{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_284-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"II ZR 284/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 Übt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Bar- abfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. September 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 284/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nAktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3\n\nÜbt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der\n\nbeherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen\n\ngemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Bar-\n\nabfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen\n\nausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht\n\njedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.\n\nBGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 17. September 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger zu 1 bis 3 waren Aktionäre der R. AG in E.. Diese\n\nschloß am 25. Mai 1999 mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen ei-\n\nnen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der\n\nam 22. Juni 1999 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen\n\nwurde. Im Vertrag ist für außenstehende Aktionäre pro Aktie eine Ausgleichs-\n\nzahlung von 26,00 DM und eine Abfindung von 550,00 DM festgesetzt. Wegen\n\nder Höhe der Ausgleichszahlung und der Abfindung schwebt ein Spruchverfah-\n\nren. Nachdem die Kläger zunächst im Mai 2000 Ausgleichszahlungen in Höhe\n\nvon 26,00 DM pro Aktie erhalten hatten, verlangten sie später im Sommer 2000\n\nvon der Beklagten den Erwerb ihrer Aktien gegen die im Beherrschungs- und\n\nGewinnabführungsvertrag bestimmte Abfindung. Die Beklagte hat daraufhin an\n\ndie Kläger Abfindungen nach Maßgabe der Festsetzung im Beherrschungs- und\n\nGewinnabführungsvertrag geleistet; dabei hat sie den jeweiligen Abfindungsbe-\n\ntrag für die Zeit ab 22. Juni 1999 bis zur Auszahlung gemäß § 305 Abs. 3\n\nSatz 3 AktG verzinst und von der Summe aus Abfindung und Zinsen die an die\n\nKläger zuvor erbrachten Ausgleichszahlungen, die in allen Fällen höher als der\n\nerrechnete Zinsbetrag lagen, abgezogen. Die Kläger sind der Ansicht, daß die\n\nAusgleichsleistungen nur mit den Zinsen zu verrechnen seien und ihnen des-\n\nhalb der die Zinsen übersteigende Teil des Ausgleichs in jedem Falle verbleiben\n\nmüsse. Mit der Klage machen sie den jeweiligen Differenzbetrag geltend. Das\n\nLandgericht ist der Berechnungsmethode der Beklagten gefolgt und hat die\n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revisi-\n\non im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrift-\n\ntum umstrittene, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der korrekten\n\nVerrechnung gemäß § 304 AktG geleisteter Ausgleichszahlungen auf den Bar-\n\nabfindungsanspruch des erst zu einem späteren Zeitpunkt ausscheidenden Ak-\n\ntionärs gemäß § 305 AktG zugelassen.\n\nDie Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren nur\n\nbezüglich der Kläger zu 1 und 2 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet.\n\nMit Recht hat das Oberlandesgericht entschieden, daß die Kläger An-\n\nspruch auf den von der Beklagten einbehaltenen Differenzbetrag haben, um\n\nden der gemäß § 304 AktG gezahlte Ausgleich die Abfindungszinsen nach\n\n§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG rechnerisch übersteigt. Die vor Ausübung des Wahl-\n\nrechts rechtmäßig entgegengenommene Ausgleichszahlung ist nur mit den Ab-\n\nfindungszinsen, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.