{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_233-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-03","aktenzeichen":"II ZR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEIL-VERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 233/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und\n\ndie Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1\n\nund 2 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung\n\ngeltend.\n\nEr beteiligte sich im Jahre 1994 über eine \"Treuhänderin\", welche die\n\nerforderlichen Verträge für ihn abschließen sollte, mit einer Einlage von\n\n1.457.647,00 DM auf der Grundlage eines Prospekts an einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau, die Vermie-\n\ntung und die Verwaltung des Anwesens A.-B.-Straße 12 in L. zum Gegenstand\n\nhatte. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1, deren Ge-\n\nschäftsführer der Beklagte 2 war, und der Beklagte zu 3. Mit der Renovierung\n\nund Erweiterung des Anwesens beauftragte die Gesellschaft das Unternehmen\n\nR., dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Bei der Renovierung wurden\n\nSchädigungen der Holzbalken durch echten Hausschwamm festgestellt; die\n\nBeseitigung sollte 497.496,00 DM kosten. Die Gesellschafterversammlung be-\n\nschloß im März 1996, daß auf den Kläger ein Anteil von 86.645,43 DM entfallen\n\nsollte. Der entsprechenden Zahlungsaufforderung kam der Kläger nicht nach.\n\nDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist inzwischen aufgelöst worden.\n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten wegen Unrichtig-\n\nkeit des Prospekts die Zahlung von 86.645,43 DM sowie einen \"Finanzierungs-\n\naufwand\" für die Zeit vom 1. April 1996 bis 28. Februar 1997 wegen verzögerter\n\nBaufertigstellung durch die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in Höhe von\n\n35.924,16 DM (insgesamt 121.939,59 DM). Das Landgericht hat der Klage in\n\nHöhe von 73.014,27 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sie vollständig abgewiesen. Mit der Revision begehrt der\n\nKläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDer Beklagte zu 3 ist inzwischen verstorben. Da er im Revisionsverfah-\n\nren bisher durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht vertreten war, ist das\n\nVerfahren insoweit unterbrochen (§§ 246 Abs. 1, 239 Abs. 1 ZPO).\n\nB.\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nDa die Beklagten zu 1 und 2 im Verhandlungstermin trotz dessen recht-\n\nzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revisi-\n\non durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO a.F.). Das Urteil\n\nberuht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung\n\n(BGHZ 37, 79, 82).\n\nI. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Prospektangaben\n\nunrichtig gewesen sind und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen,\n\nweil jedenfalls die für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung entwickelte\n\nVerjährungsfrist, wonach Ansprüche auf Grund fehlerhafter Prospektangaben in\n\nsechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber nach Ablauf\n\nvon drei Jahren nach Erwerb des Anteils, verjähren (Sen.Urt. v. 18. Dezember\n\n2000 \n\n- II ZR 84/99, ZIP 2001, 369, 370 m.w.N.; v. 14. Januar 2002\n\n- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814), bei Klageerhebung längst abgelaufen ge-\n\nwesen sei. Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.\n\n1. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagten zu 1 und 3 als\n\nGründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger bei Anbahnung der Vertrags-\n\nverhandlungen über dessen Beitritt zu der Gesellschaft die Stellung künftiger\n\nVertragspartner hatten. In Ermangelung anderweiter Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist davon auszugehen, daß der eingeschaltete sog. Treuhänder\n\nden Beitrittsvertrag nicht nur für Rechnung des Klägers, sondern auch in des-\n\nsen Namen, rechtlich also in dessen offener Vertretung, abgeschlossen hat (so\n\nauch der Treuhandvertrag vom 3. Dezember 1994 unter 2.1.1.; s. ferner Gesell-\n\nschaftsvertrag unter 4.3. Abs. 3). In einer Personengesellschaft wird die Gesell-\n\nschafterstellung durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigen\n\nGesellschaftern erlangt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung aus\n\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen haften die Beklagten zu 1 und 3 des-\n\nhalb als Vertretene für eine etwaige Vernachlässigung der ihnen bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowohl für\n\neigenes Verschulden wie für ein etwaiges Verschulden der Personen, die sie\n\nzum Abschluß des Beitrittsvertrages ermächtigt haben. In einem solchen Falle\n\nverjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach bishe-\n\nrigem, auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Recht auch dann in dreißig\n\nJahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten\n\nverhandelt worden ist (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM 1985,\n\n534, 535; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; v.