gebe. Vielmehr sei die Re-\n\ngelung dahingehend zu interpretieren, daß im Fall des Austritts eines Gesell-\n\nschafters durch Kündigung dessen Anteil eingezogen werde (§ 34 GmbHG) und\n\nsich dadurch der Nennbetrag der verbleibenden Geschäftsanteile erhöhe. Wie\n\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei aufgrund des von S.\n\nmitgetragenen Abfindungsvergleichs vom März 1995 von einer (konkludenten)\n\nEinziehung auszugehen, die aber erst mit vollständiger Zahlung der von der\n\nGmbH geschuldeten, zum Teil von S. unter Verletzung \n\nihres Stamm-\n\nkapitals gezahlten Abfindung wirksam werde. Daraus ergebe sich zugleich, daß\n\ndie Beklagte auch die im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der GmbH geleiste-\n\nten Zahlungen in Höhe von 149.000,00 DM zurückzuzahlen habe, weil die Be-\n\nklagte Gesellschafterin der GmbH geblieben und das gesamte Geschäft des-\n\nhalb rückabzuwickeln sei. Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die restliche\n\nAbfindung könne daran nichts ändern.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der\n\naus Geldmitteln des Gesellschafters S. an die Beklagte geleisteten\n\nZahlung von 100.000,00 DM nicht um eine gemäß § 30 GmbHG verbotene Lei-\n\nstung aus dem Vermögen der GmbH, mag diese auch aus der zwischen ihr und\n\nder Beklagten geschlossenen und nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts wirksamen Abfindungsvereinbarung ver-\n\npflichtet gewesen sein. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß S. auf\n\neine Schuld der GmbH gegenüber der Beklagten geleistet habe, läßt offen, ob\n\ner dabei aus eigenem Antrieb als Dritter im Sinne von § 267 BGB oder im Auf-\n\ntrag der GmbH (vertreten durch ihn) für ihre Rechnung gehandelt hat. Anders\n\nals im ersten wäre zwar im zweiten Fall eine Leistung der GmbH anzunehmen,\n\ndie jedoch unter den gegebenen Umständen eine Unterbilanz der GmbH weder\n\nherbeiführte noch vertiefte, jedenfalls aber die - durch § 30 GmbHG geschütz-\n\nten - Belange ihrer Drittgläubiger nicht berührte. Denn der - für die Vorausset-\n\nzungen des § 30 GmbHG darlegungspflichtige - Kläger hat ausweislich des\n\nTatbestandes des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen, daß S.\n\nder GmbH mit der Zahlung an die Beklagte \"ein eigenkapitalersetzendes Darle-\n\nhen\" gewähren wollte und gewährt hat, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt von\n\ndritter Seite keinen Kredit mehr habe erhalten können. Infolgedessen war der\n\nDarlehensrückzahlungsanspruch \n\ndes Gesellschafters \n\nS. \n\ngegenüber\n\nder GmbH in gleicher Weise entsprechend § 30 GmbHG gesperrt (vgl. Senat,\n\nBGHZ 90, 370, 376 ff. und st. Rspr.) wie der Abfindungsanspruch der Beklagten\n\n(§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), der durch die Zahlung gemäß §§ 267 oder\n\n362 BGB teilweise erfüllt wurde. Es handelt sich um einen bloßen Austausch\n\ngleichrangiger Passiva, der keinerlei Nachteil für die Gläubiger der GmbH mit\n\nsich brachte und deshalb nicht unter § 30 GmbHG fällt.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte schulde die Rückzahlung der im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der\n\nGmbH gezahlten 149.000,00 DM, weil - so meint das Berufungsgericht offen-\n\nbar - die für die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils und damit\n\ndes Austritts der Beklagten aus der GmbH vorausgesetzte Bedingung vollstän-\n\ndiger Zahlung der Abfindung angesichts der Insolvenz der GmbH nicht mehr\n\neintreten könne und deshalb der Abfindungsvergleich \"rückabzuwickeln\" sei.