{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_282-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 282/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 282/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September \n\n2001 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Hanau vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten wird der mit der Wider-\n\nklage geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt. Wegen seiner Höhe und der gesamten Ver-\n\nfahrenskosten wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Dar-\n\nlehen, die die Klägerin den Beklagten im November 1993 zur Finanzierung \n\nihres Beitritts zur G.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden: \n\nFonds, Fondsgesellschaft), gewährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden: \n\nDo. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-\n\nschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und \n\nVerwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die im August 1993 gezeich-\n\nnete Einlage der Beklagten betrug 100.000,00 DM und wurde in vollem Umfang \n\ndurch einen mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten Festkredit und \n\neinen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die Darlehens-\n\nvaluta, wie nach den Darlehensverträgen vorgesehen, an den Treuhänder des \n\nFonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Beklagten von \n\ndem Mitarbeiter We. der Anlage- und Kreditvermittlungsfirma A., F., vermittelt \n\nworden. \n\nDie in dem Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-\n\nschaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie \n\ngegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Garantiezah-\n\nlungen ab Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. \n\nDer \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanla- \n\ngebetrugs, u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich \n\noder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücks- \n\nverkäuferin und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung \n\ndes Grundstücks vorgesehenen 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzah-\n\nlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in \n\nHöhe von 8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte in das \n\nBauvorhaben geflossen war. \n\nDie Beklagten haben den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom \n\n7. Juli 1997 wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen und gleichzeitig ihre \n\nZins- und Tilgungszahlungen eingestellt. Während des Rechtsstreits haben sie \n\nam 2. August 2000 die Kündigung ihrer Fondsbeteiligung erklärt und am 14. Juli \n\n2001 ihre den Darlehensvertrag und den Fondsbeitritt betreffenden Willenser-\n\nklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. \n\nMit ihrer am 28. Januar 1999 zugestellten Klage verlangt die Klägerin \n\nRückzahlung der noch offenen Darlehensbeträge, insgesamt 116.115,41 DM. \n\nDie Beklagten begehren widerklagend Rückgewähr ihrer an die Klägerin er-\n\nbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.834,36 DM sowie Rück-\n\nabtretung der Lebensversicherung an den Beklagten zu 1. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur hin-\n\nsichtlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben, sie hinsicht-\n\nlich des Zahlungsantrags jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat \n\ndas Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage unter Zu-\n\nrückweisung der den Zahlungsantrag betreffenden Anschlußberufung der Be-\n\nklagten insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat angenommenen Revision \n\nwollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin \n\nnach den erstinstanzlich gestellten Widerklageanträgen erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu der Feststellung, \n\ndaß das mit der Anschlußberufung verfolgte Zahlungsbegehren der Beklagten \n\ndem Grunde nach gerechtfertigt ist. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin die Darlehen nicht zurückzuzah-\n\nlen und haben ihrerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits \n\nerbrachter Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nin seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob § 9 VerbrKrG auf die Be-\n\nteiligung an Immobilienfonds überhaupt anwendbar ist und ob es sich bei den \n\nDarlehensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft \n\nhandelt. Ein Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran, \n\ndaß den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft \n\nnicht zusteht, weil sie ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft im August 2000 \n\nnicht mehr wirksam kündigen konnten, nachdem sie bereits im Jahre 1996 er-\n\nfahren hatten, daß sie von dem Fondsinitiator Gr. über die tatsächlichen \n\nKosten des Grundstücks und seiner Bebauung getäuscht worden waren. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n2. a) Wie der Senat bereits \n\nin seinem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, \n\nsowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, \n\n2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften \n\ndes § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-\n\nlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag \n\nüber eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur \n\nFondsgesellschaft und die zu seiner Finanzierung geschlossenen Darlehens-\n\nverträge der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des \n\nSenats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebs-\n\norganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, \n\n1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Die Beklagten können sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Beru-\n\nfungsgericht - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach \n\n§ 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungs-\n\ngesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Scha- \n\ndensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, \n\n1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts, \n\nauf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, \n\nist W. Gr. wegen Ka-\n\npitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, \n\nrechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu \n\nUnrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugs-\n\nopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nc) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die \n\nsie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom \n\n7. Juli 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwendung \n\nvon § 255 BGB \n\nihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH \n\nund W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, \n\nsondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der Klägerin \n\nnicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) können sie Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darle-\n\nhensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese \n\naus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-\n\nmen. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs müssen sie sich auf einen \n\nRückzahlungsanspruch jedoch die Steuervorteile anrechnen lassen, denen kei-\n\nne Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1407). \n\n3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage \n\nabweisende und der Widerklage hinsichtlich der Rückabtretung der Lebensver-\n\nsicherung stattgegebene Urteil des Landgerichts als unbegründet: Die Klägerin \n\nhat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und \n\nmuß dem Beklagten zu 1 die Lebensversicherung zurück abtreten. \n\nDie auf Rückzahlung unstreitig aus eigenem Vermögen geleisteter Zins- \n\nund Tilgungszahlungen von insgesamt 31.834,36 DM gerichtete Anschlußberu-\n\nfung der Beklagten dagegen hat Erfolg: Der Anspruch ist dem Grunde nach ge-\n\nrechtfertigt. \n\nII. Wegen der Höhe des den Beklagten zustehenden Zahlungsanspruchs \n\nmuß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine Ent-\n\nscheidung insoweit ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht \n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob und in wel-\n\nchem Umfang den Beklagten bleibende Steuervorteile zugeflossen sind. \n\nFür den Fall, daß die Beklagten in der neuen Berufungsverhandlung den \n\nWiderruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz geltend \n\nmachen sollten, weist der Senat vorsorglich auf seine Entscheidung vom \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01 aaO, 1403 ff. hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_282-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-282-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_282-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_282-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-282-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_282-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:38.660112+00:00"}}