\n\n14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814).\n\n2. Auf die kurze Prospekthaftung, auf die das Berufungsgericht abstellen\n\nwill, können sich die Beklagten zu 1 und 3 als Vertragspartner des Klägers nicht\n\nberufen. Sie gilt nur für die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, de-\n\nren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der\n\nin dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für die\n\nHerausgabe des Prospekts verantwortlich sind, ohne selber die Stellung eines\n\nVertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen.\n\n3. Auch die Voraussetzungen, unter denen der Senat ausnahmsweise\n\nspäter der Gesellschaft beigetretene Publikumsgesellschafter nicht für das Ver-\n\nschulden von Prospektverantwortlichen und Verhandlungsvertretern haften läßt,\n\nsind hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 angesichts ihrer Stellung als Grün-\n\ndungsgesellschafter der Fondsgesellschaft nicht erfüllt.\n\nII. 1. Dagegen war der Beklagte zu 2 nicht Gesellschafter der Fondsge-\n\nsellschaft und - nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen - auch\n\nnicht Vertragspartner des Klägers. Er würde damit, auch bei Mitverantwortlich-\n\nkeit für eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts, nur auf Grund typisierten Vertrau-\n\nens innerhalb der kurzen Verjährungsfrist haften. Anders verhielte es sich nur,\n\nwenn er sich an den Vertragsverhandlungen, die zum Beitritt des Klägers ge-\n\nführt haben, mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen beteiligt hätte.\n\nAuch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.\n\n2. Die Revision meint, angesichts der Besonderheit des Falles gelte die\n\nkurze Verjährungsfrist nicht. Der Senat habe seine Auffassung auch damit be-\n\ngründet, mit der abgelaufenen Zeit träten zunehmend Beweisschwierigkeiten\n\nauf. Der Schaden, den der Kläger geltend mache, ergebe sich aber unzweifel-\n\nhaft und exakt aus dem von den Prospektangaben abweichenden baulichen\n\nZustand der erworbenen Immobilie. Diese Argumentation übersieht, daß die\n\nProspekthaftung typisierend in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekt-\n\nhaftungstatbeständen (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47\n\nBörsG, § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG; BGHZ 71, 284, 286; 111,\n\n314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.) entwickelt wurde und aus-\n\nnahmsweise entfallende Beweisschwierigkeiten rechtssystematisch keine Aus-\n\nnahme begründen können.\n\n3. Ebenso verhält es sich mit der weiteren Argumentation der Revision,\n\nder Fall müsse in die für den Bereich der Bauherren- und Bauträgermodelle\n\ngeltenden Verjährungsregelung einbezogen werden. Allein der Umstand, daß\n\nder von dem Kläger behauptete Prospektfehler einen Mangel des Investiti-\n\nonsobjekts betraf und zu einem späteren Zeitpunkt unter besonderen Voraus-\n\nsetzungen auch der Erwerb von Wohneigentum möglich war, vermag eine Un-\n\nterstellung unter die Verjährungsregelung des Werkvertragsrechts nicht zu be-\n\ngründen.\n\nIII. Falls die Prospektangaben, was im Revisionsverfahren zugunsten\n\ndes Klägers zu unterstellen ist, fehlerhaft waren, könnte die gegen die Beklag-\n\nten zu 1 und 3 gerichtete Klage im Hauptantrag Erfolg haben. Ist der Anlagein-\n\nteressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung der Aufklärungspflichten\n\nbewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, so\n\nkann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann\n\nan seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz des Betrages verlangen, um\n\nden er seine Gesellschaftsbeteiligung wegen des durch den Schwamm begrün-\n\ndeten Mangels an dem Investitionsobjekt der Gesellschaft zu teuer erworben\n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793); er\n\nkann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn\n\ner der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.\n\nHier hat der Kläger die erste Möglichkeit gewählt. Ein Schaden könnte für\n\nihn etwa eingetreten sein, wenn er Miteigentümer des Anwesens oder Eigentü-\n\nmer einer Wohnung geworden ist oder die Sanierung trotz vorher beendeter\n\nGesellschaft von den bisherigen Gesellschaftern bindend verabredet worden\n\nist. Hierzu fehlen bis jetzt die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nIV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergän-\n\nzendem Vortrag der Parteien - die Gelegenheit, die noch erforderlichen Fest-\n\nstellungen zu treffen.\n\nRöhricht Hesselberger Kurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-03/ii-zr-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-03/ii-zr-233-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:08.690530+00:00"}}