{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_316-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"II ZR 316/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 35 Abs. 4; BGB § 181 Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann- GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene For- derung der Gesellschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 316/01 \n\nVerkündet am: \n8. März 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 35 Abs. 4; BGB § 181 \n\nZu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der \n\nAktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-\n\nGmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene For-\n\nderung der Gesellschaft. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 316/01 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, und Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist seit 1978 Mitgesellschafter der beklagten GmbH, die sich \n\nbundesweit mit der Akquisition und dem \"Abschluß von Industrieaufträgen für \n\nVerkaufsförderung und Schauwerbung für die Unternehmen der Gesellschafter\" \n\n(§ 2 Nr. 1 der Satzung) befaßt. Die Gesellschafter der Beklagten - sämtlich na-\n\ntürliche Personen - betreiben ihre Unternehmen überwiegend als Einmann-\n\nGesellschaften mbH und ansonsten als Einzelfirmen. Jedem Gesellschafter ist \n\nnach § 11 Nr. 1 der Satzung eine bestimmte Region mit Ausschließlichkeits-\n\nrecht zugewiesen. Das Arbeitsgebiet des Klägers, der als alleiniger Gesell-\n\nschafter und Geschäftsführer die H. B. GmbH betreibt, \n\nträgt \n\nin der \n\nAnlage zur Satzung (Landkarte) die Bezeichnung Nr. 8 (Nordbayern). Seit 1990 \n\nkam es zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklag-\n\nten (nachfolgend: Streithelfer), der ebenfalls Mitgesellschafter der Beklagten ist, \n\nzu Auseinandersetzungen. In der Zeit von 1992 bis 1995 vergab der Streithelfer \n\nnamens der Beklagten Aufträge aus dem Arbeitsgebiet des Klägers an den Ein-\n\nzelkaufmann H. He. \n\nin W., \n\nder \n\nnicht Gesellschafter \n\nder Be- \n\nklagten ist. Nach den Geschäftsunterlagen der Beklagten wurden an He. in \n\ndiesem Zeitraum Bruttovergütungen in einer Gesamthöhe von 278.290,37 DM \n\nausgezahlt. Der Kläger hat durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts \n\nWu. vom 23. März 1994 der Beklagten die vertragswidrige Vergabe von \n\nAufträgen aus seinem \"Arbeitsgebiet\" an Drittfirmen untersagen lassen. \n\nMit der vorliegenden Klage hat er die Beklagte auf Schadensersatz in \n\nForm entgangenen Gewinns von 80.185,87 DM wegen der mit der satzungs-\n\nwidrigen Vergabe an He. verbundenen Auftragsverluste in Anspruch ge- \n\nnommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens zur Höhe des der GmbH des Klägers entstandenen Schadens der Klage in \n\nHöhe von 72.204,28 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die \n\nvom Streithelfer zugunsten der Beklagten eingelegte Berufung hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich \n\nder Kläger mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht jedoch \n\ninhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, \n\n79, 82). \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nII. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei zur Geltendma-\n\nchung des durch die Vertragsverletzung der Beklagten nicht ihm persönlich, \n\nsondern seiner GmbH entstandenen Schadens nicht aktivlegitimiert. § 2 der \n\nSatzung enthalte eine vertragliche Schutzregelung zugunsten der Unternehmen \n\nder einzelnen Gesellschafter, so daß diese Unternehmen selbst, sofern sie ei-\n\ngene Rechtspersönlichkeit hätten, über eigene Schadensersatzansprüche bei \n\nVertragsverletzung verfügten. Da der Kläger erstmals - und damit verspätet - in \n\nder Berufungsverhandlung die Abtretung der Ersatzansprüche seiner GmbH an \n\nsich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen habe, sei er insoweit beweisfällig \n\ngeblieben. Das Gericht sei weder zu einem Hinweis vor dem Termin noch zur \n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf das nicht nachgelassene \n\nschriftsätzliche Vorbringen des Klägers verpflichtet gewesen. