{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_261-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"II ZR 261/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 D Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis ver- äußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessenge- rechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Part- nern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 261/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Mai 2004 \nB o p p e l, \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 D \n\nWird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender \nPartner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende \nVersorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis ver-\näußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessenge-\nrechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Part-\nnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum \nZeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein. \n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2001 aufge-\n\nhoben, soweit sein Hauptantrag auf Zahlung einer monatlichen \n\nAltersversorgung ab 1. Januar 1999 und der Feststellungsan-\n\ntrag zugunsten seiner Ehefrau abgewiesen worden sind. \n\n2. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil weiter \n\naufgehoben, soweit sie auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer \n\nkapitalisierten Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 von mehr \n\nals 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. \n\nIm übrigen wird die Anschlußrevision (hinsichtlich des Jahres \n\n1998) als unzulässig verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\n4. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum \n\n20. Oktober 2003 auf 1.066.769,68 €, danach auf 961.2 28,43 € \n\nund ab dem 20. November 2003 auf 1.308.030,79 € fest ge-\n\nsetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger und die Beklagten zu 1 bis 7 waren in einer Sozietät von \n\nSteuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verbunden. Der Sozie-\n\ntätsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1990 sieht vor, daß ein Partner mit \n\nVollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet. In dem Vertrag \n\nist die Gewährung einer Altersversorgung für ehemalige Partner und ihre Hin-\n\nterbliebenen geregelt, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörig-\n\nkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafte-\n\nten Gewinn bemißt. \n\nMit Erreichen des 65. Lebensjahrs trat der Kläger nach 28 Jahren tätiger \n\nMitarbeit am 1. September 1995 aus der von den Beklagten fortgeführten So-\n\nzietät aus. Während der Folgejahre wurde dem Kläger zunächst die vertraglich \n\nausbedungene Altersversorgung gewährt. Im Dezember 1998 veräußerten die \n\nBeklagten die Praxis zum Preis von 46.000.000,00 DM an eine weltweit operie-\n\nrende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 auf \n\nseine Versorgungsansprüche Abschlagszahlungen über 180.000,00 DM erhal-\n\nten hatte, entrichteten die Beklagten an ihn im Zeitraum von Januar bis März \n\n1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 DM. Ab dem 1. April 1999 \n\nstellten sie die Zahlungen ein. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für das Jahr 1998 Zah-\n\nlung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 329.980,60 DM. Daneben bean-\n\nsprucht er ab Januar 1999 - abzüglich der bereits gezahlten Vergütung von \n\n60.000,00 DM - Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von \n\n25.000,00 DM. Schließlich begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten ver-\n\npflichtet sind, nach seinem Tode seiner Ehefrau eine monatliche Altersversor-\n\ngung von 15.000,00 DM zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren \n\nnoch von Interesse - für das Jahr 1998 zusätzliche Versorgungsbezüge in Höhe \n\nvon 184.271,86 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. \n\nMit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge \n\nweiterverfolgt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat er in der mündlichen \n\nVerhandlung den Hilfsantrag gestellt, ihm auf der Grundlage eines monatlichen \n\nRentenbetrages von 25.000,00 DM eine kapitalisierte Rente zu zahlen. Das \n\nBerufungsgericht hat die dem Kläger für das Jahr 1998 noch zustehenden Ver-\n\nsorgungsbezüge im Rahmen der von den Beklagten eingelegten Anschlußberu-\n\nfung auf 123.559,86 DM gekürzt. Für den Zeitraum ab Januar 1999 hat das Be-\n\nrufungsgericht