\n\nI. Allerdings läßt sich diese vom Berufungsgericht befürwortete Art der\n\nVerrechnung nicht unmittelbar dem Gesetzeswortlaut der §§ 304, 305 AktG\n\nentnehmen, da diese Vorschriften - auch nach Einfügung der Verzinsungspflicht\n\nfür die Barabfindung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG durch Art. 6 Nr. 8 UmwBerG\n\n1994 - keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen\n\nden außenstehenden Aktionären zur Sicherung ihrer Rechte bei Beherr-\n\nschungs- und Gewinnabführungsverträgen zugebilligten Ansprüchen auf Aus-\n\ngleich gemäß § 304 AktG einerseits und auf Abfindung gemäß § 305 AktG an-\n\ndererseits enthalten. Nach der - durch die Neuregelung nicht veränderten -\n\nGrundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Ausgleichsanspruch\n\nnach § 304 AktG und das Recht gemäß § 305 AktG, die Abfindung zu wählen,\n\nzunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages\n\nentstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann, wenn\n\nAbfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch angeboten werden, weil\n\ndamit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. Das Opti-\n\nonsrecht auf die Abfindung verliert der Aktionär nicht dadurch, daß er Aus-\n\ngleichszahlungen der herrschenden Gesellschaft nach § 304 AktG entgegen-\n\ngenommen hat; denn darin ist kein rechtsgeschäftlich erklärter Verzicht auf die\n\nAbfindung zu sehen (BGHZ 138, 136, 142). Bis zur Einfügung der Verzinsungs-\n\nregelung für die Abfindung war daher in Rechtsprechung und Schrifttum unum-\n\nstritten, daß dem außenstehenden Aktionär die Ausgleichszahlungen gemäß\n\n§ 304 AktG, die er bis zur Wahl der Abfindung empfangen hatte, neben der zu\n\ngewährenden Barabfindung verblieben (vgl. MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl.\n\n§ 305 Rdn. 99 m.N.). Freilich war unter der Geltung des früheren Rechts um-\n\nstritten, ob nicht die Barabfindung im Falle - insbesondere durch die Dauer des\n\nSpruchstellenverfahrens - verzögerter Leistung analog § 320 Abs. 5 Satz 6\n\nAktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 Satz 6 AktG n.F.) zumindest ab Ausübung der Ab-\n\nfindungsoption verzinst werden müsse (vgl. OLG Düsseldorf, AG 1990, 397,\n\n402 f.; vgl. zum damaligen Meinungsstreit auch: Koppensteiner in Kölner Kom-\n\nmentar z. AktG, 2. Aufl. § 305 Rdn. 11 m.w.N.). Durch Einführung der Neure-\n\ngelung über die Verzinsung der Barabfindung, die Verzögerungen des Spruch-\n\nverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken sollte (Begr.\n\nz. RegE des UmwBerG, BT-Drucks. 12/6699, S. 88), hat der Gesetzgeber zwar\n\nmittelbar die frühere Streitfrage um die Verzinsung entschieden; er hat jedoch\n\nfür das nunmehr neu entstandene Problem des Nebeneinanders von Abfin-\n\ndungszinsen und berechtigterweise bis zur Optionsausübung empfangener\n\nAusgleichsleistung gemäß § 304 AktG keine, jedenfalls keine ausdrückliche\n\nRegelung getroffen.\n\n2. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung besteht\n\nallerdings zu Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum\n\ndahingehend Einigkeit, daß eine - theoretisch denkbare - Kumulation von Aus-\n\ngleich und Zinsen nicht in Betracht kommt. Nach dem Zweck der §§ 304, 305\n\nAktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unterneh-\n\nmensverträgen durch \"angemessene\" Kompensation zu entschädigen, wäre\n\neine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfin-\n\ndungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt; eine derart unverhältnis-\n\nmäßige \"Überkompensation\" hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Ver-\n\nzinsungsregelung nicht beabsichtigt.