{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_244-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"II ZR 244/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1 Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedin- gungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. Dezember 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 244/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1\n\nÄndern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedin-\n\ngungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung\n\nder für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung\n\nführen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch\n\neine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis\n\nzum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.\n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - Schleswig-Holsteinisches\n\nOLG in Schleswig\n\nLG Itzehoe\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n\nSchleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil des Ein-\n\nzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom\n\n18. August 1999 abgeändert.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\ngerin 51.129,19 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998\n\nZug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerin\n\nim Nominalbetrag \n\nvon \n\n100.000,00 DM \n\nan \n\nder \n\nP.\n\nGmbH & Co. Betriebs-KG, eingetragen \n\nim Handelsregister\n\nbeim Amtsgericht I. (HRA), zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß sich die Beklagten mit der Annahme des\n\nvorstehend bezeichneten zu übertragenden Geschäftsanteils im\n\nVerzug befinden.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die sich an einem Windparkprojekt beteiligt hatte, verlangt\n\nvon den Beklagten Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung in Höhe\n\nihrer Kommanditeinlage Zug um Zug gegen Übertragung ihres Gesellschafts-\n\nanteils.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit dem Zweck der Errichtung eines\n\nWindparks \n\nin \n\nH./S. \n\ndie \n\nP. GmbH \n\n&\n\nCo. Betriebs-KG (im folgenden: P. KG) und übernahmen eine Komman-\n\nditeinlage von jeweils 7.500,00 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin war\n\ndie P. Windpark H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer\n\nebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren. Für das Projekt war zunächst ein\n\nBauvorbescheid und am 30. September 1998 eine Baugenehmigung eingeholt\n\nworden. Zugleich war man über ein beauftragtes Ingenieurbüro wegen der zur\n\nAbnahme des erzeugten Stroms notwendigen Netzanbindung mit Schreiben\n\nvom 9. Juli 1998 an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, die\n\nSch. AG, herangetreten. Diese teilte mit Schreiben vom 30. Juli 1998 mit,\n\ndaß die nur begrenzt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität für Wind-\n\nenergieleistung in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben werde,\n\nworauf das beauftragte Ingenieurbüro die für den Windpark H. gewünschte\n\nAnschlußleistung der Netzanbindung auf 12,86 MW bezifferte und als Termin\n\nfür die Netzanbindung den 30. Dezember 1998 bezeichnete. Die Sch. AG\n\nteilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 1998 und weiterem Schreiben\n\nvom 18. September 1998 sowie mit Faxschreiben vom 29. September 1998 mit,\n\ndaß sie aus Kapazitätsgründen für das vorgesehene Umspannwerk St.\n\nnur eine Einspeiseleistung von 3,4 MW zur Verfügung stellen könne und im\n\nübrigen der Mitarbeiter K. der Sch. AG \n\nin Abrede stelle, zu einem\n\nfrüheren Zeitpunkt Angaben über eine höhere Einspeisekapazität des Um-\n\nspannwerks St. gemacht zu haben. Daraufhin erhob die mit der Planung\n\nund \n\nRealisierung \n\ndes Windparks \n\nbeauftragte \n\nP. Pr. \n\nB. mbH, \n\nderen \n\nund\n\nGe-\n\nsellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren, am\n\n16. Oktober 1998 beim Landgericht I. Klage auf Anschluß der acht Wind-\n\nkraftanlagen an das Netz der Sch. AG, für die zwischenzeitlich eine Bau-\n\ngenehmigung vorlag.\n\nZwischenzeitlich hatte die mit der Werbung von Kommanditisten für die\n\nP. KG \n\nbeauftragte \n\nBeklagte \n\nzu 4, \n\ndie \n\nP. C.\n\nUnternehmensbeteiligungs mbH, \n\nderen Gesellschafter \n\nund Ge-\n\nschäftsführer wiederum die Beklagten zu 1 bis 3 waren, einen Prospekt über\n\ndas Beteiligungsangebot mit Stand Juni 1998 herstellen lassen und verbreitete\n\ndiesen zur Werbung von zeichnungsinteressierten Kommanditisten. In dem\n\nProspekt werden neben dem Windkraftprojekt selbst die P. Unterneh-\n\nmensgruppe, die beteiligten Gesellschaften, der Standort H. \n\nin S.\n\nsowie die zur Verwendung geplanten Windkraftenergieanlagen der\n\nFirma N. erläutert. U.a. wird folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Beteiligungsangebot im Überblick\n\nWindpark\n\n8 Windenergieanlagen N. je 1.300 kW Nennleistung ...