\n\nDas widerspricht schon dem Grundsatz, daß kein Schuldner aus seiner eigenen\n\nZahlungsunfähigkeit Vorteile wie etwa ein Rücktrittsrecht herleiten kann. Selbst\n\nwenn man den Austritt bzw. die Einziehung gegen ein \"Abfindungsentgelt\" bis\n\nzu dessen Zahlung wie einen gegenseitigen, beiderseits nicht vollständig er-\n\nfüllten Vertrag im Sinne von § 9 GesO zu behandeln hätte und von einer Erfül-\n\nlungsablehnung des Klägers ausginge, würde daraus nur eine Insolvenzforde-\n\nrung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO, nicht aber ein Anspruch\n\ndes Klägers auf Rückabwicklung wirksam geleisteter Zahlungen folgen (vgl.\n\nauch Kreft in: MünchKommInsO, § 103 Rdn. 32). Die Anwendbarkeit des § 9\n\nGesO kann hier aber dahinstehen, weil ein quasi-synallagmatischer Zusam-\n\nmenhang zwischen Austritt und Zahlung der Abfindung nach der Satzung der\n\nGmbH nicht besteht und der Austritt der Beklagten aus der GmbH bereits voll-\n\nzogen ist.\n\na) Zwar bedarf der - im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechender\n\nSatzungsregelung zulässige - Austritt aus einer GmbH im Wege der Kündigung\n\nregelmäßig eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäfts-\n\nanteils durch einen oder mehrere Mitgesellschafter (Senat, BGHZ 88, 320,\n\n322 f.), wobei die Wirksamkeit der sog. \"entgeltlichen Einziehung\" nach über-\n\nwiegender Auffassung im Anschluß an das - eine Ausschließungsklage ohne\n\nstatutarische Regelung betreffende - Senatsurteil BGHZ 9, 157 ff., 173 unter\n\nder aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgelts stehen soll\n\n(vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 34 Rdn. 10 ff.; Scholz/\n\nWestermann, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 53, jew. m.w.N.; offengelassen in\n\nBGHZ 139, 299, 301 f.), was zu einer schwierigen Schwebelage führt (krit.\n\nRoth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 22 ff.; Goette, FS Lutter, S. 399,\n\n405 ff.). Jedenfalls kann aber die Satzung eine hiervon abweichende Regelung\n\ntreffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch\n\nGesellschafterbeschluß anordnen, daß der Gesellschafter seine Gesellschaf-\n\nterstellung mit sofortiger Wirkung verliert (vgl. Senat, BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt.\n\nv. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956). Für einen Austritt durch Kündi-\n\ngung gilt nichts anderes (wovon auch BGHZ 88, 320, 322 ausgeht). Ob der - in\n\ndiesem Fall bestehenbleibende (vgl. BGHZ 32, 17, 23) - Geschäftsanteil man-\n\ngels gegenteiliger Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch die\n\nGesellschaft trägerlos wird (so Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34\n\nRdn. 36 f.; Roth/Altmeppen aaO, § 60 Rdn. 93; ebenso zu § 21 GmbHG, Senat,\n\nBGHZ 42, 89, 92) oder ihr vorübergehend treuhänderisch anfällt (vgl.\n\nBaumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 21 Rdn. 12 m.N.), bedarf hier\n\nwegen der Regelung in der Satzung der GmbH keiner Entscheidung.\n\nb) Die Regelung der Kündigungsfolgen in der Satzung der GmbH hat\n\nkorporativen, auch künftige Gesellschafter betreffenden Charakter, weshalb der\n\nSenat deren Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfen\n\nkann (BGHZ 116, 359, 364; 142, 116, 143 f.). Die Auslegung ist objektiv allein\n\nnach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vor-\n\nzunehmen (BGHZ 116 aaO).