{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_296-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"II ZR 296/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3 a) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglie- des in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat späte- stens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müs- sen. b) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die Re- gelung des § 104 AktG gewährleistet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 296/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3\n\na) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglie-\n\ndes in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren\n\nFrist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat späte-\n\nstens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung\n\nfür das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müs-\n\nsen.\n\nb) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die Re-\n\ngelung des § 104 AktG gewährleistet.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01 - Kammergericht Berlin\n\nLandgericht Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 13. September 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. August 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Beklagten werden die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-\n\nren auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, im Jahre 1988 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten\n\nberufen, wendet sich gegen den Widerruf seiner Organbestellung mit Beschluß\n\ndes Aufsichtsrates vom 30. Januar 1995. Er bestreitet das Vorliegen eines\n\nwichtigen Grundes.\n\nDas Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Den\n\ndagegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom 15. August\n\n2000 als unzulässig verworfen. Es hat eine wirksame Prozeßvertretung der Be-\n\nklagten verneint. Der Beschluß des Aufsichtsrates vom 25. Mai 2000, mit dem\n\ndie Prozeßführung des Rechtsanwaltes Dr. Me. genehmigt und Rechtsan-\n\nwältin Dr. Mi. Prozeßvollmacht erteilt worden sei, sei nichtig, weil M.\n\nG., der mit Hauptversammlungsbeschluß vom 17. Dezember 1992\n\ngemäß § 8 Nr. 3 der Satzung nur \"bis zur Beendigung der Hauptversammlung,\n\ndie über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993 be-\n\nschließt\", zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden sei, dem Aufsichtsrat zu\n\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe.\n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil vom 15. August 2000 aufgehoben\n\nund den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Es \n\nvertritt die Ansicht, M. G. \n\nsei\n\nbei der Beschlußfassung am 25. Mai 2000 noch Mitglied des Aufsichtsrates\n\ngewesen, weil ein Beschluß der Hauptversammlung über seine Entlastung, der\n\nnach § 102 Abs. 1 AktG Voraussetzung für sein Ausscheiden aus dem Auf-\n\nsichtsrat sei, nicht vorgelegen habe.\n\nDer Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des Land-\n\ngerichtsurteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der\n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem der Ein-\n\nspruch gegen das von diesem Gericht erlassene Versäumnisurteil als unzuläs-\n\nsig verworfen worden ist.\n\nDie Genehmigung der Prozeßführung des ohne wirksames Mandat für\n\ndie Beklagte vor dem Landgericht im Termin vom 25. Januar 2000 aufgetrete-\n\nnen Rechtsanwaltes Dr. Me. war ebenso unwirksam, wie die Erteilung der\n\nProzeßvollmacht, auf die sich Rechtsanwältin Dr. Mi. in den Verhandlungs-\n\nterminen vom 15. August 2000 und 13. September 2001 berufen hat. Genehmi-\n\ngung und Mandatserteilung beruhen auf dem Beschluß des Aufsichtsrates der\n\nBeklagten vom 25. Mai 2000, an dem M. G., der mit Beschluß\n\ndes Amtsgerichts C. vom 3. April 2000 nach § 104 Abs. 2 AktG\n\nrechtskräftig zum Aufsichtsratsmitglied bestellte Rechtsanwalt J. V. und\n\nder Arbeitnehmervertreter A. B. mitgewirkt haben. Dieser Beschluß ist\n\nnichtig, weil zumindest M. G. \n\nim Zeitpunkt der Beschlußfassung\n\nkein Aufsichtsratsmitglied mehr war. Das folgt aus einer die Regelung des\n\n§ 120 Abs. 2 AktG berücksichtigenden Auslegung des § 102 Abs. 1 AktG.\n\na) Es \n\nkann \n\ndahingestellt bleiben, ob M. G. \n\nbereits \n\nam\n\n31. August 1994 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, also dem Zeitpunkt,\n\nbis zu dem die Hauptversammlung der Beklagten nach § 8 Nr. 3 der Satzung\n\nspätestens über seine Entlastung mit der Folge hätte beschließen müssen, daß\n\ner nach der Beschlußfassung aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden wäre. Die\n\nFormulierung der an den Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG angelehnten\n\nSatzungsregelung spricht allerdings eher dafür, daß Voraussetzung für ein\n\nAusscheiden die Fassung eines die Entlastung bestätigenden oder versagen-\n\nden Beschlusses sein sollte.\n\nb) Auf \n\njeden Fall \n\nist M. G. \n\njedoch \n\nin dem Zeitpunkt aus\n\ndem Aufsichtsrat der Beklagten ausgeschieden, in dem die Hauptversammlung\n\nnach § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG über seine Entlastung hätte beschließen müs-\n\nsen. Das war der Beschluß über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr\n\nnach dem Beginn seiner Amtszeit. Da M. G. sein Amt \n\nim De-\n\nzember 1992 angetreten hatte, hätte der Beschluß bis zum 31. August 1997\n\ngefaßt werden müssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG).