{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_299-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"II ZR 299/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 299/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. September 2002\nVondrasek\nJustizangstellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses\n\nfür die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 DM.\n\nDer Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin und\n\nder \n\nGesellschaft \n\nbürgerlichen \n\nRechts \n\nG./S. \n\nals \n\nVermieterin\n\ngeschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem\n\nKläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter G. enthielt u.a. folgende\n\nRegelungen:\n\n\"§ 9 - Ausscheiden eines Gesellschafters\n\n1.) Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-\n\nschafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters oder\n\nder Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen\n\neines Gesellschafters scheidet der betroffene Gesellschafter\n\naus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird in einem sol-\n\nchen Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ...\n\n§ 10 - Erbfolge\n\n1.) Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesell-\n\nschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. ...\"\n\nEnde 1997 starb W. G.. Über sein Vermögen wurde das Nach-\n\nlaßkonkursverfahren eröffnet. Wer ihn beerbt hat, ist nicht bekannt.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, sowie\n\nüber die Auffassung der Beklagten, daß die Mietforderung getilgt sei, weil die\n\nentsprechenden Beträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem verstorbenen\n\nW. G. an dessen Gläubiger gezahlt worden seien.\n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, der Gesellschaftsanteil G. sei ge-\n\nmäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf ihn übergegangen, da die Erben\n\nG. mit Eröffnung des Nachlaßkonkurses aus der Gesellschaft ausge-\n\nschieden seien. Er sei daher berechtigt, die Mietzinsforderung im eigenen Na-\n\nmen geltend zu machen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß der\n\nNachlaßkonkurs in seiner Auswirkung auf das Gesellschaftsverhältnis dem in\n\n§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Fall des Gesellschafterkon-\n\nkurses nach der Rechtsprechung des Senats nicht gleich steht, hat er hilfsweise\n\nZahlung an sich und die Erben G. zur gesamten Hand beantragt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\ndas landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Oberlandesgericht hat die Befugnis des Klägers, Zahlung des of-\n\nfenstehenden Mietzinses an sich im eigenen Namen zu verlangen, verneint,\n\nweil § 9 des Gesellschaftsvertrages nicht für den Nachlaßkonkurs gelte und\n\ndaher das Vermögen der Gesellschaft nicht auf den Kläger übergegangen sei.\n\nVielmehr sei die Gesellschaft mit den Erben des W. G. fortgesetzt wor-\n\nden. Soweit der Kläger hilfsweise Zahlung an die fortbestehende Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts verlangt habe, sei der Antrag zu unbestimmt, da die Erben\n\nnicht namentlich benannt worden seien und der Kläger nicht dargelegt habe,\n\ndaß die Erben den Auseinandersetzungsanspruch aus der Nachlaßkonkurs-\n\nmasse abgelöst und dadurch den Anspruch des Nachlaßkonkursverwalters auf\n\ndas Auseinandersetzungsguthaben zum Erlöschen gebracht hätten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit es um das vom Klä-\n\nger im eigenen Namen erhobene und auf Zahlung an sich selbst gerichtete Kla-\n\ngebegehren geht. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind jedoch die Ausführungen,\n\nmit denen das Berufungsgericht die Abweisung des Hilfsantrags des Klägers\n\nbegründet.\n\nII. 1. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\n\nSenats (BGHZ 91, 132) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Eröff-\n\nnung des Konkursverfahrens über den Nachlaß des G. nicht zum Aus-\n\nscheiden von dessen Erben aus der Gesellschaft geführt hat, so daß die Ge-\n\nsellschaft zwischen dem Kläger und den Erben G. fortbesteht und Inhaber\n\nder geltend gemachten Mietzinsforderung nicht der Kläger, sondern weiterhin\n\ndie Gesellschaft ist.\n\nSoweit die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe das Gesell-\n\nschaftsvermögen deswegen übernommen, weil sämtliche Erben die Erbschaft\n\nausgeschlagen hätten, so daß der Fiskus Erbe von W. G. geworden\n\nsei, auf den die Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages jedoch keine An-\n\nwendung finden könne, geht ihr Angriff fehl. Es kann weder davon ausgegan-\n\ngen werden, daß sämtliche in Betracht kommenden Personen die Erbschaft\n\nausgeschlagen haben, noch davon, daß der Fiskus nach dem Inhalt des Ge-\n\nsellschaftsvertrages nicht Gesellschafter-Erbe sein kann.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sämtliche Erben G.\n\ndie Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Revision zeigt nicht auf, daß insoweit\n\nkonkreter Sachvortrag der Parteien übergangen worden ist.