{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"II ZR 249/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705 Verkündet am: 21. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesell- schaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Se- nats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht erset- zen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden. b) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Le- bensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 249/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 705\n\nVerkündet am:\n21. Juli 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensge-\nmeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden\nVermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesell-\nschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\nnats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht erset-\nzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer\nsolchen Absicht bilden.\n\nb) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer\ngemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen,\nsetzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die\nArt des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten\nLeistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Le-\nbensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Le-\n\nbensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen.\n\nDer Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom\n\n9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt wor-\n\nden. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege der\n\nWiderklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht\n\nhat die Widerklage durch Schlußurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt,\n\nwobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehen\n\nund die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von\n\n1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin\n\nihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für\n\neine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der\n\nParteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesell-\n\nschaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner in\n\nbezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten,\n\neinen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemein-\n\nsam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine aus-\n\ndrückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehr\n\naus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleinei-\n\ngentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als sol-\n\ncher könne es nicht gewertet werden, daß der Beklagte sich jedenfalls seit\n\n1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanie-\n\nrung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträge\n\neher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkosten\n\nzuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem\n\ner sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und\n\nden Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch per-\n\nsönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang\n\ndieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenen\n\nBeweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Be-\n\ndeutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten beizumessen\n\nsei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswert\n\ndes Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertstei-\n\ngerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraum\n\nerfahren hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte die\n\nHälfte, also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nhat die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach der\n\nRechtsprechung des Senats ausnahmsweise auf gesellschaftsrechtliche\n\nGrundsätze stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den der\n\nBeklagte für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat, nicht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenan-\n\nsprüche der Klägerin stützt es sich auf Vortrag des Beklagten, zu dem Stellung\n\nzu nehmen die Klägerin keine Gelegenheit hatte.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für ei-\n\nnen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht die\n\nAbsicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Ein-\n\nzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann.\n\nDa das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien in\n\nbezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellen\n\nvermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags des\n\nBeklagten zum Ausbau des Anwesens der Klägerin entscheidende Bedeutung\n\nzu. Eben diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischen\n\nden Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es den\n\nUmfang der von dem Beklagten für die Renovierung und den Ausbau des Hau-\n\nses der Klägerin und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für unerheblich\n\nerklärt, deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags des\n\nBeklagten hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Be-\n\nweisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 einge-\n\ntretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998\n\neingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien\n\nzu einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn er\n\nnicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Beklagten, sondern im wesentli-\n\nchen etwa auf Aufwendungen der Klägerin und Alleineigentümerin beruht.\n\nSchon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\n2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die\n\nAnnahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach der\n\nRechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehen-\n\nden Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbe-\n\nsondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der von\n\nden Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Part-\n\nner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Be-\n\nrufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zu\n\nder finanziellen Situation der Parteien getroffen.\n\n3. Von einem Rechtsfehler beeinflußt sind schließlich auch die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin den im Wege der\n\nHilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch auf eine über die von dem Be-\n\nklagten monatlich gezahlten 600,00 DM hinausgehende Nutzungsentschädi-\n\ngung für die Zeit von Mai 1997 bis Januar 1998 abspricht. Die Feststellung, die\n\nKlägerin habe das Haus auch in jener Zeit unbestritten noch mitbenutzt, beruht\n\nauf Vorbringen des Beklagten in einem ihm in der mündlichen Verhandlung vom\n\n22. Mai 2001 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2001\n\nnachgelassenen Schriftsatz, zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung nehmen\n\nkonnte. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie hätte den Vortrag des\n\nBeklagten bestritten und zu ihren gelegentlichen Besuchen dargelegt, daß eine\n\nNutzung des Hauses nicht vorgelegen habe.\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\nnach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme die erfor-\n\nderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nRöhricht\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zr-249-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zr-249-01","retrieved":"2026-07-10 14:36:54.379750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-21/ii-zr-249-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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