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. Das Berufungsgericht hat bei seiner auf das Fehlen der Aktiv-\n\nlegitimation des Klägers gestützten Entscheidung wesentlichen Prozeßstoff un-\n\nberücksichtigt gelassen und zudem im Anschluß an eine offensichtlich unzurei-\n\nchende Ausübung der ihm obliegenden Hinweispflicht (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO \n\na.F.) die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO \n\na.F.) zu Unrecht abgelehnt. \n\n1. Folgt man dem Verständnis des Berufungsgerichts, daß der B. \n\nGmbH ein eigener Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Ver-\n\ntrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe, bedurfte es zwar zur Gel-\n\ntendmachung ihres Schadens durch den Kläger im eigenen Namen und auf \n\nLeistung an sich einer wirksamen Abtretung dieser Rechte \"seiner\" GmbH an \n\nihn oder zumindest - vom Berufungsgericht außer Betracht gelassen - seiner \n\nErmächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die je nach Inhalt \n\nder Ermächtigung auch zur Forderung der Leistung an sich selbst berechtigen \n\nkann (vgl. zur letztgenannten Konstellation im Verhältnis zwischen GmbH und \n\nbeherrschendem Gesellschafter: BGH, Urt. v. 14. Juli 1965 - VII ZR 121/64, \n\nNJW 1965, 1962). Das Berufungsgericht hat jedoch an die danach dem Kläger \n\nobliegende Darlegungs- bzw. Beweislast in Anbetracht der besonderen tatsäch-\n\nlichen und rechtlichen Verhältnisse offensichtlich überzogene Anforderungen \n\ngestellt. Als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der B. GmbH \n\nkonnte der Kläger - von hier nicht vorliegenden Rechtsmißbrauchsfällen, etwa \n\neiner verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 30, 31 GmbHG, abgesehen - \n\ndie Schadensersatzforderung seiner Einmann-GmbH jederzeit an sich abtreten \n\nbzw. sich auch nur die Ermächtigung im Sinne gewillkürter Prozeßstandschaft \n\nverschaffen; soweit wegen des in solchen Fällen vorliegenden Insichgeschäfts \n\n(§§ 35 Abs. 4 GmbHG, 181 BGB) eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontra-\n\nhierens erforderlich ist, spricht bei der üblichen notariellen Satzungsgestaltung \n\neine tatsächliche Vermutung für deren Vorliegen. Dementsprechend ergab sich \n\nnach dem zu unterstellenden Willen des Klägers ein - ausreichender - konklu-\n\ndenter Vortrag dieser Umstände bereits aus der Tatsache der vorgerichtlichen \n\nGeltendmachung des Schadens sowie der anschließenden Klageerhebung \n\nselbst. In diesem Sinne ist die Aktivlegitimation bzw. Ermächtigung des Klägers \n\nzur Geltendmachung des Schadens seiner Einmann-GmbH im eigenen Namen \n\nerstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dies geschah er-\n\nsichtlich auch vor dem Hintergrund, daß die Beklagte angesichts ihrer persona-\n\nlistischen Gesamtstruktur offensichtlich von den persönlichen und rechtlichen \n\nVerhältnissen ihrer Mitglieder und der von diesen betriebenen \"Unternehmen\" \n\nvon Anfang an informiert war, schon weil es für den Bestand der Beklagten we-\n\nsentlich auf die Inhaberverhältnisse an den Unternehmen ihrer Gesellschafter \n\nankam (vgl. § 11 Nr. 7 der Satzung). Dementsprechend hat auch das Landge-\n\nrichtsurteil die Aktivlegitimation bzw. Prozeßstandschaft des Klägers zu Recht \n\nals unstreitig behandelt und sich nur mit \"der Sache selbst\" befaßt. Entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts enthält auch die Berufungsbegründung keine \n\nausdrückliche Rüge des nunmehr den Prozeß führenden Streithelfers der Be-\n\nklagten im Hinblick auf eine angeblich fehlende Aktivlegitimation des Klägers; \n\nvielmehr hat der Streithelfer dort sogar selbst vorgebracht, es komme \n\n- abgesehen von der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten - \n\ndarauf an, \"ob dadurch gegebenenfalls welcher Schaden der Höhe nach beim \n\nKläger oder gegebenenfalls bei einem im Gesellschaftsvertrag geschützten Drit-\n\nten im Sinne der Schadensdrittliquidation entstanden ist\". \n\nDie auf den erstmaligen Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhand-\n\nlung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung, der Klä-\n\nger habe ihm - offensichtlich auf vorsorgliche Nachfrage - fernmündlich kurz vor \n\ndem Termin erklärt, daß die B. GmbH \n\nihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Beklagte an ihn abgetreten habe, stellt daher - zumal in Anbetracht \n\ndes bisherigen Prozeßablaufs - einen ausreichend substantiierten Vortrag in \n\nbezug auf