\n\nErrichtung\n\n5 Windenergieanlagen bis zum 31.12.1998, weitere 3 im März\n\n1999\n\nVerlustzuweisung\n\n193,1 % kumuliert in den ersten vier Jahren, davon 99,8 % in\n\n1998 und 57,6 % in 1999, jeweils bezogen auf die geleistete\n\nPflichteinlage.\"\n\nDarüber hinaus steht unter der Überschrift \"Chancen und Risiken\"\n\n(S. 33 f.) u.a. das Folgende:\n\n\"Zeitpunkt der Inbetriebnahme\n\nIn diesem Prospekt wird entsprechend dem gegenwärtigen Pla-\n\nnungsstand davon ausgegangen, daß eine Teilinbetriebnahme des\n\nWindparks von 5 Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt. Weite-\n\nre 3 Energiewindanlagen werden im März 1999 errichtet. Sollte es zu\n\neiner zeitlichen Verzögerung der geplanten Teilerrichtungen kom-\n\nmen, würde sich die prognostizierte Rendite vermindern. ...\n\nDarüber hinaus können die mit dem regionalen Energieversor-\n\ngungsunternehmen \n\n(SCH. AG) noch nicht abgeschlossenen\n\nVerhandlungen ebenfalls zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme\n\nführen. Der Windpark soll an das Umspannwerk St. ange-\n\nschlossen werden, das nach unserem derzeitigen Kenntnisstand\n\nüber ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme des erzeugten Stroms\n\nverfügt. ...\"\n\nUnter dem Stichwort \"Die beteiligten Gesellschaften - weitere Vertragspartner\"\n\n(S. 52 f.) ist neben den verschiedenen Firmen der P.-Gruppe unter dem\n\nStichwort \"Stromabnahme\" die Sch. AG, R., aufgeführt.\n\nMit Beitrittserklärung vom 25. September 1998, angenommen durch die\n\nP. KG am 30. September 1998, erklärte die Klägerin ihre Beteiligung als\n\nKommanditistin an der P. KG mit einer Bareinlage von 100.000,00 DM.\n\nIn der Folge kam es zu Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünf\n\nWindkraftanlagen, welche \n\nim Zeitraum vom 30. November 1998 bis\n\n10. Dezember 1998 errichtet werden sollten. Nachdem die Herstellerin zu-\n\nnächst am 27. November 1998 mitgeteilt hatte, daß im Jahr 1998 überhaupt\n\nkeine Windenergieanlage mehr geliefert werden könnte, erfolgte auf Drängen\n\nder P. KG eine Auslieferung von zwei Windkraftanlagen in der 51. KW\n\n1998, am 7. Mai 1999 wurde die dritte Anlage geliefert und im Juli 1999 wurden\n\ndie restlichen fünf Anlagen errichtet.\n\nNachdem die P. KG die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember\n\n1998 über die Schwierigkeiten mit der Netzanbindung und die nicht fristge-\n\nrechte Lieferung der Windenergieanlagen informiert hatte, verlangte diese mit\n\nAnwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 die Rückzahlung der geleisteten\n\nKommanditeinlage.\n\nAm 9. Februar 1999 schloß die P. KG mit der Sch. AG ei-\n\nnen Prozeßvergleich, wonach sich die Sch. AG zur Abnahme des er-\n\nzeugten Stromes in Höhe von 11,44 MW, in einem für den Betrieb der Gesamt-\n\nanlage ausreichenden Umfang, verpflichtete.\n\nAufgrund der eingetretenen Verzögerung mit der Errichtung der Wind-\n\nkraftanlagen und der nicht rechtzeitig erfolgten Netzanbindung verminderte sich\n\ndie in Aussicht gestellte Verlustzuweisung für das Jahr 1998 auf etwa 65 % an-\n\nstelle der im Prospekt genannten 99,8 %.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-\n\nnen Punkten unrichtige, irreführende und unvollständige Angaben enthalte, was\n\nden Beklagten bekannt gewesen sei. Unter anderem werde im Prospekt mit der\n\nBezeichnung der Sch. AG als Vertragspartner der falsche Eindruck er-\n\nweckt, daß die uneingeschränkte Netzanbindung der geplanten Windkraftanla-\n\ngen bereits vertraglich vereinbart sei. Tatsächlich seien die Probleme mit der\n\nEinspeisekapazität des Umspannwerks St. bekannt gewesen, bevor die\n\nKlägerin ihren Beitritt beantragt habe; deshalb seien die Beklagten verpflichtet\n\ngewesen, den Prospekt zu korrigieren. Außerdem seien die in dem Prospekt\n\nangegebenen Erträge und Verlustzuweisungen nicht zu erreichen gewesen.\n\nDie Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verweige-\n\nrung einer uneingeschränkten Netzanbindung durch die Sch. AG rechts-\n\nwidrig gewesen und sie mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müs-\n\nsen. Zudem habe zwischen der P. KG und der Sch. AG ein ver-\n\ntragsähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Von den Lieferschwierigkeiten des\n\nWindkraftanlagenherstellers hätten sie erst im November 1998 erfahren.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine schuldhaft oder\n\nvorwerfbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Beteiligungsprospekt\n\nfeststellen konnte, welche für den Beitragsentschluß der Klägerin erheblich ge-\n\nwesen seien. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht\n\nzurückgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung der\n\nBeklagten.