{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_256-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"II ZR 256/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 256/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 6. September 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der\n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der W. GmbH, verlangt von der Beklagten Auszahlung ei-\n\nnes dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsgutha-\n\nbens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftliches\n\nMitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte.\n\nAm 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mit Be-\n\nschluß vom 1. April 1999 eröffnete das AG N. das Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahren und bestellte den Kläger zum Verwalter. Die Generalversammlung\n\nder Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß für\n\ndas Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemein-\n\nschuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte die\n\nBeklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens werde\n\nmit Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe\n\nvon ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Kläger.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Ver-\n\nrechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO, da zum Zeitpunkt\n\nder Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung der Gemein-\n\nschuldnerin weder erfüllbar noch fällig gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die\n\nBeklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Re-\n\nvision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat in vollem Umfang Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 GesO stehe der\n\nvon der Beklagten erklärten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderung\n\nder Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens weder fällig noch erfüllbar gewesen sei, so daß eine Aufrech-\n\nnungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nnicht bestanden habe. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zeit-\n\npunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 sei\n\nnur die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin fällig\n\ngewesen, weil die Fälligkeit ihres Anspruchs erst mit dem Beschluß der Gene-\n\nralversammlung vom 30. April 1999 über die Feststellung der Bilanz 1998 und\n\ndie Höhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen wen-\n\ndet sich die Revision vergeblich.\n\na) Eine Forderung ist nach §§ 387, 271 BGB a.F. fällig, wenn der Gläubi-\n\nger ihre Erfüllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wann\n\ndie Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs eintritt, wird unterschiedlich beant-\n\nwortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf der\n\nSechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG fällig (Müller, GenG 2. Aufl.\n\n§ 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt die Fälligkeit mit der Feststellung des\n\nAuseinandersetzungsguthabens durch die Generalversammlung ein, wenn die\n\nFeststellung innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit Fristablauf\n\n(Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; diffe-\n\nrenzierend Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden Auffas-\n\nsungen zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Feststel-\n\nlung der Bilanz und des Guthabens als auch der Fristablauf zeitlich nach der\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 liegen, so daß\n\nzum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nach beiden Meinungen die klägeri-\n\nsche Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden\n\nsoll, nicht fällig war.\n\nb) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens erfüllbar.\n\nErfüllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf,\n\nmithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Lei-\n\nstung verweigern (Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2000 § 387\n\nRdn. 111; MünchKomm./Schlüter, BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfüll-\n\nbar muß die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinung\n\nnicht sein (siehe nur Staudinger-Gursky, ebenda). Die Erfüllbarkeit wird in der\n\nRegel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zu\n\neinem früheren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die Frage, wann\n\nder Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens erfüllbar wird, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich\n\nnoch nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfüllbarkeit ab Fäl-\n\nligkeit an (Müller aaO, Rdn. 13; Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG\n\n2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.), zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des Aus-\n\nzahlungsanspruchs vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der\n\nGenossenschaft bejaht (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 11;\n\nBeuthien aaO, § 73 Rdn. 7). Der Senat schließt sich im Gegensatz zum Beru-\n\nfungsgericht letzterer Auffassung an.\n\nFür eine Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinander-\n\nsetzungsguthabens ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der Wortlaut\n\ndes § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG, wonach das Guthaben binnen sechs Monaten ab\n\ndiesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Frist auszuzahlen ist. Des\n\nweiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft\n\nzur Entstehung, ohne daß es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des\n\nAuseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer\n\nGmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich\n\num einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in\n\nseinem Kern bereits zuvor vorhanden \n\nist \n\n(Sen.Urt. v. 11. Juli 1988\n\n- II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000\n\n- IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entste-\n\nhung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings auf-\n\nschiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen \n\n(Lang/\n\nWeidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6;\n\nMüller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eine\n\nunzulässige Aufrechnung gegen eine zukünftige oder aufschiebend bedingte\n\nForderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Fest-\n\nstellung der Bilanz die Aufrechnung erklärt wird. Schließlich läßt sich der A n-\n\nnahme einer Erfüllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht ent-\n\ngegenhalten, daß sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der Bi-\n\nlanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern läßt (a.A. Müller aaO,\n\n§ 73 Rdn. 13; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das Reichsgericht hat\n\nfür den Fall eines der Quote, nicht aber der Höhe nach feststehenden Scha-\n\ndens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. könnten nicht\n\ndeshalb verneint werden, weil die Höhe der Hauptforderung noch streitig sei;\n\nallenfalls für den Fall, daß noch völlig ungewiß sei, ob überhaupt künftig ein A n-\n\nspruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ\n\n158, 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Aus-\n\nscheidens der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die Hö-\n\nhe ihres Guthabens noch nicht fest, eine gänzliche Ungewißheit über das Ob\n\ndes Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des Gutha-\n\nbens stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Eröffnung des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens den fälligen Ansprüchen der Beklagten aufre-\n\nchenbar gegenüber. Die von ihr nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung ist\n\ndaher nach § 7 Abs. 5 GesO wirksam, so daß dem Kläger kein Anspruch mehr\n\ngegen die Beklagte zusteht.\n\nII. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen\n\nnicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurückverweisung zur Beweisauf-\n\nnahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der Be-\n\nklagten wie die des Klägers dem Grunde wie der Höhe nach außer Streit ste-\n\nhen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen, ohne\n\ndaß es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts vorgebrachten Rügen ankommt.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-256-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-256-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:24.276762+00:00"}}