{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_266-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"II ZR 266/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1 Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einver- ständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme be- stimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustim- mung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 266/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1\n\nEine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einver-\n\nständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme be-\n\nstimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustim-\n\nmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als\n\nEinwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 24. September 2001 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der eine\n\nAutoreparaturwerkstatt betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung we-\n\ngen Vorenthaltens eines ihr gehörenden Pkw.\n\n1997 hatte die Klägerin dem Leasingnehmer O. ein Fahrzeug zur Verfü-\n\ngung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- und\n\nverkehrssicheren Zustand zu halten sowie fällige Wartungsarbeiten pünktlich\n\nund erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller aner-\n\nkannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. Mai\n\n1998 verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des Be-\n\nklagten, um es dort zunächst begutachten zu lassen. Mit einem an den Haft-\n\npflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998,\n\ndas sie auch dem Beklagten übersandte, teilte die Klägerin mit, daß sie mit ei-\n\nner Weiterleitung von Entschädigungsleistungen des Fahrzeugversicherers an\n\ndie Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnung\n\neinverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998\n\nden Beklagten mit der Durchführung der Reparatur und erhielt das Fahrzeug\n\nam 15. Juni 1998 zurück. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten Repa-\n\nratur- und Mietwagenkosten in Höhe von 10.283,26 DM zahlte die Versicherung\n\nlediglich 8.864,83 DM.\n\nAm 31. August 1998 brachte der Leasingnehmer O. den Pkw erneut\n\nzum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. Für die Feh-\n\nlersuche berechnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Klä-\n\ngerin kurz zuvor erklärt, zahlungsunfähig zu sein und zahlte ab 1. September\n\n1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die Klägerin am 3. September\n\n1998 den Leasingvertrag fristlos kündigte und den Beklagten aufforderte, das\n\nFahrzeug bis 8. September 1998 zur Abholung bereitzustellen. Dieser verwei-\n\ngerte jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungen\n\naus den durchgeführten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem die\n\nKlägerin den Betrag von 78,88 DM am 28. September 1998 gezahlt hatte, gab\n\nder Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. März 1999\n\nim Laufe eines Herausgabeprozesses.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Nutzungsentschädigung für die Vor-\n\nenthaltung des Pkw überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten\n\nhat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage\n\nabgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten\n\nein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, da der Beklagte sich mit\n\nErfolg für den fraglichen Zeitraum auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahr-\n\nzeug wegen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen beruft.\n\n1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Verwen-\n\ndungsersatz nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff.\n\nBGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt\n\nBGH, Urteil v. 27. Juli 2001 – V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148,\n\n322 bestimmt) für anwendbar gehalten.\n\nb) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zur\n\nWiederherstellung des beschädigten Pkw aufgewendete, vermögenswerte Lei-\n\nstungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ\n\n34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von der\n\nKlägerin nicht in Zweifel gezogen.\n\nc) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann,\n\nwenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeit-\n\npunkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129). War hingegen\n\nder Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz be-\n\nrechtigt, ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem un-\n\nrechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm\n\ngetätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann\n\ndie Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits\n\nzu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäßig besessen hat\n\noder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34,\n\n122, 131/132). Entscheidend ist allein, daß Verwendungen vom Besitzer vorge-\n\nnommen worden sind und er zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungs-\n\nansprüche einem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt ist. Ande-\n\nrenfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im\n\nZeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34,\n\n122, 132).\n\nEine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil\n\nund soweit der unrechtmäßige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des\n\nLeasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkver-\n\ntrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche\n\nAnspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Ei-\n\ngentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u.\n\n131).\n\n2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für die Repa-\n\nratur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 BGB stützen.\n\nNach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Ver-\n\nwendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden\n\nsind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer\n\noder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ\n\n51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983,\n\n2140).\n\n3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273\n\nAbs. 2 BGB zu. Er hatte einen fälligen Verwendungsersatzanspruch gegen die\n\nKlägerin aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. BGB)\n\nder im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch die\n\nKlägerin.\n\na) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an den\n\nBeklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, daß hiermit ein Einverständnis mit den anstehenden Repara-\n\nturarbeiten erklärt worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur ein-\n\ngeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten\n\nAuslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin in-\n\nteressengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin\n\nüberprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099;\n\nBGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).