\n\nI. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Be-\n\nklagten zu 1 bis 3 als Initiatoren und Gründungskommanditisten der P.\n\nKG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st. Rspr., vgl. BGHZ\n\n83, 222, 223 f.; 115, 214, 218). Ebenso gilt dies für die von den Beklagten zu 1\n\nbis 3 geführte Beklagte zu 4, welche entsprechend ihrem Aufgabenbereich in\n\nder P.-Unternehmensgruppe den Prospekt erstellt und verbreitet hat.\n\nII. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Beklagten\n\nverpflichtet, den Prospektinhalt zu ändern oder zumindest um einen deutlichen\n\nWarnhinweis zu ergänzen, als sich die Sch. AG erstmals weigerte, den\n\ngeplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden und damit\n\ndie Realisierung des Projekts in Frage stand.\n\n1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-\n\ngrundsätzen hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allge-\n\nmeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-\n\nten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände\n\nzu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ\n\n79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP\n\n2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Pro-\n\nspekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder\n\ndurch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrags Mitteilung zu ma-\n\nchen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110).\n\nNach diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet, nach der er-\n\nsten schriftlichen Weigerung der im Prospekt als Vertragspartnerin bezeichne-\n\nten Sch. AG, den vom Windpark erzeugten Strom nur zu einem Teil des\n\ngeplanten Umfangs abzunehmen, Beitrittswillige hiervon zu unterrichten. Unab-\n\nhängig davon, ob die Weigerung der Sch. AG, den Windpark vollumfäng-\n\nlich an das Stromnetz anzubinden, gerechtfertigt war oder nicht, und selbst\n\nwenn sie hierbei gegen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes verstoßen\n\nhaben sollte, drohte dadurch eine zumindest nicht unerhebliche Verzögerung\n\ndes Projekts und der Aufnahme der Stromerzeugung, wenn nicht sogar das\n\nScheitern des Gesamtprojekts als solches.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten\n\nseien deswegen nicht zu einem Hinweis an Anlageinteressenten verpflichtet\n\ngewesen, weil die Auffassung der Sch. AG erkennbar fehlerhaft gewesen\n\nsei und darüber hinaus der Prospekt einen Hinweis enthalten habe, daß noch\n\nkein verbindliches Angebot des örtlichen Energieversorgungsunternehmens\n\nvorliege.\n\na) Maßgeblich ist zunächst, daß auch eine rechtswidrige Weigerung ei-\n\nnes Energieversorgungsunternehmens schon deswegen einen mitteilungs-\n\npflichtigen Umstand darstellt, weil sich daraus ein möglicherweise langer\n\nRechtsstreit entwickeln kann, wodurch, wie hier, der Projektbeginn zumindest\n\nverschoben wird und als Folge auch die von den Anlegern erstrebten Abschrei-\n\nbungssätze nicht erreicht werden.\n\nb) Auch der abstrakte Prospekthinweis, daß die Verhandlungen mit der\n\nSch. AG noch nicht abgeschlossen seien, reichte zum Beitrittszeitpunkt\n\nder Klägerin nicht mehr zu einer vollständigen Aufklärung eines Anlegers aus,\n\nnachdem das Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich eine umfassende\n\nStromabnahme abgelehnt hatte und damit die Verhandlungen praktisch ge-\n\nscheitert waren. Daß danach auch die Beklagten nicht mehr mit einer planmä-\n\nßigen Umsetzung des Projekts rechneten, ergibt sich deutlich aus einem Tele-\n\nfaxschreiben des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der P. KG vom\n\n9. Dezember 1998, wonach mit einer Netzanbindung erst ab Mitte 1999 kalku-\n\nliert wurde. Dem entsprach auch die nur zögerliche Errichtung der restlichen\n\nsechs Windkraftanlagen ab Mai 1999.\n\nIII. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der\n\nLebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich\n\ngeworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003\n\n- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch\n\nunzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des\n\nAnlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des\n\nFür und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder\n\nnicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297; Sen.Urt. v. 14. Juli\n\n2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin bei\n\nvollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind\n\nvon den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, so daß\n\ndie weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Prospektinhalt dahinstehen\n\nkönnen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-244-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-244-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:20.042947+00:00"}}