{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_210-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"II ZR 210/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung ha- ben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeit- punkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitori- sches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. März 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 210/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nGmbHG §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2\n\nIm Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß\n\ndie maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung ha-\n\nben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeit-\n\npunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen\n\nder Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitori-\n\nsches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung\n\nder Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von\n\nSen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.\n\n LG Wiesbaden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni\n\n2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeän-\n\ndert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der\n\nG. GmbH. Über deren Vermögen \n\nist Ende 1999 das \n\nInsolvenz-\n\nverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.\n\nDie Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von\n\n50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die\n\nErhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das er-\n\nhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem We-\n\nge der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbrin-\n\ngung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH\n\naufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom\n\n23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, \"daß die Einlagen auf das neue\n\nStammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäfts-\n\nführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten\n\nDritter zur freien Verfügung stehen\". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einla-\n\ngeschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluß, am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft ein-\n\ngezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet\n\ngeführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen\n\nSaldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der\n\nals \n\n\"Stammeinlage \n\nG. GmbH\" \n\ngekennzeichneten \n\nEinzahlung\n\nam 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf die-\n\nsem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld\n\ndurch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage\n\nhatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der\n\nRevision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Be-\n\nklagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.\n\nDurch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember\n\n1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto\n\nder Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten\n\nnicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als\n\nAlleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um\n\neine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt,\n\nwenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat\n\nbisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. \"Voreinbrin-\n\ngung\" auf künftige Einlageschuld; \n\nferner Urt. v. 7. November 1994\n\n- II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung -\n\nallein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt\n\ndes Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft\n\nvorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966\n\n- II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996,\n\n1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung,\n\nwenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft be-\n\nfindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und\n\ndieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbe-\n\nschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.\n\nDagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich\n\nhierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom\n\n21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag\n\nmit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das\n\nKreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender\n\nHöhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden\n\nkönnte, hält der Senat hieran nicht fest.\n\nIm Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungs-\n\nbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher\n\nWeise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Ge-\n\nschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der\n\nab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene\n\nEinlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kredit-\n\nschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner\n\nEinlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bar-\n\neinlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem\n\nZeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistun-\n\ngen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich\n\nnicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegen-\n\nstand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung,\n\ndie nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen\n\nPrüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon\n\nmacht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für\n\nden oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Be-\n\ntrag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung\n\nüber die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet.\n\nWollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Ge-\n\nsellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut\n\neine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der\n\ngrundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-\n\nsellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung\n\nder Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität\n\nder Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten\n\ngestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Pu-\n\nblizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungs-\n\nvorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wert-\n\nmäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu\n\nverschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden\n\nSchwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum\n\nstreiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überwei-\n\nsung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen\n\nkönnen, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der\n\nVoreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob\n\nder eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückge-\n\nzahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden\n\nist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-210-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-210-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:50.060867+00:00"}}