\n\nDanach sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar.\n\nDaß die Klägerin dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausführt - tat-\n\nsächlich nur \"versicherungstechnische\" Bedeutung beigemessen haben will, ist\n\nunerheblich. Für die Auslegung ihrer Erklärung kommt es allein darauf an, wie\n\ndie Mitteilung der Klägerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer,\n\nsondern Werkstattinhaber war, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte zu verstehen war.\n\nb) In der Mitteilung der Klägerin, sie sei einverstanden, daß die Versiche-\n\nrungsleistung zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet würde,\n\nliegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Umstand, daß\n\ndas Einverständnis der Erteilung des Reparaturauftrages vorangegangen ist,\n\nsteht dem nicht entgegen.\n\nZwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer \"Genehmigung\"\n\nspricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB die nach-\n\nträgliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einbe-\n\nziehung eines bereits vor Verwendungsvornahme erklärten Einverständnisses\n\nin den Anwendungsbereich des § 1001 BGB zu sprechen. Die in den §§ 182 ff.\n\nBGB vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des BGB nicht\n\nkonsequent durchgehalten. So wird der Begriff der \"Genehmigung\" häufig\n\n- etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als\n\nOberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.\n\nErgibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sind\n\nandere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsge-\n\nschichte der Vorschrift des § 1001 BGB, zeigt sich, daß dieser in seiner ur-\n\nsprünglichen Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falle\n\nder Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer zur Entstehung kommen\n\nlassen wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum BGB lautete:\n\n\"Die dem Besitzer oder Inhaber nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zuste-\n\nhenden Ansprüche sind dadurch bedingt, daß der Eigenthümer die Sache wie-\n\ndererlangt.\" Später trat der - in §§ 1001 Satz 3, 1002 Abs. 1 BGB enthaltene -\n\nGedanke hinzu, daß die Verwendungsersatzansprüche nur innerhalb einer kur-\n\nzen Präklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rücknahme unter\n\ndem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsan-\n\nspruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke\n\nberuht dabei auf der Auffassung, daß der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des\n\nVerwendungsersatzanspruchs begründende Umstand das Einigsein der Betei-\n\nligten darüber ist, daß der Eigentümer dem Besitzer den diesem nach dem Ge-\n\nsetz zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche Verein-\n\nbarung kann aber auch in anderer Weise als durch nachträgliche Annahme der\n\nSache unter Vorbehalt der Ersatzansprüche erfolgen, weshalb die Rücknahme\n\nder unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der \"Genehmigung\" der\n\nVerwendung anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatzan-\n\nspruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den Eigentümer\n\nabhängig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgültige Fassung der\n\n(späteren) §§ 1001, 1002 BGB. Aus alldem folgt, daß der Ausdruck \"Genehmi-\n\ngung\" vom Gesetzgeber in §§ 1001, 1002 BGB nicht bewußt im Sinne der in\n\n§ 184 Abs. 1 BGB enthaltenen Definition gewählt wurde. Vielmehr steht der Be-\n\ngriff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagen\n\nworden war, an dieser Stelle als Synonym für ein Einverständnis zwischen Ei-\n\ngentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen.\n\nErforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Ver-\n\nwendungen durch den Eigentümer. Ist demnach lediglich ein Gutheißen der\n\nVerwendungen durch den Eigentümer bzw. ein Konsens über die Verwen-\n\ndungsvornahme Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruchs, so\n\nkann ein Einverständnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vor-\n\nnahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB ge-\n\nnügenden Weise erklärt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welche\n\nMaßnahmen im Einzelfall vorgenommen werden sollen.\n\nDieses Ergebnis wird gestützt durch Überlegungen zu Sinn und Zweck\n\nder Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 BGB. Diese sind vornehm-\n\nlich darin zu sehen, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem\n\nErsatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendun-\n\ngen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wußte und die deshalb\n\nauch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; MünchKomm.\n\nBGB/Medicus, 3. Aufl. § 1001 Rdn. 1; Westermann, Sachenrecht 6. Aufl.\n\n§ 33 I 4.).\n\nWar dagegen - wie hier - der Eigentümer bereits vorab über die vorzu-\n\nnehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem\n\nPkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt\n\nder Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen, zumal\n\nhäufig vom Zufall abhängen wird, ob die Erklärung des Eigentümers den Emp-\n\nfänger vor oder nach Durchführung der als Verwendung anzusehenden Arbei-\n\nten erreicht.\n\nDie Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleich\n\nmit dem bösgläubigen, unrechtmäßigen Besitzer. Jener erhält notwendige Ver-\n\nwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag er-\n\nsetzt (§ 994 Abs. 2 BGB), so daß sich die Ersatzpflicht gemäß § 683 Satz 1\n\nBGB grundsätzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen\n\nWillen des Geschäftsherrn richtet. Dabei kann der geäußerte wirkliche Wille\n\n- von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstver-\n\nständlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein.\n\nWollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994\n\nAbs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sehen, käme das einer nicht gerechtfertigten\n\nSchlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremd-\n\nbesitzers gegenüber dem unrechtmäßigen, bösgläubigen Besitzer gleich.\n\nDa dem Beklagten mithin aufgrund seines fälligen Verwendungsersatz-\n\nanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustand, war er\n\nbis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3\n\nBGB berechtigt, die Herausgabe des Pkw der Klägerin zu verweigern.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-266-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1001","ref_norm":"1001","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1002","ref_norm":"1002","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-266-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:09.037333+00:00"}}