die monatliche Altersversorgung des Klägers unter Be-\n\nrücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebenserwartung kapitalisiert und \n\nihm auf den Hilfsantrag einen Anspruch in Höhe von 2.036.431,60 DM \n\n(2.096.431,60 DM abzüglich im Jahre 1999 gezahlter 60.000,00 DM) zuerkannt. \n\nDer Kläger begehrt mit seiner Revision für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Ver-\n\nsorgungsbezüge in Höhe von 206.420,74 DM (329.980,60 DM abzüglich \n\n123.559,86 DM) sowie ab Januar 1999 anstelle der Kapitalabfindung die in den \n\nVorinstanzen geltend gemachte monatliche Altersversorgung. Der Senat hat die \n\nRevision des Klägers, soweit er für das Jahr 1998 Versorgungsbezüge in Höhe \n\nweiterer 206.420,74 DM beansprucht, nicht angenommen. Die Beklagten \n\nerstreben mit ihrer nach dem Teilannahmebeschluß eingelegten Anschlußrevi-\n\nsion eine Reduzierung des dem Kläger auf seinen Hilfsantrag von dem Beru-\n\nfungsgericht zuerkannten Klagebetrages auf 1.402.813,00 DM sowie zum \n\nHauptantrag die Reduzierung der Verurteilungssumme auf 78.892,00 DM zzgl. \n\nZinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Rechtsmittel führen nach Maßgabe der Urteilsformel teilweise zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht; die Anschlußrevision ist bezüglich der Versorgungsbezüge \n\nfür 1998 unzulässig. \n\nI. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht \n\nstand, soweit es den von ihm verfolgten Hauptanspruch abgewiesen hat. Bei \n\nder Auslegung des Sozietätsvertrages der Parteien hat das Berufungsgericht \n\nden Streitstoff nicht ausgeschöpft und gegen den Grundsatz einer nach beiden \n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. \n\n3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 \n\n- II ZR 243/96, NJW 1998, 1481) verstoßen. \n\n1. Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndaß der Sozietätsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, lük-\n\nkenhaft ist. Denn er geht als selbstverständlich von dem Fall aus, daß die Ge-\n\nsellschaft von den aktiven Sozien weiter betrieben wird, regelt aber nicht die \n\nhier eingetretene Gestaltung, daß die Praxis von ihnen zulässigerweise veräu-\n\nßert wird. Für den Veräußerungsfall wird die im Vertrag vorgesehene Versor-\n\ngungsbestimmung undurchführbar, ohne daß dafür eine Auffangregelung ge-\n\ntroffen wäre. \n\nDie Parteien haben eine Partnerversorgung vereinbart, deren Höhe sich \n\nam jährlichen Bilanzgewinn der Sozietät als Bemessungsgrundlage orientiert. \n\nMithin hängt die Partnerversorgung nach der Intention des Sozietätsvertrages \n\nvon einer Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft ab. Gleichwohl \n\nist nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages, wie die in § 14 getroffene Regelung \n\nüber eine Beendigung der Sozietät im Einvernehmen aller Partner verdeutlicht, \n\neine Veräußerung der Praxis an einen Dritten entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision nicht ausgeschlossen. War die Partnerversorgung an den Bestand der \n\nSozietät geknüpft, den aktiven Partnern gleichwohl die Veräußerung der Praxis \n\nan einen Dritten nicht verwehrt, so liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, \n\nweil die Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit eines künftigen Praxisver-\n\nkaufs nicht bedacht und in ihrem Vertrag deshalb auch keine die dann entfal-\n\nlende Partnerversorgung ersetzende Regelung getroffen haben. \n\n2. Die damit vorhandene planwidrige Lücke ist auf dem Wege ergänzen-\n\nder Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Par-\n\nteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glau-\n\nben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht \n\nhätten (BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 21. September 1994 - XII ZR 77/93, NJW 1994, \n\n3287). Dabei kommt zum Verständnis dessen, was Treu und Glauben ent-\n\nspricht, den Wertungen, die in den gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefun-\n\nden haben, entscheidende Bedeutung zu. \n\nIm gegebenen Fall hätten die Parteien, wenn sie die Möglichkeit einer \n\nPraxisveräußerung bedacht hätten, bei redlichem Verhalten Sorge getragen, \n\ndaß altersbedingt ausgeschiedenen Sozien ein angemessener Ausgleich für \n\nden durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust ihrer Altersversorgung ge-\n\nwährt wird. Grundlage der danach zu treffenden - die Interessen beider Parteien \n\ngleichermaßen beachtenden - ergänzenden Regelung hat neben den getroffe-\n\nnen Vertragsbestimmungen das gesetzliche Modell der Behandlung eines aus \n\neiner Sozietät von Freiberuflern ausscheidenden Partners zu sein. \n\nAus einer Sozietät ausscheidenden Partnern steht nach der gesetzlichen \n\nRegelung (§ 738 BGB) eine nach dem Wert ihrer Beteiligung zu bemessende \n\nAbfindung zu. Anstelle einer Abfindung haben die Parteien zugunsten der in \n\nden Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Ren-\n\ntenzahlung vereinbart. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich \n\nnach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und der Dauer der \n\nSozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehemaligen Partners bestimmt, \n\nsollte sichergestellt werden, daß die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch \n\ndie Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der an-\n\nderen Seite partizipierten ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung \n\nabgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mit-\n\ngeschaffenen Praxiswert. Beide Gesichtspunkte sind nach der Veräußerung der \n\nSozietät entfallen: Die Beklagten als zunächst die Sozietät fortführende Partner \n\nsind nach Veräußerung der Praxis aufgrund des von ihnen erzielten Verkaufs-\n\npreises von 46 Mio. DM zur Zahlung einer Abfindung ohne weiteres in der Lage. \n\nDen vor der Veräußerung aus Altersgründen ausgeschiedenen Partnern kommt \n\nals Äquivalent einer Abfindung eine aus den Erträgen der Sozietät erwirtschaf-\n\ntete Altersversorgung nicht mehr zugute. Es wäre nicht interessengerecht, \n\nwenn sich die Beklagten den auch von diesen früheren Partnern mitgeschaffe-\n\nnen Wert der Sozietät unter Ersparnis der ihnen versprochenen Altersversor-\n\ngung allein zu eigen machen dürften. Vor diesem Hintergrund könnte es sich \n\nals angemessener Ausgleich anbieten, den Kläger - dem gesetzlichen Rege-\n\nlungsmodell (§ 738 BGB) entsprechend - nach dem Wert seiner Beteiligung \n\n(vgl. BGHZ 116, 359, 370) im Zeitpunkt seines Ausscheidens - u.U., wofür ge-\n\ngenwärtig allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, in monatlichen Raten - ab-\n\nzufinden. Dieser Weg ist der Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge ebenso wie \n\nihrer Kapitalisierung vorzuziehen, weil nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine \n\ntragfähige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung nicht \n\nmehr vorhanden ist. Der Abfindungsbetrag wäre, nachdem diese Zahlung an \n\ndie Stelle der Altersversorgung getreten ist, selbstverständlich um die dem Klä-\n\nger zwischenzeitlich gezahlten Versorgungsbezüge zu mindern. \n\n3. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung der Sache zunächst \n\nüber den von dem Kläger verfolgten Hauptantrag zu befinden. Falls das Beru-\n\nfungsgericht den Hauptantrag als begründet erachtet, hat es in dem Urteil, das \n\ndiesem Antrag stattgibt, zugleich die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag \n\naufzuheben (BGHZ 106, 219 ff.). \n\nII. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ist teilweise unzu-\n\nlässig, im übrigen aber begründet. \n\n1. Unzulässig ist die unselbständige Anschlußrevision, soweit damit eine \n\nReduzierung der dem Kläger für das Jahr 1998 zustehenden Altersversorgung \n\nauf 78.892,00 DM begehrt wird. Die Anschlußrevision ist erst eingelegt worden, \n\nnachdem der Senat die Annahme der Revision bezüglich dieses selbständigen \n\nStreitgegenstandes abgelehnt hat. Mit der unselbständigen Anschlußrevision \n\nkann aber nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGH, \n\nUrt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321 f.). \n\n2. Zulässig und begründet ist die unselbständige Anschlußrevision hin-\n\ngegen, soweit die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisier-\n\nten Rente von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. Denn es kann \n\nauf der Grundlage des zugunsten der Beklagten als revisionsrechtlich richtig zu \n\nunterstellenden Sachverhalts gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen \n\nwerden, daß das Berufungsgericht bei der im Rahmen der wiedereröffneten \n\nmündlichen Verhandlung anzustellenden Berechnung zu geringeren Wertan-\n\nsätzen als in dem angefochtenen Urteil gelangt. \n\n \n \n \n \n \n\nVRiBGH Dr. Röhricht \nkann wegen Urlaubs \nnicht unterschreiben \n\nGoette \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zr-261-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zr-261-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:09.563796+00:00"}}