\n\nDer Wortlaut der Nachfolgeklausel § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertra-\n\nges bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Fiskus komme als Erbe nicht in\n\nBetracht, weil die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck allein dazu diene, den\n\nGesellschaftsanteil für die Familie des verstorbenen Gesellschafters oder ihm\n\nnahestehende und deshalb als Erben eingesetzte Personen zu erhalten. Die\n\nKlausel ist keine qualifizierte, sondern eine einfache Nachfolgeklausel. Sie be-\n\nschränkt den Kreis der nachfolgeberechtigten Erben in keiner Weise, sondern\n\nsieht lediglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen\n\nvor. Da zu den Erben nach § 1936 BGB auch der Fiskus als gesetzlicher Erbe\n\ngehört, kann entgegen der Revision allein aus dem Vertragstext nicht gefolgert\n\nwerden, daß der Kläger und G. den Fiskus nicht als Gesellschafter-Erbe\n\nvorsehen wollten.\n\n2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag abge-\n\nwiesen hat, trägt diese Entscheidung nicht.\n\na) Dem Antrag fehlte es, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht an\n\nder erforderlichen Bestimmtheit. Er konnte, weil er auf Zahlung an den Kläger\n\nund die Erben des G. zur gesamten Hand gerichtet war, nur dahin verstan-\n\nden werden, daß damit Zahlung an die Gesellschaft verlangt wurde. Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht erforderlich, sämtliche\n\nGesellschafter namentlich zu benennen, sofern die klagende Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ausreichend identifizierbar ist (Sen.Urt. v. 12. März 1990\n\n- II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; BGH, Urteil v. 15. Oktober 1999\n\n- V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009, 2010). Die Gesellschaft war mit der Angabe der\n\nGesellschafter - des Klägers einerseits und der Erben G. andererseits -\n\nhinreichend konkret bezeichnet, die Erben des verstorbenen Gesellschafters\n\nbrauchten daher nicht namentlich aufgeführt zu werden.\n\nb) Die Geltendmachung der der Gesellschaft zustehenden Forderung\n\nhat, worauf die Revision zutreffend hinweist, entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht die Ablösung des Auseinandersetzungsanspruchs des\n\nNachlaßkonkursverwalters durch die Erben zur Voraussetzung. Der Gesell-\n\nschaftsanteil als solcher geht mit dem Tode des Erblassers im Wege der Einzel-\n\nrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben\n\nüber, lediglich die aus der Beteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögens-\n\nrechte fallen in den übrigen Nachlaß (vgl. BGHZ 91, 132, 135 ff.; BGHZ 108,\n\n187, 192). Die Mitgliedschaftsrechte, zu denen das Recht gehört, eine der Ge-\n\nsellschaft zustehende Forderung einzuklagen, stehen ungeachtet der Eröffnung\n\ndes Nachlaßkonkurses allein den Erben zu.\n\n3. Die Abweisung des Hilfsantrags stellt sich nicht aus anderen Gründen\n\nals im Ergebnis richtig dar, § 563 ZPO a.F..\n\na) Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die der\n\nKläger ersichtlich für gegeben hielt, lagen allerdings nicht vor. Es fehlte an einer\n\nwirksamen Ermächtigung, die der Gesellschaft zustehende Forderung im eige-\n\nnen Namen geltend zu machen. Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertrag\n\nzwar zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt, nicht aber von dem\n\nVerbot des § 181 BGB, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Na-\n\nmen Geschäfte zu schließen, befreit.\n\nb) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß der Kläger auf die Unzuläs-\n\nsigkeit der Prozeßstandschaft hätte hingewiesen werden müssen, und bringt\n\nvor, daß er auf einen solchen Hinweis einen Parteiwechsel vorgenommen und\n\ndie Forderung nicht mehr im eigenen Namen, sondern in Vertretung der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht hätte. Das Berufungsgericht hatte\n\nvon seinem - unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus zwar keine Veranlassung,\n\ndie Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft zu erörtern. Hätte es die Un-\n\nrichtigkeit seiner Rechtsauffassung erkannt, wäre es nach der Überzeugung\n\ndes Senats seiner aus § 139 ZPO (a.F. wie n.F.) folgenden Pflicht, auf Schlüs-\n\nsigkeitsbedenken hinzuweisen, jedoch nachgekommen und hätte den Kläger\n\nauf das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung zur Geltendmachung der Ge-\n\nsellschaftsforderung im eigenen Namen aufmerksam gemacht. Der Kläger ist\n\ndaher so zu stellen, wie er ohne den Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ge-\n\nstanden hätte: Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Parteiwechsel in der Beru-\n\nfungsinstanz vorzunehmen.\n\nIII. Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung des Partei-\n\nwechsels und gegebenenfalls ergänzender Anhörung der Parteien über den\n\nvon der Beklagten erhobenen Tilgungseinwand zu entscheiden haben wird.\n\nVRiBGH Dr. h.c. Röricht\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert.\n\nHesselberger\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_299-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/ii-zr-299-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1936","ref_norm":"1936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_299-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_299-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/ii-zr-299-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_299-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:20.798998+00:00"}}