seine Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht bzw. auf eine Pro-\n\nzeßstandschaft dar. Da zudem weder die Beklagte noch deren Streithelfer als \n\nihr ehemaliger Geschäftsführer die Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahie-\n\nrungsverbot irgendwie in Abrede gestellt und das Berufungsgericht offensicht-\n\nlich diese Frage auch nicht problematisiert hatte, bedurfte es hierzu angesichts \n\nder weiterhin bestehenden tatsächlichen Vermutung zugunsten des Klägers \n\n- eine solche Befreiung lag im übrigen ausweislich des später eingereichten \n\nHandelsregisterauszugs seit Gründung der B. GmbH vor - jedenfalls bis \n\nzu einem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten keines weiteren Klägervor-\n\ntrags. \n\nDas modifizierte Bestreiten der vom Kläger schlüssig behaupteten Abtre-\n\ntung durch den Streithelfer der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist \n\n- entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - prozessual unbeachtlich \n\n(§ 138 ZPO). Der Streithelfer hat - nach anfänglichem Bestreiten \"in Bausch \n\nund Bogen\" - sein Bestreiten dahin modifiziert, er bestreite nicht, daß der Kläger \n\ndie Erklärung über die Abtretung seinem Prozeßbevollmächtigten gegenüber \n\nabgegeben habe, er bestreite jedoch deren Wahrheitsgehalt. \n\nDieses modifizierte Bestreiten geht in zweifacher Hinsicht ins Leere: \n\nEs ist schon als bloße \"Behauptung ins Blaue hinein\" zu beanstanden, \n\nweil für eine \"Lüge\" des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten Abtre-\n\ntungserklärung - zumal vor dem Hintergrund der allen Beteiligten geläufigen \n\nrechtlichen Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-Gesellschaft - über- \n\nhaupt kein Anhaltspunkt bestand. \n\nVon entscheidender Bedeutung ist jedoch, daß der Kläger als Einmann-\n\nGesellschafter und Geschäftsführer \"seiner\" GmbH jederzeit durch \"Insichge-\n\nschäft\" die betreffenden Erklärungen wirksam abgeben konnte. Ein Abtretungs-\n\nvertrag wäre hier sogar im Zweifel konkludent aus der unstreitigen Tatsache \n\ndes Telefonats des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten und dessen \n\nInhalt abzuleiten. \n\nSchon angesichts dessen ist die sofortige Schließung der mündlichen \n\nVerhandlung und die daran anschließende Beweislastentscheidung zum Nach-\n\nteil des Klägers hinsichtlich seiner \"Aktivlegitimation\" rechtsfehlerhaft. \n\n2. Zumindest hätte das Berufungsgericht - das offensichtlich die beson-\n\nderen Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-GmbH nicht hinreichend \n\nbedacht hat - auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers dessen \n\nAntrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO a.F.) \n\nstattgeben müssen, da spätestens jetzt die Unzulänglichkeit der bisherigen \n\nAusübung der gerichtlichen Hinweispflicht offen zutage lag (vgl. Sen.Urt. v. \n\n8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124). \n\n3. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die - vom Berufungsgericht \n\nnicht in Betracht gezogene - Möglichkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft \n\ndes Klägers. \n\nIV. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene \n\nUrteil der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO \n\na.F.). Die Aktivlegitimation oder Prozeßstandschaft des Klägers kann in der \n\nneuen Berufungsverhandlung von dem Gericht und dem Streithelfer nicht mehr \n\nin Zweifel gezogen werden, nachdem der Kläger bereits im zweiten - nicht \n\nnachgelassenen - Schriftsatz sowohl eine schriftliche Bestätigung über die Ab-\n\ntretung als auch einen Handelsregisterauszug hinsichtlich seiner Befreiung von \n\nden Beschränkungen des Selbstkontrahierens vorgelegt hat. Das Oberlandes-\n\ngericht wird sich daher nunmehr \"in der Sache selbst\" mit den Einwendungen \n\ndes Streithelfers der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu befassen \n\nhaben. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_316-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-316-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_316-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_316-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-316-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_316-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:44.947589+00:00"}}