\n\naa) Nach § 14 Abs. 2 tritt der kündigende Gesellschafter \"durch die Kün-\n\ndigung\", die mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 wirksam wird, aus der\n\nGesellschaft aus. Bereits das steht der vom Berufungsgericht angenommenen\n\n\"Bedingungslösung\" entgegen. Das Berufungsgericht verstellt sich weiter den\n\nBlick dafür, daß in § 14 von einer Einziehung gar nicht die Rede ist, sondern der\n\nGeschäftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Ge-\n\nschäftsanteile \"anwächst\" und der ausscheidende Gesellschafter dafür eine\n\nAbfindung erhält, die gemäß Abs. 3 spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit\n\nder Kündigung (!) auszuzahlen ist. Auch danach besteht kein Bedingungs- oder\n\nsonstiger Zusammenhang zwischen Ausscheiden und Abfindungszahlung. Die\n\nRegelung über das \"Anwachsen\" des Geschäftsanteils lehnt sich zwar an die\n\nFormulierung des § 738 BGB an, hat hier aber eine andere Bedeutung. Mit der\n\nBestimmung, die unter der Mitwirkung eines Notars getroffen wurde, wird zum\n\nAusdruck gebracht, daß der Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern ding-\n\nlich anfallen soll. Dies ist im Wege einer durch den Austritt eines Gesellschaf-\n\nters aufschiebend bedingten Teilung (§ 17 Abs. 3 GmbHG) und Abtretung des\n\nGeschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG) ohne weiteres möglich (vgl. zu beding-\n\nter Abtretung BGHZ 127, 129, 133; Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 37 a). Eine\n\nentsprechende Regelung kann auch schon in dem notariellen, die Form des\n\n§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG erfüllenden Gesellschaftsvertrag getroffen werden und\n\nist hier ersichtlich gewollt.\n\nDem steht nicht entgegen, daß die verbleibenden Gesellschafter gemäß\n\nAbs. 2 Satz 2 auch eine andere als die verhältnismäßige Aufteilung des Ge-\n\nschäftsanteils vereinbaren oder nach Abs. 4 anstelle der Übernahme der Ge-\n\nschäftsanteile auch beschließen können, daß die Gesellschaft aufgelöst wird.\n\nDenn diese Regelungen können auch vor Ablauf der Kündigungsfrist getroffen\n\nwerden, widrigenfalls der Anteil eben den Gesellschaftern nach Abs. 2 Satz 2\n\nzuwächst. Ebensowenig steht dieser Auslegung entgegen, daß der Abfin-\n\ndungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 14 Abs. 3 sich\n\noffenbar gegen die Gesellschaft richtet, obwohl der Anteil des ausgeschiedenen\n\nden verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Die Belange der Gläubiger\n\nder Gesellschaft werden durch diese Art der Finanzierung des Anteilserwerbs\n\nmit Gesellschaftsmitteln nicht berührt, weil auf den Abfindungsanspruch die\n\n§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden sind und § 16\n\nAbs. 3 GmbHG unmittelbar eingreift.\n\nbb) Ob die durch den Anteilserwerb bevorteilten Gesellschafter dem\n\nAusscheidenden \n\nfür die Abfindung subsidiär \n\n(pro \n\nrata) haften \n\n(vgl.\n\nRoth/Altmeppen; Goette jeweils aaO), kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der\n\nAustritt der Beklagten aus der GmbH längst wirksam vollzogen (und der Über-\n\ngang ihres Anteils auf den Gesellschafter S. spätestens mit Abschluß\n\ndes Abfindungsvergleichs im Jahr 1995 konkludent gemäß § 16 GmbHG bei\n\nder Gesellschaft angemeldet). Es bleibt der Beklagten überlassen, ihren restli-\n\nchen Abfindungsanspruch in der Insolvenz der GmbH anzumelden. Ein An-\n\nspruch des Klägers auf Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wegen Bedin-\n\ngungsausfalls besteht nicht.\n\nRöhricht\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-30/ii-zr-326-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-30/ii-zr-326-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:25.586460+00:00"}}