{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_250-01D","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"II ZR 250/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Aus- bildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitar- beiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 250/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. November 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\n§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB\n\nFinanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Aus-\n\nbildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich\n\nnach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann\n\nder Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der\n\nAusbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitar-\n\nbeiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.\n\nBGH, Urteil vom 10. November 2003 - II ZR 250/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von\n\n63.126,23 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) % Zinsen seit dem 3. November 1998 abge-\n\nwiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung der\n\nDDR tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klä-\n\ngers in F. ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig.\n\nUnter dem 20. April 1992 unterzeichneten die Parteien einen mit \"Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts\" überschriebenen Vertrag. Darin vereinbarten\n\nsie, ein Steuerberatungsbüro \n\nin F. gemeinsam zu betreiben. Die\n\nBeklagte hatte ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und unterlag ei-\n\nnem mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot. Dem in K. woh-\n\nnenden Kläger oblag \"die fachliche Unterstützung der Praxis durch seine per-\n\nsönliche Beratung und Mitarbeit\". In einer weiteren Vereinbarung der Parteien\n\nvom 1. Februar 1994 heißt es, der \"als Anlage beigefügte\" vorbezeichnete Ver-\n\ntrag solle automatisch mit der Zulassung der Beklagten als Steuerbevollmäch-\n\ntigte oder Steuerberaterin wirksam werden. Als weitere Voraussetzung für das\n\nWirksamwerden ist vorgesehen, daß die Beklagte sechs Monate vor der Zulas-\n\nsung noch in einem Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.\n\nIn der Folgezeit machte die Beklagte eine Ausbildung zur Steuerberate-\n\nrin. Der Kläger trug die Kosten dieser Ausbildung und stellte die Beklagte im\n\nerforderlichen Umfang von der Arbeit frei. Nachdem ein erster Prüfungsversuch\n\nim Herbst 1996 gescheitert war, bestand die Beklagte im Herbst 1997 den\n\nschriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung.\n\nSodann kündigte sie den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1997\n\nwegen einer Erkrankung.\n\nIm Februar 1998 bestand sie auch den mündlichen Teil der Steuerbera-\n\nterprüfung. Sie beantragte jedoch - trotz Aufforderung durch den Kläger - zu-\n\nnächst nicht die Bestellung als Steuerberaterin. Daraufhin erklärte der Kläger im\n\nApril 1998 die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages.\n\nIm August 1998 wurde die Beklagte aufgrund eines Antrags vom\n\n14. August 1998 zur Steuerberaterin bestellt. Sie eröffnete sodann in F.\n\nein eigenes Steuerberatungsbüro.\n\nDer Kläger hat - nach Klageerhöhung im zweiten Rechtszug - Zahlung\n\nvon 371.922,50 DM, in erster Linie als Vertragsstrafe, hilfsweise als Aufwen-\n\ndungsersatz, und ferner Auskunftserteilung über die von der Beklagten über-\n\nnommenen Mandate verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe das Wirksam-\n\nwerden des Gesellschaftsvertrages treuwidrig vereitelt, indem sie trotz Beste-\n\nhens der Steuerberaterprüfung zunächst keinen Antrag auf Bestellung zur\n\nSteuerberaterin gestellt und damit die sechsmonatige Frist aus der Vereinba-\n\nrung vom 1. Februar 1994 habe verstreichen lassen; deshalb müsse sie sich so\n\nbehandeln lassen, als sei der Gesellschaftsvertrag und insbesondere das darin\n\ngeregelte Wettbewerbsverbot wirksam geworden. Jedenfalls aber schulde sie\n\nErsatz der von ihm im Zusammenhang mit der Steuerberaterausbildung er-\n\nbrachten Aufwendungen.\n\nIn beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen rich-\n\ntet sich die Revision des Klägers, die der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs\n\nauf Ersatz der Ausbildungskosten angenommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruch\n\nauf Erstattung der Aufwendungen für die Ausbildung der Beklagten nicht zuste-\n\nhe. Eine positive Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages scheide wegen\n\nder Krankheit der Beklagten aus. Ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag liege ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe auch kein\n\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der Ausbildungsko-\n\nsten und die Freistellung von der Arbeit seien mit Rechtsgrund erfolgt, und die-\n\nser Rechtsgrund sei auch nicht später weggefallen. Der Kläger habe sich dem\n\ndamit verbundenen Risiko vielmehr bewußt unterworfen, ohne eine Regelung\n\nfür den Fall des Fehlschlagens der Ausbildung zu treffen.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich ein\n\nAufwendungsersatzanspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt,\n\nwas die Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ungeachtet der ansonsten\n\ngegebenen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entscheiden können.\n\nDer Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Rückzahlungsvereinbarung\n\nhinsichtlich der Ausbildungskosten.\n\nInsoweit bestehen auch keine Ansprüche aus positiver Vertragsverlet-\n\nzung. Die Beklagte war berechtigt, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen.\n\nDer Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 ha-\n\nben dieses Recht nicht eingeschränkt. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich auch\n\nkeine Pflicht, unabhängig von der Kündigung die Bestellung zur Steuerberaterin\n\nalsbald zu beantragen.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Klä-\n\nger kein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 1\n\nSatz 1, 1. Alt. oder Satz 2, 1. Alt. BGB zusteht. Dagegen wehrt sich die Revisi-\n\non auch nicht.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß ein Anspruch des\n\nKlägers auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.\n\nBGB folgt (condictio causa data causa non secuta).\n\nDanach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet,\n\nwenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte\n\nErfolg nicht eintritt. Der \"Zweck\" darf einerseits nicht Gegenstand der vertragli-\n\nchen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein, andererseits darf er\n\nauch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder\n\neine einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Notwendig und genü-\n\ngend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der\n\ntatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den\n\nverfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973\n\n- V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte nicht nur für die Dauer\n\nder Lehrgänge im Rahmen der Steuerberaterausbildung von der Arbeitspflicht\n\nfreigestellt, sondern auch sämtliche Kosten dieser Lehrgänge und die damit\n\nverbundenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten getragen. Er hat in\n\ndiesem Zusammenhang für die Beklagte sogar eine Wohnung in B. ange-\n\nmietet. Zu diesen Leistungen war der Kläger weder aufgrund des Arbeitsvertra-\n\nges der Parteien noch aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der dazu ab-\n\ngeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 verpflichtet. Nach der\n\nZusatzvereinbarung war zwar die Zulassung der Beklagten als Steuerberaterin\n\nBedingung für das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages. Eine Pflicht des\n\nKlägers, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, ergab sich daraus je-\n\ndoch nicht.\n\nAndererseits war für die Beklagte offenkundig, daß der Kläger mit der\n\nFinanzierung ihrer Ausbildung den Zweck verfolgte, den Gesellschaftsvertrag\n\nwirksam werden zu lassen und damit eine Steuerberatersozietät mit ihr zu be-\n\ngründen. Andere Beweggründe waren nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte\n\nes der Steuerberaterausbildung nicht, um die Beklagte für ihre Tätigkeit als Bü-\n\nrovorsteherin bei häufiger Abwesenheit des Klägers zu qualifizieren. Denn die-\n\nse Aufgabe erfüllte sie bereits seit 1991, während die Steuerberaterausbildung\n\nerst 1996 begann.\n\nDie Beklagte hat durch die Annahme der Leistungen des Klägers im\n\nRahmen der Ausbildung auch zu erkennen gegeben, daß sie die Zweckbe-\n\nstimmung des Klägers billigte. Auch das ergibt sich aus dem vorangegangenen\n\nAbschluß des Gesellschaftsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Damit war\n\nfür den Kläger die Erwartung begründet worden, die Beklagte erstrebe die Qua-\n\nlifizierung zur Steuerberaterin gerade deshalb, um das gemeinsam aufgebaute\n\nSteuerberatungsbüro \n\nin F. \n\nkünftig \n\nals Gesellschafterin mit \n\nihm\n\nweiter betreiben zu können. Über diese gemeinsame Zielrichtung gab es offen-\n\nbar keine Zweifel. Ansonsten hätte es für den Kläger nahe gelegen, im Rahmen\n\ndes mit der Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages eine Rückzahlungsrege-\n\nlung in bezug auf die Ausbildungskosten zu vereinbaren.\n\nDer in diesem Sinne vereinbarte Zweck der Leistungen des Klägers hat\n\nsich nicht erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam geworden, weil die\n\nBeklagte innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages\n\ndie Bestellung als Steuerberaterin nicht veranlaßt hat. Ob ihr eine frühere An-\n\ntragstellung angesichts ihrer Erkrankung unzumutbar gewesen ist, hat für den\n\nBereicherungsausgleich keine Bedeutung.\n\n3. Die von dem Vertreter der Beklagten in der Revisionsverhandlung auf-\n\ngeworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsge-\n\nrichte auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet sein kann, die von seinem\n\nArbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung zu erstatten, kann offen blei-\n\nben. Die Beklagte ist zur Erstattung der Ausbildungskosten hier nicht in ihrer\n\nEigenschaft als - frühere - Arbeitnehmerin, sondern wegen der in Aussicht ge-\n\nnommenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. Sie hat sich zur\n\nSteuerberaterin gerade deshalb ausbilden lassen, um ihren Status als Arbeit-\n\nnehmerin - im Einverständnis mit dem Kläger - aufgeben zu können.\n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie erforderlichen Feststellungen zu dem Umfang der erstattungsfähigen Aus-\n\nbildungskosten trifft. Dabei hat es auch dem Einwand der Beklagten nachzuge-\n\nhen, die Arbeitsfreistellung sei nicht - voll - auszugleichen, weil die versäumten\n\nZeiten nachgearbeitet worden seien.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_250-01D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-10/ii-zr-250-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_250-01D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_250-01D.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-10/ii-zr-250-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_250-01D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:39.263763+00:00"}}