{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_214-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"II ZR 214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976 Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Be- rufung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 214/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976\n\nDie Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Be-\nrufung sein.\n\nBGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Cottbus\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 wird unter Aufhe-\n\nbung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. Oktober\n\n2000 mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,\n\ndaß seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 als unzulässig ver-\n\nworfen wird.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nicht-\n\nehelicher Lebensgemeinschaft in einem der Beklagten gehörenden Wohnhaus\n\nin S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen\n\nwollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung, in welcher sie den\n\nFall der Auflösung der Lebensgemeinschaft näher regelten.\n\nDer Kläger hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft u.a. eine Forderung über insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom\n\n12. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-\n\ngewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versäumnisurteil mit der Be-\n\ngründung aufrechterhalten, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht entspre-\n\nchend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Mit seiner Revision be-\n\ngehrt der Kläger von der Beklagten, an ihn 13.740,00 DM zu zahlen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Revision des Klägers ist zulässig. § 547 a.F. ZPO findet Anwen-\n\ndung.\n\nII. Die Revision des Klägers bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, daß\n\nseine Berufung als unzulässig verworfen wird.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die\n\nKlage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig behandelt, weil der\n\nKläger mit seiner Begründung des Rechtsmittels die Richtigkeit der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der Klageän-\n\nderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Prozeß\n\neingeführt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne\n\nErfolg.\n\n2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO muß die Berufungsbegründung die\n\nbestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\n\ntung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweis-\n\neinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen\n\nhat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsin-\n\nstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die\n\nBeurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-\n\nzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene\n\nUrteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbe-\n\ngründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Be-\n\nrufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und si-\n\ncher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit\n\nsie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muß die\n\nBerufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im ein-\n\nzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art\n\nsowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für\n\nunrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung\n\ndurch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf\n\ndas Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH; BGH, Urt. v.\n\n6. Mai \n\n1999 \n\n- III ZR 265/98, BGHR \n\nZPO \n\n§ 519 \n\nAbs. 3 Nr. 2\n\n- Anfechtungsgründe 7 m.w.N.).\n\nHieraus folgt, daß ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der\n\nRechtsmittelkläger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil\n\nliegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in\n\nder Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-\n\nverfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtig-\n\nkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung\n\neinen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung\n\nstellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des\n\nRechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel ein zulässiges\n\nRechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,\n\n1407, 1408 m.w.N.).\n\n3. Die Berufung des Klägers erweist sich danach als unzulässig.\n\na) Der Kläger hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf ge-\n\nstützt, die Parteien hätten gemeinsam für 19.000,00 DM eine Einbauküche ge-\n\nkauft, wozu er den Erlös aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in Höhe von\n\n9.500,00 DM beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben Wertan-\n\nteil gemäß der Vereinbarung vom 24. März 1996 verlangt; es handele sich um\n\neinen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten.\n\nDer Betrag von 9.500,00 DM sei für diverse Instandhaltungsarbeiten verwandt\n\nworden. Diese Darstellung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung\n\nübernommen.\n\nDer Kläger hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zu\n\nzahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlung\n\nauf den Bausparvertrag der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hat\n\ndiesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der Betrag\n\nzur Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der Kläger in sei-\n\nner Berufungsbegründung übernommen.\n\nb) Die in der Berufungsbegründung zur Entscheidung gestellten Ansprü-\n\nche bilden gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegen-\n\nstand.\n\naa) Nach der prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zi-\n\nvilprozeß, die auch der Bundesgerichtshof vertritt, wird mit der Klage nicht ein\n\nbestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgen-\n\nbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch (BGHZ 117, 1, 5\n\nm.w.N.). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom\n\nKläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-\n\nsachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge\n\nherleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die\n\nTatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind\n\nalle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Par-\n\nteien ausgehenden, den Sachverhalt \"seinem Wesen nach\" erfassenden Be-\n\ntrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö-\n\nren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht\n\nzu unterbreiten hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999,\n\n1407).\n\nbb) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Partei-\n\nen hätten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbauküche genutzt,\n\nals auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den Bausparver-\n\ntrag geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufungs-\n\nbegründung auftauchende Darstellung, die Beträge von 9.500,00 DM und\n\n4.240,00 DM seien für diverse Instandsetzungsarbeiten und die Fenstersanie-\n\nrung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte Klageänderung vor. Da die\n\nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im übrigen nicht in Frage gestellt wird,\n\nhat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig\n\ngewertet.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-04/ii-zr-214-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:20.417776+00:00"}}