\n\nZwar können Aufsichtsratsmitglieder auch nach dem Wortlaut der ge-\n\nsetzlichen Regelung nur bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt\n\nwerden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn\n\nder Amtszeit \"beschließt\". Aufgrund dieser Formulierung nimmt die überwie-\n\ngende Meinung im Schrifttum an, trotz des zwingenden Charakters der Rege-\n\nlung (§ 23 Abs. 5 AktG) dauere die Stellung als Aufsichtsratsmitglied solange\n\nan, bis ein Beschluß über die Entlastung gefaßt worden sei (AG Essen, MDR\n\n1970, 336; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl., § 102 Rdn. 3; Geßler in Geßler/\n\nHefermehl/Eckert/Kropff, AktG § 102 Rdn. 8; v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl.\n\n§ 102 Anm. 3; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl., § 102 Anm. 1;\n\nHoffmann-Becking in: Müchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 AktG\n\n2. Aufl. § 30 Rdn. 37; Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch des Aktiengesetzes Bd. 1\n\nRdn. 856; Henn, Handbuch des Aktienrechts 6. Aufl. Rdn. 643). Dem vermag\n\nder Senat jedoch nicht zu folgen.\n\nDie heutige Regelung findet sich bereits in § 243 Abs. 3 des Handelsge-\n\nsetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897 S. 219). Sie hing eng mit der Wir-\n\nkung der Entlastung der Organmitglieder (§ 263 Abs. 1 HGB a.F.) zusammen,\n\ndie damals noch den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen umfaßte und der insoweit die Funktion einer Klarstellung zukam, die\n\nmit dem Ausscheiden des Organmitgliedes getroffen werden sollte. Da die Ent-\n\nlastung nach geltendem Aktienrecht keinen Verzicht auf Schadensersatzan-\n\nsprüche mehr enthält (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) und rechtlich nur noch eine\n\nweitgehend folgenlose Billigung der Organtätigkeit darstellt, hat auch die Ver-\n\nknüpfung von Entlastungsbeschluß und Ausscheiden aus dem Organ ihren\n\nSinn verloren (vgl. Mertens in Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl. § 102\n\nRdn. 5). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Vorschrift des § 102 Abs. 1 AktG\n\nunter Berücksichtigung der zur Entlastung vorgenommenen Änderung dahin\n\nauszulegen, daß die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeit-\n\npunkt endet, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte\n\nGeschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen (vgl. AG Augsburg,\n\nMDR 1957, 233 mit Anm. Soyka; Mertens in Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl.\n\n§ 102 Rdn. 5; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichenden Fristen, Hüf-\n\nfer, AktG 5. Aufl. § 102 Rdn. 3; Raiser, Mitbestimmungsgesetz § 6 Rdn. 30; Ul-\n\nmer in Hanau/Ulmer, Mitbestimmungsgesetz 1981 § 6 Rdn. 67). Die Festlegung\n\ndes in § 120 Abs. 1 AktG bestimmten Zeitpunktes als Termin für das Ausschei-\n\nden des Aufsichtsratsmitgliedes, soweit kein Beschluß über die Entlastung des\n\nAufsichtsratsmitgliedes gefaßt wird, entspricht entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.\n\nEine solche Auslegung ist auch geboten. Die Verknüpfung von Entla-\n\nstungsbeschluß und Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat birgt die Gefahr in sich,\n\ndaß Aufsichtsratsmitglieder entgegen dem Zweck der gesetzlichen Höchstdau-\n\ner, die Hauptversammlung zu veranlassen, die Wahl des Mitgliedes zu über-\n\ndenken, in dem Organ belassen werden. Das widerspricht dem Bestreben des\n\nheutigen Gesetzgebers, die Verwaltungsorgane und ihre Mitglieder, insbeson-\n\ndere die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, einer strengeren Kontrolle zu un-\n\nterziehen. In Fällen einer noch ausstehenden Sonderprüfung der Verantwort-\n\nlichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern kann die übliche Vertagung der Entlastung\n\ndie Organzugehörigkeit sogar erheblich verlängern.\n\nc) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch\n\n§ 104 AktG gewährleistet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Vorstand, ein Mit-\n\nglied des Aufsichtsrats oder ein Aktionär berechtigt, bei Gericht einen Antrag\n\nauf Ergänzung des Aufsichtsrates zu stellen, wenn dem Aufsichtsrat die zur\n\nBeschlußfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht angehört. Sie ist mit\n\nder für den Vorstandsbereich bestehenden Regelung des § 85 AktG vergleich-\n\nbar, die der Senat als hinreichende Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des\n\nVorstandes angesehen hat (BGH, Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99,\n\nZIP 2002, 172, 173).\n\nd) Im vorliegenden Fall hat diese Auslegung des Gesetzes zur Folge,\n\ndaß M. G. spätestens mit Ablauf des 31. August 1997 aus dem\n\nAufsichtsrat der Beklagten ausgeschieden ist. Der Aufsichtsratsbeschluß vom\n\n25. Mai 2000 war somit nichtig. Eine wirksame Genehmigung der Prozeßfüh-\n\nrung von Rechtsanwalt Dr. Me. und ein Rechtsanwältin Dr. Mi. erteiltes\n\nwirksames Mandat sind daher nicht gegeben. Das Landgericht hat somit den\n\nEinspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht verworfen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nRöhricht\n\n(Frau RinBGH Münke\nist wegen Urlaubs ge-\nhindert zu unterschrei-\nben.)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-296-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-296-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:57.788623+00:00"}}