{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_240-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"II ZR 240/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 240/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat von dem Beklagten in erster Instanz u.a. Herausgabe\n\nvon 154 Gegenständen aus einem Warenlager \n\nim Gesamtwert von\n\n61.660,75 DM begehrt. Zusätzlich hat sie beantragt, dem Beklagten eine Her-\n\nausgabefrist von vier Wochen zu setzen und ihn für den Fall fruchtlosen Frist-\n\nablaufs zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wertes der aufgeführten\n\nSachen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Herausgabeklage unter Aus-\n\nnahme einiger Sachen im Wert von 3.431,10 DM stattgegeben und dem Be-\n\nklagten die beantragte Herausgabefrist gesetzt. Das Schadensersatzbegehren\n\nhat es als unzulässig abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und\n\ndie Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, \"den Beklagten wei-\n\nter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der erstinstanzlich tenorierten Her-\n\nausgabefrist 61.660,75 DM nebst Zinsen\" zu zahlen, hilfsweise, ihn zur Aus-\n\nkunft über den Bestand seines Warenlagers per 31. Mai 1997, zur Herausgabe\n\ndes Restbestandes sowie etwaiger nach dem 31. Mai 1997 erzielter Erlöse zu\n\nverurteilen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgege-\n\nben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und den Wert ihrer\n\nBeschwer auf 58.939,25 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin,\n\ndie Revision eingelegt hat, mit dem Antrag, den Wert ihrer Beschwer auf über\n\n60.000,00 DM festzusetzen.\n\nII. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat die erstinstanzliche\n\nTeilabweisung ihrer Herausgabeklage in zweiter Instanz nicht angegriffen,\n\nsondern hingenommen. Ihr mit der Anschlußberufung weiterverfolgtes Scha-\n\ndensersatzbegehren knüpft an die erstinstanzlich tenorierte Frist zur Heraus-\n\ngabe der ihr zugesprochenen Gegenstände im Gesamtwert von 58.229,65 DM\n\nan, konnte daher seinem Sinne nach den Wert der ihr erstinstanzlich abge-\n\nsprochenen Gegenstände nicht umfassen. Soweit die Klägerin den Betrag des\n\ngeforderten Schadensersatzes nicht entsprechend ermäßigt hat, stellte sich\n\ndies als ein offenbares Versehen dar, das für die Beschwer - wie auch sonst in\n\nprozessualer Hinsicht - außer Betracht zu bleiben hat. Davon ist offensichtlich\n\nauch das Berufungsgericht - zu Recht - ausgegangen.\n\nEine Erhöhung der Beschwer durch die Abweisung des zweitinstanzli-\n\nchen Hilfsantrages wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kommt\n\nauch nicht in Betracht, weil der Hilfsantrag über das zweitinstanzlich abgewie-\n\nsene Herausgabe- und Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht hinaus-\n\ngeht, sondern wirtschaftlich in ihnen enthalten ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO\n\n2. Aufl. § 511 a Rdn. 17).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-240-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-240-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:04.714874+00:00"}}