\n\nDie danach offen gebliebene weitere Frage, wie das seit Inkrafttreten der\n\nNeuregelung von 1994 nicht mehr hinreichend abgestimmte Nebeneinander\n\nvon Abfindung und Ausgleich aufzulösen, insbesondere auf welche Art und\n\nWeise die vom außenstehenden Aktionär bereits empfangenen Ausgleichs-\n\nzahlungen bei späterer Wahl der Barabfindung im Verhältnis zu der parallelen\n\nVerzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zur Vermeidung unzulässi-\n\nger Kumulation zu berücksichtigen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtspre-\n\nchung und im Schrifttum umstritten (vgl. zum gesamten Meinungsstand: OLG\n\nHamburg ZIP 2002, 754, 756 f.; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 305\n\nRdn. 93 ff.).\n\na) Nach einer Meinung soll der Zinsanspruch ruhen, solange die Aus-\n\ngleichsleistungen entgegengenommen werden, oder die Verzinsung erst nach\n\nAusübung des Wahlrechts für die Abfindung beginnen (OLG Celle, AG 1999,\n\n128, 131; Liebscher, AG 1996, 455, 456 ff.).\n\nb) Nach anderer Ansicht sollen Ausgleichszahlungen wie Abschläge oder\n\nTeilzahlungen allein auf die Abfindung verrechnet werden, so daß danach nur\n\nnoch ein jeweils um den gezahlten Ausgleich verminderter restlicher Abfin-\n\ndungsbetrag zu verzinsen ist (OLG Hamburg aaO, 756 f., im Anschluß an\n\nStimpel, AG 1998, 259, 263; ihm folgend Hüffer, AktG 5. Aufl. § 305 Rdn. 26 b).\n\nc) Wiederum andere wollen die Ausgleichsleistungen - in zum Teil unter-\n\nschiedlicher Reihenfolge - auf die Barabfindung nebst Zinsen anrechnen\n\n(BayObLG, ZIP 1998, 1872, 1876; OLG München, AG 1998, 239, 240 - Summe\n\naus Abfindung und Zinsen; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger, 2. Aufl. § 70 Rdn. 94\n\nsowie Meilicke, AG 1999, 103, 106 ff. - Verrechnung auf Zinsen, dann auf Ab-\n\nfindung).\n\nd) Schließlich wird die Meinung vertreten, daß empfangene Ausgleichs-\n\nleistungen ausschließlich auf die Abfindungszinsen zu verrechnen sind, und\n\nzwar auch dann, wenn sie ausnahmsweise höher als die Zinsen sind (OLG\n\nDüsseldorf, DB 1998, 1454, 1456; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 748;\n\nMünchKomm. AktG/Bilda aaO, Rdn. 99; Emmerich in Emmerich/Habersack,\n\nAktien- und GmbH-Konzernrecht 2. Aufl. § 305 Rdn. 33).\n\nDer Senat hält die letztgenannte Meinung, der auch das Berufungsge-\n\nricht gefolgt ist, für zutreffend. Sie beachtet den zwingenden Charakter der\n\n1994 neu geschaffenen Verzinsungspflicht für die Barabfindung und die mit ihr\n\nvom Gesetzgeber bezweckte Erweiterung des Schutzes außenstehender Aktio-\n\nnäre im Zusammenhang mit der Strukturmaßnahme des Beherrschungs- und\n\nGewinnabführungsvertrages; zudem ist sie am ehesten geeignet, die durch das\n\nAustrittswahlrecht des Aktionärs nunmehr bedingte Überschneidung von Aus-\n\ngleich gemäß § 304 AktG und Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3\n\nSatz 3 AktG in einen wirtschaftlich angemessenen Ausgleich zu bringen, ohne\n\ndie Rechtsstellung des ausscheidenswilligen Aktionärs gegenüber dem frühe-\n\nren Rechtszustand zu verkürzen.\n\nDas vom Senat befürwortete Modell der Anrechnung des Ausgleichs\n\n(nur) auf die Abfindungszinsen räumt der vom Gesetzgeber zwingend vorgege-\n\nbenen Regelung der Verzinsung der Barabfindung als feststehender Rechen-\n\ngröße mit einem durchgängigen Zinslauf ab dem fixen Zeitpunkt der Eintragung\n\ndes Beherrschungsvertrages den Vorrang ein. Die vom Reformgesetzgeber\n\nunter Berücksichtigung der beteiligten Interessen mit 2 % über dem Diskontsatz\n\n(heute: Basiszinssatz) für angemessen erachtete Verzinsung (BT-Drucks.\n\n12/6699, S. 179 i.V.m. S. 94 f., 98) bleibt zum Schutze des ausscheidenden\n\nAktionärs stets als durchschnittliche Rendite gewährleistet, unabhängig davon,\n\nob dieser ohne vorherigen Erhalt einer Ausgleichszahlung frühzeitig die Abfin-\n\ndung wählt oder ob er sein Wahlrecht später ausübt und bis dahin\n\n- anzurechnende - niedrigere oder höhere Ausgleichszahlungen erhalten hat.