{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_197-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"II ZR 197/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 197/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über\n\n60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom\n\n4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entla-\n\nstung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 so-\n\nwie Feststellung des Bilanzverlustes für diese beiden Geschäftsjahre) ange-\n\nfochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß über\n\ndie Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das Landgericht hat der\n\nKlage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Im Einverständnis der Parteien hat das Landgericht den Ge-\n\ngenstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 DM (je Ein-\n\nzelantrag 5.000,00 DM) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgericht\n\nden Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die Be-\n\nklagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die Her-\n\naufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag.\n\nII. Der Antrag ist nicht begründet.\n\nDem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anleh-\n\nnung an seine Streitwertfestsetzung gemäß §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO kein\n\nbewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das\n\nLandgericht unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverständnis der Partei-\n\nen den Gesamtstreitwert auf 35.000,00 DM (5.000,00 DM für jeden Antrag)\n\nfestgesetzt hatte, bestand für das Oberlandesgericht zu einer abweichenden\n\nBemessung - auch bezüglich der Beschwer der Beklagten - keine Veranlas-\n\nsung. Daß die einzelnen Beschlußgegenstände für die Beklagte entgegen i h-\n\nren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende Bedeu-\n\ntung haben könnten, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetziges\n\nVorbringen, die Beschwer habe für jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf\n\n10.000,00 DM (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt werden kön-\n\nnen, nicht aus. Die Nichtigerklärung der betreffenden Beschlüsse beruht (le-\n\ndiglich) darauf, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-\n\nter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommen\n\nsind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung für die\n\nBeklagte nicht maßgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, Bi-\n\nlanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer Ansehens-\n\nverlust der Beklagten als Folge der Aufhebung der Beschlüsse ist weder kon-\n\nkret dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht börsennotiert;\n\nihre Aktionärsstruktur setzt sich - wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen\n\nhaben - überwiegend aus ehemaligen LPG-Mitgliedern der Ortschaft K. zu-\n\nsammen. \n\nIn-\n\nsoweit ist eine nennenswerte Außenwirkung des angefochtenen Urteils über\n\nden Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hin-\n\nsichtlich des Feststellungsantrags eine höhere Beschwer mit den angeblich\n\nerheblichen Kosten einer Sonderprüfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es an\n\neiner hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entspre-\n\nchend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 DM oder gar\n\n10.000,00 DM höher lägen als vom Berufungsgericht angenommen, wäre damit\n\ndie Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitem\n\nnicht erreicht.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-197-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/ii-zr-197-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:14.560276+00:00"}}