\n\nEine solche gleichmäßige Gewährleistung der gesetzgeberischen Vorgaben\n\nwäre durch eine Reduktion des Zinslaufs auf die Zeit ab Ausübung der Option\n\n- wie sie die erstgenannte Meinung vorschlägt - nicht sichergestellt. Die gleich-\n\nmäßige Verzinsung würde den außenstehenden Aktionären insbesondere dann\n\nunzulässig verkürzt, wenn der Ausgleich - wie bei ertragsschwachen, aber sub-\n\nstanzstarken Gesellschaften - hinter den Zinsen zurückbleibt; das widerspräche\n\nersichtlich dem Schutz der außenstehenden Aktionäre, wie er durch die jetzige\n\nGesetzesregelung gewollt war (so zutreffend Bilda aaO, Rdn. 95; vgl. auch\n\nHüffer aaO, Rdn. 26 b). Zudem ist der Gesetzgeber gerade nicht dem ihm be-\n\nkannten, früher teilweise vertretenen Modell gefolgt (vgl. zum Meinungsstand\n\nLiebscher, AG 1996, 455, 459 f.), wonach die Verzinsungspflicht im Hinblick auf\n\ndie gemäß § 304 AktG entgegengenommenen Ausgleichszahlungen erst mit\n\ndem Abfindungsverlangen des Aktionärs einsetzen sollte, sondern hat sich für\n\ndie durchgängige, bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Unterneh-\n\nmensvertrages beginnende Verzinsung entschieden.\n\nEbensowenig kann das von Stimpel (aaO) entwickelte Modell angesichts\n\nder gegenwärtigen Gesetzessituation als angemessene Lösung des Kumulati-\n\nonsproblems angesehen werden. Das - gedanklich \n\nin sich geschlosse-\n\nne - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung der emp-\n\nfangenen Ausgleichszahlungen durch Behandlung als Abschlag oder Teilzah-\n\nlungen auf die Abfindung findet allein in der Tatsache, daß der Gesetzgeber\n\nden Zinsanspruch eingeführt hat, weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Stüt-\n\nze. Gegen dieses Modell spricht, daß die Barabfindung als feste Größe und\n\ngleichbleibende Berechnungsgrundlage für die Zinsen durch die Ausgleichs-\n\nzahlungen nicht berührt und der Abfindungswert daher insoweit nicht gemindert\n\nwerden darf. Diese Meinung führt insbesondere dann, wenn - wie insbesondere\n\nbei ertragsstarken Unternehmen - die Ausgleichszahlungen im Verhältnis zum\n\nAbfindungsanspruch und zu den Zinsen hierauf hoch ausfallen, bei einer länge-\n\nren Dauer des Spruchverfahrens dazu, daß der Abfindungsanspruch nicht nur\n\naufgezehrt werden, sondern sogar als Negativposten erscheinen kann\n\n(Jungmann, ZIP 2002, 760, 761), und damit zu einer \"mit Händen zu greifenden\n\nBenachteiligung der außenstehenden Aktionäre\" (Emmerich aaO, Rdn. 33). Der\n\nAktionär stünde damit schlechter als vor Einführung der Verzinsungspflicht. Ab-\n\ngesehen davon erscheint es willkürlich, die Ausgleichszahlungen nachträglich in\n\nTeilzahlungen auf das Kapital umzuqualifizieren, obwohl sie wirtschaftlich und\n\nrechtlich nie diese Funktion hatten. Die gewinnunabhängige, in der Regel fest\n\nbemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzge-\n\nwinn auszuschüttenden Dividende tritt, stellt wirtschaftlich nichts anderes als die\n\nVerzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage dar (Bilda aaO, § 304\n\nRdn. 35 f.; Meilicke aaO, 103, 106), nicht etwa eine Abfindung auf Raten (Hüffer\n\naaO, § 304 Rdn. 11 a m.N.).\n\nNoch aus einem anderen, systematischen Grund erscheint es allein\n\nsachgerecht und auch rechtlich geboten, empfangene Ausgleichszahlungen\n\nnicht auf den Abfindungsanspruch selbst, sondern auf die Abfindungszinsen zu\n\nverrechnen: Nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich gesehen repräsen-\n\ntiert die Barabfindung den Stamm des Vermögens, der durch die Ausgleichs-\n\nzahlung nicht angerührt wird. Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist\n\nFruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung\n\n(so zutreffend Meilicke aaO, S. 106).\n\nDurch die vom Senat befürwortete Anrechnung wird im Regelfall eine\n\nKumulierung verhindert, wenn der Ausgleich rechnerisch die Abfindungszinsen\n\nwährend der Referenzzeiträume nicht übersteigt. Dem Willen des Gesetzge-\n\nbers, den außenstehenden Aktionären zumindest eine durchschnittliche Verzin-\n\nsung der Barabfindung als Teil einer angemessenen Abfindung zu sichern, wird\n\ninsbesondere dann Rechnung getragen, wenn die Ausgleichszahlungen niedri-\n\nger sind; dann gewinnt der Aktionär die Differenz und verbessert sich dadurch\n\ngegenüber der früheren Rechtslage. Aus dem Rahmen fällt lediglich die Fallge-\n\nstaltung, daß - wie vorliegend - der Ausgleichsanspruch höher als die Zinsen\n\nist. Soweit für diese Konstellation vorgeschlagen wird, die Differenz auf die\n\nAusgleichsforderung selbst zu verrechnen, erscheint dies unter Berücksichti-\n\ngung der derzeitigen Gesetzeslage nicht geboten. Dem gesetzgeberischen\n\nWillen bei Einführung der Verzinsungsregelung ist nämlich - da das Verhältnis\n\nzwischen Abfindung und Ausgleich im übrigen unverändert geblieben ist - nicht\n\nzu entnehmen, daß die Rechtsstellung außenstehender Aktionäre insoweit ge-\n\ngenüber dem früheren Rechtszustand verschlechtert werden sollte. Daher er-\n\nscheint es angemessen, dem Aktionär auch dann, wenn die Ausgleichszahlun-\n\ngen den Zinsbetrag übersteigen, die Differenz zu belassen; damit wird er so\n\nbehandelt wie vor der Gesetzesänderung. In beiden Fällen wird mithin der ge-\n\nwollte Schutz der Minderheitsaktionäre erreicht. Eine unangemessene Über-\n\nkompensation der Rechtsstellung des ausscheidenden Aktionärs kann daher in\n\ndieser Handhabung nicht gesehen werden. Zum einen handelt es sich bei der\n\nneu eingeführten Verzinsungsregelung ersichtlich um eine Durchschnittsverzin-\n\nsung, die - wie bei ertragsstarken Unternehmen - eine verbesserte Rendite für\n\nden ausscheidenden Aktionär durchaus zuläßt. Zum anderen sichert dieser\n\nWeg auch die Gleichbehandlung der verschiedenen Abfindungsarten; denn im\n\nFalle einer Abfindung durch Aktien verbleiben dem ausscheidenden Aktionär\n\nebenfalls die empfangenen Ausgleichszahlungen (so zutreffend Bilda aaO,\n\n§ 305 Rdn. 99).\n\nSoweit außenstehende Aktionäre die nunmehr gegebene Gesetzeslage\n\ndazu benutzen können, bei ertragsstarken Gesellschaften zunächst höhere\n\nAusgleichszahlungen entgegenzunehmen, um sich später noch zur Option für\n\ndie Barabfindung zu entschließen, kann dies nicht ohne weiteres als rechtsmiß-\n\nbräuchlich angesehen werden, da ihnen von Gesetzes wegen die Überprüfung\n\nder Angemessenheit sowohl der Ausgleichsleistungen als auch der angebote-\n\nnen Barabfindung im Spruchverfahren eröffnet ist und die nicht kalkulierbare\n\nDauer bis zur endgültigen Entscheidung dieses Verfahrens jedenfalls grund-\n\nsätzlich wertneutral und daher hinzunehmen ist.\n\nIII. Danach haben die Kläger auf der Basis der dem vorliegenden Verfah-\n\nren zugrundeliegenden Abfindungskonstellation Anspruch auf die von ihnen\n\neingeklagte Differenz, um die die empfangene Ausgleichszahlung die Zinsen im\n\nReferenzzeitraum überstieg. Freilich ist mit dem Oberlandesgericht davon aus-\n\nzugehen, daß derjenige Teil der Ausgleichszahlung, der bei dieser Art der An-\n\nrechnung nicht verrechnet worden ist, von der Beklagten nachträglich wieder\n\nwertmäßig verrechnet werden könnte, wenn und soweit sich - etwa aufgrund\n\neiner höheren Festsetzung der Abfindung im Spruchverfahren - noch eine hö-\n\nhere Abfindungsverzinsung ergeben sollte.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-284-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":14},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":13},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-284-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:31.408339+00:00"}}